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Substitutionstherapie Opiatabhängiger gemäß 15. BtMÄndV: „Suchttherapeutische Qualifikation“

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314 Bayerisches Ärzteblatt 6/2002

BLÄK informiert

Der Vorstand der Bayerischen Landesärztekam- mer (BLÄK) hat in seiner Sitzung am

27. April 2002 folgendem Verfahren zugestimmt:

Der Qualifikationsnachweis „Suchtmedizini- sche Grundversorgung“ umfasst folgende we- sentlichen Theorie-Bausteine, die in einem 50-stündigen Kurs vermittelt werden:

1. Rechtsvorschriften, Grundlagen von Sucht (10 Stunden)

2. Alkohol-, Tabakkonsum (8 Stunden) 3. Medikamentenkonsum (4 Stunden) 4. Illegale Drogen, Substitution (8 Stunden) 5. Motivierende Gesprächsführung

(14 Stunden)

Weitere 6 Stunden sind der Vertiefung von re- gionalen Problemschwerpunkten vorbehalten.

Die Übergangsbestimmungen in Verbindung mit der Einführung dieses Qualifikations- nachweises sind zum 30. April 2001 abgelau- fen.

Die mit der 15. Betäubungsmittelrechts-Än- derungsverordnung (15. BtMÄndV) novel- lierte Betäubungsmittel-Verschreibungsver-

ordnung (BtMVV) verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte ab 1. Juli 2002 als Voraussetzung für die Durchführung der Substitution Grundanforderungen an eine suchttherapeu- tische Qualifikation erfüllen, die von der Ärz- tekammer nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft fest- gelegt werden.

Für den Zuständigkeitsbereich der BLÄK ist dies der Qualifikationsnachweis „Suchtmedi- zinische Grundversorgung“.

Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen besit- zen bereits diesen Qualifikationsnachweis.

Eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen haben bisher zwar Substitutionsbehandlun- gen auf Grund einer Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) nach den NUB- bzw. BUB-Richtlinien durchgeführt – zum Teil mit der früheren Ba- sisqualifikation „Methadonsubstitution“ – aber den Qualifikationsnachweis „Suchtmedi- zinische Grundversorgung“ noch nicht erworben.

Die BLÄK ist bereit, auf Antrag bei diesen Kolleginnen und Kollegen zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für den Erwerb dieses Qua- lifikationsnachweises (zum Beispiel im Rah- men eines gleichwertigen Qualifikationsgan- ges in Analogie zu § 18 der Weiterbildungs- ordnung für die Ärzte Bayerns) bereits vorlie- gen bzw. welche Bausteine oder Ähnliches noch nachgewiesen werden müssen.

Hierfür ist – neben der Bestätigung der KVB über regelmäßig durchgeführte Substitution – detailliert zu belegen, welche Kurse (zum Beispiel der 23-stündige Kurs „Basisqualifi- kation Methadonsubstitution“) oder Fortbil- dungsveranstaltungen mit suchtmedizini- schen Themen besucht wurden und welche Kenntnisse ggf. während einer Weiterbildung (Weiterbildungszeugnis) oder anderweitig (Hospitationen, Qualitätszirkel und anderes) erworben wurden.

Die Kammer wird dann im Rahmen von Ein- zelfallprüfungen über den Antrag entschei- den.

Zuständig für Anträge/Anfragen:

Sandra Pertschy, Tel. 089 4147-461 oder Alexandra Kämmerer, Tel. 089 4147-203, beide BLÄK

Substitutionstherapie Opiatabhängiger

gemäß 15. BtMÄndV: „Suchttherapeutische Qualifikation“

Wichtige Einstellungstipps

Bei der Ausbildung der Arzthelferinnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt ist, sind eini- ge Vorschriften und Formalitäten zu beachten, die wir Ihnen im Folgenden stichpunktartig aufge- listet haben:

1.Einstellungstermine:Die Einstellung soll- te spätestens im September erfolgen, da eine Ausbildung, die nach dem 1. Oktober be- ginnt, einen späteren Prüfungstermin zur Fol- ge hat.

2.Zahl der Auszubildenden:Das Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubildenden muss gemäß Berufsbildungsgesetz angemes- sen sein. Als Empfehlung für alle Ausbil- dungsberufe gilt: eine Fachkraft – eine Aus- zubildende; je drei weitere Fachkräfte, eine weitere Auszubildende.

3.Ausbildungsverträge:Die Formulare er- halten Sie von Ihrem Ärztlichen Kreisver- band; sie sind bei der Bayerischen Landesärz- tekammer (BLÄK) vor Beginn der

Ausbildung zur Eintragung einzureichen.

4.Jugendarbeitsschutzuntersuchung:Sie muss innerhalb der letzten 14 Monate vor

Beginn der Ausbildung durchgeführt worden sein und ist ein Jahr nach Aufnahme der Aus- bildung zu wiederholen. Die Durchschrift des Untersuchungsbogens für den Arbeitgeber ist bei der Ärztekammer zusammen mit den Ausbildungsverträgen einzureichen.

5.Berufsschule:Der Anmeldetermin der je- weiligen Schule ist zu beachten; mitunter kann der Wunsch nach einem bestimmten Schultag geäußert werden (kein Anspruch!) 6. Ein Exemplar des eingetragenen Ausbil- dungsvertragesund der Ausbildungsnach- weis sind nach Erhalt der Auszubildenden auszuhändigen, die Führung des Ausbil- dungsnachweises ist zu erläutern und regel- mäßig zu kontrollieren.

7. Ein Ausbildungsplanist individuell für je- de neue Auszubildende zu erstellen (der Aus- bildungsplan ist die Buchführung des Arbeit- gebers über den Ablauf der Ausbildung bei eventuellen rechtlichen Auseinandersetzun- gen).

8. Beschaffung der Arbeitskleidung.

9. Regelung der Ausbildungszeiten.

10.Krankenversicherung, Lohnsteuerkarte, Bankverbindung.

11.Rentenversicherungsnachweisbei der BfA beantragen.

12. Aufklärung über Schweigepflicht.

Die Ausbildungsdauer kann unter gewissen Voraussetzungen (teilweise oder ganz abge- schlossene Ausbildung in einem anderen Be- ruf des Gesundheitswesens bzw. Umschu- lung) um ein halbes oder ein ganzes Jahr verkürzt werden. Im Zweifelsfall ist vor Ausstellen des Ausbildungsvertrages mit der Ärztekammer Rücksprache zu nehmen für die Regierungsbezirke

Schwaben, Niederbayern und Mittelfranken:

Heidemarie Jehle, Telefon 089 4147-285;

Oberfranken und Oberpfalz:

Christine Krügel, Telefon 089 4147-270;

Oberbayern und Unterfranken:

Silke Neumann, Telefon 089 4147-284.

Zur Klärung der zahlreichen Rechts- und Verfahrensfragen bei der Ausbildung der Arzthelferinnen bietet die BLÄK (Telefon 089 4147-270) spezielle Seminare für Ärzte und/oder deren Helferinnen an, bei Bedarf auch regional.

Ausbildung zur Arzthelferin

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