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München, 26. Juni 2014 – Es gilt das gesprochene Wort –

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Erläuterungen zu TOP 11 Conrad Albert

Vorstand Legal, Distribution & Regulatory Affairs der ProSiebenSat.1 Media AG

anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2013

München, 26. Juni 2014

– Es gilt das gesprochene Wort –

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Meine Damen und Herren,

ich darf Ihnen nun noch – in der gebotenen Kürze – einige rechtliche Erläuterungen zu unserer heutigen Tagesordnung geben.

Unter Tagesordnungspunkt 11 bitten wir Sie um Ihre Zustimmung zur Änderung von insgesamt 21 Unternehmensverträgen, die die ProSiebenSat.1 Media AG mit Konzerngesellschaften abgeschlossen hat. Zu jeder dieser Änderungsvereinbarungen hat der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsführung der jeweiligen Konzerngesellschaft einen schriftlichen Bericht erstattet. Wir sind jedoch verpflichtet, Ihnen hierzu zusätzlich eine mündliche Erläuterung zu geben:

Sämtliche Änderungen der Unternehmensverträge sind durch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 motiviert. Mit dem „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ wurde unter anderem die für die Unternehmensverträge maßgebliche Vorschrift des § 17 Körperschaftsteuergesetz neu gefasst. Zukünftig ist es erforderlich, dass die in den genannten Verträgen geregelte Verlustübernahme durch einen ausdrücklichen Verweis auf die Vorschriften des Aktiengesetzes, dort § 302, erfolgt, und dass dieser Verweis ausdrücklich die genannte Vorschrift „in ihrer jeweils gültigen Fassung“ erfasst.

Bei den anzupassenden Unternehmensverträgen handelt es sich um drei verschiedene Vertragstypen:

- Die meisten der betroffenen Verträge sind sogenannte Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge.

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- Bei einzelnen Konzerngesellschaften wurden in der Vergangenheit aber auch separate Gewinnabführungsverträge geschlossen, die in gleicher Weise aufgrund der Gesetzesänderung anzupassen waren.

- Soweit mit einzelnen Konzerngesellschaften Beherrschungsverträge bestehen, wurden die vertraglichen Bestimmungen ebenfalls angepasst.

Dadurch soll vermieden werden, dass die Verlustübernahmebestimmungen in Unternehmensverträgen innerhalb unserer Unternehmensgruppe abweichen.

Die 21 Änderungsvereinbarungen erschöpfen sich damit in der formellen Anpassung der Regelung zur Verlustübernahme und lassen alle anderen Rechte und Pflichten der Unternehmensverträge im Kern unberührt. Die Änderungen dienen somit dazu, die Vorteile einer ertragsteuerlichen Organschaft weiter zu erfüllen. Diese bewirkt zum Vorteil unserer Unternehmensgruppe, dass Gewinne und Verluste der Konzerngesellschaften für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer zugerechnet und damit mit den steuerlichen Ergebnissen anderer Gruppengesellschaften konsolidiert werden können.

Die vorgenommenen Änderungsvereinbarungen stehen noch unter dem Vorbehalt der heutigen Zustimmung durch die Hauptversammlung und werden erst nach erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung durch Eintragung in die Handelsregister der jeweiligen Konzerngesellschaften wirksam.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der Beschreibung und der wirtschaftlichen Eckdaten der betroffenen Konzerngesellschaften, darf ich Sie auf die erstatteten schriftlichen Berichte verweisen, die heute auch hier im Saal ausliegen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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