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Gesetz Übertragung Ernennungsrecht

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Gesetz

zur Übertragung des Ernennungsrechts

Vom 2. Oktober 1996

Der Sächsische Landtag hat am 12. September 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Ernennungbehörden

(1) 1Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen

(SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) genannte Behörde ausgesprochen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht als übertragen. 2Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Behörde für die vorgenommene Ernennung durch die SächsErnAO am 23. November 1991 das Recht zur Ernennung übertragen war.

(2) Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der SächsErnAO genannte Behörde vorgenommen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht ebenfalls als übertragen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige von der Ernennungsbehörde zu erlassende beamtenrechtliche Verwaltungsakte.

§ 2

Sächsische Obergerichte

(1) 1Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten eines durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen (Sächsisches

Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287) errichteten Sächsischen Obergerichts ausgesprochen worden ist, gilt dem Präsidenten das Ernennungsrecht als übertragen. 2Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn dem Präsidenten des betreffenden Bezirksgerichts für die vorgenommene Ernennung am 23. November 1991 durch die SächsErnAO das Recht zur

Ernennung übertragen war.

(2) Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten eines durch das SächsGerOrgG eingerichteten Sächsischen Obergerichts vorgenommen worden ist, gilt dem Präsidenten das Ernennungsrecht ebenfalls als

übertragen.

(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 2. Oktober 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

Gesetz Übertragung Ernennungsrecht

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 12.10.1996 Seite 1 von 1

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