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Redebeitrag. des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen, Hartmut Koschyk MdB,

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Redebeitrag

des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen,

Hartmut Koschyk MdB,

anlässlich der 1. Lesung zum Jahressteuergesetz 2010

am 1. Juli 2010

(2)

Das Jahressteuergesetz 2010 ist wie üblich ein überwiegend „technisches“

Gesetz. Im Verlauf des Jahres 2009 hat sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts ein fachlich notwendiger Änderungsbedarf ergeben hat, der nun in über 200 Einzelmaßnahmen

umgesetzt wird.

Neben den überwiegend technischen Änderungen enthält das Gesetz aber einige Maßnahmen, die steuerpolitisch wichtig sind.

Im Bereich der Einkommensteuer handelt es sich insbesondere um folgende Regelungen:

So wird die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für sog.

Saisonarbeitskräfte, also im

wesentlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslöhnen

unterhalb der Steuerbelastungsgrenze.

Danach soll in den Fällen, in denen der Jahresarbeitslohn unterhalb der

Steuerbelastungsgrenze liegt, keine Pflicht zur Abgabe einer

Einkommensteuer-erklärung mehr

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bestehen, obwohl ein Freibetrag z. B.

für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte bzw.

Lohnsteuerbescheinigung eingetragen wurde. Die Regelung soll für

unbeschränkt und beschränkt Steuer- pflichtige bereits ab dem Kalenderjahr 2009 gelten.

Die Jahresarbeitslohngrenze wurde anhand der einem Arbeitnehmer

zustehenden gesetzlichen Freibeträge ermittelt. Da bei Arbeitslöhnen

innerhalb dieser Grenze grundsätzlich keine Einkommensteuerschuld

entsteht, wird diese Regelung das Besteuerungsverfahren für alle

betroffenen Personen vereinfachen.

Zum einen werden die Steuerpflichtigen in diesen niedrigen Einkommensberei- chen von der Abgabe einer

Steuererklärung befreit. Zum anderen werden die Finanzämter von dem Arbeitsaufwand und den

Verwaltungskosten entlastet, die durch den Erlass eines Steuerbescheids entstehen, in dem keine Steuer festzusetzen ist. Das vorgesehene Verfahren ist insoweit bürger-

freundlich und bürokratieabbauend.

(4)

Des Weiteren wird bei der

Steuerbarkeit der Transferentschä- digungen im Profisport im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der in der Vergangenheit praktizierte Rechts- zustand wieder hergestellt. Damit unterliegen Vergütungen für Sportler- transfers von ausländischen

Vereinen ins Inland nunmehr ab 2011 wieder der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. Eine rückwirkende Regelung ist nicht vorgesehen. Damit wird auch ein

Anliegen des Koalitionsvertrages umge- setzt, gesetzgeberische Maßnahmen mit Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden.

Eine weitere wichtige Maßnahme ist die Aufhebung der Befristung für die

Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen.

Nach bisheriger Rechtslage können stille Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen lediglich bis

einschließlich 2010 übertragen werden.

Diese Befristung wird aufgehoben, denn auch an der Investitionsförderung nach dem Einkommensteuergesetz wird weiter festgehalten. Mit der

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Weitergeltung dieses steuerlichen Anreizes zur – dringend erforderlichen – Verjüngung der deutschen

Binnenschifffahrtsflotte soll deren Konkurrenzfähigkeit im europäischen Vergleich gewährleistet werden. Damit setzen wir einen weiteren Punkt

unserer Koalitionsvereinbarung um.

Ebenfalls hervorzuheben ist die

enthaltene Regelung zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte.

Durch eine Ergänzung im

Einkommensteuergesetz soll gesetzlich klargestellt werden, dass private

Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs

(z. B. Gebrauchtfahrzeuge) innerhalb der Haltefrist von einem Jahr nicht steuerbar sind.

Im Bereich der Elektronischen

Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen Aktualisierungen und Anpassungen erfolgen, da die ursprünglich

vorgesehene Einführung der elektronischen

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im Kalenderjahr 2011 noch nicht

erfolgen kann.

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Daher sind Übergangsregelungen erforderlich, die es erlauben, dass der Lohnsteuerabzug in der Übergangszeit ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen kann. Gleichzeitig werden die Rechte des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Datenhoheit gestärkt, denn der

Arbeitnehmer kann in Zukunft durch Mitteilung gegenüber dem Finanzamt bestimmen, wer Zugriff auf seine ELSTAM-Daten hat.

Auch im Bereich der Umsatzsteuer sind steuerpolitisch wichtige

Regelungen hervorzuheben:

Zur Bekämpfung des

Umsatzsteuerbetrugs wird die

Steuerschuldnerschaft des Leis- tungsempfängers bei der

Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie auf Leistungen von Gebäudereinigern

(§ 13b UStG) erweitert. Durch die Rechtsänderungen sollen

Umsatzsteuerausfälle auch durch betrügerische Geschäfte verhindert werden.

(7)

Des Weiteren führen wir zur

Vermeidung erheblicher finanzieller Belastungen für den Kultursektor eine Verjährungsregelung für die

Ausstellung der für die Umsatzsteu- erbefreiung privater

Kulturunternehmer erforderlichen Bescheinigung ein. Künftig beträgt die Frist für die Erteilung oder Änderung derartiger Bescheinigungen

grundsätzlich nur noch vier Jahre.

Damit wird die erforderliche Rechtssicherheit für die

Kulturveranstalter geschaffen, die künf- tig nicht mehr befürchten muss, durch nachträgliche Bescheidung rückwirkend die Vorsteuerabzugsberechtigung zu verlieren.

Ebenfalls hervorzuheben ist, dass im Erbschaft- und im Grunderwerbsteuer- recht Lebenspartner künftig mit

Ehegatten steuerlich gleichgestellt werden. Im Erbschaftsteuerrecht gilt nunmehr für sie: gleiche Steuerklasse und gleicher Steuersatz wie bei

Ehegatten. Auch diese Maßnahme setzt ein Ziel des Koalitionsvertrages um.

(8)

Fazit:

Nach dem

Wachstumsbeschleunigungsgesetz bringt die Bundesregierung mit dem heute beratenen Gesetzesvorhaben ein weiteres großes Steuergesetz auf den Weg. Auch mit diesem Vorhaben

werden steuerpolitisch wichtige

Vorhaben umgesetzt. Daneben wird mit den vorgenommenen

Rechtsänderungen ein möglichst reibungsloses Funktionieren des

Besteuerungsverfahrens gewährleistet.

Das JStG 2010 dient damit auch der Sicherung des Steueraufkommens und steht daher im Einklang mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung und der gesamtstaatlich zu tragenden Finanzie- rungsverantwortung.

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