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Handlungsempfehlungen für die kirchliche und jugendverbandliche. Erwachsenen unter den Bedingungen der Corona- Pandemie

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Academic year: 2022

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Handlungsempfehlungen für die kirchliche und jugend- verbandliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jun- gen Erwachsenen unter den Bedingungen der Corona- Pandemie

Stand: 9. Juni mit markierten Änderungen gegenüber der Fassung vom 27.05.2020

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Inhalt

Einleitung 3

Zielsetzungen 4

Gruppenfahrten und Freizeiten 4

Bildungsangebote, Konfirmandenarbeit UND jugendARBEIT 5

Seelsorge 5

Andachten und Gottesdienste 6

Gremien 6

Handlungsempfehlungen 6

Ansprechpartnerinnen 7

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EINLEITUNG

Die folgenden Empfehlungen beschreiben unter Einhaltung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 05. Juni 20201 und in Anlehnung an andere Handlungsemp- fehlungen der Landeskirche konkrete Handlungsimpulse für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie wurden vom Landesjugendpfarramt in Zusammenarbeit mit dem Lan- deskirchenamt entwickelt und werden laufend aktualisiert. Die Empfehlungen richten sich an alle, die innerhalb der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in Kirchengemeinden, Regionen, Kirchenkreisju- genddiensten und Verbänden eigener Prägung mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen arbeiten.

Kinder und Jugendliche sind von den geltenden Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus SARS- CoV-2 in besonderer Weise betroffen: Kindertagesstätten, Horte und Schulen öffnen langsam wie- der. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist wieder möglich, aber unterliegt nach wie vor Einschrän- kungen. Familien in sozial und finanziell herausfordernden Lebensverhältnissen sind in besonderer Weise durch die Krise belastet.

Mit der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 ist in § 3 Nr. 20 der Besuch und die Inanspruchnahme von Sozialen Hilfen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich zugelassen. Personenbezogene Dienstleistungsangebote in den Bereichen Beratung und Erziehung durch einzelne Personen oder Personen eines Hausstands sind damit seit dem 11.05.2020 unter Berücksichtigung von Abstands- und Hygieneregelungen wieder gestattet.

Die ab dem 8. Juni 2020 geltende Verordnung sieht weitere Möglichkeiten für den Bereich der Ju- gendbildung und der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vor.

Wir danken Ihnen herzlich, dass Sie auch in Zeiten der Pandemie in kreativer und gewinnender Weise Kontakt zu den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen halten. Dies geschieht ins- besondere in vielen verschiedenen digitalen Formaten, aber auch durch anderen Ideen, die zeigen wie in der gegenwärtigen Situation Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der kirchlichen Arbeit erreicht, begleitet und unterstützt werden. Welche Arbeitsformen aktuell möglich sind, fin- den sie hier näher beschrieben.

Inhaltliche Anregungen dazu bietet die Website der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landes- kirche Hannovers www.glaubejugendhoffnung.de. Auf dieser Seite finden sich Andachtsimpulse, aber auch Anregungen wie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen unter Corona Bedingungen angesprochen, unterstützt, beteiligt und begleitet werden.

1https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html Niedersächsische Verordnung über infektionsschüt- zende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020

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ZIELSETZUNGEN

Die kirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat auch unter den Bedin- gungen der Corona Pandemie die Zielsetzungen2:

• Freiräume zur Selbsterfahrung und Selbstpositionierung zu eröffnen,

• eine spirituelle Heimat zu bieten,

• Nähe, Stütze und Halt durch andere zu ermöglichen,

• Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene professionell zu begleiten

• und Selbstorganisation und Beteiligung zu unterstützen

Diese Zielsetzungen spiegeln sich in den folgenden Handlungsempfehlungen wider. Grundsätzlich gilt, bei allen in diesen Empfehlungen angeregten Aktivitäten sind die geltenden Hygienestandards, kleine Gruppengrößen und das Führen von Teilnahmelisten zur Infektionsnachverfolgung unbedingt zu beachten. Dementsprechend finden Sie am Ende für einen schnellen Überblick eine Zusammen- stellung der gegenwärtigen Abstandsregel und Hygienestandards, die sich auf die Arbeit mit Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beziehen. Die Konfirmandenarbeit ist darin eingeschlossen.

GRUPPENFAHRTEN UND FREIZEITEN

Auf Freizeiten sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der Regel in Mehrbettzimmern in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Küchen und Sanitäranlagen werden gemeinschaftlich genutzt. Weder Abstandsregeln noch geltende Hygienestandards lassen sich vor diesem Hinter- grund einhalten. Auf Fahrten und Freizeiten in Großgruppen (z.B. Jugend- oder Kinderzeltlager) ist daher in Niedersachsen vorerst bis zum Ende der Sommerferien zu verzichten. Nach der Verordnung vom 22. Mai 2020 können Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugendbildungs- stätten und ähnlichen Einrichtungen unter Auflagen wieder geöffnet werden. Mit der Verordnung vom 5. Juni können Erwachsenengruppen im Rahmen der geltenden Einschränkungen mit Über- nachtungen auch in Jugendbildungseinrichtungen tagen. Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger sind weiterhin nicht erlaubt.

Vorausblickend können insbesondere für die Sommerferien in Absprache mit den Teamer*innen und ggf. den Beherbergungshäusern Angebote konzipiert werden, von denen zu erwarten ist, dass sie unter den jeweils geltenden Abstandsregeln und Hygienestandards sinnvoll umsetzbar sind.

Hierzu zählen u. a. Kleingruppenmaßnahmen und Tagesaktivitäten vor allem im Freien (z.B. Wande- rungen, EinerKanu/Kajak-Fahrten, Geocaching oder Actionbound). Weitere Impulse und Ideen aus den Kirchenkreisen der Landeskirche und den Verbänden eigener Prägung werden gesammelt und

2https://kirchenverfassung2020.de siehe Artikel 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder Absatz 3 In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.

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können auf der Website der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers abgeru- fen werden.

BILDUNGSANGEBOTE, KONFIRMANDENARBEIT UND JUGENDARBEIT

Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungsein- richtungen im außerschulischen Bereich ist nach der Niedersächsischen Verordnung vom 8. Mai 2020 für zulässig erklärt, wenn Abstandsregelungen und Hygienestandards sichergestellt sind. Ju- gendarbeit ist in Gruppengrößen bis zu 10 Personen einschließlich der Aufsichtspersonen und unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregelungen mit Wirkung vom 25.05.2020 möglich. Die Durchführung vom Kinder- und Jugendangeboten ist von einer pädagogischen Fachkraft oder ei- ner/m Ehrenamtlichen, die im Besitz einer Jugendleitercard ist, zu begleiten3; Gemeinsame Über- nachtungen von Minderjährigen sind ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie die für das Gemeindehaus geltenden Hygienerichtlinien, die von der Kirchenge- meinde erstellt wurden bzw. bei anderen Räumen von dem jeweiligen Träger.

Der Besuch von Zoos, Museen, Freizeitparks, Klettergärten, Minigolfanlagen usw. ist unter Einhal- tung der Abstands- und Hygieneregeln wieder erlaubt.

Zwar sind unter Auflagen ab dem 8. Juni 2020 touristische Busreisen wieder erlaubt.4 Nach dem neu eingefügten § 1 Abs. 6 a sind jedoch zunächst bis zum 31. August 2020 Veranstaltungen und Reisen für Kinder- und Jugendlichengruppen nach § 11 SGB VIII mit Übernachtung verboten.

Die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden ist nach der Verordnung vom 8. Mai 2020 wie- der möglich, entsprechend den für die in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers gel- tenden Handlungsempfehlungen.5

SEELSORGE

Seelsorge ist ein elementarer Auftrag von Kirche und nimmt das Grundbedürfnis vieler Menschen nach Beratung und Begleitung auf. Dafür können die bestehenden Möglichkeiten der seelsorgerli- chen Begleitung von jungen Menschen genutzt werden. Dies ist derzeit u. a. digital sowie in Form des Einzelgesprächs im Freien, in großen Kirchen oder Räumen möglich.

3Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (gültig ab: 8. Juni 2020) §3, Satz 21 4Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (gültig ab: 8. Juni 2020) §2n 5https://www.rpi-loccum.de/damfiles/default/rpi_loccum/Religionsp-dagogische-Impulse-corona/Konfirmandenarbeit/Konfirmandenarbeit-unter- den-Bedingungen-der-Pandemie-4.pdf-74f9074e4e9df2354851ff2cb4f8cc81.pdf

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ANDACHTEN UND GOTTESDIENSTE

Für Andachten und Gottesdienste mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der Handlungsempfehlungen der Landeskirche. Die großen Kir- chen- oder Gemeinderäume, in denen kleine Gruppen verantwortungsvoll Platz finden, laden dazu ein, Gottesdienste von, für und mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu feiern. Digi- tale Angebote stellen weiterhin eine sinnvolle Ergänzung dar.

GREMIEN

Unter den geltenden Bestimmungen sind Präsenzsitzungen für Jugendgremien momentan grund- sätzlich und unter Einhaltung strenger Hygienestandards zulässig, wenn dringende Gremienent- scheidungen anstehen und die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzformaten nicht in Be- tracht kommt. Regelungen zu Beschlussfähigkeit und Abstimmungsmodalitäten müssen im Vor- hinein abgestimmt werden. Weitere Informationen enthalten die landeskirchlichen Grundsätze zur Arbeit der Leitungsgremien in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, die auch für die Gremien der Jugendarbeit anwendbar sind.6 Das Landesjugendpfarramt hält weitere Informationen bereit.

HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN

Daraus ergeben sich als Handlungsempfehlungen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jun- gen Erwachsenen einschließlich der Konfirmandenarbeit im Hinblick auf die derzeitig gültigen Ab- standsregelungen und Hygienestandards:

• Bei Bildungsveranstaltungen und notwendigen Gremientreffen ist die Gruppengröße abhän- gig von den räumlichen Gegebenheiten sorgfältig zu planen. Ein Mindestabstand von 1,5 m in alle Richtungen zu allen anderen Teilnehmenden ist zu gewährleisten; d.h. größere Grup- pen sind in der Regel zu teilen und ggf. zeitversetzt einzuladen. Die Tische und Stühle müssen so gestellt sein, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmenden gewährleistet wird.

Bei offenen, gruppenbezogenen und gemeinwesenorientierten Angeboten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt dies bei einer maximalen Gruppengröße von 10 Personen ein- schließlich der Aufsichtsperson.

• Bei Krankheitszeichen (z. B. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks/

Geruchssinn, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen) sollen die Kinder bzw. Jugend- liche ebenso wie in der Arbeit Mitwirkende auf jeden Fall zu Hause bleiben

6 https://www.landeskirche-hannovers.de/damfiles/default/evlka/frontnews/2020/Maerz/14/Rechtliches/2020-05-14--Hinweise-zur-Arbeit-von- Leitungsgremien---neue-Fassung-final.pdf-e5709a28d88acd486a9e1a631546f094.pdf

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• Auch unmittelbar vor dem Beginn und nach dem Ende der Treffen sowie in den Pausen muss gewährleistet sein, dass die Abstandsregelung eingehalten wird.

• Der Umgang mit einem Mund-Nasen-Schutz sollte gemeinsam der Situation entsprechend mit den Teilnehmenden vereinbart werden. Kinder unter 6 müssen keinen Mundschutz tra- gen.

• Auf Körperkontakt wird grundsätzlich verzichtet.

• Auf Singen ist zurzeit zu verzichten.

• Bei kontaktlosen Spiel-/Sportaktionen ist auf einen Mindestabstand von 2m zu achten.

• Persönliche Gegenstände wie z. B. Trinkbecher, Teller, Besteck sollen nicht mit anderen Per- sonen geteilt werden.

• Oberflächen, Tische und Sitzflächen werden regelmäßig gereinigt und auch während der Veranstaltungen werden die Räume regelmäßig gelüftet.

Desinfektionsmittel mit breitem Wirkungsgrad ist für alle an den Veranstaltungen beteilig- ten Personen an gut zugänglichen Standorten verfügbar; in Sanitäranlagen werden Seife so- wie Einwegtücher zum Abtrocknen der Hände und eine Entsorgungsmöglichkeit für be- nutzte Tücher vorgehalten.

Zur Nachverfolgung von Kontakten ist die Anwesenheit und ggf. die Sitzordnung zu doku- mentieren. Diese Aufzeichnungen sind 3 Wochen aufzubewahren.

Die jeweiligen Anstellungsträger, bzw. die Leitungen der Verbände tragen die Gesamtverantwor- tung für alle genannten Entscheidungen. Wir empfehlen grundsätzlich, neben den beteiligten Eh- renamtlichen und Beruflichen auch die Teilnehmenden und ihre Eltern an den anstehenden Ent- scheidungen zu beteiligen.

ANSPRECHPARTNERINNEN

Landesjugendpfarramt Hannover, Haus kirchlicher Dienste, Archivstraße 3, 30169 Hannover Petra Pieper-Rudkowski, Landesjugendwartin

Tel. 0511 1241 568 eMail pieper-rudkowski@kirchliche-dienste.de

Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover

Isabell Schulz-Grave, Referentin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Tel. 0511 1241 194 eMail isabell.schulz-grave@evlka.de

Referenzen

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