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Mimosen unter den Arzneimitteln

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PRAXIS

54 DIE PTA IN DER APOTHEKE | September 2021 | www.diepta.de

B

lutprodukte werden

aus menschlichem Blut gewonnen. Ihre Verabreichung muss grundsätzlich parenteral erfolgen und sie ist immer mit einem er- höhten Infektionsrisiko verbun- den. Für diese speziellen Arznei- mittel gelten daher ganz besonders hohe Anforderungen, was Qualität und Reinheit betrifft. Strenge Auf- lagen bestehen ebenso für die Do- kumentation von Herstellung, Er- werb und Abgabe, damit jederzeit eine Rückverfolgung bis zur einzel- nen Packung möglich ist. Bei Blut- zubereitungen benötigt deshalb jede einzelne Charge eine Freigabe durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Geregelt wird das Ganze durch das Transfusionsgesetz (TFG).

Definition Im Sinne von § 4 des Arzneimittelgesetztes sind „Blut- zubereitungen“ Arzneimittel aus Blut, aus Blutbestandteilen oder Zubereitungen, die arzneilich wirksame Bestandteile aus Blut enthalten.

Somit zählen zu den klassischen Blutprodukten alle Arten von Bluttransfusionen, Plasmazube- reitungen sowie Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentrate.

Fibrinkleber dürfen aber ebenso wenig vergessen werden wie die Impfseren und auch einige Impf- stoffe gehören dazu. Impfseren werden zur Prophylaxe oder Ver- hinderung von Infektionen nach vermuteter Exposition, zum Bei- spiel mit Tetanus- oder Toll- wut-Erregern oder bei unbekann- tem Impfstatus verabreicht. Für

eine klassische Impfung, also eine aktive Immunisierung, bei der der Körper selbst Antikörper bildet, wäre es hier zu spät. Die im Serum enthaltenen Immunglobu- line kommen sofort zur Wirkung, werden aber innerhalb von circa drei Wochen wieder abgebaut.

Transfusionsgesetz Das TFG wurde 1998 erlassen. Es war die Konsequenz aus den Vorkomm- nissen der 1980er Jahre, dem soge- nannten „Blutskandal“, bei dem sich in Deutschland mehrere hun- dert Personen durch Bluttransfusi- onen mit dem HI-Virus infiziert hatten. Nach dem TFG sind alle Bewegungen im Handel mit Blut- zubereitungen, Erwerb, Verarbei- tung sowie deren Abgabe doku- mentationspflichtig. Es besteht eine Auskunfts- und Mitwir- kungsverpflichtung aller beteilig- ten Einrichtungen der Kranken- versorgung (Krankenhaus, Arztpraxis, Apotheke). Begrün- dete Verdachtsfälle müssen ge- meldet werden. 2005 wurde das TFG umfassend geändert, Euro- päische Vorgaben mussten in na- tionales Recht umgesetzt werden.

Seitdem beträgt die Aufbewah- rungsfrist der Dokumente 30 Jahre. Diese Langzeitüberwa- chung wurde eingeführt, um eine gezielte Rückverfolgung einzelner Blutprodukte auch zu einem spä-

teren Zeitpunkt zu gewährleisten.

Es könnte ja sein, dass eine Er- krankung übertragen wird, die man heute noch gar nicht kennt und auf die deshalb auch noch nicht geprüft werden kann.  n

Bärbel Meißner, Apothekerin

Mimosen unter den Arzneimitteln

Sie sind etwas ganz Besonderes, müssen kühl transportiert und gelagert werden und eventuell besteht sogar Kühlkettenpflicht. Und dann auch noch der ganze Schreibkram rund um Bestellung und Abgabe: Arzneimittel aus Blutbestandteilen.

DOKUMENTATION

© badahos / iStock / Getty Images

Dokumentation

Nach §17 Apothekenbe­

triebsordnung und §K14 Transfusionsgesetz ist der Erwerb sowie die Abgabe solcher Blutprodukte wie folgt zu dokumentieren:

+die Bezeichnung des Arzneimittels,

+die Chargenbezeich­

nung und die Menge, +das Datum des Erwerbs

und der Abgabe, +Name und Anschrift

des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und An­

schrift des Lieferanten, +Name, Vorname, Ge­

burtsdatum und Adres­

se des Kunden oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die An­

schrift des Arztes.

Hierfür stehen im Internet mehrere Formulare zum Download zur Verfügung.

Die Dokumentation kann in Papierform oder digital erfolgen.

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© RossHelen / iStock / Getty Images

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