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Architekturbüro Braun. Strangen II in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Schwenningen. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

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Academic year: 2022

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(1)

Architekturbüro Braun

„Strangen II “ in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Schwenningen

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Rottweil, den 18.12.2020 Entwurf

(2)

Architekturbüro Braun, „Erweiterung Strangen“ in Villingen-Schwenningen, Stadtbe- zirk Schwenningen, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Entwurf

Projektleitung:

M.Sc. Geographie Michael Glaser Bearbeitung:

M.Sc. Biodiversität & Ökologie Marina Ide

faktorgruen 78628 Rottweil Eisenbahnstraße 26 Tel. 07 41 / 1 57 05 Fax 07 41 / 1 58 03 rottweil@faktorgruen.de

79100 Freiburg 78628 Rottweil 69115 Heidelberg 70565 Stuttgart www.faktorgruen.de

Landschaftsarchitekten bdla Beratende Ingenieure

Partnerschaftsgesellschaft mbB

Pfaff, Schütze, Schedlbauer, Moosmann, Rötzer, Glaser

(3)

Inhaltsverzeichnis

1. Anlass und Gebietsübersicht ... 3

2. Rahmenbedingungen und Methodik ... 4

2.1 Rechtliche Grundlagen ... 4

2.2 Methodische Vorgehensweise... 5

2.2.1 Schematische Abfolge der Prüfschritte ... 5

2.2.2 Festlegung der zu berücksichtigenden Arten ... 6

3. Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet ... 8

4. Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen ... 11

4.1 Wirkfaktoren ... 11

4.2 Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen ... 11

5. Relevanzprüfung ... 12

5.1 Europäische Vogelarten ... 12

5.2 Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV ... 13

5.3 Ergebnis der Relevanzprüfung ... 14

6. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Europäischen Vogelarten ... 14

6.1 Bestandserfassung ... 14

6.2 Prüfung der Verbotstatbestände ... 16

7. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie ... 17

7.1 Fledermäuse ... 17

7.1.1 Prüfung der Verbotstatbestände ... 17

7.2 Haselmaus ... 18

7.2.1 Bestandserfassung ... 18

7.2.2 Prüfung der Verbotstatbestände ... 18

8. Erforderliche Maßnahmen ... 19

8.1 Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen ... 19

8.2 CEF-Maßnahmen... 19

9. Zusammenfassung ... 19

10. Quellenverzeichnis ... 21

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Lage des Plangebietes ... 3

Abb. 2: Baumgruppe im Plangebiet (v. a. Fichte), südlich auf Flst. 4476/2, Blick von Südosten .. 8

Abb. 3: Gebüsche am südlichen Gebietsrand, Blick von Osten ... 9

(4)

Abb. 4: Wiesenfläche im Plangebiet, rechts im Bild angrenzendes Maisfeld, Blick von Osten ... 9

Abb. 5: Einzelner Kirschbaum knapp außerhalb Plangebiet, Nordostecke, Blick von Süden ... 10

Abb. 6: Hasel- und Holundersträucher nördlich auf Flst. 4476/2, Blick von Nordosten ... 10

Abb. 7: Revierzentren Brutvögel im Plangebiet ... 16

Anhang

 Begriffsbestimmungen

(5)

1. Anlass und Gebietsübersicht

Anlass Die Stadt Villingen-Schwenningen plant auf ca. 2,7 ha die Erweite- rung des Wohnquartiers „Strangen“ mit Einzel-, Doppel- und Reihen- hausbebauung, öffentlichen Grünflächen und Verkehrsflächen. An der südwestlichen Grenze des Plangebiets ist zudem die Erweiterung eines bestehenden Lärmschutzwalls zum „Nordring Schwenningen“

vorgesehen, was die Rodung der dortigen Gehölze zur Folge hat.

Die Erschließung ist über eine Ringstraße vorgesehen, die im Süden des Plangebiets an den „Nordring Schwenningen“ angebunden wer- den soll. Durch die Anbindung werden im Süden ebenfalls die Gehöl- ze des dortigen Gartengrundstücks gerodet. Auch entlang der südli- chen Plangebietsgrenze werden einige Gehölze gerodet.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 b aufgestellt werden.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten zu prüfen.

Lage des Plangebiets Das Plangebiet liegt am westlichen Stadtrand von Schwenningen am

„Nordring Schwenningen“. Im Süden und Osten grenzt Einzelhaus- bebauung mit Gärten an, im Südwesten und Westen verläuft angren- zend ein asphaltierter Wirtschaftsweg. Nördlich schließen sich an das Plangebiet Ackerflächen an.

Abb. 1: Lage des Plangebietes

Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet umfasst das rund 2,7 ha große Plangebiet des Bebauungsplans „Strangen II“ sowie die nähere Umgebung.

(6)

2. Rahmenbedingungen und Methodik 2.1 Rechtliche Grundlagen

Zu prüfende Verbotstatbe- stände

Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten, wobei die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders ge- schützten Arten darstellen. Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt werden.

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustel- len, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs- formen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- ren,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäi- schen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhal- tungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der be- sonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschä- digen oder zu zerstören.

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsver- bote.

Anwendungsbereich Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten bei Eingriffen im Bereich des Baurechts und bei nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassenen Eingriffen in Natur und Landschaft die aufgeführten Verbotstatbe- stände nur für nach europäischem Recht geschützten Arten, d. h. die in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, FFH-RL) auf- geführten Arten und die europäischen Vogelarten. In der hier vorge- legten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden daher nur diese Arten behandelt.

In einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können zusätzlich sogenannte „Verantwortungsarten“ bestimmt werden, die in gleicher Weise wie die o.g. Arten zu behandeln wären. Da eine solche Rechtsverordnung bisher nicht vorliegt, ergeben sich hieraus aktuell noch keine zu berücksichtigen Arten.

Tötungs- und Verletzungs-

verbot Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor, wenn durch den Eingriff / das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signi- fikant erhöht wird und zugleich diese Beeinträchtigung nicht vermie- den werden kann. Ebenfalls liegt dieser Verbotstatbestand nicht vor, wenn Tiere im Rahmen einer Maßnahme, die auf ihren Schutz vor Tötung / Verletzung und der Verbringung in eine CEF-Fläche dient,

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unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen

(CEF-Maßnahmen)

Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls können hierfür auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeitpunkt des Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen.

Da CEF-Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwick- lungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung und Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen.

Ausnahme Wenn ein Eingriffsvorhaben bzw. die Festsetzungen eines Bebau- ungsplanes dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist die Planung grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn:

 zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen

 und es keine zumutbaren Alternativen gibt

 und der günstige Erhaltungszustand für die Populationen von FFH-Arten trotz des Eingriffs gewährleistet bleibt bzw. sich der Erhaltungszustand für die Populationen von Vogelarten nicht ver- schlechtert, z. B. durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhal- tungszustands in der Region (FCS-Maßnahmen).

2.2 Methodische Vorgehensweise

2.2.1 Schematische Abfolge der Prüfschritte

Grobgliederung Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt in zwei Phasen:

1. Relevanzprüfung: In Phase 1 wird untersucht, für welche nach Artenschutzrecht zu berücksichtigenden Arten eine Betroffenheit frühzeitig mit geringem Untersuchungsaufwand ausgeschlossen werden kann bzw. welche weiter zu untersuchen sind. In vielen Fällen kann in dieser Prüfstufe bereits ein Großteil der Arten aus- geschieden werden.

2. Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung derjenigen Arten, deren mögliche Betroffenheit im Rahmen der Relevanzprüfung nicht ausgeschlossen werden konnte, in zwei Schritten:

Bestandserfassung der Arten im Gelände

Prüfung der Verbotstatbestände für die im Gebiet nachgewie- senen, artenschutzrechtlich relevanten Arten.

Relevanzprüfung In der Relevanzprüfung kommen folgende Kriterien zur Anwendung:

 Habitatpotenzialanalyse: Auf Grundlage einer Erfassung der am Eingriffsort bestehenden Habitatstrukturen wird anhand der be- kannten Lebensraumansprüche der Arten - und ggfs. unter Be- rücksichtigung vor Ort bestehender Störfaktoren - analysiert, wel- che Arten am Eingriffsort vorkommen könnten.

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 Prüfung der geographischen Verbreitung, z. B. mittels der Arten- steckbriefe der LUBW, der Brut-Verbreitungskarten der Ornitholo- gischen Gesellschaft Baden-Württemberg OGBW, Literatur- und Datenbankrecherche (z.B. ornitho.de), Abfrage des Zielartenkon- zepts (ZAK) der LUBW, evtl. auch mittels vorhandener Kartierun- gen und Zufallsfunden aus dem lokalen Umfeld. Damit wird ge- klärt, ob die Arten, die hinsichtlich der gegebenen Biotopstruktu- ren auftreten könnten, im Plangebiet aufgrund ihrer Verbreitung überhaupt vorkommen können.

 Prüfung der Vorhabensempfindlichkeit: Für die dann noch verblei- benden relevanten Arten wird fachgutachterlich eingeschätzt, ob für die Arten überhaupt eine vorhabenspezifische Wirkungs- empfindlichkeit besteht. Dabei sind frühzeitige Vermeidungs- maßnahmen – im Sinne von einfachen Maßnahmen, mit denen Verbotstatbestände vorab und mit hinreichender Gewissheit aus- geschlossen werden können – zu berücksichtigen.

Durch die Relevanzprüfung wird das Artenspektrum der weiter zu verfolgenden Arten i.d.R. deutlich reduziert. Mit den verbleibenden Arten wird nachfolgend die "detaillierte artenschutzrechtliche Unter- suchung" durchgeführt (s.u.). Soweit in der Relevanzprüfung bereits eine projektspezifische Betroffenheit aller artenschutzrechtlich rele- vanten Arten ausgeschlossen werden kann, endet die Prüfung. Die nachfolgenden Prüfschritte sind dann nicht mehr erforderlich.

Vertiefende artenschutz- rechtliche Untersuchung – Teil 1: Bestandserhebung

Die vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung beginnt mit einer Bestandserhebung im Gelände für diejenigen Arten, deren Betroffen- heit in der Relevanzprüfung nicht mit hinreichender Gewissheit aus- geschlossen werden konnte. Untersuchungsumfang und -tiefe richten sich nach dem artengruppenspezifisch allgemein anerkannten fachli- chen Methodenstandard.

Vertiefende artenschutz- rechtliche Untersuchung – Teil 2: Prüfung

Die nachfolgende artenschutzrechtliche Beurteilung erfolgt in der Reihenfolge der Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG. Es wird für die im Gebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten/

Artengruppen geprüft, ob durch die Vorhabenswirkungen die Verbots- tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können.

Begriffsbestimmung Einige zentrale Begriffe des BNatSchG, die in der artenschutz- rechtlichen Prüfung zur Anwendung kommen, sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert worden. Daher wird eine fachliche Inter- pretation und Definition zur Beurteilung der rechtlichen Konsequen- zen notwendig. Die in dem vorliegenden Gutachten verwendeten Be- griffe sind in Anhang 2 dargestellt. Sie orientieren sich hauptsächlich an den durch die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA, 2009) vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen. Für die ausführliche Darstellung wird darauf verwiesen. In Anhang 2 werden nur einige Auszüge wiedergegeben.

2.2.2 Festlegung der zu berücksichtigenden Arten

Neben allen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, welche die Artengruppen der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Käfer, Libellen, Fische und Pflanzen umfasst, sind gemäß der Richtli-

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nie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogel- arten geschützt.

Im Rahmen der meisten Planungen kann ein Großteil der Anhang IV- Arten der FFH-Richtlinie bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden (s. Kap. 5.2). Hinsichtlich der Vögel hat sich in der Gutachterpraxis gezeigt, dass es notwendig ist, Differenzierungen vorzunehmen. Un- terschieden werden planungsrelevante Arten und „Allerweltsarten“.

Nicht zu berücksichtigende

Vogelarten „Allerweltsarten“, d.h. Arten die weit verbreitet und anpassungsfähig sind und die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand aufwei- sen, werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung i.d.R. nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG ver- stoßen wird:

 Hinsichtlich des Lebensstättenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG ist für diese Arten im Regelfall davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der von einem Vor- haben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumli- chen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Abweichend von dieser Regelannahme sind aber Lebensraum- verluste im Siedlungsbereich im Einzelfall kritischer zu beurteilen, da die Ausweichmöglichkeiten in einer dicht bebauten Umgebung möglicherweise geringer sind.

 Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann für diese Arten auf Grund ihrer Häufigkeit grundsätzlich aus- geschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

Wenn im Einzelfall eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaa- ren einer weitverbreiteten und anpassungsfähigen Art von einem Vorhaben betroffen sein kann, ist diese Art in die vertiefende arten- schutzrechtliche Prüfung einzubeziehen.

Regelmäßig zu berücksichtigen ist bei diesen Arten das Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG), indem geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen sind (s. Kap. 0).

Regelmäßig zu berücksichti-

gende Vogelarten Als planungsrelevante Vogelarten werden in der artenschutz- rechtlichen Prüfung regelmäßig diejenigen Arten berücksichtigt, die folgenden Kriterien entsprechen:

 Rote-Liste-Arten Deutschland (veröff. 2016, Stand 2015) und Ba- den-Württemberg (veröff. 2016, Stand 2013) einschließlich RL- Status "V" (Arten der Vorwarnliste)

 Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)

 Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL

 Streng geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung (BArt- SchVO)

 Koloniebrüter

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3. Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet

Habitatpotenzialanalyse Um zu erfassen, welches Potenzial an Lebensraumstrukturen (Habi- tatstrukturen) im Plangebiet besteht, wurde am 04.07.2019 eine Be- gehung des Plangebietes durchgeführt. Dabei wurden folgende Habi- tatstrukturen festgestellt:

 Wiese (größtenteils artenarme Fettwiese, an den Rändern arten- reicher mit einigen typischen Wiesenarten), umfasst größten Teil des Plangebiets,

 Ackerflächen im Norden des Plangebiets,

 Aufgelassenes Gartengrundstück mit Gebüsch und Einzelbäumen am südlichen Rand des Plangebiets (Eschen, Weiden, Berg- ahorn, Flieder, ein paar Apfelbäume),

 ein toter Obstbaum am Südostrand des Plangebiets mit Höhlung,

 Baumgruppe (v. a. Fichte, Lärche, Spitzahorn) und einzelne Ge- büsche (Holunder, Hasel) im westlichen Bereich des Plangebiets,

 eine sehr stark überwachsene Hütte innerhalb der Gebüsche im Westen des Plangebiets,

 eine große Kirsche knapp außerhalb nordöstlich des Plangebie- tes.

Abb. 2: Baumgruppe im Plangebiet (v. a. Fichte), südlich auf Flst. 4476/2, Blick von Südosten

(11)

Abb. 3: Gebüsche am südlichen Gebietsrand, Blick von Osten

Abb. 4: Wiesenfläche im Plangebiet, rechts im Bild angrenzendes Maisfeld, Blick von Osten

(12)

Abb. 5: Einzelner Kirschbaum knapp außerhalb Plangebiet, Nordostecke, Blick von Süden

Abb. 6: Hasel- und Holundersträucher nördlich auf Flst. 4476/2, Blick von Nordosten

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4. Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaß- nahmen

4.1 Wirkfaktoren

Darstellung des Vorhabens Die städtebauliche Struktur knüpft an die bestehende Struktur des Wohngebietes Strangen an und basiert auf einer Ringerschließung.

Die Ringstraße soll über einen Durchstich im Süden des Plangebiets an den „Nordring Schwenningen“ angeschlossen werden. Vorgese- hen ist auf dem Großteil der Fläche eine Parzellierung mit mindes- tens 460 m² Grundstücksfläche für Einzel- und Doppelhäuser. Im Westen zum Nordring hin sind Doppel- und Reihenhäuser mit kleine- ren Grundstücksflächen vorgesehen.

Da das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zum „Nordring Schwennin- gen“ liegt, ist an der Südwestgrenze des Plangebiets die Erweiterung des schon bestehenden Lärmschutzwalls in westlicher Richtung er- forderlich. Dies hat die Rodung der westlichen Gehölze zur Folge.

Relevante Vorhabensbe-

standteile Das geplante Vorhaben ist auf diejenigen Vorhabensbestandteile hin zu untersuchen, die eine nachteilige Auswirkung auf Arten oder Ar- tengruppen haben können. Aus der Palette aller denkbaren Wirkfak- toren (in Anlehnung an LAMBRECHT & TRAUTNER 2007) erfolgt eine Auswahl der bei diesem Vorhaben relevanten Wirkfaktoren:

Baubedingte Wirkfaktoren  Baubedingte Inanspruchnahme funktional bedeutender Lebens- raumbestandteile (Gehölze im Bereich des Lärmschutzwalls im Westen des Plangebiets, im Bereich des Durchstichs auf dem Gartengrundstück sowie am Südrand des Plangebiets, Wiesen- und Ackerflächen),

 Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen (Rodung der Gehölze im Westen und Süden des Plangebiets, Versiege- lung von Wiesen- und Ackerflächen),

 Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtung,

 Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit,

 Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung,

 Stoffliche Einwirkungen (Schadstoffe, Staub, Geruch).

Anlagenbedingte Wirkfakto-

ren  Direkter Flächenentzug durch Überbauung / Versiegelung,

 Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen.

Betriebsbedingte Wirkfakto-

ren  Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit,

 Zunahme von Emissionen.

4.2 Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen

Die nachfolgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchti- gungen von Arten und Biotopen ergeben sich:

 zur frühzeitigen Minimierung des artenschutzrechtlichen Konflikt-

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potenzials,

 aus anderen naturschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere dem allgemeinen Artenschutz (§ 39 BNatSchG),

 aus der Anwendung der Baumschutzsatzung der Stadt Villingen- Schwenningen.

V1: Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März und 30. September ab- geschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden.

Der abgestorbene Obstbaum am Ostrand von Flurstück 4424/2 bietet ein potentielles Tagesversteck für Fledermäuse. Er darf daher nicht in der Zeit zwischen 1. März und 31. Oktober beseitigt werden.

V2: Die Kirsche am östlichen Rand von Flst. 4433 ist zu erhalten bzw.

ihr Wurzelbereich vor Folgen der Bebauung zu schützen.

5. Relevanzprüfung 5.1 Europäische Vogelarten

Weitverbreitete und anpas- sungsfähige Vogelarten

Aufgrund der Habitatstrukturen (s. Kap. 3) sind als Brutvögel im Plan- gebiet und dessen nahem Umfeld weitverbreitete und anpassungsfä- hige Vogelarten zu erwarten. Für das Plangebiet sind als typische Vertreter dieser Artengruppe zu nennen: Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) und Zilpzalp (Phylloscopus col- lybita).

Eine Verletzung oder Tötung dieser Vögel im Rahmen der Fällarbei- ten ist auszuschließen, da das Fällen während der Zeit des Brütens und der Jungenaufzucht aufgrund gesetzlicher Regelungen (vgl.

Vermeidungsmaßnahmen V1, Kap. 4.2) unzulässig ist. Außerhalb dieses Zeitraums wird das Fluchtverhalten der Tiere dazu führen, dass eine Verletzung oder Tötung der Vögel nicht eintritt.

Gemäß den Erläuterungen in Kap. 2.2.2 werden bei diesen Arten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr.2 und 3 BNatSchG mit hinrei- chender Sicherheit nicht eintreten; daher erfolgt für diese Arten keine weitere Prüfung.

Planungsrelevante

Vogelarten Innerhalb der Gebüsche am nordöstlichen Rand von Flurstück 4476/2 steht eine von außen kaum einsehbare, da komplett überwachsene Hütte. Der starke Bewuchs erschwert den Anflug potentieller Gebäu- debrüter so stark, dass diese mit hinreichender Sicherheit ausge- schlossen werden können. Allerdings besteht im Bereich der dortigen Gehölze Potential für das Vorkommen planungsrelevanter Hecken- brüter wie Goldammer (Emberiza citrinella) oder Feldsperling (Passer montanus). Der Baumbestand soll im Zuge der Planung vollständig gerodet und überbaut werden. Auch im südlich verlaufenden Gehölz- streifen, von dem nur einzelne Bäume erhalten werden können, ist das Vorkommen von Heckenbrütern möglich.

 Ein Vorkommen planungsrelevanter Vögel kann in den westlichen sowie den südlichen Gehölzen nicht ausgeschlossen werden, es wird

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eine Brutvogelkartierung nach Südbeck et al. mit fünf Terminen im Zeitraum April bis Juni empfohlen

5.2 Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV

In Baden-Württemberg kommen aktuell rund 76 der im Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten vor.

Ein Vorkommen im Plangebiet kann für folgende Artengruppen auf- grund fehlender Lebensräume ohne detaillierte Untersuchung ausge- schlossen werden: Amphibien, Reptilien, Käfer, Libellen und Weich- tiere. Für die übrigen Artengruppen gelten folgende Überlegungen:

Säugetiere Von den im Anhang IV aufgeführten Säugetierarten erscheint für das Plangebiet das Vorkommen von Fledermäusen möglich. Das weitere Umfeld miteinbezogen (Leitlinien in Form von Gebüschen, kleinräu- mig strukturiertes Wohngebiet mit Gärten) könnte die Fläche als Jagdhabitat genutzt werden. Winterquartiere sind jedoch mangels geeigneter Strukturen ausgeschlossen. In einer kleinen Höhlung des toten Obstbaumes im Osten von Flurstück 4424/2 könnte sich ledig- lich ein Tagesquartier von z. B. der Zwergfledermaus befinden.

Die Hütte innerhalb des lichten Baumbestandes im Westen des Plan- gebiets ist zu stark überwachsen, um einen freien Anflug zu ermögli- chen.

Die Haselmaus benötigt laut Juskaitis & Büchner (2010) eine gut entwickelte, arten- und strukturreiche Strauchschicht. Diese ist im Plangebiet teilweise im Süden im Bereich des geplanten Durchstichs gegeben. Ein Vorkommen der Haselmaus kann nicht mit hinreichen- der Sicherheit ausgeschlossen werden.

Für die übrigen im Anhang IV gelisteten Säugetiere finden sich im Plangebiet keine geeigneten Habitate.

 Teile des Plangebietes sind potentielles Jagdhabitat von Fleder- mäusen, ein potentielles Tagesquartier ist vorhanden. Ein Vorkom- men der Haselmaus kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausge- schlossen werden. Eine tiefergehende Prüfung erfolgt für die Arten- gruppe der Fledermäuse sowie die Haselmaus.

Schmetterlinge Die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten besiedeln v. a. ma- gere Feucht- oder Trockenstandorte außerhalb von Siedlungs- gebieten. Aus diesem Grund kann ihr Vorkommen im Plangebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich

Pflanzen Es gibt keine Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Plangebiet.

 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich

(16)

5.3 Ergebnis der Relevanzprüfung

Zusammenfassung In den westlichen und südlichen Gehölzen ist das Vorkommen pla- nungsrelevanter Heckenbrüter möglich, es wird eine tiefergehende Prüfung für Brutvögel erforderlich. Empfohlen wird eine Brutvogelkar- tierung nach Südbeck et al. mit fünf Terminen im Zeitraum April bis Juni.

Teile des Plangebietes sind potentielles Jagdhabitat von Fledermäu- sen, im toten Obstbaum auf Flurstück 4424/2 ist ein Tagesquartier möglich. Es erfolgt eine tiefergehende Prüfung für die Artengruppe der Fledermäuse.

Die Haselmaus kann im südlichen Bereich des Plangebiets nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es wird eine Be- standserfassung mit fünf Terminen im Zeitraum Juli bis September.

Das Vorkommen weiterer Arten des Anhang IV der FFH-RL kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

6. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Europäi- schen Vogelarten

6.1 Bestandserfassung

Datengrundlage Zur Erfassung der im Plangebiet und in der näheren Umgebung brü- tenden Vogelarten wurden zwischen April und Juni fünf Begehungen durchgeführt.

Das Untersuchungsgebiet wurde bei geeigneten Wetterbedingungen begangen, jeweils in den frühen Morgenstunden (Tab. 1). Die Kar- tiermethodik sowie die Auswertung wurde in Anlehnung an SÜD- BECK et al. (2005) durchgeführt. Sichtungen von Individuen, die nach diesen Kriterien keinen Brutverdacht begründeten, wurden als Nah- rungsgäste gewertet.

Tab. 1: Übersicht über die Erfassungstage Avifauna

Datum Witterung

28.04.2020 10°C, leichter Niesel, windstill 09.05.2020 16°C, sonnig/bewölkt, windstill

22.05.2020 16°C, sonnig, windstill

29.05.2020 11°C, sonnig, windstill

11.06.2020 11°C, bedeckt, windstill

Ergebnisse der Erfassung Es wurden insgesamt 15 Vogelarten erfasst (Tab. 2), davon sind vier Arten planungsrelevant (Feldsperling als Brutvogel im Plangebiet;

Haussperling als Brutvogel angrenzend und Star sowie Turmfalke wurden als Nahrungsgäste erfasst). 11 Arten brüten im Plangebiet, eine Art brütet im engeren Umfeld, drei Vogelarten wurden als regel- mäßige Nahrungsgäste erfasst.

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Es wurden zwei Revierzentren des Feldsperlings im südlichen Ge- hölzstreifen festgestellt.

In diesem Gehölzstreifen wurde auch das besetzte Nest einer Ra- benkrähe gefunden.

Zwei Revierzentren von Haussperlingen befinden sich angrenzend an den Gebäuden östlich der Plangebietsgrenze.

Die Brutplätze bzw. Revierzentren der planungsrelevanten Arten werden in Abb. 7 kartografisch dargestellt. Methodisch bedingt stellen die Revierzentren nicht unbedingt die Lage des Brutplatzes dar, son- dern den aus mehreren Beobachtungen ermittelten Reviermittelpunkt.

Tab. 2: Gesamtartenliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten Status Deutscher

Name

Wissenschaftlicher

Name Abk.

Rote Liste Erhaltungszu- stand in BW / im Gebiet

Verant.

BW für D BW D §

BV Amsel Turdus merula A * * günstig !

BV Blaumeise Parus caeruleus Bm * * günstig !

BV Buchfink Fringilla coelebs B * * günstig !

NG Eichelhäher Garrulus glandarius Ei * * günstig !

BV Elster Pica pica E * * günstig !

BV Feldsperling Passer montanus Fe V V ungünstig [!]

BV Grünfink Carduelis chloris Gf * * günstig !

BV Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Hr * * günstig ! BA Haussperling Passer domesticus H V V ungünstig !

BV Kohlmeise Parus major K * * günstig !

BV Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Mg * * günstig !

BV Rabenkrähe Corvus corone Rk * * günstig !

NG Star Sturnus vulgaris S * 3 günstig !

NG Turmfalke Falco tinnunculus Tf V * ungünstig ! c

BV Zilpzalp Phylloscopus collybita Zi * * günstig !

fett = planungsrelevant Status

BV Brutvogel im Plangebiet

BA Brutvogel im engeren Umfeld des Verfahrensgebietes NG Nahrungsgast im Verfahrensgebiet

Sonstige Erläuterungen

Abk. Abkürzung Artname (DDA-Schlüssel)

Rote Liste – Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (BW, 2016) / in Deutschland (D, 2016) 3 gefährdet

V Vorwarnliste

* ungefährdet

Verant. BW für D: Verantwortung Baden-Württembergs für die Art in Deutschland

! hohe Verantwortlichkeit (10–20 %)

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[!] Art, die in Baden-Württemberg früher einen national bedeutenden Anteil aufwies, diesen aber inzwischen durch Bestandsverluste in Baden-Württemberg oder durch Bestandsstagnation und gleichzeitige Zunahme in anderen Bundesländern verloren hat.

§ Schutzstatus

c streng geschützt nach BArtSchVO

Abb. 7: Revierzentren Brutvögel im Plangebiet

6.2 Prüfung der Verbotstatbestände

Feldsperling (Passer montanus) Kurzdarstellung der be-

troffenen Art Der Feldsperling brütet vorzugsweise in der reich gegliederten Wie- sen- und Agrarlandschaft und auch häufig in der Nähe menschlicher Siedlungen, wo er v.a. in Baumhöhlen sein Nest baut.

Aufgrund fehlender Nistmöglichkeiten (Intensivierung der Landwirt- schaft) und Nahrungsmangel ist die Arte stark im Rückgang (Die Vö- gel Baden-Württembergs - Singvögel 2).

Im Plangebiet wurden zwei Brutreviere des Feldsperlings im südlich gelegenen Gehölzstreifen festgestellt.

Artrelevante Vermeidungs- V1: Bäume und Sträucher dürfen nicht in der Zeit zwischen 1. März

(19)

maßnahme bis zum 30. September abgeschnitten, oder auf den Stock gesetzt, oder gerodet werden.

Tötungs- / Verletzungsverbot

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Der Verbotstatbestand ist ausgeschlossen, sofern die Maßnahme V1 beachtet wird.

Störungsverbot

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Eine erhebliche Störung der siedlungstoleranten Art ist ausgeschlos- sen.

Zerstörungsverbot von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Da aus dem südlichen Gehölzstreifen nur einzelne Bäume erhalten werden können, ist von einem Verlust der Brutreviere auszugehen.

Daher wird eine CEF-Maßnahme erforderlich:

CEF1: Zum Ausgleich von zwei verlorengehenden Brutrevieren des Feldsperlings sind vorgezogen, spätestens im gleichen Winter wie die Rodungen im Plangebiet, geeignete Nistkästen im Verhältnis 1:3 (dies entspricht sechs Nisthilfen oder Mehrfachnistkästen) im oder in räumlicher Nähe zum Plangebiet (max. 1 km Umkreis) anzubringen.

Fazit Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V1 und der CEF-

Maßnahme CEF1 sind Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1- 3 BNatSchG ausgeschlossen.

7. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

7.1 Fledermäuse

7.1.1 Prüfung der Verbotstatbestände

Da keine Kartierung durchgeführt wurde, erfolgt die vertiefende ar- tenschutzrechtliche Prüfung für Fledermäuse auf Grundlage einer Habitateinschätzung und daraus abgeleiteten vorsorglichen Vermei- dungs- bzw. CEF-Maßnahmen.

Kurzdarstellung der be- troffenen Art

Das Plangebiet könnte von Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt werden. Winterquartiere sind jedoch mangels geeigneter Strukturen ausgeschlossen. In einer kleinen Höhlung des toten Obstbaumes im Osten von Flurstück 4424/2 könnte sich lediglich ein Tagesquartier von z. B. der Zwergfledermaus befinden.

Artrelevante Vermeidungs- maßnahmen

V1: Der abgestorbene Obstbaum am Ostrand von Flurstück 4424/2 bietet ein potentielles Tagesversteck für Fledermäuse. Er ist daher nur im Winterhalbjahr in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober zu fällen.

Tötungs- / Verletzungsverbot

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V1 sind Ver- botstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

Störungsverbot

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Die für Fledermäuse potentiell geeigneten Strukturen liegen angren- zend an Wohnbebauung bzw. Straße (Nordring) und unterliegen ei- ner mäßigen Vorbelastung durch Lärm und Licht. Erhebliche zusätzli- che Störungen mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lo- kalen Population sind nicht erkennbar.

Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht

(20)

ein.

Zerstörungsverbot von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Ein abgestorbener Obstbaum mit einer kleinen Höhle wird voraus- sichtlich beseitigt. Als Ausgleich für den Verlust eines potentiellen Tagesquartiers wird vorsorglich eine CEF-Maßnahme gefordert.

CEF2: Als vorsorgliche Maßnahme für ein eventuell verlorengehen- des Tagesquartier, sind vorgezogen, spätestens im gleichen Winter wie die Rodungen im Plangebiet, drei künstliche Quartiere für höh- lenbewohnende Fledermausarten im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes oder in räumlicher Nähe anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Gut geeignet sind Fledermaushöhlen vom Typ Universal- Sommerquartier.

Unter Beachtung von CEF2 sind Verbotstatbestände nach § 44 Abs.

1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen.

Fazit Unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahme V1 sowie der CEF-

Maßnahme CEF2 sind Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG ausgeschlossen.

7.2 Haselmaus

7.2.1 Bestandserfassung

Datengrundlage Zur Erfassung der Haselmaus wurden im Mai drei Haselmaus-Tubes an geeigneten Stellen in der Hecke im Süden bzw. Südwesten aus- gebracht und an fünf Terminen in den frühen Morgenstunden zwi- schen Juli und September auf Besatz oder Spuren wie Nester oder Kot kontrolliert (vgl. Tab. 3).

Tabelle 1: Erfassungstage Reptilien

Datum Witterung

08.07.2020 12°C, sonnig, windstill

31.07.2020 16°C, sonnig, windstill

21.08.2020 17°C, sonnig, windstill

03.09.2020 9°C, sonnig, windstill

16.09.2020 16°C, sonnig, windstill

Ergebnisse der Erfassung Es wurden keine Haselmäuse nachgewiesen.

7.2.2 Prüfung der Verbotstatbestände

Fazit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind ausgeschlos- sen, da im Untersuchungsgebiet keine Haselmäuse nachgewiesen wurden

(21)

8. Erforderliche Maßnahmen

8.1 Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen

V1: Rodungszeiten Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März und 30. September ab- geschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden.

Der abgestorbene Obstbaum am Ostrand von Flurstück 4424/2 bietet ein potentielles Tagesversteck für Fledermäuse. Er darf daher nicht in der Zeit zwischen 1. März und 31. Oktober beseitigt werden.

V2: Erhalt Kirschbaum

Flst. 4433 Die Kirsche am östlichen Rand von Flst. 4433 ist zu erhalten bzw. ihr Wurzelbereich vor Folgen der Bebauung zu schützen.

8.2 CEF-Maßnahmen

CEF1: Nisthilfen Feldsper-

ling Zum Ausgleich von zwei verlorengehenden Brutrevieren des Feld- sperlings sind vorgezogen, spätestens im gleichen Winter wie die Rodungen im Plangebiet, geeignete Nistkästen im Verhältnis 1:3 (dies entspricht sechs Nisthilfen oder Mehrfachnistkästen) im oder in räumlicher Nähe zum Plangebiet (max. 1 km Umkreis) anzubringen.

CEF2: Nisthilfen Fledermäu- se

Als vorsorgliche Maßnahme für ein eventuell verlorengehendes Ta- gesquartier, sind vorgezogen, spätestens im gleichen Winter wie die Rodungen im Plangebiet, drei künstliche Quartiere für höhlenbewoh- nende Fledermausarten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder in räumlicher Nähe anzubringen (max. 1 km Umkreis) und dau- erhaft zu unterhalten. Gut geeignet sind Fledermaushöhlen vom Typ Universal-Sommerquartier.

9. Zusammenfassung

Anlass Die Stadt Villingen-Schwenningen plant am nordwestlichen Rand von Schwenningen auf ca. 2,7 ha die Erweiterung des Wohnquartiers

„Strangen II“ mit Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung, öffentli- chen Grünflächen und Verkehrsflächen. Im Südwesten des Plange- biets ist zudem die Erweiterung eines bestehenden Lärmschutzwalls sowie die Anbindung an den „Nordring Schwenningen“ vorgesehen, was die Rodung der dortigen Gehölze zur Folge hat.

Relevanzprüfung In der Relevanzprüfung konnte das Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten nicht ausgeschlossen werden.

Des Weiteren wurde das Vorkommen der Artengruppe der Fleder- mäuse sowie der Haselmaus im Plangebiet als potenziell möglich eingestuft.

Für die Artengruppen wurde eine vertiefte Prüfung vorgenommen.

Das Vorkommen weiterer Arten des Anhang IV ist mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.

Ergebnisse Vogel Es wurden insgesamt 15 Vogelarten erfasst, davon sind vier Arten

(22)

planungsrelevant.

Zwei Revierzentren des Feldsperlings wurden im südlichen Gehölz- streifen festgestellt. Um den Verlust dieser auszugleichen, wird eine CEF-Maßnahme erforderlich.

Ergebnisse Fledermäuse Das Plangebiet ist ein potenzielles Jagdrevier und Leitstruktur für Fledermäuse. Winterquartiere können ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der Artengruppe kann durch den Erhalt der relevan- ten Habitatstrukturen bzw. vorsorgliche CEF-Maßnahmen vermieden werden, weiterführende Erfassungen sind in diesem Fall nicht erfor- derlich.

Ergebnisse Haselmaus Es wurden keine Haselmäuse im Plangebiet festgestellt.

Fazit Unter Einhaltung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden

keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst. Diese umfassen die Einhaltung von Zeiten zur Rodung von Gehölzen, den Erhalt eines Kirschbaums, den Ausgleich von verlorengehenden Brutrevieren des Feldsperlings durch das An- bringen von Nistkästen sowie den vorsorglichen Ausgleich eines eventuell verlorengehenden Fledermausquartiers durch das Anbrin- gen künstlicher Quartiere.

(23)

10. Quellenverzeichnis

BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., FÖRSCHLER M., HÖLZINGER, J., KRAMER, M. & MAHLER, U. (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs.

Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2005): Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16 Februar 2015 (BGBl. I S.

258, 896), in Kraft getreten am 25.02.2005, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2009): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)

GRÜNEBERG, C., BAUER, H.-G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T. & SÜDBECK, P.

(2016): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52, S. 19-67.

HÖLZINGER, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.2: Singvögel 2. S. 516-528.

JUSKAITIS, R. & BÜCHNER, S. (2010): Die Haselmaus. Westarp Wissenschaften- Verlagsgesellschaft mbH. Hohenwarsleben. S. 60-65.

LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventio- nen, Schlussstand Juni 2007. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundeamtes für Naturschutz. FKZ 804 82 004.

LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.

LAUFER, H (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen. Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 77, S. 93- 142.

LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN- WÜRTTEMBERG (2008): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V

LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN- WÜRTTEMBERG (2010): Geschützte Arten, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten.

LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN- WÜRTTEMBERG (2013): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg.

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1979): Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI.EG Nr. L 103/1 vom 25.4.1979) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABI:

EG Nr. L 363, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1992): Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI.EG Nr. L 206/7 vom 22.7.1992) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABI: EG Nr. L 363, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).

SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K.

& SUDFELDT, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.

(24)

Anhang

Begriffsbestimmungen

Europäisch geschützte Arten Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen euro- päischen Vogelarten sowie alle Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie. Für die nachfolgende Beurteilung sind demnach alle euro- päischen Vogelarten sowie (potenzielle) Vorkommen der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu beachten. Diese sind einer Auflis- tung der LUBW (2008) entnommen.

Erhebliche Störung Eine Störung liegt nach LAUFER (2014) vor, wenn Tiere aufgrund einer unmittelbaren Handlung ein unnatürliches Verhalten zeigen oder aufgrund von Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen, z. B.

infolge von Bewegungen, Licht, Wärme, Erschütterungen, häufige Anwesenheit von Menschen, Tieren oder Baumaschinen, Umsiedeln von Tieren, Einbringen von Individuen in eine fremde Population oder aber auch durch Zerschneidungs-, Trenn- und Barrierewirkungen.

Eine erhebliche Störung (und somit der Verbotstatbestand) liegt aber gem. §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

Fortpflanzungsstätte Alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Fortpflanzungsstätten sind z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von Larven oder Jungen genutzt wer- den.

Ruhestätte Alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ru- hestätten gelten, z. B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnenplät- ze, Schlafbaue oder -nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere.

Lokale Population Nach den Hinweisen der LANA (2009) ist eine lokale Population defi- niert als Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammen- hängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und Mitglie- dern anderer lokaler Populationen derselben Art.

Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA (2009) verwiesen, in welchen lokale Populationen

„anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem stö- rungsrelevanten Zusammenhang" definiert sind. Dies ist für Arten mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel. Für Arten mit einer flächigen Verbreitung, z. B. Feldlerche, sowie bei revierbil- denden Arten mit großen Aktionsräumen, z. B. Rotmilan, ist eine Ab- grenzung der lokalen Population mitunter nicht möglich.

Daher wird vom MLR (2009) empfohlen, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräu- me 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben auf zwei (oder meh- rere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten

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beide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für die "lokale Population" der beeinträchtigten Art betrachtet werden.

Bewertung des Erhaltungs-

zustandes Europäische Vogelarten

Das MLR (2009) empfiehlt zur Beurteilung des Erhaltungszustands auf die Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten in Baden-Württemberg (Bauer et al. 2016) zurückzugreifen, solange keine offizielle Einstufung des Erhaltungszustandes vorliegt. Bei einer Einstufung in einer RL-Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnliste ist von einem ungünstigen Erhaltungszu- stand auszugehen. Sonstige Vogelarten sind bis zum Vorliegen ge- genteiliger Erkenntnisse als „günstig" einzustufen.“ Dieser Empfeh- lung wird gefolgt.

Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie

Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände der Arten des Anhang IV der FFH-RL in Baden-Württemberg sind der LUBW- Aufstellung aus dem Jahre 2013 entnommen.

Referenzen

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