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3. I RA/403/2017/WUR Eltern-Kind-Zentrum, Grenzänderung. K u r z p r o t o k o l l G R - S i t z u n g

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Academic year: 2022

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K u r z p r o t o k o l l G R - S i t z u n g 1 2 . 0 7 . 2 0 1 8

1. MagIbk/24018/RA-VL-VO/1 MitarbeiterInnen der Gemeinde- ratsklubs, Abgeltung der Perso- nalkosten, Änderung der Ge- schäftsordnung des Gemeindera- tes, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshaupt- stadt Innsbruck vom 16.05.2012 Mehrheitsbeschluss (gegen NEOS und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Stadtsenates vom 27.06.2018:

1. Der Gemeinderat beschließt den vor- liegenden Entwurf einer Verordnung, mit der die Geschäftsordnung des Ge- meinderates, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshaupt- stadt Innsbruck (GOGR) vom 16.05.2012 geändert wird.

2. Die Abgeltung der Personalkosten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Klubs erfolgt weiterhin nach tat- sächlichem und nachgewiesenem Auf- wand bis zu dem in § 14 Abs. 5 Ge- schäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) festgelegten Höchstbetrag und entsprechend dem nach dieser Bestimmung abzugeltendem Beschäf- tigungsausmaß.

2. MagIbk/22155/RA-VL-GU/1 MagIbk/22148/RA-VL-GU/1 Zu Zl. GfGR/113/2017

Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmit- teln durch die Stadtgemeinde Innsbruck (Subventionsordnung) Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 11.07.2018:

Der Gemeinderat beschließt den vorliegen- den Entwurf der Richtlinien für die Gewäh- rung von Fördermitteln durch die Stadtge- meinde Innsbruck (Subventionsordnung), Stand 22.06.2018, mit den rot dargestellten Änderungen und Streichungen.

3. I RA/403/2017/WUR

Eltern-Kind-Zentrum, Grenzände- rung

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 04.07.2018:

1. Auf Grundlage der Vermessungsur- kunde der Landeshauptstadt Innsbruck, Vermessung - GIS, GZ.: 06/2018, bringt die Stadt Innsbruck aus Gst 1932, vorgetragen in EZ 191 KG Pradl, das Trennstück 1 im Aus- maß von 468 m2 in die Innsbrucker Immobilen GmbH & CO KG (IIG) ein.

2. Mit Einbringung des Trennstücks 1 aus Gst 1932 KG Pradl wird nach Maßgabe des Art. 34 des Budgetbegleitgeset- zes 2001, BGBl. I 2000/142, i. d. g. F., die Aufgabe der städtebaulichen Ent- wicklung unter Berücksichtigung der Nutzung dieses Trennstücks durch Be- treuungseinrichtungen (Eltern-Kind- Zentrum) und somit auch die Aufgabe zur besseren Gestaltung von Bauland übertragen.

3. Die Stadt Innsbruck haftet nicht für ei- nen bestimmten Zustand, eine be- stimmte Eigenschaft oder Beschaffen- heit des Trennstücks 1. Die Stadt Inns- bruck leistet jedoch Gewähr, dass das Trennstück 1 frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten in das Ei- gentum der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) übergeht.

4. Die Innsbrucker Immobilien GmbH &

Co KG (IIG) bestellt zugunsten der Stadt Innsbruck ein vertragliches Be- lastungs- und Veräußerungsverbot an dem eingebrachten Trennstück 1.

5. Die Innsbrucker Immobilien GmbH &

Co KG (IIG) übernimmt die Errichtung und grundbücherliche Durchführung des abzuschließenden Vertrages und trägt alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, Abgaben und Ge- bühren. Ausgenommen von dieser Kostentragungspflicht ist eine allfällige Immobilienertragsteuer, welche von der Stadt Innsbruck zu tragen ist.

6. Die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangele- genheiten, wird beauftragt und ermäch-

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tigt, die näheren Modalitäten dieses Rechtsgeschäftes vertraglich zu regeln.

4. IV 9827/2018

Erwerb Lagerräumlichkeiten für Stadtarchiv/Stadtmuseum im Ge- bäude Feldstraße 11a, b durch die Innsbrucker Immobilien GmbH &

Co KG

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 11.07.2018:

1. Der Gemeinderat beauftragt die Inns- brucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG), die im Eigentum des Landes Tirol stehenden 4238/8510-Miteigentumsan- teile an der Liegenschaft in EZ 1430, KG 81136 Wilten, bestehend aus dem Gst 1216/79 mit der Adresse Feldstra- ße 11a + b und einem bücherlichen Ausmaß von gesamt 4.077 m2 , zu ei- nem Kaufpreis von € 5.100.000,-- zu erwerben und die notwendigen Ver- tragsurkunden zu unterzeichnen.

2. Der Gemeinderat beauftragt die Inns- brucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) kurzfristig notwendige Baumaß- nahmen in der Höhe von voraussicht- lich netto € 263.000,-- (+/- 20%) durch- zuführen sowie die Einmalkosten für die baulichen Nutzermaßnahmen in Höhe von voraussichtlich netto

€ 528.000,-- (+/- 20%) und die notwen- digen Anschaffungen für den Betrieb in Höhe von voraussichtlich netto

€ 364.000,-- (+/- 20%) exklusive Über- siedlung zu tragen.

Der Gemeinderat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass mittelfristig weitere grob geschätzte Kosten von

€ 580.000,-- anfallen werden.

3. Der Gemeinderat beauftragt die Inns- brucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) mindestens drei Finanzierungsan- gebote, jeweils mit und ohne Ausfalls- bürgschaft der Stadt Innsbruck, zur Darlehensaufnahme in Höhe der vo- raussichtlichen Investitionskosten von

€ 6.273.017,-- einzuholen und die Diffe- renz in den Finanzierungskonditionen transparent darzustellen. Die Innsbru-

cker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) wird in Absprache mit der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungs- verwaltung, das Darlehen mit den vor- teilhaftesten Konditionen aufnehmen.

4. Der Gemeinderat stimmt der Übernah- me einer Ausfallsbürgschaft für das von der Innsbrucker Immobilien GmbH &

Co KG (IIG) aufzunehmende Darlehen zu. Die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirt- schafts- und Beteiligungsverwaltung, wird beauftragt, nach Einholung der Fi- nanzierungsangebote die Details für die Übernahme der Ausfallsbürgschaft auszuarbeiten und diese dem Gemein- derat zur Beschlussfassung vorzule- gen.

5. Die Stadt Innsbruck wird nach Ankauf der Miteigentumsanteile durch die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) die gesamte Fläche von 4.077 m2 für die Mag.-Abt. V, Stadtar- chiv/Stadtmuseum, anmieten. Der mo- natliche Gesamtmietzins wird in Ab- sprache mit der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwal- tung, marktkonform festgesetzt und der Mietvertrag einvernehmlich mit der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, erstellt.

Der Gemeinderat ermächtigt Herrn Bürgermeister, den Mietvertrag über die Anmietung dieser Fläche zu unter- zeichnen.

6. Da die Mag.-Abt. V, Stadtarchiv/Stadt- museum momentan nicht die gesamte Fläche benötigt, wird ein Teil der Flä- che (Lagerflächen im Erdgeschoß und Büroeinheit B 101 im 1. Obergeschoß) von der Stadt Innsbruck befristet an Dritte weitervermietet.

Hierfür wird die Innsbrucker Immobilien Service GmbH (IIS) beauftragt, Ver- handlungen mit Dritten über die Wei- tervermietung zu führen, und ermäch- tigt, im Einvernehmen mit der Mag.- Abt. I, Präsidialangelegenheiten, befris- tete Mietverträge abzuschließen. Die Befristung ist so zu wählen, dass der Mag.-Abt. V, Stadtarchiv/Stadtmuseum zu jeder Zeit ausreichende Flächen zur Verfügung stehen.

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7. Das Inventar, welches Teil des Kauf- gegenstandes ist und sohin ins Eigen- tum der Innsbrucker Immobilien GmbH

& Co KG (IIG) übergeht, wird von der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) in weiterer Folge der Stadt In- nsbruck zur Nutzung überlassen. Die damit verbundenen Kosten sind im Ge- samtmietzins inkludiert.

5. IV 656/2016

Erhöhung der Haftungssumme der Stadt Innsbruck für das von der Innsbrucker Immobilien GmbH

& Co KG (IIG) für die Teilfinanzie- rung der Stadtbibliothek Inns- bruck, Amraser Straße 2, aufge- nommene Darlehen von

€ 9.200.000,-- auf € 9.700.000,-- Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ und GERECHT, 10 Stimmen):

Antrag des Stadtsenates vom 27.06.2018:

Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2016 und 23.03.2017 übernommene Bürgschaft der Stadt Innsbruck nach

§ 1357 Allgemeines bürgerliches Gesetz- buch (ABGB) für die Rückzahlung eines Darlehens über € 9.200.000,-- (Zinssatz 0,58 %-Punkte über dem 3-Monats-

EURIBOR, ohne Rundung, mit vierteljährli- cher Anpassung, Laufzeit 25 Jahre, Rück- zahlung in 100 vierteljährlichen Annuitätsra- ten), das die Innsbrucker Immobilien GmbH

& Co KG (IIG) bei der Hypo Tirol Bank AG zur Teilfinanzierung der Stadtbibliothek im PEMA II aufgenommen hat, wird zu glei- chen Bedingungen um € 500.000,-- auf

€ 9.700.000,-- erhöht.

Der Herr Bürgermeister wird ermächtigt, eine diesbezügliche Haftungserklärung ab- zugeben und die betreffende Bürgschafts- erklärung zu Gunsten der Hypo Tirol Bank AG zu unterzeichnen.

6. IV 8447/2018

Haftung der Stadtgemeinde Inns- bruck für drei Wohnbaudarlehen von der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) bei der UniCredit Bank Austria AG zu de- ren Umschuldung

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 27.06.2018:

1. Die Stadtgemeinde Innsbruck über- nimmt die Haftung als Bürgin und Zah- lerin nach § 1357 Allgemeines bürgerli- ches Gesetzbuch (ABGB) für die Rück- zahlung eines Darlehens über

€ 359.000,-- (Zinssatz 0,55 %-Punkte über dem 3-Monats-EURIBOR, min- destens 0,55 %, mit vierteljährlicher Anpassung und vierteljährlicher Fällig- keit, Laufzeit 21 Jahre, Rückzahlung in 84 vierteljährlichen Pauschalraten), das die Innsbrucker Immobilien GmbH &

Co KG (IIG) bei der UniCredit Bank Austria AG zur Finanzierung der Um- schuldung des ursprünglich von der BAWAG PSK für das Wohnobjekt Ro- seggerstraße 7 - 17 zugezählten Dar- lehens, für das die Stadtgemeinde Innsbruck bereits die Haftung über- nommen hat, aufnimmt.

2. Die Stadtgemeinde Innsbruck über- nimmt die Haftung als Bürgin und Zah- lerin nach § 1357 Allgemeines bürgerli- ches Gesetzbuch (ABGB) für die Rück- zahlung eines Darlehens über

€ 7.908.000,-- (Zinssatz 0,38 %-Punkte über dem 3-Monats-EURIBOR, min- destens 0,38 %, mit vierteljährlicher Anpassung und vierteljährlicher Fällig- keit, Laufzeit 19 1/2 Jahre, Rückzah- lung in 78 vierteljährlichen Pauschalra- ten), das die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) bei der UniCredit Bank Austria AG zur Finanzierung der Umschuldung des ursprünglich von der Volksbank Tirol für das Wohnobjekt Sillblock zugezählten Darlehens, für das die Stadtgemeinde Innsbruck be- reits die Haftung übernommen hat, aufnimmt.

3. Die Stadtgemeinde Innsbruck über- nimmt die Haftung als Bürgin und Zah- lerin nach § 1357 Allgemeines bürgerli-

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ches Gesetzbuch (ABGB) für die Rück- zahlung eines Darlehens über

€ 3.892.000,-- (Zinssatz 0,38 %-Punkte über dem 3-Monats-EURIBOR, min- destens 0,38 %, mit vierteljährlicher Anpassung und vierteljährlicher Fällig- keit, Laufzeit 21 Jahre, Rückzahlung in 84 vierteljährlichen Pauschalraten), das die Innsbrucker Immobilien GmbH &

Co KG (IIG) bei der UniCredit Bank Austria AG zur Finanzierung der Um- schuldung des ursprünglich von der BAWAG PSK für das Wohnobjekt Premstraße 24 - 26 zugezählten Darle- hens, für das die Stadtgemeinde Inns- bruck bereits die Haftung übernommen hat, aufnimmt.

Herr Bürgermeister wird ermächtigt, diesbe- zügliche Haftungserklärungen abzugeben und die betreffenden Bürgschaftsübernah- men zu Gunsten der UniCredit Bank Austria AG zu unterzeichnen.

7. IV 8448/2018

Haftung der Stadtgemeinde Inns- bruck für zwei Sanierungsdarle- hen von der Innsbrucker Immobi- lien GmbH & Co KG (IIG) bei der Tiroler Sparkasse Bankaktienge- sellschaft Innsbruck zu deren Umschuldung

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 27.06.2018:

Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt die Haftung als Bürgin und Zahlerin nach

§ 1357 Allgemeines bürgerliches Gesetz- buch (ABGB) für die Rückzahlung zweier Darlehen über insgesamt € 1.354.000,-- (Fixzinssatz von 0,66 % mit vierteljährlicher Fälligkeit, Laufzeit 6 Jahre, Rückzahlung in 24 vierteljährlichen Pauschalraten), das die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) bei der Tiroler Sparkasse Bankaktien- gesellschaft Innsbruck zur Finanzierung der Umschuldung des ursprünglich von der BAWAG PSK für die Wohnobjekte "Senn- block" und Roseggerstraße 7 - 17 zugezähl- ten Darlehens, für das die Stadtgemeinde Innsbruck bereits die Haftung übernommen hat, aufnimmt.

Herr Bürgermeister wird ermächtigt, diesbe- zügliche Haftungserklärungen abzugeben

und die betreffenden Bürgschaftsübernah- men zu Gunsten der Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck zu unter- zeichnen.

8. Förderungsansuchen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutz- gesetz 2003 (SOG)

8.1 IV 4171/2018

Förderung in der Schutzzone 3 - Villensaggen

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 27.06.2018:

Die Stadt Innsbruck unterstützt '''''''''''''''''''''''''''' ''''''''''' hinsichtlich der Erneuerung der Kas- tenfenster im II. Obergeschoß Nord des Gebäudes '''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''' mit einem nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss in Höhe von € 8.615,--.

Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.

8.2 IV 4174/2018

Förderung in der Schutzzone 3 - Villensaggen

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 27.06.2018:

Die Stadt Innsbruck unterstützt den Verein Ungarisches Studentenheim und Kulturzent- rum hinsichtlich der Sanierung der Kasten- fenster und der Mauertrockenlegung des Gebäudes Richard-Wagner-Straße 3 mit einem nicht rückzahlbaren Baukostenzu- schuss in Höhe von € 10.420,--.

Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.

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8.3 IV 5980/2018

Förderung in der Schutzzone 3 - Villensaggen

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 27.06.2018:

Die Stadt Innsbruck unterstützt die Diözese Innsbruck hinsichtlich der Erneuerung der Dachdeckung der "Villa" in der Tschurt- schenthalerstraße 2 (Rennweg 12) mit ei- nem nicht rückzahlbaren Baukostenzu- schuss in Höhe von € 8.870,--.

Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.

8.4 IV 4574/2018

Förderung in der Schutzzone 4 - Mühlau

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 04.07.2018:

Die Stadt Innsbruck unterstützt

'''''''''''''''''''''''''''''''' '''''''''''''''' hinsichtlich der Sanie- rung der Fenster, des Fenstertausches und der Sanierung des Daches im Objekt '''''''''''''''''''''''''''''''''''''' mit einem nicht rückzahl- baren Baukostenzuschuss in Höhe von

€ 6.260,--.

Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.

8.5 IV 5930/2018

Förderung in der Schutzzone 4 - Mühlau

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 04.07.2018:

Die Stadt Innsbruck unterstützt '''''''''''''''''''''''''''' '''''''''''''''''' hinsichtlich der Erneuerung von Fenstern und Türen und der Mauertrocken- legung des Gebäudes '''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''' mit einem nicht rückzahlbaren Baukosten- zuschuss in Höhe von € 15.580,--.

Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.

9. V 9457/2018

Innsbruck-Tirol Rad-WM 2018 GmbH, Übernahme ungedeckter Kosten

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, NEOS, FRITZ, GERECHT und ALI, 13 Stimmen):

Antrag des Stadtsenates vom 04.07.2018:

1. Die Landeshauptstadt Innsbruck ver- pflichtet sich, die nach Endabrechnung der UCI Straßenrad WM 2018 Inns- bruck-Tirol ungedeckten Kosten der Innsbruck-Tirol Rad-WM GmbH bis zu 40 %, maximal jedoch bis zu einem Be- trag in der Höhe von € 1,2 Mio., unter der Voraussetzung zu übernehmen, dass 60 % der ungedeckten Kosten, maximal € 1,8 Mio., vom Land Tirol ge- tragen werden.

2. Zur Finanzierung des Anteiles der Lan- deshauptstadt Innsbruck wird ein Be- trag von € 1,2 Mio. in den Entwurf des Jahresvoranschlages der Landes- hauptstadt Innsbruck für das Rech- nungsjahr 2019 aufgenommen.

Die Bedeckung erfolgt unter

VP 1/269000-757400 - Sonstige Ein- richtungen und Maßnahmen - Transfer an private Organisationen ohne Er- werbszweck.

10. Nachtragskredite zum ordentli- chen Haushalt 2018

10.3 Maßnahmen zur Förderung der darstellenden Kunst, Lfd. Trans- ferzahlung - Innsbrucker Kultur- sommer

Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung von StRin Mag.a Schwarzl, GRin Neßler und NEOS, 4 Stimmen; gegen FI, 7 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Finanzen, Subventionen und Beteiligungen vom 03.07.2018:

Der Nachtragskredit zum ordentlichen Haushalt 2018, Vp. 1/324000-757260, Maßnahmen zur Förderung der darstellen- den Kunst, Lfd. Transferzahlung - Inns- brucker Kultursommer, in Höhe von

€ 195.000,-- wird genehmigt.

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10.4 Alpbesitz, Umbau Bodenstein Alm Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):

Antrag des Ausschusses für Finanzen, Subventionen und Beteiligungen vom 03.07.2018:

Der Nachtragskredit zum ordentlichen Haushalt 2018, Vp. 1/843000-043100, Alp- besitz, Umbau Bodenstein Alm, in Höhe von

€ 70.000,-- wird genehmigt.

Beschluss (einstimmig):

Die Nachtragskreditansuchen zum ordentli- chen Haushalt 2018 werden unter Berück- sichtigung vorstehender Abstimmungen gemäß Beilage genehmigt.

11. Nachtragskredit zum außeror- dentlichen Haushalt 2018 Beschluss (einstimmig):

Antrag des Ausschusses für Finanzen, Subventionen und Beteiligungen vom 03.07.2018:

Das Nachtragskreditansuchen zum außer- ordentlichen Haushalt 2018 wird gemäß Beilage genehmigt.

12. KA 17986/2017

Bericht über die Prüfung des Fahrradverleihsystems "Stadtrad Innsbruck"

Antrag des Kontrollausschusses vom 28.06.2018:

Beiliegender Kurzbericht des Kontrollaus- schusses wird zur Kenntnis genommen.

13. KA 12251/2017

Bericht über die Prüfung von Teil- bereichen der Gebarung des Am- tes "Land- und Forstwirtschaft" in der Mag.-Abt. III

Antrag des Kontrollausschusses vom 28.06.2018:

Beiliegender Kurzbericht des Kontrollaus- schusses wird zur Kenntnis genommen.

14. KA 5499/2018

Bericht über die Belegkontrollen der Stadtgemeinde Innsbruck, I. Quartal 2018

Antrag des Kontrollausschusses vom 28.06.2018:

Beiliegender Kurzbericht des Kontrollaus- schusses wird zur Kenntnis genommen.

15. Subventionsanträge des Aus- schusses für Soziales und Woh- nungsvergabe für den Bereich

"Soziales"

Beschluss (einstimmig):

Anträge des Ausschusses für Soziales und Wohnungsvergabe vom 27.06.2018

Die Subventionsanträge des Ausschusses für Soziales und Wohnungsvergabe vom 27.06.2016 für den Bereich "Soziales" wer- den gemäß Beilage genehmigt.

16. Subventionsanträge des Kultur- ausschusses

16.1 Bereich "Kultur"

16.1.3. Heart of Noise, Neue Oper Akth- amar II

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, 8 Stim- men):

Antrag des Kulturausschusses vom 03.07.2018

Heart of Noise wird für die Produktion der Neuen Oper Akthamar II eine Subvention gemäß Beilage genehmigt.

Beschluss (einstimmig):

Anträge des Kulturausschusses vom 03.07.2018

Die Subventionsanträge des Kulturaus- schusses werden unter Berücksichtigung vorstehender Abstimmung laut Beilage ge- nehmigt.

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16.2 MagIbk/21325/SU-KU/47

Subventionsansuchen Tanzsom- mer Veranstaltungs GmbH Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung von NEOS, StRin Mag.a Schwarzl und GRin Neßler, 4 Stimmen; gegen FI, 7 Stim- men)

Antrag des Kulturausschusses vom 03.07.2018

Der Subventionsantrag der Tanzsommer Veranstaltungs GmbH in Höhe von

€ 195.000,-- wird genehmigt.

17. MagIbk/23582/SP-BB-AL/1 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. AL-B52, Arzl, Bereich Rumer Straße 53 (als Änderung des Be- bauungsplanes Nr. AL-B35), ge- mäß § 56 Abs. 1 TROG 2016 Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungs- planes Nr. AL-B52, Arzl, Bereich Rumer Straße 53 (als Änderung des Bebauungs- planes Nr. AL-B35), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.

Gleichzeitig wird gemäß § 71 Tiroler Raum- ordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Ände- rung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechts- wirksam wird, wenn innerhalb der Auflage- frist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

18. MagIbk/24219/SP-FW-HW/1 Entwurf des Flächenwidmungs- planes Nr. HW-F38, Hötting-West, Bereich nördlich Kranebitter Allee und südlich Terrassenböschung Hötting-West von der Universität Technik bis zur Lohbachsiedlung sowie der Bereich Peerhofsied- lung (als Änderung der Flächen- widmungspläne Nr. HW-F1, Nr. HW-F20, Nr. HW-F21 und Nr. HA-F11), gemäß § 36 sowie

§ 111 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Flächen- widmungsplanes Nr. HW-F38, Hötting- West, Bereich nördlich Kranebitter Allee und südlich Terrassenböschung Hötting-West von der Universität Technik bis zur Loh- bachsiedlung sowie der Bereich Peer- hofsiedlung (als Änderung der Flächenwid- mungspläne Nr. HW-F1, Nr. HW-F20, Nr. HW-F21 und Nr. HA-F11), gemäß § 36 sowie § 111 TROG 2016, wird beschlossen.

19. MagIbk/24157/SP-BB-HW/1 Entwurf des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungspla- nes Nr. HW-B16, Hötting-West, Bereich zwischen Kranebitter Al- lee und Technikerstraße, Viktor- Franz-Hess-Straße, Karl-

Innerebner-Straße und Terrassen- böschung Hötting-West, gemäß

§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016 Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungs- planes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW-B16, Hötting-West, Bereich zwi- schen Kranebitter Allee und Technikerstra- ße, Viktor-Franz-Hess-Straße, Karl-

Innerebner-Straße und Terrassenböschung

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Hötting-West, gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.

20. MagIbk/22375/SP-BB-PR/1 Entwurf des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungspla- nes Nr. PR-B24, Pradl, Bereich zwischen Burgenlandstraße, Am- raser Straße, Wiesengasse und Resselstraße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. 63/gk1, Nr. 63/gk2, Nr. 63/gk3, Nr. PR-B3, Nr. PR-B3/1, Nr. PR-B3/2, Nr. PR- B3/3 und Nr. PR-B21), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungs- planes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B24, Pradl, Bereich zwischen Bur- genlandstraße, Amraser Straße, Wiesen- gasse und Resselstraße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. 63/gk1, Nr. 63/gk2, Nr. 63/gk3, Nr. PR-B3, Nr. PR-B3/1, Nr. PR- B3/2, Nr. PR-B3/3 und Nr. PR-B21), gemäß

§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird be- schlossen.

21. MagIbk/24065/SP-FW-IG/1 Entwurf des Flächenwidmungs- planes Nr. IG-F18, Igls, Bereich zwischen Igler Straße, Habicht- straße und Widumweg (als Ände- rung des Flächenwidmungsplanes Nr. IG-F1), gemäß § 36 TROG 2016 Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT und ALI, 11 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Flächen- widmungsplanes Nr. IG-F18, Igls, Bereich zwischen Igler Straße, Habichtstraße und Widumweg (als Änderung des Flächenwid- mungsplanes Nr. IG-F1), gemäß § 36 TROG 2016, wird beschlossen.

22. MagIbk/23845/SP-BB-IG/1 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IG-B10, Igls, Bereich zwischen Igler Straße, Habichtstraße und Widumweg (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IG-B1a), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016 Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT und ALI, 11 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungs- planes Nr. IG-B10, Igls, Bereich zwischen Igler Straße, Habichtstraße und Widumweg (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IG-B1a), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.

23. MagIbk/23908/SP-BB-IG/1 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IG-B11, Igls, Bereich Heilig- wasserweg 10a (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IG-B1c), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016 Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungs- planes Nr. IG-B11, Igls, Bereich Heiligwas- serweg 10a (als Änderung des Bebauungs- planes Nr. IG-B1c), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.

Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entspre- chende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Per- son oder Stelle abgegeben wird.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

(9)

24. MagIbk/24052/SP-BB-WI/1 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. WI-B31, Wilten, Bereich Neu- rauthgasse 4 und 6 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. WI-B13 und Nr. WI-B13/1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungs- planes Nr. WI-B31, Wilten, Bereich Neu- rauthgasse 4 und 6 (als Änderung der Be- bauungspläne Nr. WI-B13 und Nr. WI- B13/1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.

Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entspre- chende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Per- son oder Stelle abgegeben wird.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

25. MagIbk/24055/SP-BB-HW/1 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. HW-B18, Hötting-West, Be- reich Karl-Innerebner-Straße 73 und 73a (künftig Erika-Cremer- Straße) (als Änderung des Bebau- ungsplanes Nr. HW-B14), gemäß

§ 56 Abs. 1 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungs- planes Nr. HW-B18, Hötting-West, Bereich Karl-Innerebner-Straße 73 und 73a (künftig Erika-Cremer-Straße) (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. HW-B14), gemäß

§ 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.

Gleichzeitig wird gemäß § 71 Tiroler Raum- ordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Än- derung des Bebauungsplanes gefasst, wo- bei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Ent- wurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

26. MagIbk/24079/SP-FW-IN/1 Entwurf des Flächenwidmungs- planes Nr. IN-F28, Innenstadt, Be- reich Rechengasse 7 (als Ände- rung des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F1), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Die Auflage des Entwurfes des Flächen- widmungsplanes Nr. IN-F28, Innenstadt, Bereich Rechengasse 7 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F1), gemäß

§ 36 Abs. 2 TROG 2016, wird beschlossen.

Gleichzeitig wird gemäß § 71 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Be- schluss über die dem Entwurf entsprechen- de Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Per- son oder Stelle abgegeben wird.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächen- widmungsplanes treten alle im Planungsbe- reich vorausgehenden Flächenwidmungen außer Kraft.

(10)

27. MagIbk/22911/SP-BB-WI/1

Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. WI-B29, Wil- ten, Bereich zwischen Anton- Melzer-Straße, Tschamlerstraße, Franz-Fischer-Straße und Neu- hauserstraße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. WI-B1, Nr. WI-B1/1 und Nr. WI-B1/2), ge- mäß § 56 Abs. 1 und 2,

TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Der Bebauungsplan und Ergänzende Be- bauungsplan Nr. WI-B29, Wilten, Bereich zwischen Anton-Melzer-Straße, Tschamler- straße, Franz-Fischer-Straße und Neu- hauserstraß, (als Änderung der Bebau- ungspläne Nr. WI-B1, Nr. WI-B1/1 und Nr. WI-B1/2), gemäß § 56 Abs. 1 und 2, TROG 2016, wird beschlossen.

Gleichzeitig wird das Verfahren zur Erlas- sung des Bebauungsplanes Nr. WI-B26 eingestellt.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

28. MagIbk/22430/SP-BB-SA/1 Bebauungsplan Nr. SA-B12, Sag- gen, Bereich zwischen Beet- hovenstraße, Stifterstraße und Ing.-Etzel-Straße (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78/x), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016 Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Der Bebauungsplan Nr. SA-B12, Saggen, Bereich zwischen Beethovenstraße, Stifter- straße und Ing.-Etzel-Straße (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78/x), gemäß

§ 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

29. MagIbk/23167/SP-BB-SA/1

Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. SA-B13, Sag- gen, Bereich zwischen Claudia- straße, Conradstraße, Falkstraße, Erzherzog-Eugen-Straße, Schu- bertstraße, Goethestraße und Bienerstraße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. SA-B1, Nr. SA-B11 und Nr. SA-B11/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

Der Bebauungsplan und Ergänzende Be- bauungsplan Nr. SA-B13, Saggen, Bereich zwischen Claudiastraße, Conradstraße, Falkstraße, Erzherzog-Eugen-Straße, Schubertstraße, Goethestraße und Biener- straße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. SA-B1, Nr. SA-B11 und Nr. SA-B11/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

30. MagIbk/22514/SP-BB-AM/1 Bebauungsplan Nr. AM-B22, Am- ras, Kreuzungsbereich Philippine- Welser-Straße und Wallpachgasse sowie Bereich nördlich der

Gerhart-Hauptmann-Straße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. AM-B15 und Nr. AM-B15/1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016 Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GE- RECHT und ALI, 3 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

28.06.2018:

(11)

Den Bebauungsplan Nr. AM-B22, Amras, Kreuzungsbereich Philippine-Welser-Straße und Wallpachgasse sowie Bereich nördlich der Gerhart-Hauptmann-Straße (als Ände- rung der Bebauungspläne Nr. AM-B15 und Nr. AM-B15/1), gemäß § 56 Abs. 1

TROG 2016, wird beschlossen.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

31. MagIbk/23393/SP-OE-Ö02Ä/1 Örtliches Raumordnungskonzept (ÖROKO) Nr. RE-Ö39, Reichenau, Bereich zwischen Reichenauer Straße, Langer Weg und Radetz- kystraße (als Änderung des Örtli- chen Raumordnungskonzeptes {ÖROKO} 2002), gemäß § 32 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT und ALI, 11 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

12.07.2018:

Das Örtliche Raumordnungskonzept (ÖROKO) Nr. RE-Ö39, Reichenau, Bereich zwischen Reichenauer Straße, Langer Weg und Radetzkystraße (als Änderung des Ört- lichen Raumordnungskonzeptes {ÖRO- KO} 2002), gemäß § 32 TROG 2016, wird beschlossen.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

32. MagIbk/23392/SP-FW-RE/1 Flächenwidmungsplan Nr. RE- F13, Reichenau, Bereich Radetz- kystraße - Hegnerstraße (als Än- derung des Flächenwidmungs- plans Nr. 80/gg), gemäß § 36 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT und ALI, 11 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

12.07.2018:

Der Flächenwidmungsplan Nr. RE-F13, Reichenau, Bereich Radetzkystraße - Heg- nerstraße (als Änderung des Flächenwid- mungsplans Nr. 80/gg), gemäß § 36 TROG 2016, wird beschlossen.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächen- widmungsplanes treten alle im Planungsbe- reich vorausgehenden Flächenwidmungen außer Kraft.

33. MagIbk/23365/SP-BB-RE/1

Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. RE-B15, Rei- chenau, Bereich Radetzkystraße - Hegnerstraße, gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT und ALI, 11 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

12.07.2018:

Der Bebauungsplan und Ergänzende Be- bauungsplan Nr. RE-B15, Reichenau, Be- reich Radetzkystraße - Hegnerstraße, ge- mäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.

Der Beschluss erfolgt gemäß § 71 TROG unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem parallel vorgelegten Örtlichen Raum- ordnungskonzept und dem Flächenwid- mungsplan die nach § 67 Abs. 2 erforderli- che aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

(12)

34. MagIbk/21640/SP-BB-DH/1

Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. DH-B13, Drei- heiligen, Bereich Kapuzinergas- se 36, 38, 38a, 40a und 42 (als Än- derung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. DH-B9), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT und ALI, 11 Stimmen):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwick- lung, Wohnbau und Projekte vom

12.04.2018:

Der Bebauungsplan und Ergänzende Be- bauungsplan Nr. DH-B13, Dreiheiligen, Be- reich Kapuzinergasse 36, 38, 38a, 40a und 42 (als Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. DH-B9), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebau- ungsplans treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

35. Einbringung und Behandlung von dringenden Anträgen

35.1 GfGR/61/2018

Stadt Innsbruck, Umbau des Brunnens in der Maria-Theresien- Straße, Umbauvarianten

(GR Depaoli)

Der Gemeinderat möge beschließen, den Bürgermeister der Stadt Innsbruck zu be- auftragen, den Umbau der Brunnenrampe und des Brunnens in der Maria-Theresien- Straße nicht ohne der Auslotung anderer möglicher günstigerer Umbauvarianten durch den Innsbrucker Gemeinderat an das Architekturbüro "AllesWirdGut" (AllesWird- Gut Architektur ZT GmbH Wien München) zu vergeben, und bis zur Findung einer günstigeren Variante, eine sofortige proviso- rische Sicherheitsmaßnahme, um weitere Unfälle beim Brunnen in der Maria-

Theresien-Straße zu verhindern, in Auftrag zu geben.

Depaoli, eigenhändig

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT, 10 Stimmen):

Dem von GR Depaoli eingebrachten drin- genden Antrag wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der Antrag der ge- schäftsordnungsmäßigen Behandlung zuge- führt wird.

35.2 GfGR/62/2018

Erweiterung der Nutzungszeiten der Sodexo Karte für städtische MitarbeiterInnen

(GR Lassenberger)

Der Gemeinderat möge beschließen:

1. In Dienststellen des Stadtmagistrats derzeit gültige Dienstanweisungen, welche die Nutzungszeit der Sodexo- Chipkarten (Restaurantpässe) be- schränken, werden mit sofortiger Wir- kung aufgehoben.

2. In Dienststellen des Stadtmagistrats derzeit gültige Dienstanweisungen, welche es Mitarbeitern untersagen, in Arbeitspausen Gastronomiebetriebe in Dienst/Arbeitsbekleidung aufzusuchen, werden mit sofortiger Wirkung aufge- hoben.

3. Der Nutzungszeitraum der Sodexo- Chipkarten (Restaurantpässe) wird für alle Dienststellen des Stadtmagistrats einheitlich mit 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt. Dieser Zeitraum gilt jeweils für alle Tage, an denen eine Arbeits- leistung im Auftrag des Dienstgebers zu verrichten ist.

Dengg, Federspiel, Kurz, Lassenberger, alle eigenhändig

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT, 10 Stimmen):

Dem von GR Lassenberger sowie Mitunter- zeichnerinnen und Mitunterzeichnern ein- gebrachten dringenden Antrag wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Be- handlung zugeführt wird.

(13)

35.3 GfGR/65/2018

Gratisparken für Badegäste des Tivoli Schwimmbads (GR Depaoli) Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck möge beschließen, den Bürgermeister der Stadt Innsbruck und die Stadtregierung zu beauf- tragen, eine unbürokratische politische Lö- sung zu finden, dahingehend - den Bade- gästen des Freischwimmbades Tivoli für den Rest der Badesasion 2018 kostenloses Parken für den Zeitraum ihres Besuches, nach dem Vorbild "Gratisparken für Bade- gäste des Baggersee Roßau", zu ermögli- chen.

Depaoli, eigenhändig

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, FRITZ, GERECHT und ALI, 11 Stimmen):

Dem von GR Depaoli eingebrachten drin- genden Antrag wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der Antrag der ge- schäftsordnungsmäßigen Behandlung zuge- führt wird.

35.4 GfGR/66/2018

Projekt "Neubau Patscherkofel- bahn", Prüfauftrag an die Kon- trollabteilung, Hinzuziehen von zusätzlichen Expertinnen (GRin Mag.a Seidl)

Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck möge beschließen, der Kontrollabteilung zusätz- lich zu den verfügbaren MitarbeiterInnen zwei externe ExpertInnen in der Causa Pat- scherkofelbahn zur Seite zu stellen und diese zu beauftragen:

1. Eine/n RechtsanwältIn, welche/r sich auf Verfahrens und Vergaberecht spe- zialisiert hat

2. Eine/n gerichtlich beeidete/n Bausach- verständige/n zur Überprüfung der Ab- läufe

Mag.a Seidl und Mag.a Klingler-Newesely, beide eigenhändig

Beschluss (einstimmig):

Dem von GRin Mag.a Seidl und Mitunter- zeichnerin eingebrachten dringenden An- trag wird die Dringlichkeit zuerkannt.

Beschluss (einstimmig):

Der von GRin Mag.a Seidl und Mitunter- zeichnerin eingebrachte dringende Antrag wird dem Stadtsenat zur selbständigen Er- ledigung zugewiesen.

36. Behandlung eingebrachter Anträ- ge der Sitzung des Gemeinderates vom 14.06.2018

36.1 GfGR/38/2018

Zur Sichtbarkeit von LGBTIQ*

(GR Onay)

Mehrheitsbeschluss (gegen FI, ÖVP und TSB, 13 Stimmen):

Der Punkt 2. des von GR Onay in der Sit- zung des Gemeinderates am 14.06.2018 eingebrachten Antrags wird dem Inhalt nach angenommen.

Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE, SPÖ und ALI, 15 Stimmen):

Die Punkte 1. und 3. des von GR Onay in der Sitzung des Gemeinderates am

14.06.2018 eingebrachten Antrags werden dem Inhalt nach abgelehnt.

36.2 GfGR/50/2018

Gemeinderätlichen Enquete, Digi- talisierung in der Stadt Innsbruck (GR Mag. Krackl)

Beschluss (einstimmig):

Der von GR Mag. Krackl und Mitunterzeich- nerInnen in der Sitzung des Gemeinderates am 14.06.2018 eingebrachte Antrag wird dem Inhalt nach angenommen.

(14)

36.3 GfGR/51/2018

Erneuerung der digitalen Gemein- deratsplattform (GR Mag. Krackl) Beschluss (einstimmig):

Der von GR Mag. Krackl in der Sitzung des Gemeinderates am 14.06.2018 eingebrach- te Antrag wird dem Stadtsenat zur selbst- ständigen Erledigung zugewiesen.

36.4 GfGR/52/2018

Aufstellung von Parkbänken in Regenbogenfarben

(GRin Mag.a Klingler-Newesely) Beschluss (bei Stimmenthaltung von GR Lukovic, BA; einstimmig):

Der von GRin Mag.a Klingler-Newesely und Mitunterzeichnerin in der Sitzung des Ge- meinderates am 14.06.2018 eingebrachte Antrag wird dem Stadtsenat zur selbststän- digen Erledigung zugewiesen.

36.5 GfGR/53/2018

Live-Übertragung und Archivie- rung der Ton- und Bildaufnahmen von Gemeinderatssitzungen (GRin Mag.a Seidl)

Beschluss (einstimmig):

Der von GRin Mag.a Seidl und Mitunter- zeichnerin in der Sitzung des Gemeindera- tes am 14.06.2018 eingebrachte Antrag wird dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen.

36.6 GfGR/54/2018

Hausschlüsselverwendung, Ab- änderung der Allgemeinen Richt- linien für städtische Pflichtschu- len (GRin Mag.a Klingler-Newesely) Beschluss (einstimmig):

Der von GRin Mag.a Klingler-Newesely in der Sitzung des Gemeinderates am 14.06.2018 eingebrachte Antrag wird dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen.

36.7 GfGR/55/2018

CarSharing-Modelle, Befreiung von der Parkgebühr in Kurzpark- zonen (GRin Mag.a Seidl)

Mehrheitsbeschluss (gegen GRin Springer, 1 Stimme):

Der von GRin Mag.a Seidl in der Sitzung des Gemeinderates am 14.06.2018 eingebrach- te Antrag wird dem Stadtsenat zur selbst- ständigen Erledigung zugewiesen.

36.8 GfGR/56/2018

IVB - verbesserte Infos bei Um- stiegsmöglichkeiten (GRin Mag.a Seidl)

Beschluss (einstimmig):

Der von GRin Mag.a Seidl in der Sitzung des Gemeinderates am 14.06.2018 eingebrach- te Antrag wird dem Stadtsenat zur selbst- ständigen Erledigung zugewiesen.

36.9 GfGR/57/2018

Verbot von Laubbläsern und -saugern (GRin Gregoire) Beschluss (einstimmig):

Der von GRin Gregoire und Mitunterzeichne- rInnen in der Sitzung des Gemeinderates am 14.06.2018 eingebrachte Antrag wird dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledi- gung zugewiesen.

36.10 GfGR/58/2018

A 12 Inntal-Autobahn, Einhausung und Überbauung bei Sieglanger Mentlberg (GR Mayer)

Beschluss (einstimmig):

Der von GR Mayer in der Sitzung des Ge- meinderates am 14.06.2018 eingebrachte Antrag wird dem Stadtsenat zur selbststän- digen Erledigung zugewiesen.

(15)

36.11 GfGR/59/2018

Reduktion der Hundesteuer (GR Depaoli)

Mehrheitsbeschluss (gegen GRin Duftner, GR Mag. Krackl, GRin Ringler,

GRin Springer und GR Wallasch, 5 Stim- men)

Der von GR Depaoli in der Sitzung des Gemeinderates am 14.06.2018 eingebrach- te Antrag wird dem Stadtsenat zur selbst- ständigen Erledigung zugewiesen.

Referenzen

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