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Begründung der 5. Änderungsverordnung vom 26. Mai 2021

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Allgemeine Begründung

zur Fünften Verordnung zur Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Vom 26. Mai 2021

Zu § 1

Mit der Anfügung des Absatzes 9 wird klargestellt, dass die sich aus dem dritten Kapitel ergebenden Testpflichten für geimpfte und genesene Personen im Sinne der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung entfallen.

Zu § 7

In Stationären Pflegeeinrichtungen erfolgen die Testungen nach den Regelungen der Allgemeinverfügung „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS- CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe“; insoweit geht die Allgemeinverfügung den Regelungen der

Verordnung vor. In der Allgemeinverfügung werden die Regelungen unter

Berücksichtigung der Bewohnerschaft der Einrichtungen sowie des Impffortschritts festgesetzt.

Zu § 8

Soweit die WTG-Behörde für eine Einrichtung festgestellt hat, dass wegen der besonderen Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner die Regelungen für die stationären Pflegeeinrichtungen Anwendung finden, gelten die Regelungen des § 7, so dass insoweit auch die Regelungen der Allgemeinverfügung „Besondere

Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe“ Anwendung finden.

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