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Verbot von Pflanzenschutzmitteln am Rand eines Wasserschutzgebiets

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VG München, Urteil v. 14.02.2017 – M 2 K 16.3136 Titel:

Verbot von Pflanzenschutzmitteln am Rand eines Wasserschutzgebiets Normenkette:

WHG § 52 Abs. 3 Leitsätze:

1. Nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung und nach der Verkündung des Beschlusses gem.

§ 116 Abs. 2 VwGO kann ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht mehr gestellt werden. (Rn.

11) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Besorgnis einer nachteiligen Einwirkung auf ein Gewässer setzt bereits im Vorfeld der polizeilichen Gefahr ein. Es genügt dabei, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung bestehen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

3. Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt hervorgehobene Bedeutung zu. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 4. Vor Erlass einer Anordnung nach § 52 Abs. 3 WHG ist, auch um eine Umgehung der besonderen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zu vermeiden, zu prüfen, ob anstelle dieser Anordnung nicht eine räumliche Ausweitung des

Wasserschutzgebiets veranlasst ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Wasserrecht, Anordnung außerhalb eines Wasserschutzgebiets, Golfplatzanlage, Verbot von Pflanzenschutzmitteln, Schriftsatzfrist, Besorgnisgrundsatz, abstrakte Gefahr, Wasserwirtschaftsamt Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Urteil vom 02.02.2018 – 8 ZB 17.1271  

Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin %, der Beklagte 1/4 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Die Klägerin betreibt auf gepachteten Flächen eine Golfanlage, die teilweise im Schutzgebiet der

„Verordnung des Landratsamts Bad T.-W. über das Wasserschutzgebiet in der Stadt W. - … _ im Landkreis Bad T.-W. für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt W.“ vom 7. Januar 2008 (nachfolgend: WSV) liegen. Sie wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung des Beklagten.

2

Mit Bescheid des Landratsamts Bad T.-W. vom 15. Juni 2016, der Klägerin zugestellt am 16. Juni 2016, wurde der Klägerin verboten, Pflanzenschutzmittel im Bereich der an das Wasserschutzgebiet …

angrenzenden Grüns 1, 7, 8, 17 und 18 sowie der Spielflächen 1, 2, 8, 17 und 18, soweit diese südlich der blauen Linie nach Maßgabe eines beiliegenden Lageplans liegen, und der Übungsanlage der Golfanlage anzuwenden (Ziffer I.). In Ziffer II. 1. des Bescheids wurde für den Fall, dass entgegen der Anordnung unter Ziffer I. auf einer oder mehreren der genannten Flächen oder Grüns der Golfanlage Pflanzenschutzmittel

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angewandt werden und die Anwendung durch die technische Gewässeraufsicht ab dem 15. Juli 2016 festgestellt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € angedroht. Ziffer II. 2. enthält eine weitere Zwangsgeldandrohung für den Fall eines Verstoßes gegen ein Verbot der WSV. In Ziffer III. des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer I. des Bescheids angeordnet, nach Ziffer IV. des Bescheids werden für den Bescheid keine Kosten erhoben. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Anordnung diene dem Wohl der Allgemeinheit und sei zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Zustände sowie im öffentlichen Interesse des Gewässerschutzes, des vorbeugenden Grundwasserschutzes und des Trinkwasserschutzes erforderlich. Bei Untersuchungen im Wasserschutzgebiet seien (erneut)

Pflanzenschutzmittel festgestellt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die außerhalb des Wasserschutzgebiets ausgebracht würden, durch Drainagesysteme für die Golfplatzentwässerung und durch Entwässerungsleitungen in das

Wasserschutzgebiet gelangten. Derzeit werde zwar die gesamte Entwässerungssituation im Bereich des Anwesens … durch ein Ingenieurbüro im Auftrag des Eigentümers abschließend geklärt und im Rahmen eines Gesamtkonzepts bewertet; das Gesamtkonzept liege jedoch noch nicht vor. Ein etwaiger Eintrag von Pflanzenschutzmitteln über Drainage- oder Entwässerungsleitungen sei zumindest bis zur abschließenden Klärung zu verhindern. Auch wenn von der Klägerin bestätigt worden sei, dass auf dem gesamten

Golfplatzgelände seit dem Jahr 2015 keine Pflanzenschutzmittel mehr angewandt werden würden, erscheine es auf Grund der bei den Untersuchungen vorgefundenen Konzentrationen von

Pflanzenschutzmitteln erforderlich, die Verbote mittels Anordnung abzusichern.

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Am … Juli 2016 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Sie beantragte zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2016 aufzuheben, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

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Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2016 regte der Bevollmächtigte der Klägerin unter Darstellung der

Vorgeschichte des Rechtsstreits an, im Rahmen einer Mediation unter Beteiligung verschiedener Behörden ein Gesamtkonzept für die anstehenden umweltrechtlichen Themen zu finden. Der Beklagte lehnte die Durchführung eines Mediationsverfahrens mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 ab.

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Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2016 begründete die Klägerin ihre Klage. Die Feststellungen des Landratsamts zu den aufgefundenen Pflanzenschutzmitteln beträfen die Schächte S0, S1 und S2. Der Einzugsbereich des Wassers zu den vorgenannten Schächten habe örtlich und räumlich nichts zu tun mit den streitgegenständlichen Flächen, für die das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausgesprochen worden sei. Es sei physikalisch nicht möglich, dass Wasser aus den vorgenannten Schächten in irgendeinem Zusammenhang mit dem Regelungsgebiet der Anordnung stehe. In diese Schächte werde nicht Wasser aus dem Golfplatzbereich entwässert, sondern Wasser von Bereichen außerhalb des Golfplatzes und außerhalb des Wasserschutzgebiets. Die Leitungen liefen zwar durch den Golf Platz und die Schächte seien im Golf Platz installiert, dienten aber nicht seiner Entwässerung. Bereits hieraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Beklagten. Ergänzend werde auf die

zwiespältigen Regelungen der WSV hingewiesen, die etwa die Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft nicht hinderten. Einzelne Passagen der Begründung des Bescheids seien für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Die im Bescheid in Bezug genommenen Aussagen der Abteilung

Humanmedizin des Landratsamts seien in Frage zu stellen. Die Klägerin habe ab dem Jahr 2012 innerhalb des Wasserschutzgebiets, seit Herbst 2014 auf dem gesamten Golfplatzgelände keinerlei chemische Pflanzenschutzmittel mehr aufgebracht (davor sei dies im Wasserschutzgebiet im Rahmen der behördlichen Genehmigungen erfolgt). Im Jahr 2016 habe auf sämtlichen Spielbahnen festgestellt werden können, dass Unkräuter wie Löwenzahn, Gänseblümchen und Spitzwegerich trefflich gedeihten, was den Golfern nicht gefalle. Die Grüns seien ab Mitte Juni 2016 durch Krankheiten faktisch zerstört worden und unter normalen sportlichen Bedingungen nicht mehr bespielbar gewesen. Die Klägerin habe deshalb 130 Kündigungen erhalten. Die Klägerin habe daraufhin mit hohem Kostenaufwand sämtliche Grüns neu angesät und einen hochdotierten Greenkeeper engagiert, um ihr Pilotprojekt eines ökologischen Golfplatzes doch noch zu einem Erfolg werden zu lassen.

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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017,

die Klage abzuweisen und nahm darin umfassend zur Sach- und Rechtslage Stellung.

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Mit Bescheid des Landratsamts Bad T.-W. vom 13. Januar 2017 wurde die Ziffer II. 2. des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufgehoben.

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Mit Schriftsatz vom ... Februar 2017 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung des Beklagten Stellung.

Ausgeführt wurde u.a., dass sich die Klägerin die Möglichkeit, außerhalb des Wasserschutzgebiets Pflanzenschutzmittel auszubringen, auf keinen Fall nehmen lassen wolle. Der Verzicht auf

Pflanzenschutzmittel habe große Auswirkungen auf die Attraktivität der Golfplatzanlage und habe für den Fall des Verkaufs oder der Verpachtung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Klägerin.

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Am 10. Februar 2017 legte der Beklagte die Ergebnisse einer weiteren Beprobung durch das Wasserwirtschaftsamt vor, wozu die Klägerin mit Schriftsatz vom … Februar 2017 Stellung nahm.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

11

In dem Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2017 entschieden werden, obwohl der Bevollmächtigte der Klägerin nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nach der Verkündung des Beschlusses gemäß § 116 Abs. 2 VwGO eine

Schriftsatzfrist zu den Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts beantragte. Ein Antrag nach

§ 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO konnte zu diesem Zeitpunkt mündlich nicht mehr gestellt werden.

Dessen unbeschadet ergab sich aus der klägerischen Äußerung für das Gericht aber auch keine Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO):

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Der Bevollmächtigte der Klägerin hat weder im Zusammenhang mit seiner mündlichen Äußerung noch danach bis zum 15. Februar 2017, als mit der Übermittlung des Urteilstenors an die Beteiligten das Urteil für die Kammer spätestens (vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 116 Rn. 10) verbindlich wurde, im Einzelnen dargelegt, zu welchem Sachverhalt innerhalb der Schriftsatzfrist noch ergänzender und ihm bislang nicht möglicher Vortrag der Klägerin erfolgen sollte. Nachdem sich der Bevollmächtigte der Klägerin innerhalb der mehrstündigen mündlichen Verhandlung ausführlich zu den aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen äußerte und sich auch in einen regen Dialog mit dem Vertreter des Wasserwirtschaftsamts begab, war dies für die Kammer auch nicht offensichtlich.

II.

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Soweit der Rechtsstreit (hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer II. 2. des streitgegenständlichen Bescheids durch den Beklagten) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

III.

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Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 13. Januar 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Der Bescheid des Beklagten beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Danach können behördliche Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 WHG, mit denen in Wasserschutzgebieten bestimmte

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Handlungen verboten werden können (soweit der Schutzzweck dies erfordert), auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. So liegt der Fall hier.

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2. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

17

a) Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf den im streitgegenständlichen Bescheid beschriebenen Flächen der

Golfplatzanlage der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck, nämlich der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen, gefährdet wäre. Dabei genügt für eine solche Gefährdung des Schutzzwecks eine abstrakte Gefahr (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand Mai 2016, § 52 WHG Rn. 60). Dies entspricht im Bereich des Trinkwasserschutzes dem geltenden

Besorgnisgrundsatz (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG, § 6 Abs. 3 TrinkwV), in dem eine der materiellen Grundentscheidungen des Wasserhaushaltsgesetzes zum Ausdruck kommt (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, a.a.O., § 48 WHG Rn. 14). Die Besorgnis einer nachteiligen Einwirkung auf ein Gewässer, hier des Grundwassers, setzt bereits im Vorfeld der polizeilichen Gefahr ein. Es genügt dabei, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung bestehen (vgl. z.B.

BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - juris Rn. 17; B.v. 30.5.2016 - 8 CS 15.2601 - juris Rn. 4). Solche konkreten Anhaltspunkte bestehen hier.

18

Nach den Erläuterungen des sachkundigen Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung und den Erkenntnissen des Beklagten aus den bisherigen, mit der Klägerin und dem Grundstückseigentümer des Golfplatzgeländes durchgeführten Verwaltungsverfahren besteht derzeit die konkrete Möglichkeit, dass Pflanzenschutzmittel über Niederschlagswasser ableitende Drainage- und Entwässerungssysteme im Golfplatzgelände von Bereichen innerhalb des Golfplatzgeländes, aber außerhalb des Wasserschutzgebiets, in Entwässerungsanlagen (Rohrleitungen und Schächte) und Entwässerungsgräben innerhalb des Wasserschutzgebiets gelangen. Derzeit liegt zwar noch keine sichere Kenntnis über den genauen Bestand und die Funktionsweise der Drainage- und Entwässerungsleitungen innerhalb des Golfplatzgeländes vor. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts besteht aber auf Grund der zahlreichen bisherigen positiven Befunde aus den wiederholten Beprobungen auf

Pflanzenschutzmittel in den Entwässerungssystemen im Golfplatzgelände die Möglichkeit und auch eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Pflanzenschutzmittel, wenn sie auf den im streitgegenständlichen Bescheid geregelten Flächen des Golfplatzgeländes ausgebracht werden, über solche Entwässerungssysteme das durch die WSV geschützte Trinkwasservorkommen beeinträchtigen. Dass Pflanzenschutzmittel im Bereich des Golfplatzes, auch außerhalb des Wasserschutzgebiets, ausgebracht worden sind, ist danach ebenfalls nicht unwahrscheinlich.

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Das Gericht erachtet diese aus den schon mehrjährig andauernden Untersuchungen und Verfahren schlüssig und fachlich fundiert hergeleiteten Erkenntnisse des Wasserwirtschaftsamts als überzeugend.

Nicht überzeugend erscheinen demgegenüber die Einlassungen des Bevollmächtigten der Klägerin, der lediglich die Behauptung anderer Ursachen für die Befunde aufstellt, nämlich einen Eintrag von

Pflanzenschutzmitteln über die unterirdischen Leitungen von Flächen außerhalb des Golfplatzgeländes und/oder durch Sickersäfte aus früher im Bereich der Hofstelle betriebenen Fahrsilos. Für diese Annahmen der Klägerin gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln aus Sickersäften der Fahrsilos ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil die Problematik der Sickersäfte schon 2013 durch Verschließen von Gullys und der Einstellung der Nutzung der Fahrsilos beendet wurde, wie die Vertreterin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung ausführte (siehe Seite 3 der Niederschrift vom 14. Februar 2017). Außerdem wurden auch keine Hinweise auf häusliche Abwässer gefunden (siehe Stellungnahme des WWA vom 12.2.2016, S. 1). Dagegen sprechen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die im Wasserschutzgebiet vorgefundenen Konzentrationen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Bereich der Golfanlage außerhalb des Wasserschutzgebiets stammen könnten. Dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf der Golfanlage der Klägerin und im

Wasserschutzgebiet vorgefundenen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen besteht, schließt das

Wasserwirtschaftsamt plausibel aus früheren Untersuchungen. So habe sich bei den Untersuchungen 2014

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ergeben, dass die Belastung in Schacht 2, der sich in der Schutzzone III an der Grenze zur Schutzzone II befindet, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin nach eigenen Angaben keine Pflanzenschutzmittel mehr im Wasserschutzgebiet ausgebracht hat, im Vergleich zu den Ergebnissen der Proben von 2013 deutlich zurückgegangen ist. Im Schacht 1, der sich nahe der Grenze der Schutzzone III noch innerhalb dieser Zone befindet, habe sich - laut WWA - bei den Untersuchungen ein ähnliches Bild ergeben (siehe i.E.

Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017, S. 2 f.). Deshalb waren für das Wasserwirtschaftsamt auch die Funde von MCPA und Mecoprop-P bei der Untersuchung vom 1. Dezember 2015 auffällig. Da beide Stoffe mit DT50-Werten zwischen 5 und 25 Tagen vergleichsweise gut abbaubar seien und bei der Untersuchung am 26. August 2014 nicht gefunden worden seien, sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit von einer Neuanwendung beider Stoffe im Zeitraum nach dem 26. August 2014 auszugehen (siehe Stellungnahme des WWA vom 12.2.2016, Seite 3). Zudem hat das

Wasserwirtschaftsamt festgestellt, dass Drainagen, die in die Schächte 1 und 2 entwässern, nach Norden in Richtung Golf Platz ausgerichtet sind (siehe Niederschrift vom 14. Februar 2017, S. 3 und 4). Vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht nachvollziehbar und plausibel, dass es das Wasserwirtschaftsamt für möglich, im Ergebnis sogar für wahrscheinlich hält, dass die zuletzt 2015 vorgefundenen Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln im Wasserschutzgebiet aus dem Bereich des Golfplatzes (außerhalb des

Wasserschutzgebiets) herrühren.

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Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt als den

wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (Art. 63 Abs. 3 BayWG) nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 21 m.w.N.) eine hervorgehobene Bedeutung zu. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines

bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Will ein

Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinander setzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies war jedoch bei dem sich im Kern auf Behauptungen beschränkenden Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin nicht der Fall, insbesondere wurde nicht erkennbar, dass die Klägerseite über eine eigene fundierte Kenntnis vom genauen Bestand und der Funktionsweise der Drainage- und Entwässerungsleitungen innerhalb des Golfplatzgeländes verfügen würde, welche die vom Wasserwirtschaftsamt getroffenen Feststellungen und fachlichen Schlussfolgerungen erschüttern könnten.

21

Dass es im Übrigen - unbeschadet der Frage nach dem Ursachenzusammenhang - den Schutzzweck des Wasserschutzgebiets gefährdet, wenn Niederschlags-/Drainagewasser mit Rückständen von

Pflanzenschutzmitteln im Erdreich des Wasserschutzgebiets versickert und dass dies auf für den Golfsport genutzten Flächen deshalb (entsprechend dem Verbotstatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 5.13 WSV) verboten werden kann, wurde von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

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b) Soweit die Klägerin geltend macht, im Fall der Aufgabe der Golfplatznutzung der streitgegenständlichen Flächen wäre bei landwirtschaftlicher Nutzung der Flächen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der WSV erlaubt, vermag dies als derzeit hypothetische Betrachtung die Rechtswidrigkeit der

angefochtenen Anordnung nicht zu begründen. Im Übrigen ist anzumerken, dass bei der Erstellung eines nach Nutzungsarten differenzierenden Verbotskatalogs einer Wasserschutzgebietsverordnung

unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen und abzuwägen sind, die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der verschiedenen Nutzungsarten führen können.

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c) Auch aus den von der Klägerin in der Klagebegründung dargelegten vermeintlichen Unklarheiten oder Widersprüchen in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheids vermag die Klägerin nichts für die Rechtswidrigkeit der Anordnung herzuleiten, da offensichtlich ist, dass durch diese Aspekte die

Entscheidung des Landratsamts in der Sache nicht beeinflusst wurde (Art. 46 BayVwVfG).

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3. Auch im Übrigen sind dem Gericht keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Anordnung einschließlich der noch streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. 1. des

Bescheids vom 15. Juni 2016 ersichtlich, insbesondere ist die Anordnung - auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich selbst seit dem Herbst 2014 bereit erklärte, auf den streitgegenständlichen Flächen keine Pflanzenschutzmittel mehr auszubringen - verhältnismäßig und hat der Beklagte das ihm bei einer

Anordnung nach § 52 Abs. 3 WHG zukommende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO).

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Das Gericht weist noch auf Folgendes hin: Vor Erlass einer Anordnung nach § 52 Abs. 3 WHG ist - auch um eine Umgehung der besonderen materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zu vermeiden - zu prüfen, ob anstelle dieser Anordnung nicht eine räumliche Ausweitung des Wasserschutzgebiets veranlasst ist (Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand Mai 2016,

§ 52 WHG Rn. 60; Schwind in Beren-des/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, § 52 WHG Rn. 40). Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Anordnung wird aber auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts - jedenfalls derzeit noch - nicht in Zweifel gezogen. Denn der Beklagte verfolgt in einem weiteren

Verwaltungsverfahren gegenüber dem Grundstückseigentümer der streitgegenständlichen Flächen das Ziel, dass die Abwasserbeseitigung einschließlich des Niederschlags-/Drainagewassers in einem

Gesamtkonzept geprüft und neu geregelt wird. Solange insoweit noch keine gesicherten und

abschließenden Erkenntnisse bestehen, könnte über die Frage einer Ausweitung des Wasserschutzgebiets ohnehin nicht sachgerecht entschieden werden. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beklagte den Fortbestand der streitgegenständlichen Anordnung zu überprüfen haben (Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

27

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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