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05.02.08 - Geschmacksmuster 1. Möglichkeiten der Einsicht in das Register

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Academic year: 2021

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1 05.02.08 - Geschmacksmuster

1. Möglichkeiten der Einsicht in das Register

- § 22 GeschmMG: Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom DPMA über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn

1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,

2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat, oder 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft geltend gemacht wird.

- Die freie Einsicht steht also jeder Person offen.

- Das gilt auch für Rechercheure, obwohl sie typischerweise im Interesse Dritter tätig sind.

- Bevollmächtigte haben die Vertretungsmacht nachzuweisen.

- Freie Einsicht besteht auch, falls der Anmelder oder der eingetragene Inhaber eine schriftliche und insbesondere ggü. jedermann geltende

Zustimmungserklärung nach S2 Nr. 2 abgegeben hat, die naturgemäß nur dem DPMA ggü. zur GeschmM-Akte abgegeben werden kann. Die

Einwilligungserklärung muss unmissverständlich sein und kann nicht

widerrufen oder später eingeschränkt werden. Jedoch kann sie von vornherein in Bezug auf bestimmte Personen eingeschränkt werden.

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- ÜberDPINFO ist nur ein Auszug aus dem Register einsehbar. Es wird nur ein Teil der Registereintragungen angezeigt. Es können nur Daten über

Geschmacksmuster abgerufen werden, die ab dem 01. Juli 1988 angemeldet wurden.

- In DPINFO Eingetragene Angaben:

Anmeldung (z.B. Einzelanmeldung für 1 Geschmacksmuster), Anmeldetag, Eintragungsdatum, Datum der Bekanntmachung, Warenklasse, Bezeichnung, Inhaber, Vertreter, Auflistung der Geschmacksmuster der Anmeldung, Art der Hinterlegung (z.B. 6 Abbildungen), Schutzdauer, Aufrechterhaltung

2. Einreichung von Sammelanmeldungen

- Der Zweck einer Sammelanmeldung von Mustern besteht darin, mehrere, zumindest in groben Zügen sich ähnelnde Muster in einer gemeinsamen Anmeldung zusammenzufassen und damit eine im Wesentlichen einheitliche Durchführung des Eintragungsverfahrens zu veranlassen, verbunden mit deutlichen Gebührenvorteilen. Z.B. eine Variantenreihe, Kollektion, ein Set von Mustern.

- § 12 S. 1 GeschmMG: Mehrere Muster können in einer Anmeldung

zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen.

- Wenn ein Muster für mehrere Klassen bestimmt sein soll, bedarf es also einer eigenständigen Anmeldung für jede weitere Klasse. In der Praxis wird eine Ausnahme für Gegenstände gemacht, die zwei gleichwertige Funktionen aufweisen. Das ist z.B. bei einem Radiowecker der Fall, der sowohl als Wecker als auch als Radio ausgestaltet ist.

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- Ein gestalterisch zusammengehöriger Satz (Set) von Erzeugnissen erfordert regelmäßig nur dann eine keine Sammelanmeldung und ist Gegenstand einer einzigen Wiedergabe, wenn der Satz ausschließlich als zusammengehörige Einheit in den Verkehr gelangt, und so auch durchweg benutzt wird, z.B.

Salatbesteck aus zwei Teilen, ineinander steckbare Kehrschaufel mit Bürste;

andernfalls ist eine Sammelanmeldung mehrerer, wenn auch gestalterisch zusammengehöriger Muster angezeigt - z.B. Möbelprogramm, Kaffeeservice, Besteckset.

- Zur Klarstellung, dass mehrere eingereichte Wiedergaben nicht ein einziges GeschmM repräsentieren, sondern mehreren, in einer Sammelanmeldung zusammengefassten Mustern zugeordnet sind, muss im Eintragungsantrag klargestellt werden, dass eine Sammelanmeldung mehrerer Muster vorliegt und sie als solche eingetragen werden sollen.

- Jedes Muster einer Sammelanmeldung erfordert eine Anmeldegebühr von 6 EUR (Anmeldung elektronisch) bzw. von 7 EUR (Anmeldung in Papierform).

Voraussetzung für eine Sammelanmeldung ist die Zahlung einer Mindestgebühr von 60 EUR bzw. 70 EUR (10 Muster).

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