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1521 FMHJahresbericht über die Aktivitäten der FMH im Bereich MPA/MPK

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Academic year: 2022

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Schweizerische Ärztezeitung

SÄZ – BMS Bulletin des médecins suisses – Bollettino dei medici svizzeri – Gasetta dals medis svizzers

Offizielles Organ der FMH und der FMH Services www.saez.ch Organe officiel de la FMH et de FMH Services www.bullmed.ch Bollettino ufficiale della FMH e del FMH Services

Organ ufficial da la FMH e da la FMH Services

46 11 . 11 . 2 02 0

1520 Editorial

von Christoph Bosshard Im Frühjahr die Steuer­

erklärung, im Herbst die MAS­Erhebung

1530 Organisationen der Ärzteschaft

Die Rolle der Haus­

und Kinderärzte bei der Covid­19­Bewältigung

1554 «Zu guter Letzt»

von Jean Martin

Über Interdependenzen

1521 FMH

Jahresbericht über die Aktivitäten der FMH im Bereich MPA/MPK

Published under the copyright license “Attribution – Non-Commercial – NoDerivatives 4.0”. No commercial reuse without permission. See: http://emh.ch/en/services/permissions.html

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INHALTSVERZEICHNIS 1517

Redaktion

Dr. med. vet. Matthias Scholer (Chefredaktor);

Dipl.-Biol. Tanja Kühnle (Managing Editor);

Julia Rippstein (Redaktorin Print und Online);

Prof. Dr. med. Anne-Françoise Allaz, Mitglied FMH

Dr. med. Werner Bauer, Mitglied FMH; Prof. Dr. oec. Urs Brügger;

Prof. Dr. med. Samia Hurst; Dr. med. Jean Martin, Mitglied FMH;

Dr. med. Jürg Schlup, Präsident FMH;

Dr. med. Daniel Schröpfer, Mitglied FMH;

Charlotte Schweizer, Leitung Kommunikation der FMH;

Prof. Dr. med. Hans Stalder, Mitglied FMH;

Redaktion Ethik

Prof. Dr. theol. Christina Aus der Au;

Prof. Dr. phil., Dipl. Biol. Rouven Porz Redaktion Medizingeschichte

Prof. Dr. med. et lic. phil. Iris Ritzmann; Prof. Dr. rer. soc. Eberhard Wolff Redaktion Public Health, Epidemiologie, Biostatistik

Prof. Dr. med. Milo Puhan Redaktion Recht

Dr. iur. Ursina Pally, Leiterin Rechtsdienst FMH

FMH

EDITORIAL: Christoph Bosshard

1520 Im Frühjahr die Steuererklärung, im Herbst die MAS-Erhebung  MEDIZINISCHE PRAXISASSISTENTINNEN: Aisha Ahmed

1521 Jahresbericht über die Aktivitäten der FMH im Bereich MPA/MPK  MEDIZINISCHE PRAXISASSISTENTINNEN

1524 Details zum Arbeitsvertrag für Medizinische Praxisassistentinnen  1529 Personalien

Organisationen der Ärzteschaft

MEDIX SCHWEIZ | MFE: Felix Huber, Philippe Luchsinger

1530 Die Rolle der Haus- und Kinderärzte bei der Covid-19-Bewältigung

Weitere Organisationen und Institutionen

SAMW: Trägerschaft «smarter medicine – Choosing Wisely Switzerland»

1532 smarter medicine: «Top-5-Liste» für Radiologie

AEFU: Edith Steiner, Bernhard Aufdereggen, Cornelia Semadeni 1534 Vorsorgeprinzip beim Mobilfunk konsequent anwenden

Briefe / Mitteilungen

1539 Briefe an die SÄZ 1539 Mitteilungen

FMH Services

1541 Stellen und Praxen (nicht online)

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Ob vor dem Cheminée oder im Zug: Reto Krapfs «Kurz und bündig» für unterwegs.

Der «EMH Journal Club» mit Neuigkeiten aus der Forschung als zweiwöchentlicher Podcast.

Alle Folgen finden Sie auf emh.ch/podcast

HÖREN SIE REIN

Podcast Journal Club

EMH_Comingsoom_Podcast_210x64_QR_Code.indd 1 06.10.20 10:28

INHALTSVERZEICHNIS 1518

Impressum

Schweizerische Ärztezeitung Offizielles Organ der FMH und der FMH Services

Redaktionsadresse: Nina Abbühl, Redaktionsassistentin SÄZ, EMH Schweizerischer Ärzteverlag AG, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 72,

redaktion.saez@emh.ch, www.saez.ch Verlag: EMH Schweizerischer Ärzte- verlag AG, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 55, www.emh.ch

Anzeigen:

Markus Süess,

Key Account Manager EMH Tel. +41 (0)61 467 85 04, markus.sueess@emh.ch

«Stellenmarkt/Immobilien/Diverses»:

Inserateannahme, Tel. +41 (0)61 467 86 08, stellenmarkt@emh.ch

«Stellenvermittlung»: FMH Consulting Services, Stellenvermittlung, Postfach 246, 6208 Oberkirch, Tel. +41 (0)41 925 00 77, Fax +41 (0)41 921 05 86, mail@fmhjob.ch, www.fmhjob.ch Abonnemente FMH-Mitglieder:

FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 15, Tel. +41 (0)31 359 11 11, Fax +41 (0)31 359 11 12, dlm@fmh.ch Andere Abonnemente: EMH Schweize- rischer Ärzteverlag AG, Abonnemente, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 75,

abo@emh.ch

Abonnementspreise: Jahresabonne- ment CHF 320.– zzgl. Porto.

ISSN: Printversion: 0036-7486 / elektronische Ausgabe: 1424-4004 Erscheint jeden Mittwoch

© FMH

Die Schweizerische Ärztezeitung ist aktuell eine Open-Access-Publikation.

FMH hat daher EMH bis auf Widerruf ermächtigt, allen Nutzern auf der Basis der Creative-Commons-Lizenz

«Namens nennung – Nicht kommer- ziell – Keine Bearbeitung 4.0 inter- national» das zeitlich unbeschränkte Recht zu gewähren, das Werk zu ver- vielfältigen und zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Der Name des Verfassers ist in jedem Fall klar und transparent auszuweisen.

Die kommer zielle Nutzung ist nur mit

ausdrück licher vorgängiger Erlaubnis von EMH und auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung zulässig.

Hinweis: Alle in dieser Zeitschrift pu- blizierten Angaben wurden mit der grössten Sorgfalt überprüft. Die ange- gebenen Dosierungen, Indikationen und Applikationsformen, vor allem von Neuzulassungen, sollten in jedem Fall mit den Beipackzetteln der verwende- ten Medikamente verglichen werden.

Druck: Vogt-Schild Druck AG, https://www.vsdruck.ch/

Titelbild:

© Syda Productions | Dreamstime.com

Tribüne

INTERVIEW MIT CHRISTIAN EISSLER: Matthias Scholer

1547 «Ein wichtiger Bestandteil gelebter Integrierter Versorgung»

1550 Spectrum

Horizonte

OBJEKTGESCHICHTE: Iris Ritzmann 1551 Ein Fluchthelfer aus Papier

SCHAUFENSTER: Marc Neufeld 1552 Medizin-ABC

1553 Preise und Auszeichnungen

Zu guter Letzt

Jean Martin

1554 Über Interdependenzen

HUBER

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Im Frühjahr die Steuererklärung, im Herbst die MAS-Erhebung

Christoph Bosshard

Dr. med., Vizepräsident der FMH, Departementsverantwortlicher Daten, Demographie und Qualität / SAQM

Ein bisschen haben wir uns schon fast daran gewöhnt – an die Erhebung zu den Strukturdaten der Arztpraxen und ambulanten Zentren MAS des Bundesamtes für Statistik (BFS). Nun ist sie wieder da und fragt ab dem 9. November 2020 nach den Zahlen des Jahres 2019. Die kürzlich publizierten Ergebnisse MAS 2018 zeigen eine grosse Konstanz bezüglich des Betriebsergebnisses der Einzelpraxis mit CHF 153 000 im Jahr 2018 gegenüber CHF 154 000 im Jahr 2017. Es werden jedoch auch an- dere Sachverhalte sichtbar: 40% der praxisambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte arbeiten in der medizini- schen Grundversorgung. Bei den Jüngeren nimmt die- ser Anteil sogar zu. Auch zur Feminisierung liegen Zahlen vor: In der Altersklasse der 35- bis 39-Jährigen beträgt der Anteil der Ärztinnen 62%, bei den 60- bis 64-Jährigen liegt dieser Anteil noch bei 28%.

Nun gut, wussten wir dies nicht alles schon? Und ist es nötig, diese Daten alljährlich erneut zu erheben? Ja, vielleicht haben wir das eine oder andere bereits ge- wusst, oder zumindest erahnt. Doch nun liegen die seiten s Bundesverwaltung validierten Daten vor und nehmen ihren entsprechenden Stellenwert in der ad- ministrativen und politischen Diskussion ein. Vor die- sem Hintergrund ist es für die Ärzteschaft von gros- sem Interesse, dass die Daten von hoher Qualität sind.

Und dies können sie nur dann sein, wenn auch die  Primärdaten-Qualität stimmt. Dies weiss das Bundesamt für Statistik und legt deshalb erfreu- licherweise hohen Wert auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft. Dies findet Ausdruck in der Bereitschaft, trotz der vorliegenden gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme an der Erhebung auf Sanktionen zu verzichten und vielmehr auf die Überzeugungskraft des Arguments zu setzen, denn nur so darf davon ausgegangen werden, dass die ange- gebenen Daten auch wirklich die Realität abzubilden vermögen. Um unsere Mitglieder in dieser Aufgabe zu unterstützen, konnte die FMH zusammen mit ihren

Für die Ärzteschaft ist es von grossem Inter- esse, dass die Daten von hoher Qualität sind.

Helfen Sie uns, mit der MAS-Erhebung auch dieses Jahr zu zeigen, dass die Ärzteschaft sich für Transparenz und Datenqualität einsetzt.

Partnern NewIndex und Ärztekasse einen Web-Service aufbauen, welcher es ermöglicht, dass bereits vor- handene Daten aus den Datenpools der Vorjahre von den Mitgliedern, die dies wünschen, per Knopfdruck in den neuen Fragebogen übertragen werden können.

Dies erleichtert nicht nur die Arbeit, sondern gewähr- leistet auch eine hohe Datenqualität. Den Partnern New Index und Ärztekasse möchte ich an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit danken.

Once only bedeutet, dass die Daten am richtigen Ort erhoben werden und dann von Ihnen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, effizient zusammengeführt werden können. Wenn Sie also Ihre RoKo-Daten pfle- gen, einem Trustcenter angeschlossen sind und an der jährlichen Erhebung Ihrer myFMH-Daten zur FMH- Ärztestatistik mitmachen, dann wird das Ausfüllen des MAS-Fragebogens dadurch deutlich erleichtert.

Und nun braucht es also noch Sie, sehr geehrte Kolle- ginnen und Kollegen. Ihr Einsatz ist gefragt, um auch in dieser Erhebung zu zeigen, dass die Ärzteschaft für Transparenz einsteht, nichts zu verbergen hat und sich für eine hohe Datenqualität einsetzt. Der Nutzen äus- sert sich schliesslich für uns alle gemeinsam in Form von Erhebungen und Auswertungen, die vom Bundes- amt für Statistik validiert sind und pauschale Fantasie- aussagen entkräftigen, welchen wir sonst zur Genüge ausgesetzt sind. Die Übersicht über die verschiedenen Jahre ermöglicht dann auch die Beurteilung von Ent- wicklungen, was für die aktuell im Raume stehenden

Diskussionen auf politischer Ebene sehr wertvoll ist.

Ich denke nicht, dass ich hier auf die besondere Brisanz der Erhebung in Bezug auf das Corona-Jahr 2020 hin- weisen muss, um die Wichtigkeit der Abbildung von Entwicklungen zu unterstreichen.

Ich danke Ihnen für Ihre Mithilfe im Interesse von soli- den Datengrundlagen für die gesundheitspolitische Arbeit.

FMH Editorial 1520

(5)

Berichtsperiode September 2019 bis August 2020

Jahresbericht über die Aktivitäten der FMH im Bereich MPA/MPK

Aisha Ahmed

Präsidentin der kantonalen Delegierten für MPA-Fragen

Im MPA-Büro fanden grössere personelle Wechsel statt: In dieser Berichtsperiode ist Dr. Adrian Sury als Präsident der kantonalen Delegierten für MPA-Fragen altershalber zurückgetreten. Ebenfalls in den wohlver- dienten Ruhestand entlassen wurde im Sekretariat Frau Elisabeth Tröhler, welche sich engagiert um die MPA-Be- lange gekümmert hatte. Glücklicherweise konnten wir mit Frau Annik Rüedi eine sehr kompetente und moti- vierte Nachfolgerin gewinnen, die sich trotz ungeplant kurzer Übergabezeit bereits sehr gut eingearbeitet hat.

Seit Februar 2020 arbeitet Frau Chiwith Baumberger als Fachspezialistin MPA ebenfalls im Sekretariat. Das

Präsidium habe ich im Januar 2020 angetreten. Kurz darauf wurden wir alle von den Folgen der COVID-19- Pandemie betroffen, was zu gros sen Veränderungen führte. Auf Sitzungen wurde verzichtet, die Online- Plattformen kamen intensiv zum Einsatz, die Ausbil- dung der MPA-Lernenden inklusive der Abschlussprü- fungen war stark betroffen. Es war grosse Flexibilität aller Beteiligten gefordert.

Aktuell sieht die Aufgabenteilung für MPA- und MPK- Belange wie folgt aus:

– Delegierte der kantonalen Ärztegesellschaften für MPA-Fragen: Präsidentin Dr. A. Ahmed; Vizepräsi- dium: noch vakant

– Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität (Kommission B&Q): Präsident Dr.

J. Orellano

– Aufgabenkommission für das Qualifikationsver- fahren (QV) MPA: Präsident Dr. G. Printzen

– OdA Berufsbildung MPA (odamed): Präsidentin Frau M. Schenk/SVA; Vizepräsident Dr. G. Printzen/FMH – Aufsichtskommission überbetriebliche Kurse (üK):

Präsident Dr. Carlos Quinto; Vizepräsident Dr. José Orellano

– Die Anliegen der verschiedenen Gremien an den Zentralvorstand der FMH werden durch Dr. Carlos Quinto, Mitglied im Zentralvorstand der FMH und

Departementsverantwortlicher Public Health und Gesundheitsberufe, vertreten.

– MPA-Sekretariat bei der FMH: Frau Annik Rüedi und Frau Chiwith Baumberger

Das MPA-Büro, das aus den oben aufgeführten Gre- mienverantwortlichen der FMH besteht, trifft sich in der Regel einmal jährlich oder ad hoc, um allfällige Probleme oder Projekte zu besprechen.

Das erste Ausbildungsjahr nach revidierter BiVo und Bildungsplan MPA erfolgte ohne grössere Schwierig- keiten.

Die Berichte über die Tätigkeiten in den oben auf- geführten Kommissionen werden wie bereits in den vergangenen Jahren im Jahresbericht durch die ent- sprechenden Verantwortlichen verfasst.

Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität (Dr. José Orellano)

Die COVID-19 Pandemie hatte in der vergangenen Pe- riode zu einer gewissen Lähmung der Aktivitäten in der Kommission für B&Q geführt.

Die durch das BAG verfügten Einschränkungen in der Ausbildung mit den nötigen Anpassungen für das Qualifikationsverfahren waren eine deutliche Heraus- forderung für die Kommission. Die zu erarbeitenden Än derungen mussten kurzfristig und termingerecht zur Verfügung gestellt werden. Leider wurden in drei Kantonen (TI, ZH, VD) keine praktischen Prüfungen durchgeführt gemäss Entscheid des SBFI, so dass wir hier keine gesamtschweizerischen Vergleiche machen können.

So ist die Qualität der Lehrabschlussprüfungen nicht kongruent. Die Noten der bereits im Jahr 2019 durch- geführten Abschlüsse der medizinischen Grundlagen wurden auf Anweisung hin nicht im Lehrabschluss- zeugnis berücksichtigt. Betreffend Repetentinnen wurde ein durch die Aufgabenkommission neu entwi- ckeltes Fachgespräch durchgeführt. Auch mit diesen Änderungen sind die Lehrabschlüsse 2020 mit EFZ den bisherigen Abschlüssen gleichwertig.

Im MPA-Büro fanden grössere personelle Wechsel statt.

FMH Medizinische Praxisassistentinnen 1521

SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI 2020;101(46):1521–1523

Published under the copyright license “Attribution – Non-Commercial – NoDerivatives 4.0”. No commercial reuse without permission. See: http://emh.ch/en/services/permissions.html

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Die vorgezogene Prüfung Medizinische Grundlagen für die Abschlüsse im Jahr 2021 wurden entsprechend abgesagt; hier werden für das QV die Semesternoten der Grundlagenfächer bei Lehrabschluss bewertet.

Durch diese erhöhte Belastung konnten die weiteren Abläufe für die Bestimmungen der neuen Bildungsver- ordnung nicht optimal erarbeitet werden. Die Arbeiten für die Ausführungsbestimmungen sind noch nicht ganz abgeschlossen.

Vielen Dank den Verbänden vom ARAM und SVA für die gute Zusammenarbeit.

Aufgabenkommission für das Qualifi- kationsverfahren (QV) MPA

(Dr. Gert Printzen)

Die Aufgabenkommission Qualifikationsverfahren QV MPA erarbeitet(e) unter grossem Einsatz die Prüfungs- unterlagen für das QV 2020. Die Erarbeitung einer ge- samtschweizerischen einheitlichen Prüfung stellt die Fachgruppen und deren Leiterinnen und Leiter im- mer wieder vor eine grosse Herausforderung. Nicht nur dem Anspruch einer qualitativ anspruchsvol- len, gleichzeitig aber auch machbaren Prüfung ist gerecht zu werden, sondern auch den nicht zu unter- schätzenden Unterschieden der Gepflogenheiten zwi- schen der Romandie, dem Tessin und der Deutsch- schweiz hinsichtlich der einzelnen Fachgebiete ist Rechnung zu tragen.

Das Qualifikationsverfahren 2020 wird unter dem spe- ziellen Aspekt «Coronavirus(COVID-19)-Pandemie» in

die Annalen eingehen. Gleichwohl konnten unter Ein- haltung der Hygieneregeln und anderer Vorgaben 897 Prüflinge antreten. Die Gesamtzahl der Geprüften ist somit im Vergleich zum Vorjahr klar gesunken (897 vs.

1057). Im zur Berichterstellung vorliegenden gesamt- schweizerischen Überblick der Noten zeigt sich, dass die Zahl der Ungenügenden im Vergleich zum Vorjahr jedoch deutlich gesunken ist (25 = 2,8 % vs. 99 = 9,4%) – obwohl die aktuelle Prüfung als nicht sonderlich ein- fach eingestuft worden war. Einmal mehr als mühsam gestaltete sich die Zusammenstellung der Prüfungs- resultate zu einer Gesamtschau, da die Daten der Kan- tone zu extrem unterschiedlichen Zeitpunkten zur Verfügung gestellt wurden.

Der Ausbildungsgang nach neuer BiVo erfolgte bereits.

Unter dem Aspekt «Abschlussprüfungen nach neuer BiVo im Jahr 2022» wurde schon darauf hingearbeitet, das Ziel «Online-Prüfung» der Berufskenntnisse (schrift- liche Prüfung) zu realisieren. Der Vorteil eines solchen Vorgehens liegt auf der Hand: qualitativ hochstehende digitale Prüfungen nach dem Konzept eines Pools er- stellen, aus dem dann individualisierte Prüfungen generiert werden können. Ob diese Prüfungen dann online oder schriftlich durchgeführt werden, ist unab- hängig vom Erstellungsprozess derselben.

In dieser abgelaufenen Prüfungsperiode, wie auch in den Jahren zuvor, war der Aufwand für das Qualifika- tionsverfahren beträchtlich und konnte nur dank des engagierten Einsatzes aller Beteiligten bewältigt wer- den. Mein herzlicher Dank gilt einmal mehr allen Mit- wirkenden für ihr ausserordentliches und konstruk- tives Engagement!

Longitudinale Statistik der Lernenden.

Die COVID-19 Pandemie hatte in der vergange- nen Pe riode zu einer gewissen Lähmung der Aktivitäten geführt.

Unter Einhaltung der Hygieneregeln und anderer Vorgaben konnten 897 Prüflinge antreten.

FMH Medizinische Praxisassistentinnen 1522

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MPA-Ausbildung

Im Jahr 2020 wurden 897 MPA-Kandidatinnen geprüft.

Von diesen 897 Kandidatinnen haben leider 25 Kandi- datinnen (2,8%) die Prüfung nicht bestanden.

www.mpaschweiz.ch – www.fmh.ch

Nach dem Relaunch der FMH-Homepage wurden alle Informationen zu MPA von der FMH-Homepage auf die Homepage www.mpaschweiz.ch transferiert. Dort sind sämt liche Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu den Medizinischen Praxisassistentin- nen / Medizinischen Praxisassistenten zu finden. Die laufend aktualisierte Seite wird vom MPA-Sekretariat der FMH betreut. Unter www.am-suisse.ch kann auf die französische Version zugegriffen werden.

Per Sommer 2021 wird die Homepage www.mpasch- weiz.ch überarbeitet.

Schlichtungsstelle

Es sind in dieser Berichtsperiode weder neue Vermitt- lungsgesuche beim Schlichter für die Deutschschweiz,

Aisha Ahmed

Präsidentin der kantonalen Delegierten für MPA-Fragen Nussbaumstrasse 29 CH-3000 Bern 15

Rechtsanwalt und Notar lic. iur. A. Kummer, eingegan- gen, noch sind Fälle hängig.

Zum Schluss

Herr Bruno Gutknecht wird Ende Jahr in den wohlver- dienten Ruhestand treten. Seine Funktion im Zentral- sekretariat des SVA übernimmt ab Januar 2021 Herr Peter Burkhalter. Wir bedanken uns bei Bruno Gut- knecht für seinen langjährigen Einsatz im Interesse der MPA und wünschen ihm alles Gute.

Ursprünglich wäre auch dieses Jahr wieder im An- schluss an die Jahresversammlung der Delegierten für MPA-Fragen ein Besuch der SwissSkills in Bern vor- gesehen gewesen. Da dieser Anlass COVID-19-bedingt in einem ganz kleinen Rahmen durchgeführt wurde, haben wir uns entschlossen, die Jahresversammlung wieder in Luzern durchzuführen.

Ich möchte dem MPA-Sekretariat, den Mitgliedern der verschiedenen Kommissionen, den Berufsverbänden und allen anderen Beteiligten herzlich danken für die konstruktive Arbeit, welche in diesem Jahr unter zu- sätzlich erschwerten Bedingungen erfolgte.

Unterhaltung und Spannung aus der Feder von Ärzten

Bestellung (Fax 061 467 85 76)

Ex. Kalte Allianz | Telemachos Hatziisaak | CHF 23.–

Ex. Sabotageakt | Telemachos Hatziisaak | CHF 23.–

Ex. Rosas Blut | Peter Hänni | CHF 21.50 Ex. Der Kardinal hinkt | Marc Gertsch | CHF 23.–

EMH Schweizerischer Ärzteverlag AG | Farnsburgerstrasse 8 | 4132 Muttenz auslieferung@emh.ch | shop.emh.ch

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PLZ / Ort E-Mail Datum Unterschrift

shop.emh.ch

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Kalte Allianz

von Telemachos Hatziisaak

Sabotageakt

von Telemachos Hatziisaak

Rosas Blut von Peter Hänni

Der Kardinal hinkt von Marc Gertsch

LESENS- WERT

FMH Medizinische Praxisassistentinnen 1523

SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI 2020;101(46):1521–1523

Published under the copyright license “Attribution – Non-Commercial – NoDerivatives 4.0”. No commercial reuse without permission. See: http://emh.ch/en/services/permissions.html

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Rah menbedingungen und Erläuterungen

Details zum Arbeitsvertrag für

Medizinische Praxisassistentinnen

I. Rahmenbedingungen für Lohn­

verhandlungen

Aufgrund der seit 1991 kantonal von den Ärztegesell- schaften ausgearbeiteten Lohnempfehlungen für Me- dizinische Praxisassistentinnen werden keine gesamt- schweizerischen Lohnempfehlungen mehr publiziert.

Bei individuellen Lohnverhandlungen sollen für Medizini- sche Praxisassistentinnen die nachstehend aufgeführten Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, nämlich:

1. Ausbildung

Eidg. Fähigkeitszeugnis Medizinische Praxisassisten- tin bzw. Diplom der Verbindung der Schweizer Ärzte (Vignette) inkl. Röntgenbewilligung.

2. Arbeitsbedingungen: Berechnungsgrundlagen – 42-Stunden-Woche im Jahresdurchschnitt

– 4 Wochen Ferien (Medizinische Praxisassistentinnen unter 20 Jahren und ab 50 Jahre: 5 Wochen)

Nennenswerte Abweichungen von diesen Bedingun- gen können auf den Lohn umgerechnet werden.

3. Regionale Gegebenheiten

Die Löhne sollen den regionalen Gegebenheiten an- gepasst werden.

4. 13. Monatslohn

Am Jahresende ist der Medizinischen Praxisassisten- tin ein 13. Monatslohn auszurichten. Umfasst das Ar- beitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr, so ist er anteilsmässig zu bezahlen.

5. Dienstalterszulagen und Reallohnerhöhungen Die Höhe einer Dienstalterszulage soll auch für 2021 ein Thema des jährlichen Qualifikationsgespräches bilden. Insbesondere soll bei der Festlegung des Loh- nes auch jede zusätzliche Verantwortung (z.B. Ausbil- den von Lernenden) oder Weiterbildung (z.B. Dosis- intensives Röntgen etc.) der Angestellten berücksichtigt und der Lohn dementsprechend angepasst werden.

Eine Vorlage für ein Mitarbeitergespräch finden Sie online bei der FMH, Rubrik Medizinische Praxisassis- tentinnen: https://www.fmh.ch/mpa/mpa-schweiz/

arbeitgeber/arbeitsbedingungen.html

6. Teuerungsausgleich

Die Teuerung soll ausgeglichen werden. Wo der Teue- rungsausgleich vertraglich vereinbart ist, muss dieser auf jeden Fall gewährt werden. Im Falle einer Minusteue- rung ist keine Teuerung auszugleichen (LIKP September 2020: –0,8%, Oktober 2020: –0.6%, Indexbasis Dez. 2010).

7. Teilzeitarbeit im Monatslohn

Bei Teilzeitarbeit beträgt der Bruttolohn (bei 42 Wo- chenstunden als Berechnungsgrundlage) 1/42 eines vollen Monatslohnes, multipliziert mit der Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitsstunden.

8. Stundenlohn

Bei sehr geringer und gleichzeitig unregelmässiger Ar- beitszeit empfiehlt sich die Ausrichtung eines Stunden- lohnes. Als Stundenlohnansatz empfehlen wir 6‰

eine s Monatslohnes für ein Vollzeitpensum (13. Mo- natslohn ist anteilsmässig darin enthalten). Zusätzlich muss auf diesem Ansatz ein Ferienanteil von 8,33%

ausgerichtet werden, der den üblichen 4 Wochen Fe- rien entspricht und auf jeder Lohnabrechnung separat auszuweisen ist (bei 5 Wochen Ferien 10,64%, bei 6 Wo- chen Ferien 13,04% etc.). Diese Berechnung gilt auch bei der Auszahlung von Überstunden.

Um eine Benachteiligung gegenüber einer Anstellung im Monatslohn zu vermeiden, empfehlen wir, eine Feier tagsentschädigung zu vereinbaren. Nach dem Ar- beitsgesetz können die Kantone bis zu 8 Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Dazu kommt der 1. August.

Maximal ist somit von 9 Feiertagen pro Jahr auszuge- hen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass einige Feiertage immer am gleichen Datum stattfinden (z.B. 1. Mai) und mit einem Wochenende zusammenfallen können. Zu- dem sind Feiertage von Kanton zu Kanton verschieden.

Um eine jährliche Neuberechnung für jeden Kanton zu vermeiden, ist deshalb von einem Schnitt von 7,5 Feier- tagen auszugehen, welche auf einen Werktag fallen.

Der Feiertagszuschlag soll gleich wie der Ferienzuschlag berechnet werden, wobei die Praxis mit 260 Arbeits- tagen pro Jahr rechnet: 7,5 Feiertage / (260 Arbeitstage – 7,5 Feiertage) = 2,97% des Bruttolohnes pro Stunde.

9. Überstunden (Ziffer 2 des Mustervertrags) Wenn immer möglich, sollen die Überstunden durch

FMH Medizinische Praxisassistentinnen 1524

(9)

Freizeit oder allfällige Mehrferien (= Ferien, welche über dem gesetzlichen Minimum von 4 Wochen lie- gen) gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, kann ausnahmsweise gewählt werden zwi- schen folgenden Varianten:

– Entschädigung samt einem Lohnzuschlag von 25%

für Vollzeit- und Teilzeitangestellte (Vorzugsvarian te FMH/SVA nur für Vollzeitangestellte).

– Bei Teilzeitarbeit werden Überstunden, so lange sie zusammen mit dem Teilzeitpensum die betriebs- übliche Arbeitszeit für eine Vollzeitangestellte nicht überschreiten, lediglich nach dem normalen Stun- denansatz vergütet (Vorzugsvariante SVA).1

– Arbeitgeber und Medizinische Praxisassistentin können durch schriftliche Vereinbarung eine an- dere Regelung wählen.

Als Stundenlohnansatz gelten 6‰ eines Monatslohns für ein Vollzeitpensum zuzüglich Ferienanteil (vgl. Zif- fer 8 Stundenlohn).

Für alle vereinbarten Löhne gelten fol­

gende Bestimmungen und Empfehlungen

Abzüge vom Bruttolohn

– AHV, IV, EO, ALV: 6,375% (Achtung: ab dem 01.01.2021 neu 6,4%) (AHV, IV, EO = 5,275% [ab dem 01.01.2021 neu 5,3%], ALV = 1,1%)

– Nichtberufsunfallversicherung (bei einer wöchent- lichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden): Abzug gemäss konkretem Versicherungsvertrag.

– Berufliche Altersvorsorge (2. Säule BVG): Arbeitneh- mer anteil (max. und normalerweise 50%) des alters- abhängigen Beitrages gemäss Versicherungsausweis.

II. Erläuterungen zum Mustervertrag

1. Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung (Ziffer 2) Gemäss Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 besteht eine ge- setzliche Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber. Es muss für jede Arbeitnehmerin nachvollziehbar sein, wann sie gearbeitet, die Pausen bezogen und die Arbeit beendet hat. Aufgrund von die- sen Angaben kann überprüft werden, ob die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes einge- halten wurden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitszeitaufzeichnungen während 5 Jahren aufzube- wahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).

Arbeitszeiterfassung heisst nicht in jedem Fall Stem- peluhr. Es gibt auch andere bewährte Möglichkeiten, die Arbeitszeiten zu erfassen (z.B. Excel-Tabelle). Wird die Arbeitszeit jedoch von der Arbeitnehmerin mit einer Excel-Tabelle selbst erfasst, empfehlen wir, dass die Zeiterfassung vom Arbeitgeber visiert wird.

Ein Excel-Tool zur Arbeitszeiterfassung finden Sie online beim SVA (Schweizerischer Verband Medizini- scher Praxis-Fachpersonen) und beim ARAM (Associa- tion Romande des Assistantes Médicales).

Wir empfehlen für die Arbeitszeiterfassung, dass die Arbeitszeit mit dem Eintreffen am Arbeitsplatz und mit der Aufnahme der tatsächlichen Arbeitsvorberei- tung beginnt (z.B. Computer starten, Wartezimmer lüf- ten oder Zeitschriften bereitlegen, ggf. Post abholen etc.), und nicht erst mit der völligen Bereitschaft der Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz für den Empfang des ersten Patienten / der ersten Patientin. Ebenso gehören auch Arbeiten am Abend, welche Teil des Praxisbe- triebs sind (z.B. Aufräumen, Arbeitsinstrumente reini- gen etc.), zur Arbeitszeit. Der Arbeitsweg gehört nicht zur Arbeitszeit (vgl. die Ausnahme beim Pikettdienst Ziffer  6.6 des Mustervertrages). Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, mit Erlass von Weisungen die spedi- tive Aufnahme der Arbeit sicherzustellen.

Es gibt verschiedene Arbeitszeitmodelle. Neben der im Mustervertrag empfohlenen wöchentlichen Arbeits- zeit ist auch eine Jahresarbeitszeitregelung denkbar.

Mit der Jahresarbeitszeit wird der Spielraum für die Gestaltung der Arbeitszeit ausgeweitet. Jedoch ist auch hier die maximale Grenze von 50 Stunden pro Woche zu berücksichtigen. Dies sollte jedoch nicht die Regel sein. Grössere Abweichungen vom üblichen Wochen- stundenplan bedürfen zudem der Absprache beider Parteien. Idealerweise sollten die Zeitkonti der Arbeit- nehmerinnen am Jahresende ausgeglichen sein. Zum Jahresende bestehende Überstundenguthaben sollten aber spätestens bis zur Mitte des Folgejahres durch Freizeitbezug ausgeglichen werden. Dasselbe gilt für Ferienguthaben.

2. Freie Halbtage (Ziffer 6.2)

Gemäss Art. 21 ArG ist der Arbeitnehmerin mindestens jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage ver- teilt wird. Dies gilt als Mindestanspruch.

3. Stillende Mütter (Ziffer 6.7)

Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben, und der Arbeitgeber muss, wenn im Be- trieb gestillt wird, einen geeigneten Ort zur Ver fügung stellen (Art. 34 ArGV 3). Stillenden Müttern muss bei ei- ner täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden 30 Minu- ten Stillzeit an die bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden 60 Minuten und bei einer täglichen Arbeits- zeit von mehr als 7 Stunden 90 Minuten. Es handelt sich bei diesen Bestimmungen nur um Mindestzeiten, die an die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen sind. Die Ar-

1 Diese Regelung soll eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Teilzeitangestellten vermeiden. Arbeitet eine Teilzeitangestellte über die vereinbarte Teilarbeitszeit hinaus bis zur betrieblichen Arbeitszeit ihrer vollbeschäftigten Kolleginnen, hat sie allenfalls Anspruch auf einen Lohnzuschlag, während ihre Kolleginnen nur den normalen Lohn erhalten.

FMH Medizinische Praxisassistentinnen 1525

SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI 2020;101(46):1524–1526

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beitnehmerin verfügt unabhängig davon, ob sie im Be- trieb stillt oder zum Stillen den Arbeitsplatz verlässt, über dieselbe bezahlte Stillzeit. Verlässt sie den Arbeits- platz zum Stillen, ist für den Weg keine Verlängerung der bezahlten Stillzeit vorgesehen. Anderslautende Ab- machungen zwischen dem Arbeitgeber und der betrof- fenen Arbeitnehmerin sind jedoch möglich.

4. Gesundheitsschutz bei Mutterschaft (Ziffer 6.9) Grundsätzlich hat ein Betrieb mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten2 eine Risikobeurteilung vor- zunehmen. Darin muss insbesondere festgehalten sein, welche Gefahren für eine schwangere Frau und stillende Mutter bestehen, wie diese Risiken vermie- den werden können und welche Arbeiten während der Schwangerschaft und Stillzeit verboten sind. Der Ar- beitgeber hat die Pflicht, die betroffene Mitarbeiterin über die Ergebnisse der Risikobeurteilung zu informie- ren. Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigne- ter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist de- ren Wirksamkeit periodisch, mindestens vierteljähr- lich, zu überprüfen.

Eine Vorlage einer Risikobeurteilung des Arbeits- platzes finden Sie online bei der FMH, Rubrik Mutter- schutz in der Arztpraxis, https://www.fmh.ch/mpa/

mpa-schweiz/arbeitgeber/mutterschutz.html 5. Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Niederkunft (Ziffer 8.1ff)

Es sind zwei Phasen zu unterscheiden: die Schwanger- schaft, bei der sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) richtet, und die Zeit nach der Niederkunft, bei der sich die An- sprüche nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG) richten.

Vergleiche die Ergänzung zur gesetzlichen Lösung in Ziffer 8.3 Abs. 2 des Mustervertrages.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung be- ginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Bei längerem Spitalauf- enthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heim- kehr des Kindes beginnt. Die Mutterschaftsentschädi- gung wird als Taggeld über die AHV-Ausgleichskasse ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken im Tag.

Hat der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, kann die Arbeitnehmerin bei Krankheit bei der Versicherung die Differenz zwischen den erwähn- ten 196 Franken und dem Entschädigungsanspruch der Versicherung (80% des versicherten Lohns) geltend ma- chen, und zwar für die Zeit der Erkrankung, aber maxi-

mal bis zum Ablauf des Mutterschaftsurlaubs. Sollte die Arbeitnehmerin auch nach Ablauf des Mutterschaftsur- laubs noch krank sein, hat sie Anspruch auf das gesamte Taggeld vom Taggeldversicherer.

Solange eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird, kann kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung bezo- gen werden. Krankentaggelder der Krankentaggeldversi- cherung und der obligatorischen Unfallversicherung sind nicht AHV-beitragspflichtig, hingegen sind Erwerbs- ersatzleistungen gemäss EOG AHV-beitragspflichtig.

6. Arbeitsverträge und weitere Anstellungs­

bedingungen

Wir empfehlen nachdrücklich die schriftliche Vertrags- form auf dem von der FMH und den Berufsverbänden der Medizinischen Praxisassistentinnen gemeinsam erarbeiteten Vertragsformular mit zugehörigen kanto- nalen Empfehlungen; Bezugsquellen:

– Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, Nussbaumstr. 29, Postfach 300, 3000 Bern 15, Tel. 031 359 11 11, www.fmh.ch, mpa[at]fmh.ch – Association Romande des Assistantes Médicales

ARAM, 1003 Lausanne, Tel. 079 380 12 44 /

079 471 68 53, www.aram-vd.ch, info[at]aram-vd.ch – Schweizerischer Verband Medizinischer Praxis-

Fach personen SVA, Elfenstr. 19, Postfach 1010, 3000 Bern 6, Tel. 031 380 54 54, www.sva.ch, sekretariat[at]sva.ch

Die Berufsverbände der Medizinischen Praxisassisten- tinnen in Genf und im Tessin haben eine eigene Arbeits- vertragskonvention resp. Arbeitsvertrag; Bezugsquelle:

Associazione Ticinese Assistenti di studio Medico ATAM, c/o M. Carrera, Via dei Faggi 2 A, 6912 Lugano- Pazzallo, www.atam.ch, atam[at]bluewin.ch

Association Genevoise des Assistantes et des Assis- tants Médicaux AGAM, 1200 Genève, www.agam-ge.ch, presidente[at]agam-ge.ch

Die Löhne für Lernende richten sich nach den kanto­

nalen Empfehlungen.

FMH-Delegierte für MPA-Fragen: Dr. med. Aisha Ahmed, Präsi- dentin / Dr. med. Raphael Stolz, Vizepräsident

Association Genevoise des Assistantes et des Assistants Mé- dicaux AGAM: Marie Estime Lorréus Gachet, Präsidentin – Associazione Ticinese Assistenti di studio Medico ATAM:

Mary Carrera, Sekretariat

Association Romande des Assistantes Médicales ARAM: Ma- rie-Paule Fauchère, Präsidentin

Schweizerischer Verband Medizinischer Praxis-Fach personen SVA: Fürsprecher Bruno Gutknecht, Zentralsekretär. Ab dem 1. Januar 2021 Dr. iur. Peter Burkhalter, Zentralsekretär 2 Beschwerliche und

gefährliche Arbeiten sind namentlich: Bewegen schwerer Lasten von Hand; Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen; Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind; Hitze (max. 28 °C), Kälte (min.

–5 °C) und Nässe; Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder von Lärm ≥85 dB; Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe (z.B. Chemikalien) oder Mikroorganismen;

Belastende Arbeitszeitsys- teme (Art. 62 ArGV 1).

FMH Medizinische Praxisassistentinnen 1526

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Todesfälle / Décès / Decessi Verena Regula Richner-Zolliker (1943),

† 13.10.2020, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, 8400 Winterthur Jürg Pellaton (1943), † 21.10.2020, Facharzt für  Allgemeine Innere Medizin, 8303 Bassersdorf

Praxiseröffnungen /

Nouveaux cabinets médicaux / Nuovi studi medici

GE

Leila Leone-Ben Hammoud,

Spécialiste en  médecine interne générale, Chemin  Louis-Dunant 19, 1202 Genève Aargauischer Ärzteverband

Zur Aufnahme in den Aargauischen Ärzte- verband haben sich angemeldet:

Als ordentlich praktizierende Mitglieder:

Dirk Bock, 5018 Erlinsbach, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Praxiseröffnung in Windisch per 4. Januar 2021

Katharina Carpenter, 5024 Küttigen, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, angestellt in Praxisgemeinschaft in Buchs seit 1. Juni 2020

Christoph Kalka, 5512 Wohlenschwil, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiolo- gie, Praxiseröffnung in Praxisgemeinschaft in Aarau und Baden per 1. Januar 2021 Constanze Stutz, 8917 Oberlunkhofen, Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Praxiseröffnung in Zufikon per 1. Januar 2021 Angelina Zumstein, 4800 Zofingen, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, ange- stellt in Praxisgemeinschaft in Strengelbach per 1. Januar 2021

Als Assistenz- und Oberarztmitglieder:

Raphael Hagmann, 4058 Basel, angestellt in Praxisgemeinschaft in Rheinfelden seit 1. November 2020

Milton Meerwein, 4058 Basel, angestellt in Praxisgemeinschaft in Rheinfelden per 1. Januar 2021

Diese Kandidaturen werden in Anwendung von Art. 5 der Statuten des Aargauischen Ärzteverbandes veröffentlicht. Einsprachen müssen innert 14 Tagen seit der Bekannt- machung schriftlich und begründet der Geschäftsleitung des Aargauischen Ärzte- verbandes eingereicht werden. Nach Ablauf der Einsprachefrist entscheidet die Ge- schäftsleitung über Gesuch und allfällige Einsprachen.

Ärztegesellschaft des Kantons Bern Ärztlicher Bezirksverein Bern Regio Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied hat sich angemeldet:

Grigory Averyanov, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psy-Bern AG, Neuengass-Passage 3, 3011 Bern

Einsprachen gegen dieses Vorhaben müssen innerhalb 14 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet bei den Co-Präsi- denten des Ärztlichen Bezirksvereins Bern Regio eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme der Gesuche und über die allfälligen Einsprachen.

Ärztegesellschaft Thurgau

Zum Eintritt in die Ärztegesellschaft Thurgau hat sich gemeldet:

Christian Krug, Zeltweg 15, 8032 Zürich, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

FMH Personalien 1529

SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI 2020;101(46):1529

Personalien

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Positionspapier von mediX-Ärztenetze (mediX schweiz) und mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz

Die Rolle der Haus- und Kinderärzte bei der Covid-19-Bewältigung

Felix Hubera, Philippe Luchsingerb

a Präsident der mediX-Ärztenetze (mediX schweiz); b Präsident mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz

Die Haus- und Kinderärzte nehmen in der Bewältigung von Infektionskrankheiten und speziell der Covid-19-Pandemie eine essentielle Rolle ein und sollen von den offiziellen Stellen konsequent in die Planung und Umsetzung miteinbezogen werden.

Haus- und Kinderärzte nehmen in der Bewältigung von Infektionskrankheiten und der Covid-19-Pande- mie eine essentielle Rolle ein. Sie sind für die aller- meisten Patienten die erste Anlaufstelle bei infektiö- sen Krankheiten und entscheiden, wer eine stationäre Behandlung benötigt, und betreuen die Patienten nach der Spitalentlassung weiter. Sie stehen am Anfang und am Ende der Betreuungskette und arbeiten mit den Spitälern eng zusammen.

Im Gegensatz zu reinen Testzentren können erkrankte Patienten in den Hausarztpraxen breiter abgeklärt, diagnostiziert und gezielt behandelt werden. Gegen- über Spitalambulatorien arbeiten Hausarztpraxen mit einem geringeren Aufwand und Einsatz der Mit- tel.

Am Anfang der Covid-19-Pandemie waren die Regu- lative und die Logistik für die Schutzmaterialien un- genügend koordiniert, was gerade bei Haus- und Kin- derärzten zu Unsicherheit führte. Deshalb wird es im  weiteren Verlauf der Pandemie wichtig sein, dass kantonsärztliche Konzepte vereinheitlicht werden. Ein ganz praktischer Grund hierfür ist, dass Haus- und Kinderärzte Patienten aus verschiedenen Kantonen betreuen. Die teilweise nach wie vor widersprüchli- chen Verordnungen erschweren jedoch ihre Arbeit.

Wir machen mit diesem Positionspapier Vorschläge zu einer besseren Koordination der Massnahmen unter konsequentem Einbezug der Haus- und Kinderärzte.

Dies ist umso wichtiger, als für den kommenden Win- ter aufgrund der saisonalen Influenza und der grippa- len Erkrankungen mit einer deutlichen Zunahme von viralen Infekten und entsprechenden diagnostischen Abklärungen zu rechnen ist.

Den grössten Teil der klinisch-ambulanten Arbeit wer- den die Haus- und Kinderärzte erledigen. Die folgen- den Ausführungen und Empfehlungen basieren auf

der täglichen Erfahrung und qualitativen Evidenz der praktizierenden Grundversorger.

Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen respek- tive Postulate:

1. Die erste Phase der Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Grundversorger eine zentrale Rolle in der Diagnostik, Beratung und Behandlung und später, falls vorhanden, der Beratung und Gabe eines Impf- stoffes einnehmen. Sie kennen die Komorbiditäten und die Krankengeschichte ihrer Patienten. Des- halb sind sie an mehreren entscheidenden Stellen der Covid-19-Pandemie direkt oder indirekt invol- viert. Die Haus- und Kinderärzte sind auf allen Stufen in die Pandemieplanung und Krisenbewältigung ein- zubeziehen.

2. Die kantonalen Empfehlungen waren in der ersten Phase oft stark divergierend, was zu Unsicherheiten und unnötigem Mehraufwand geführt hat. Viele kantonale und eidgenössische Weisungen waren zu kompliziert und im Praxisalltag kaum umsetzbar.

Die Schutzkonzepte waren teilweise nicht praxis- tauglich. Hausärzte können solche Divergenzen schnell kantonalen Behörden melden. Zum Beispiel schreibt der eine Kanton für die Abstrichentnahme einen Schutzmantel vor, der andere rät davon ab.

Die Kantonsärzte legen für die ambulante Praxis in Absprache mit kantonalen und nationalen Behörden eine einheitliche Umsetzung des Pandemiekonzepts vor und koordinieren sich überkantonal. Das Ziel ist eine für die Grundversorgung kantonsunabhängige, einheitliche Verlautbarung. Die Regulative werden von der Konferenz der Kantonsärzte und vom BAG unter Mitarbeit der Haus- und Kinderärzte einheitlich

ORGANISATIONEN DER ÄRZTESCHAFT mediX schweiz | mfe 1530

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gestaltet. Sie müssen praxistauglich sein. Die nie- dergelassenen Ärzte werden vor Inkraftsetzung in- formiert und wo nötig in die Erarbeitung miteinbe- zogen.

3. Wir stellten fest, dass die staatlichen Stellen oft keine Kenntnis über die Organisiation der Haus- und Kinderärzte und keine direkten Kontakte zu den offiziellen Vertretern der Grundversorger hat- ten. Die Haus- und Kinderärzte schweiz (mfe) benen- nen ihre Vertreter und Ansprechpartner für alle Gre- mien auf Kantons- und Bundesebene.

4. Während der initialen Phase gab es Lieferengpässe bei den Labor- und Schutzmaterialien. Die Haus- und Kinderärzte werden bezüglich spezifischer Dia- gnostik und Schutzmaterialien nach einem vorberei- teten Konzept logistisch unterstützt, falls über die offiziellen Bezugskanäle nicht genügend Materialien bestellt werden können.

5. Viele niedergelassene Ärzte waren für die Pandemie ungenügend oder sogar schlecht vorbereitet und haben sich aus verschiedenen Gründen nicht an der Primärversorgung der Covid-19-Pandemie beteiligt.

Wir ermutigen Haus- und Kinderärzte, dass sie unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und ihres eigenen Gesundheitszustands Covid-19-Dia- gnos tik anbieten und Covid-19-Patienten behandeln.

Die Vergütungskriterien für die Diagnostik sind ein- fach und klar geregelt und sollen nicht laufend geän- dert werden.

6. Die hausärztliche Erfahrung zeigt, dass viele Patien- ten der Grippeimpfung gegenüber kritisch bis ab- lehnend eingestellt sind. Die Impfung bekommt un- ter der Covid-19-Pandemie einen noch wichtigeren Stellenwert, weil wir die Anzahl Grippefälle so tief wie möglich halten sollten. Die Grippeimpfung soll entsprechend den BAG-Kriterien so konsequent wie möglich empfohlen und in den Praxen angeboten wer- den.

7. Die Informationskanäle der offiziellen Stellen zu den niedergelassenen Ärzten mussten in vielen Kantonen erst aufgebaut werden. Die kantonalen Stellen haben dann rasch begonnen, die Kapazitä- ten in den Praxen zu erfassen. Die Gesundheits- direktionen sind in der Lage, die Haus- und Kinder- ärzte direkt zu infomieren, und wissen über die Ressourcen der Haus- und Kinderärzte Bescheid (wel- che Praxen machen Coronatests und haben freie Ka- pazitäten).

8. Die anfänglichen Unklarheiten über Zuständig- keiten und Kompetenzen führten teilweise zu un- koordiniertem Vorgehen und Mehrspurigkeiten.

Die Haus- und Kinderärzte sind im lead bezüglich Patientenführung (Befundmitteilung und Nachbe- treuung).

9. In der ersten Welle wurden von den kantonalen Stellen rigorose Isolationsvorschriften für die Al- ters- und Pflegeheimpatienten angedordnet. Wir wis sen aus unseren damit gemachten Beobachtun- gen, dass wir die Besuchsrechte in Zukunft differen- zierter und individuell abgestützt gestalten müs- sen. Dies entspricht auch einem Policy Brief der natio nalen Covid-19-Science-Taskforce. Die Haus- und Kinderärzte und Altersheim-/Pflegeheimärzte sind in die Entschei dungen über Besuchsrestriktionen (Schutzkonzepte) in den Heimen miteinzubeziehen.

Die Einschränkungen sollen auf dem tiefstmöglichen Niveau gehalten werden.

10. Das BAG und die kantonsärztlichen Dienste waren für das Meldewesen schlecht vorbereitet und von einer digital einheitlichen Lösung weit entfernt.

Wir haben nach einem halben Jahr Pandemie im- mer noch teilweise Faxmeldungen im Einsatz. Die administrativen Arbeiten für die Haus- und Kinder- ärzte  sind auf ein Minimum zu beschränken; insbe- sondere ist das Meldewesen digital und koordiniert (BAG und Kantone) zu gestalten.

11. Die Forschung hat sich bis jetzt weitgehend auf die stationären Covid-19-Fälle konzentriert und die Reallife-Situation in der ambulanten Versorgung vernachlässigt. Die universitären Institute für Haus- arztmedizin (IHAM) müssen miteinbezogen und die wissenschaftliche Begleitung muss gefördert werden, dies mit dem Ziel, die Grundversorgung im Pandemie- Management zu stärken.

Dr. med. Felix Huber Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH Präsident der mediX-Ärzte- netze (mediX schweiz) mediX Praxis Altstetten Hohlstrasse 556 CH-8048 Zürich Mobile +41 79 207 84 46 felix.huber[at]medix.ch

Dr. med. Philippe Luchsinger Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH Präsident mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz Betpurstrasse 32 CH-8910 Affoltern am Albis Tel. +41 44 762 40 90 Mobile +41 79 357 45 40 philippe.luchsinger[at]

hausaerzteschweiz.ch

Das Wichtigste in Kürze

Haus- und Kinderärzte sind für die allermeisten Patienten die erste Anlaufstelle bei infektiösen Krankheiten und entschei- den, wer eine stationäre Behandlung benötigt, und betreuen die Patienten nach der Spitalentlassung weiter.

Die mediX-Ärztenetze (mediX schweiz) und mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz machen mit diesem Positionspapier Vorschläge zu einer besseren Koordination der Massnah- men unter konsequentem Einbezug der Haus- und Kinder- ärzte.

Insgesamt elf Empfehlungen bzw. Postulate stellen die bei- den Vereinigungen in diesem Artikel vor.

ORGANISATIONEN DER ÄRZTESCHAFT mediX schweiz | mfe 1531

SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI 2020;101(46):1530–1531

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smarter medicine: «Top-5-Liste»

für Radiologie

Trägerschaft «smarter medicine – Choosing Wisely Switzerland»

Wie andere medizinische Fachgesellschaften unter- stützt auch die Schweizerische Gesellschaft für Radio- logie (SGR-SSR) die «Choosing wisely»- oder – wie sie in der Schweiz genannt wird – die «smarter medicine»- Initiative. Die hier vorgelegte Top-5-Liste ist evidenz- basiert und beruht auf einem breiten Konsens. Die SGR-SSR hat sich an die vom American College of Radiology (ACR) publizierten Empfehlungen angelehnt und die zugrunde liegende Literatur aktualisiert.

Die Liste soll nicht nur vor einer eventuellen Überver- sorgung in der medizinischen Bildgebung schützen, sondern auch zur Verbesserung der Behandlungsquali- tät beitragen. Die SGR-SSR versteht es als Aufgabe ihres Berufstandes, das System initiativ und proaktiv mit- zugestalten und mit der Liste ein klares Signal an die Öffent lichkeit, die Regulierungsbehörden und die Kos- tenträger zu senden.

Die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie gibt die folgenden fünf Empfehlungen ab:

1. Eine CT bei Verdacht auf Lungenembolie nur bei moderater oder hoher Vortestwahrschein- lichkeit für eine Lungenembolie durchführen.

Patienten mit Zeichen und Symptomen einer akuten Lungenembolie benötigen eine rasche Weiterab klä- rung, welche eine gründliche Anamnese und körperli- che Untersuchung inklusive der Evaluation der Vortest- wahrscheinlichkeit der Erkrankung sowie Labor tests und Bildgebung beinhaltet. Die Erhebung der Vortest- wahrscheinlichkeit kann unnötige zusätzliche Labor- tests und Bildgebung verhindern.

2. Keine routinemässige native Phase bei CT-Untersuchungen des Abdomens mit i.v. Kontrastmittel durchführen.

CT-Protokolle des Abdomens sollten nur dann eine zu- sätzliche native Phase beinhalten, wenn diese eine zusätzliche diagnostische Information enthält. Dies ist bei den folgenden Indikationen der Fall: Charakteri- sierung einer Nierenläsion, einer Nebennierenläsion,

einer Leberläsion, bei Hämaturie, als Follow-up nach abdominaler Operation, nach Endoprotheseneinlage und bei gastrointestinaler Blutung.

3. Keine routinemässige Kontrastmittel-Spät- phase bei CT-Untersuchungen des Abdomens mit Kontrastmittel durchführen.

CT-Protokolle des Abdomens sollten nur dann eine Spätphase (definiert als Kontrastmittel-Phase nach einer portal-venösen, hepatischen oder nephrographi- schen Kontrastmittelphase) beinhalten, wenn diese eine zusätzliche diagnostische Information enthält.

Dies ist bei den folgenden Indikationen der Fall: Cha- rakterisierung einer Nierenläsion, einer Nebennieren- läsion, einer Leberläsion, bei Hämaturie und bei Bedarf einer CT-Urographie.

4. Keine routinemässige Follow-up-Bildgebung mit CT oder MRI bei inzidentellen, nicht suspekten Adnexzysten kleiner 5 cm bei Frauen im reproduktiven Alter durchführen.

Einfache und hämorrhagische Zysten bei Frauen im reproduktiven Alter sind fast immer physiologisch.

Ovarialkrebs, typischerweise auch zystisch, entwi- ckelt sich nicht aus derartigen Zysten mit benignem

Die Kampagne «smarter medicine»

Der Trägerverein «smarter medicine – Choosing Wisely Switzer- land», der nebst medizinischen Fach- und Berufsorganisationen auch von Patienten- und Konsumentenorganisationen unter- stützt wird, möchte die Öffentlichkeit für die Themen der Fehl- und Überversorgung sensibilisieren. Die Kampagne knüpft an die amerikanische Initiative «Choosing Wisely» an, die zum Ziel hat, nicht nur «kluge Entscheidungen» herbeizuführen, sondern auch die offene Diskussion zwischen Ärzteschaft, Patientinnen und Patienten sowie der Öffentlichkeit zu fördern.

Kernstück der Initiative sind die sogenannten «Top-5-Listen» der medizinischen Fachgesellschaften, die je fünf unnütze Behand- lungen in ihrem Fachbereich aufführen. Zudem sind die bisher veröffentlichten Empfehlungen in einer für die Öffentlichkeit ver- ständlichen Sprache verfügbar, um gemeinsame Entscheidun- gen zu treffen.

Weitere Informationen zum Trägerverein und eine Übersicht über die bestehenden Top-5-Listen sind zu finden unter www.smarter- medicine.ch

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN SAMW 1532

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Aspekt. Bei einem Ultraschall mit guter Qualität bei Frauen im reproduktiven Alter sollte keine Follow-up- Bildgebung bei klassischem Corpus luteum oder einfa- chen Zysten <5 cm im maximalen Durchmesser emp- fohlen werden.

5. Die Diagnose eines «Pelvic Congestion Syndrome» nicht alleine anhand von CT- oder MRI-Bildern stellen, sondern nur wenn Patien- tinnen sowohl klinische als auch bildgebende Kriterien erfüllen.

Dilatierte Beckenvenen auf CT- und MRI-Bildern können ein Zufallsbefund und klinisch irrelevant sein. Ovarialve- nen-Reflux, Dilatation von Ovarialvenen und Dilatation von parauterinen Venen können bei asymptomatischen

Patientinnen vorkommen. Klinische Symptome müssen in die Bild-Interpretation einfliessen, um ein «Pelvic Congestion Syndrome» diagnostizieren zu können.

Zur Entstehung dieser Liste

Der Vorstand der SGR-SSR traf eine Vorauswahl von zehn Emp- fehlungen, wobei die «Choosing Wisely Recommendations» des American College of Radiology (ACR) berücksichtigt wurden. Um Redundanzen zu vermeiden, wurden Themen zur Bildgebung, die bereits von anderen Fachgesellschaften aufgegriffen worden waren, nicht aufgeführt. In Workshops konnten die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der SGR-SSR jede der zehn Empfehlungen kritisch bewerten und auf ihre Anwendbarkeit in der Schweiz überprüfen. Nach diesen Workshops wurden die fünf aus Sicht der SGR-SSR relevantesten Empfehlungen ein- stimmig ausgewählt.

Trägerverein smarter medicine c/o SGAIM Monbijoustrasse 43 CH-3001 Bern smartermedicine[at]

sgaim.ch

Aktuelle Themen auf unserer Website

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Interview mit Prof. Alain Gervaix, Universitätsspital Genf

Das Stethoskop, das Covid-19 erkennen kann

Prof. Alain Gervaix entwickelt ein Stethoskop, das dank künstlicher Intelligenz den Ton von Covid-19 erkennen kann.

Interview mit Nadja Pecinska, Projektinitiantin Podcast «EMH Journal Club»

Ein eingespieltes Team

Der im Januar lancierte Podcast «EMH Journal Club» zählt schon über

3000 Abonnenten. Ein Erfolg für Dr. med. Nadja Pecinska, Managing Editorin von Primary and Hospital Care.

EMH_Aktuelle-Forumthemen_df_291020.indd 1 04.11.20 08:47

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN SAMW 1533

SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI 2020;101(46):1532–1533

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Vorsorgeprinzip beim Mobilfunk konsequent anwenden

Edith Steinera,d, Bernhard Aufdereggenb,d, Cornelia Semadenic,d

a Dr. med., Fachärztin für Innere Medizin; b Dr. med., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin; c Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie;

d Arbeitsgruppe «Elektromagnetische Felder und Gesundheit» der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU), Basel

Mobilfunkanbieter fordern aus wirtschaftlichen Gründen höhere Anlagegrenz­

werte für ihre Mobilfunkanlagen. Schweizer Expertenberichte geben hinsichtlich gesundheitlicher Effekte der Mobilfunkstrahlung keine Entwarnung und fordern konsequente Vorsorge. Die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU) verlan­

gen, dass die ärztliche Expertise verstärkt in die digitale Agenda einbezogen wird.

Die Entwicklung des Mobilfunks macht uns Ärztinnen und Ärzten für Umweltschutz Sorgen.

Die Entwicklung des Mobilfunks macht uns Ärztinnen und Ärzten für Umweltschutz (AefU) Sorgen. Unsere

«Arbeitsgruppe elektromagnetische Felder und Ge­

sundheit» verfolgt seit Jahren die Studienlage zum Einfluss von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf die Gesundheit. Wir pflegen Kontakte zu Forschen­

den und Behörden. Regelmässig sehen wir in un­

seren Praxen Menschen, die ihre Beschwerden auf den Einfluss von Mobilfunkstrahlung zurückführen.

2008 lancierten die AefU das Projekt «Umwelt medi­

zinisches Beratungsnetz» mit dem Fernziel, umwelt­

medizinische Beratung als Bestandteil der Grundver­

sorgung anzubieten. Unter dem Primat der Vorsorge fordern wir seit Anbeginn tiefere Grenzwerte, koordi­

nierte Netzplanung, kontinuierliche Forschung und Information der Bevölkerung über die Risiken und die gesundheitsverträglichere Nutzung von Mobilfunk.

Wir haben uns dazu bereits früher in der Schwei­

zerischen Ärztezeitung geäussert.

Der Druck der Mobil funkindustrie

Im Zuge der Digitalisierung und der techni­

schen Möglichkeiten haben sich die Inter­

essen der Mobilfunkanbieter auf die Ebene der  Dienstleistungen verscho­

ben. Mit schnellem Internet über Funk konkurrenzieren sie das be­

währte und im Ausbau begriffene Festnetz (Glasfaser). Heute versorgen Mobilfunkantennen im Aussenraum hauptsächlich Nutzerinnen und Nut­

zer in Gebäuden. Sie verwenden 70   Prozent des Datenvolumens für

Videostreams. Mobilfunkantennen und Endgeräte ver­

brauchen den Löwenanteil ihrer Sendeleistung darauf, Mauern und Decken zu durchdringen. Das verursacht draussen und drinnen un nötige Strahlenbelastung.

Der neue Mobilfunkstandard 5G soll seinen Anbietern neue Märkte erschliessen. Um billig noch mehr Geräte in Innenräumen von aussen mit Internet zu versorgen, fordern die Mobilfunkanbieter höhere Grenzwerte.

Die so gewonnenen Kapazitäten wären schnell wieder ausgeschöpft. Wir Ärztinnen und Ärzte verlangen

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN AefU 1534

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darum eine langfristig leistungs fähige Ver sorgung, ge­

trennt nach Innen­ und Aussenraum. Das schafft ein flächen deckendes Glasfasernetz bis in die Wohnungen, Schulen und zu den Ar beitsplätzen. Idealerweise haben die End geräte hier Kabel anschluss. Wo gewünscht, sind kabellose strahlenminimierte Kleinstnetzwerke zu installieren.

Expertenberichte geben keine Entwarnung

Hochfrequente Strahlung wurde von der WHO im Jahr 2011 als möglicherweise krebserregend für den Men­

schen eingestuft (Klasse 2B). Fall­Kontrollstudien zeig­

ten ein erhöhtes Risiko für Gliome und vestibuläre Schwannome bei intensiver Handynutzung. Im Rah­

men eines ersten politischen Vorstosses zur Lockerung der Mobilfunk­Grenzwerte beauftragte das Bundes­

amt für Umwelt BAFU 2014 ein interdisziplinäres Ex­

pertenteam. Es sollte eine aktuelle Bewertung der offe­

nen Fragen betreffend die biologischen Effekte und gesundheitlichen Auswirkungen von schwacher Hoch­

frequenzstrahlung vornehmen. Der Bericht gab keine Entwarnung. Seither sichtet und beurteilt eine inter­

disziplinäre Expertengruppe im Auftrag des Bundes (BERENIS – Beratende Expertengruppe NIS) fortlaufend die Studienlage und publiziert einen regelmässigen Newsletter [1]. Die AefU sind in dieser Expertengruppe auch vertreten.

Zwischen 2014 und 2019 wurden drei methodisch als hochwertig qualifizierte Tierstudien publiziert. In ei­

nem etablierten Krebsmodell der Maus fördert Mobil­

funkstrahlung das Tumorwachstum. In zwei unab­

hängig voneinander geführten Tierstudien zeigen männliche Ratten bei Lebendzeitexposition mit Mo­

bilfunkstrahlung signifikant häufiger Schwannome am Herzen sowie trendweise Gliome am Hirn, also Tumoren der gleichen Zellart wie bei den Bevölkerungsuntersuchungen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Tierstudien und neuer Hin­

weise für Effekte in Zellstudien empfahl das Bera­

tungsgremium der internationalen Krebsagentur (IARC) im April 2019 eine Reevaluation des Krebsrisi­

kos [2].

Bericht «Mobilfunk und Strahlung»

als Diskussions-Basis

Im Jahr 2019 beauftragte Altbundesrätin Doris Leuthard eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe «Mobil­

funk und Strahlung» mit der Aufgabe, Optionen aufzu­

zeigen, wie unter Wahrung der Schutz­ und Nutzinte­

ressen das Mobilfunknetz ausgebaut werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Einführung des neuen Mobilfunkstandard 5G. In der Arbeitsgruppe wirkten auch Vertreter der FMH und der AefU mit.

Auch sie gab keine Entwarnung für die Effekte von Mo­

bilfunkstrahlung und unterstützt das Vorsorgeprinzip [3]. Neben der offenen Frage zum Krebsrisiko können auch Auswirkungen auf Wohlbefinden, Elektrosensibi­

lität, Kognition oder Fortpflanzung nicht eindeutig be­

urteilt werden. Zum als «Millimeterwellen» bezeichne­

ten Frequenzbereich, der mittelfristig bei 5G eingesetzt werden soll, kann die Arbeitsgruppe keine robuste Ri­

sikobewertung machen. Es liegen zu wenig Studien vor.

Die Arbeitsgruppe konnte sich in ihrem im November 2019 publizierten Bericht auf keine gemeinsame Emp­

fehlung einigen, wie Mobilfunknetze der Zukunft aus­

gestaltet sein sollen. Hingegen empfahl sie folgende Begleitmassnahmen: mehr Harmonisierung beim Vollzug, intensivere Forschung, Monitoring der Belas­

tung und möglicher gesundheitlicher Auswirkungen, Information der Bevölkerung, die Schaffung einer um­

weltmedizinischen Beratungsstelle NIS (nichtionisie­

rende Strahlung) sowie eine Austauschplattform.

BERENIS fordert konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips

Die internationale Strahlenschutzkommission (IC­

NIRP) hält in den im April 2020 erneuerten Richtlinien weiterhin an ihren Grenzwerten fest. Mit diesen Grenzwerten berücksichtigt sie nur wissenschaftlich konsistent nachgewiesene gesundheitliche Wirkungen auf den Menschen, nicht aber Hinweise für gesund­

heitliche Schädigung am Menschen sowie Ergebnisse von Tier­ und Zellstudien.

Die BERENIS hat in ihrem Newsletter (Sonderausgabe)

vom Juli 2020 Stellung genommen zu den Richtlinien der ICNIRP. Sie stellt Unsicherheiten fest: Unterhalb der Grenzwerte der ICNIRP beeinflusst Mobilfunkstrahlung ausreichend evident die elektrische Aktivität des Ge­

hirns und zeigt in Zell­ und Tierstudien relativ kon­

sistent Einflüsse auf oxidativen Stress. Die epidemio­

logische Studienlage zu Langzeitauswirkungen von Ganzkörperexpositionen über 1V/m ist unzureichend.

Die BERENIS empfiehlt weiterhin die konsequente An­

wendung des Vorsorgeprinzips. Dies gilt nicht nur für die Strahlung von fest installierten Sendeanlagen (An­

In einem etablierten Krebsmodell der Maus fördert Mobilfunkstrahlung das Tumorwachstum.

Das Seilziehen um die Grenzwerte geht weiter.

SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI 2020;101(46):1534–1536

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN AefU 1535

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