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STEUERTIPPS FÜR VEREINE

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Academic year: 2022

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STEUERTIPPS FÜR VEREINE

22. SEPTEMBER 2020

(2)

BESTEUERUNG VON VEREINE

RECHTSFORMEN

Rechtsform

• Eingetragener Verein (e. V.)

• Nicht eingetragener Verein

(3)

BESTEUERUNG VON VEREINE

Verein

Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach

Maßgabe ihrer Satzung körperschaftsteuerlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.

25.09.2020 Seite 3

(4)

BESTEUERUNG VON VEREINE

RECHTSFORMEN

Verein

• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

• Gesetz zur Regelung zum öffentlichen Vereinsrecht (VereinsG)

(5)

BESTEUERUNG VON VEREINE

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Körperschaftsteuer

§ 1 Abs. 1 KStG

25.09.2020 Seite 5

Nr. 4 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts

Nr. 5 nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts

(6)

BESTEUERUNG VON VEREINE

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Steuerbefreiung

§ 5 Abs. 1 KStG befreit sind

Nr. 9 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung).

Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.

(7)

BESTEUERUNG VON VEREINE

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Körperschaftsteuer

§ 7 KStG Grundlagen der Besteuerung

25.09.2020 Seite 7

Abs. 1 Zu versteuerndes Einkommen

Abs. 2 Einkommen im Sinne des § 8 KStG vermindert um Freibeträge

(8)

BESTEUERUNG VON VEREINE

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Körperschaftsteuer

§ 8 KStG

Abs. 1 Einkommen

Abs. 5 vermindert um Mitgliedsbeiträge

(9)

BESTEUERUNG VON VEREINE

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Körperschaftsteuer

§ 24 KStG

25.09.2020 Seite 9

Nr. 1 Freibetrag 5.000 €

(10)

BESTEUERUNG VON VEREINE

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Steuerbefreiung

§ 5 Abs. 1 KStG befreit sind

Nr. 9 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der

tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlichund unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigenoder kirchlichenZwecken dienen (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung).

(11)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung

§ 51 bis § 68 Abgabenordnung (AO)

25.09.2020 Seite 11

§ 52 AO gemeinnützige Zwecke

§ 53 AO mildtätige Zwecke

§ 54 AO kirchliche Zwecke

(12)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 52 AO Gemeinnützige Zwecke

Förderung der Allgemeinheit

Abs. 1 AO materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet Abs. 1 AO selbstlose Förderung

Abs. 2 AO Katalogzwecke

(13)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 52 AO Katalogzwecke

Förderung der Wissenschaft und Forschung

25.09.2020 Seite 13

Förderung Kunst und Kultur

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder Förderung des Tierschutzes

Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

(14)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 53 AO Mildtätige Zwecke

Personen selbstlos zu unterstützen

Nr. 1 AO infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen ist

Nr. 2 AO Bezüge nicht höher als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im SGB

(15)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 54 AO Kirchliche Zwecke

Tätigkeit darauf gerichtet, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern

25.09.2020 Seite 15

(16)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 55 AO Selbstlosigkeit

Nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden

Nr. 1 AO nur Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke

Nr. 3 AO keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen Nr. 4 AO Vermögensbindung

(17)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 56 AO Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigte satzungsmäßigen Zwecke verfolgt

25.09.2020 Seite 17

(18)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 57 AO Unmittelbarkeit

Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten

Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht.

(19)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 58 AO Unschädliche Betätigungen

Die Steuerbegünstigung wird nicht ausgeschlossen

25.09.2020 Seite 19

Nr. 1 AO Förderkörperschaft Nr. 2 AO teilweise Weitergabe

Nr. 4 AO Überlassung von Arbeitskräften Nr. 5 AO Raumüberlassung

(20)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 59 AO Voraussetzung Steuervergünstigung

Die Steuerbegünstigung wird gewährt, wenn sich

Satzung

Steuerbegünstigter Zweck § 52 bis 54 AO Selbstlosigkeit

Unmittelbarkeit Ausschließlichkeit

(21)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

§ 60 AO Anforderung Satzung

Die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung müssen genau bestimmt sein, dass anhand der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen vorliegen.

25.09.2020 Seite 21

(22)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

Verfahren

§ 60a AO Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

§ 63 AO Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung

(23)

BESTEUERUNG VON VEREINE

STEUERBEFREIUNG

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

25.09.2020 Seite 23

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