STEUERTIPPS FÜR VEREINE
22. SEPTEMBER 2020
BESTEUERUNG VON VEREINE
RECHTSFORMEN
Rechtsform
• Eingetragener Verein (e. V.)
• Nicht eingetragener Verein
BESTEUERUNG VON VEREINE
Verein
Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach
Maßgabe ihrer Satzung körperschaftsteuerlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.
25.09.2020 Seite 3
BESTEUERUNG VON VEREINE
RECHTSFORMEN
Verein
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• Gesetz zur Regelung zum öffentlichen Vereinsrecht (VereinsG)
BESTEUERUNG VON VEREINE
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Körperschaftsteuer
§ 1 Abs. 1 KStG
25.09.2020 Seite 5
Nr. 4 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
Nr. 5 nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
BESTEUERUNG VON VEREINE
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Steuerbefreiung
§ 5 Abs. 1 KStG befreit sind
Nr. 9 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung).
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
BESTEUERUNG VON VEREINE
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Körperschaftsteuer
§ 7 KStG Grundlagen der Besteuerung
25.09.2020 Seite 7
Abs. 1 Zu versteuerndes Einkommen
Abs. 2 Einkommen im Sinne des § 8 KStG vermindert um Freibeträge
BESTEUERUNG VON VEREINE
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Körperschaftsteuer
§ 8 KStG
Abs. 1 Einkommen
Abs. 5 vermindert um Mitgliedsbeiträge
BESTEUERUNG VON VEREINE
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Körperschaftsteuer
§ 24 KStG
25.09.2020 Seite 9
Nr. 1 Freibetrag 5.000 €
BESTEUERUNG VON VEREINE
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Steuerbefreiung
§ 5 Abs. 1 KStG befreit sind
Nr. 9 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlichund unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigenoder kirchlichenZwecken dienen (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung).
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
Steuerbefreiung
§ 51 bis § 68 Abgabenordnung (AO)
25.09.2020 Seite 11
§ 52 AO gemeinnützige Zwecke
§ 53 AO mildtätige Zwecke
§ 54 AO kirchliche Zwecke
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 52 AO Gemeinnützige Zwecke
Förderung der Allgemeinheit
Abs. 1 AO materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet Abs. 1 AO selbstlose Förderung
Abs. 2 AO Katalogzwecke
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 52 AO Katalogzwecke
Förderung der Wissenschaft und Forschung
25.09.2020 Seite 13
Förderung Kunst und Kultur
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder Förderung des Tierschutzes
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 53 AO Mildtätige Zwecke
Personen selbstlos zu unterstützen
Nr. 1 AO infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen ist
Nr. 2 AO Bezüge nicht höher als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im SGB
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 54 AO Kirchliche Zwecke
Tätigkeit darauf gerichtet, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern
25.09.2020 Seite 15
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 55 AO Selbstlosigkeit
Nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden
Nr. 1 AO nur Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke
Nr. 3 AO keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen Nr. 4 AO Vermögensbindung
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 56 AO Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigte satzungsmäßigen Zwecke verfolgt
25.09.2020 Seite 17
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 57 AO Unmittelbarkeit
Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten
Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht.
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 58 AO Unschädliche Betätigungen
Die Steuerbegünstigung wird nicht ausgeschlossen
25.09.2020 Seite 19
Nr. 1 AO Förderkörperschaft Nr. 2 AO teilweise Weitergabe
Nr. 4 AO Überlassung von Arbeitskräften Nr. 5 AO Raumüberlassung
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 59 AO Voraussetzung Steuervergünstigung
Die Steuerbegünstigung wird gewährt, wenn sich
Satzung
Steuerbegünstigter Zweck § 52 bis 54 AO Selbstlosigkeit
Unmittelbarkeit Ausschließlichkeit
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
§ 60 AO Anforderung Satzung
Die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung müssen genau bestimmt sein, dass anhand der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen vorliegen.
25.09.2020 Seite 21
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
Verfahren
•
§ 60a AO Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
•
§ 63 AO Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung
BESTEUERUNG VON VEREINE
STEUERBEFREIUNG
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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