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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 12. W a hip erio d e. Gesetzentwurf. Drucksache 12/3084. der Landesregierung

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ

12. W a hIp erio d e

Gesetzentwurf

der Landesregierung

Land.sgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Nassauische Brandversiche- rungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungs- anstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen-Sparkassenversicherungen-

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Aufgrund von als Landesrecht fortgeltenden vorkonstitutionellen Rechtsvor- schrihen und des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Rheinland- Pfalz über die Feuerversicherung von Gebäuden in Rheinland-Pfalz durch die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandver- sicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt vom 13. März 1968 ist die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden im ehemaligen Regierungsbezirk Monta- baur und die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen als Monopol-Gebäude-Feuer-Ver- sicherer tätig. Durch Artikel 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrlften über die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Ände- rung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schaden- versicherung) sind die Länder gehalten, die bestehenden Gebäude-Feuer-Ver- sicherungsmonopole bis spätestens 30. Juni 1994 abzuschaffen; die diesbezüg- lichen Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dez.ember 1993 zu erlassen.

B. Lösung

Der Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz vom 13. ~1ärz 1968 wird durch den anliegenden Staatsvertrag ersetzt. Mit dem Zustim- mungsgesetz zu dem (neuen) Staatsvertrag werden die partikularrechtliehen Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopole zugunsren der Nassauischen Brand- versicherungsanstalt und der Hessischen Brandversicherungsanstalt zum 30. Juni 1994 aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt wird die nicht in allen Landes- teilen gleichermaßen bestehende Gebäude- Feuer-Versicherungspflicht aufge- hoben. Darüber hinaus werden am 30.Juni 1994 noch bestehende öffentlich-recht- liche Versicherungsverhältnisse im Wege der gesetzlichen Vertragshilfe in privat- rechtliche VersicherungsverhältrUsse überführt.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten Keine.

E, Zuständigkeit

Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.

Druck: L.mdtag Rhcinb.nd-Pfa!z, 16.Juni 1993-Vorabdruck verteilt am 21. Mai 1993

'!'<~·~

Drucksache

12/3084

18, 05. !993

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Drucksache 12/3 0 8 4

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz

Mainz, den 18. Mai 1993

An den

Herrn Präsidenten

des Landtags Rheinland-Pfalz 6500 Mainz

Betr.: Entwurf eines Landesgesetzes zu dem Staatsver- trag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Nassauische Brandver- sicherungsanstalt Wiesbaden und die Hcssische Brandversicherungsanstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Venicherungsanstalten Hessen- Nassau-Thüringen-Sparkassenversicherungen-

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregie- rung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister des lnnem und für Sport.

Ich bedauere, daß aufgrundder besonderen Eilbedürftigkeit der Beratung eine Vorabunterrichtung des Landtags nicht möglich war. Der Minister des lnnern und für Sport wird in seiner Einbringungsrede auf diese Frage eingehen.

Die hohe Eilbedürftigkeit der Einbringung führt auch dazu, daß der dem Gesetzentwurf beigefügte Staatsvertrag in einer noch nicht unterzeichneten Fassung übermittelt werden muß; die zwischen den Vertragspartnern unstreitige Unterzeichnung wird in den nächsten Tagen erfolgen·l.

Zugleich darf ich darauf aufmerksam machen, daß eine Anpassung des Gesetzennvurfs an die bundesrechtlichen Überleitungsvorschriften für bestehende Monopole not- wendig werden könnte, wenn diese in den Beratungen im Bundestag noch Änderungen erfahren sollten. Die Landes- regierung wird im Zuge der parlamentarischen Beratungen ggf. entsprechende Formulierungshilfen nachreichen.

Ich bitte um Verständnis für dieses sich aus der Sache ergebende Verfahren und wäre sehr verbunden, wenn die erste Beratung bereits in der Sitzungsperiode vom 26. bis 28.05.1993 erfolgen könnte.

Scharping

Landtag Rheinland-Pfalz-12. Wahlperiode

•) Der Sündige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei hat dem Präsidenten des Landtags mit Schreiben vom 4. Juni 1993 einen Abdruck des am 19. Mai 1993 von dem Hessischen Minister für Wirtschaft, V er kehr und Technologie, Herrn W dteke, und Herrn Staatsminister Zuber unter- zeichneten Staatsvertrages übersandt. Gesetzentwurf und Sta.atsvertrag wurden entsprechend ergänzt.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 12. Wahlperiode Landesgesetz

zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem

Land Rheinland-Pfalz

über die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden

und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt

sowie die Offentliehen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen

- Sparkassenversicherungen -

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ I

Zustimmung zum Staatsvertrag

Dem am 19. Mai 1993 in Mainz unterzeichneten Suatsver- trag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland- Pfalz über die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherungen - wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§2

Gebäude-Feuer- Versicherungsmonopol, Feuerversicherungspflicht für Gebäude {1) Die Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopole zu- gunsten der Hessischen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt und der Nassauischen Brandversiche- rungsanstalt Wiesbaden werden mit Ablauf des 30. Ju- ni 1994 aufgehoben.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt entfällt die mit dem Gebäude- Feuer-Versicherungsmonopol verbundene Feuerversiche- rungspflicht für Gebäude.

§3

Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse

(1) Die Hcssische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt und die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden sind berechtigt, bereits vor dem Wegfall des Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopols und der Feuer- versicherungspflicht für Gebäude neue Gebäude-Feuer- Versicherungen als privat-rechtliche Versicherungsverträge zu den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingun- gen zu begründen und bestehende öffendich-rechtliche Versicherungsverhältnisse durch entsprechende Versiche- rungsverträge abzulösen. Die Versicherungsnehmer können Versicherungsverträge nach Satz 1 mit Versiche- rungsbeginn vor dem 1. Juli 1994 unabhängig von der ver- einbarten Laufzeit außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 1994 kündigen. Hierauf sind

Drucksache 12/3 Q 8 4

3

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Drucksache

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08 4 Landtag Rheinland-Pfalz

-12.

Wahlperiode

die Versicherungsnehmer ausdrücklich schrihlich späte- stens bis zum 31. August 1994 hinzuweisen.

(2) Die am 30. Juni 1994 noch bestehenden öffentlich·recht- lichen Gebäude-Feuer-Versicherungsverhältnisse werden ab 1. Juli 1994 als privat-rechtliche Versicherungsverhält- nisse, auf die die Vorschriften des Gesetzes über den Ver- sicherungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzu- wenden sin~ zu den von der Aufsichtsbehörde genehmig- ten Bedingungen fortgeführt. wobei der bisherige Versiche- rungsschutz im wesentlichen beizubehalten ist. Der Beitrag für das Jahr 1994 wird nach den bis zum 30. Juni 1994 geltenden Vorschriften erhoben. Versicherungsfälle werden nach den zum Zeitpunkt des Schadenereignisses geltenden Vorschriften abgewickelt. Die nach Satz 1 fortgeführten Versicherungsverhältnisse können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Beitragszeitraurns, erst- mals zum 31. Dezember 1994, gekündigt werden. Hierauf sind die Versicherungsnehmer ausdrücklich schriftlich spätestens bis zum 31. August 1994 hinzuweisen. Unter- bleibt der Hinweis, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit, spätestens zum 31. De- zember 1995, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Spätere Kündigungen bestimmen sich unter zugrunde- legung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(3) Die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt ist ermächtigt, das Nachtragsumlageverfahren ab dem Geschäftsjahr 1993 auf einen Vorausbeitrag ohne Nachschußpflicht umzustellen.

(4) Bei der Kündigung nach Absatz I Satz 2 und Ab- satz 2 Satz 4 sind die nachstehenden Vorschriften zum Schutz der Rechte der Grundpfandrechtsgläubiger zu beachten.

§4

Schutz der Rechte der Grundpfandrechtsgläubiger

(I) Rechte der Grundpfandrechtsgläubiger, die bisher abweichend von den§§ 100 bis 107 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch ohne Anmeldung gewährleistet sind, bleiben bis zum 31. Dezember 1999 ohne Anmeldung gewahrt, soweit die Grundpfandrechte bis zum 30. Ju- ni 1994 begründet worden sind.

(2) Bei einer Kündigung der Versicherung durch den Ver- sicherungsnehmer gilt § 106 des Gesetzes über den Ver- sicherungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung ent- sprechend mit der Maßgabe, daß der Versicherungsnehmer zum Nachweis der Lastenfreiheit des Grundstücks oder der erforderlichen Zustimmung sämtlicher Grundpfandrechts- gläubiger bis zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirk- sam werden solL einen Grundbuchauszug vorzulegen hat.

Die Zustimmung darf von den Grundpfandrechtsgläubi- gern nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.

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Landtag Rheinland-Ffalz- 12. Wahlperiode

§ 5

Aufhebungsbestimmung Mit Ablauf des 30. Juni 1994 treten außer Kraft:

1. das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-P{alz über die Feuer- versicherung von Gebäuden in Rheinland-Pfalz durch die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt vom 20. Dezember I %8 (GVBI.

S. 272, BS Anhang I 30),

2. das Gesetz, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Konkurse betreffend (für den Regie- rungsbezirk Montabaur) vom 15. Mai 1851 (GVBI. 1968, Sondernummer S. 46, BS Anhang II p 3211-1),

3. das Edikt, die Brandassekuranzordnung betreffend (für den RegierungsbezirkMontabaur) vom 17.Januar 1806 (GVBI. 1968, Sondernummer S. 128, BS Anhang II p 76-3),

4. das Edikt zur Änderung des Edikts, die Brandasseku- ranzordnung betreffend (für den Regierungsbezirk Montabaur) vom28./29. Dezember 1807 (GVBI. 1968, Sondernummer S. 132, BS Anhang II P 76-4),

5. das Edikt über die Brandassekuranz verpfändeter und Unmündigen gehörender Gebäude (für den Regie- rungsbezirk Montabaur) vom 15./17. März 1808 (GVBI. 1968, Sondernummer S. 133, BS Anhang II p 76-5),

6. die Verordnung über das Verbot des Eintritts in aus- wärtige Brandassekuranzgesellschaften (für den Regie- rungsbezirk Montabaur) vom 12. September 1827 (GVBI. 1968, Sondernummer S. 133, BS Anhang II p 76-6),

7. das Edikt über die Gestattung der Versicherung von bei der inländischen Brandassekuranz ausgenonunenen Gebäuden und von Mobilien in auswärtigen Brand- assekuranzen (für den Regierungsbezirk Momabaur) vom 27. Mai 1834 (GVBI. !968, Sondernummer S. 134, BS Anhang II P 76-7),

8. die Verordnung über die Aufnahme der Gebäude in die inländische Brandassekuranz (für den Regierungsbe- zirk Montabaur) vom 5. September 1857 (GVBI. 1968, Sondernummer S. 134, BS Anhang II P 76-8), 9. die Bekanntmachung, das Versicherungswesen im vor-

maligen Herzogtum Nassau betreffend (für den Regie- rungsbezirk Montabaur) vom 20. August 1867 (GVBI. 1968, Sondernummer S. 135, BS Anhang II p 76-9),

10. das Gesetz, betreffend die Nassauische Brandversiche- rungsanstalt (für den Regierungsbezirk Momabaur)

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vom 21. Dezember 1871 (GVBI. 1968, Sondernummer S. 135, BS Anhang II P 76-1 0),

11. das Gesetz, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 28. September 1890 (GVBI. 1970, Sondernummer S. 126, BS Anhang II H 76-1), 12. das Gesetz über die Abänderung des Gesetzesy die

Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom II. September 1924 (GVBI. 1970, Sondernummer S. 127, BS Anhang II H 76-2).

§6 lokrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Arti- kel 18 Satz 3 in Kraft getreten ist, wird vom Minister des Ionern und für Sport im Gesetz- und Verordnungsblatt be- kanntgemacht.

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Landtag Rheinland-Pfalz-12. Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Pfalz- 12. Wahlperiode Drucksache 12/3 0 8 4

Staatsvertrag zwischen

dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über

die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen- Sparkassenversicherungen-

Das Land Hessen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,

und

das Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister des Ionern und für Sport, schließen den nachstehenden Staatsvertrag:

Teil I

Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt und

Nassauischc Brandversicherungsanstalt "Wiesbaden Die Vertragschließenden messen der Tätigkeit der Hessi- schen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wies- baden in Rheinland-Pfalzauch nach Wegfall des Gebäude- Feuer-Versicherungsmonopols zum JO. Juni 1994 eine große Bedeutung bei. Nach Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen Hessen und Thüringen über die Bildung einer ge- meinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 hat der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen die

Optio~ (Mit-) Gewährträgerschaften bei öffentlich-recht- lichen Versicherungsunternehmen zu übernehmen; diese Option will der Sparkassen- und Giroverband Hessen- Thüringen hinsichtlich dieser Brandversicherungsanstalten ausüben.

Zur Neuregelung der Geschäftstätigkeit dieser Brandver- sicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz vereinbaren die Vertragschließenden deshalb:

Artikel!

(1) Die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden ist in Rheinland-Pfalz im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur geschäftlich tätig.

(2) Die I-Iessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt wird als Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt fortgeführt und ist in Rheinland-Pfalz im ehe- maligen Regierungsbezirk Rheinhessen geschäftlich tätig.

(J) Die Geschäftstätigkeit der Nassauischen Brandversiche- rungsanstalt Wiesbaden und der Hessischen Brandversiche- rungsanstalt Darmstadt (nachstehend Brandversicherungs- anstalten genannt) kann sich auf alle Versicherungszweige einschließlich der Mit- und Rückversicherung erstrecken, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennungjeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten. Die Brandversiche- rungsanstalten können für Versicherungszweige, die sie nicht selbst betreiben, für andere Versicherungsunter- nehmen Versicherungsverträge vermitteln oder abschlie- ßen.

(4) Soweit im Geschäftsgebiet der Brandversicherungsan- stalten in Rheinland-Pfalz durch diese und die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen so- wie die Offentliehe Versicherungsanstalt Hessen-Nassau- Thüringen dieselben Versicherungssparten betrieben werden, erfolgt dies in der Form einer offenen Mitversiche- rung; im übrigen sind Überschneidungen unzulässig.

(5) Die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden darf auch in Rheinland-Pfalz als Sondervermögen bei gegenseitigem Haftungsausschluß die Kommunalbeamten- Versorgungskasse Nassau und die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden verwalten.

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Artikel2

Die Brandversicherungsanstalten sind im Interesse des Gemeinwohls tätig; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes.

Artikel3

Änderungen des Geschäftsgebietes der Brandversiche- rungsanstalten in Rheinland-Pfalz bedürfen der Zustim- mung des Landes Rheinland-Pfalz. Während der Laufzeit dieses Vertrages werden die Vertragschließenden Erweite- rungen der geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlich- rechtlicher Versicherungsanstalten auf das Geschäftsgebiet der Brandversicherungsanstalten nicht zustimmen. Mit Versicherungsunternehmen in privater Rechtsform, deren Träger oder Mitträger - unmittelbar oder mittelbar - zu mehr als zwanzig vom Hundert juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, werden die Vertragschließenden auf das Tätigwerden solcher Versicherungen während der Laufzeit dieses Staatsvertrages im Geschäftsgebiet der Brandversicherungsanstalten gerichtete Verhandlungen nicht führen. Satz 2 und 3 finden keine Anwendung hin- sichtlich der Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen- Nassau-Thüringen.

Artikel4

(1) Erlaß und Änderungen von Satzungen der Brandver- sicherungsanstalten gelten in deren Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz nur, wenn das in Hessen für die Versiche- rungsaufsicht zuständige Ministerium die erforderliche Ge- nehmigung im Einvernehmen mit dem in Rheinland-Pfalz für die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungs- unternehmen zuständigen Ministerium erteilt hat. Sie werden von den Brandversicherungsanstalten unter Hin- weis auf die im Einvernehmen mit dem zuständigen Mini- sterium des Landes Rheinland-Pfalzdurch das zuständige Ministerium des Landes Hessen erteilte Genehmigung in den Staatsanzeigern der Länder Hessen und Rheinland- Pfalz veröffentlicht.

(2) Auch in Rheinland-Pfalz ist durch die Brandversiche- rungsanstalten das im hessischen Landesgesetz festgelegte Siegel zu führen.

(3) Das in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium übt die Staatsaufsicht über die Brandversiche- rungsanstalten aus. Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und in Art. 3 dieses Vertrages stellt dieses bei Aufsichtsent-

scheidunge~ durch die Interessen des Landes Rheinland- Pfalz oder der Versicherungsnehmer der Brandversiche- rungsanstalten in dem rheinland-pfälzischen Geschäftsge- biet erheblich berührt werde~ das Einvernehmen mit dem in Rheinland-Pfalzzuständigen Ministerium her.

(4) Das Nähere zur Herstellung des Einvernehmens be- stimmt eine zwischen den zuständigen Ministerien zu treffende Verwaltungsvereinbarung.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 12. Wahlperiode

(5) Soweit das für die Staatsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Hessen zu Sitzungen der Organe der Brandver- sicherungsanstalten eingeladen wird, ist auch das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz einzuladen. Berichte, Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sind von den Brandversicherungsanstalten zeitgleich an das zuständige Ministerium in Hessen und an das zuständige Ministerium in Rheinland-rfalz vorzulegen.

ArtikelS

Kapitalanlagen der Brandversicherungsanstalten in Rhein- land-Pfalz haben im Rahmen der gesetzlichen und auf- sichtsbehördlichen Vorschriften entsprechend dem Bei- tragsaufkommen in Rheinland-Pfalz zum Gesamtbeitrags- aufkommen zu erfolgen.

Artikel6

(I) Das Land Hessen und das Land Rheinland-Pfalzsowie der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz sind Mitgewährträger, der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen kann Mitgewährträger der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt und der Nassaui- schen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden sein. Die Ge- währträger haften unbeschadet der Nachschußpflicht der Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Brandversicherungsanstalte~

soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist. Im Innenverhältnis haften Mitgewährträger ent- sprechend dem von ihnen übernommenen Vomhundert- satz, der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen höchstens zu fünfzig vom Hundert, das Land Rheinland- Pfalz zu fünfzehn vom Hundert und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz zu zehn vom Hundert, im übrigen das Land Hessen. Das Land Rheinland-Pfalzund der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz haften nicht für Verbindlichkeite~ die vor dem lokrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind. Soweit das Land Hessen oder das Land Rheinland-Pfalzihre Gewährträger- schaft übertragen wollen, werden sie diese ganz oder teil- weise nur bei beiden Brandversicherungsanstalten gleich- zeitig nach weiterer Maßgabe der Satzungen und nur in der Weise übertragen, daß das Land Hessen auf den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, das Land Rheinland- Pfalz auf den Sparkassen- und Giroverband Rheinland- Pfalz überträgt.

(2) Die weiteren Rechtsverhältnisse der Brandversiche- rungsanstalten werden durch hessisches Recht und durch die Satzungen geregelt. Die Satzungen und ihre Änderun- gen werden von den Gewährträgerversammlungen der Brandversicherungsanstalten beschlossen. Die Satzungen haben eine den Gewährträgeranteilen angemessene Berück- sichtigung von Mitgliedern in den Gewährträgerversamm- lungen und den Verwaltungsräten sowie deren Ausschüssen vorzusehen.

(3) Organisationsrechtliche Veränderungen der Brandver- sicherungsanstalten einschließlich ihrer Rechtsform richten

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Landtag Rheinland-Pfalz- 12. Wahlperiode

sich nach den hierfür geltenden hessischen Rechtsvorschrif- ten; dieser Staatsvertrag steht solchen Änderungen nicht entgegen. Solche Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Artikel 7

Das Land Rheinland-Pfalz wird an den Feuerschutz- steuererträgen der Brandversicherungsanstalten ent- sprechend dem Beitragsaufkommen aus dem rheinland- pfälzischen Geschäftsgebiet an dem Gesamtbeitragsauf- kommen beteiligt.

Artikel 8

(1) Dieser Teil des Staatsvertrages kann nur mit Wirkung für beide Brandversicherungsanstalten von jedem Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres ge- kündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2003.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragschließen- den über von ihnen und den Gewährträgern der Brandver- sicherungsanstalten übereinstimmend als regelungsbedürf- tig angesehenen Auswirkungen der Kündigung eine Verein- barung nach vorheriger Abstimmung mit den Gewähr- trägern anstreben.

Teil II

Öffentliche Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherungen -

Die Vertragschließenden messen der Tätigkeit der Öffent- lichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thürin- gen - Sparkassenversicherung - (nachstehend Öffentliche Lebensversicherungsanstalt genannt) und der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Spar- kassenversicherung - (nachstehend Öffentliche Versiche- rungsanstalt genannt) in Rheinland-Pfalzeine große Bedeu- tung bei. Im übrigen erkennen die Vertragschließenden, den Staatsvertrag zwischen Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 berücksichtigend, auch weiterhin an:

Artikel 9

(1) Die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt und die Öffentliche Versicherungsanstalt (nachstehend Öffentliche Versicherungsanstalten genannt) sind in Rheinland-Pfalz in den ehemaligen Regierungsbezirken Montabaur und Rheinhessen tätig.

(2) Das Land Hessen wird Änderungen des Geschäfts- gebietes der Öffentlichen Versicherungsanstalten in Rhein- land-Pfalz nur zustimmen, wenn hierzu die Zustirrunung des Landes Rheinland-Pfalz vorliegt. Während der Laufzeit

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dieses Vertrages werden die Vertragschließenden Erweite- rungen der geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlich- rechtlicher Versicherungsanstalten auf das Geschäftsgebiet der Öffentlichen Versicherungsanstalten nicht zustimmen.

Mit Versicherungsunternehmen in privater Rechtsfonn, deren Träger oder Mitträger - unmittelbar oder mittelbar - zu mehr als zwanzig vom Hundert juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, werden die Vertragschließen- den auf das Tätigwerden solcher Versicherungen während der Laufzeit dieses Staatsvertrages im Geschäftsgebiet der Öffentlichen Versicherungsanstalten gerichtete Verhand- lungen nicht führen. Satz 2 und 3 gelten nicht für die Brand- versicherungsanstalten Darmstadt und Wiesbaden.

(3) Die Geschäftstätigkeit der Öffentlichen Lebensversiche- rungsanstalt erstreckt sich in Rheinland-Pfalzauf alle Arten von Lebensversicherungen einschließlich der Mit- und Rückversicherung. Die Geschäftstätigkeit der Öffentlichen Versicherungsanstalt kann sich auf alle Versicherungs- zweige einschließlich der Mit- und Rückversicherung erstrecken, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten.

Die Öffentlichen Versicherungsanstalten können in den Versicherungszweigen, die sie nicht selbst betreiben, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.

ArtikeliO

Die Öffentlichen Versicherungsanstalten sind auch in Rheinland-Pfalz im Interesse des Gemeinwohls tätig; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes.

Artikel II

Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz haben am 23. Januar/8. Februar 1991 die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Mitgewährträgerschaft des Spar- kassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz bei den Öffentlichen Versicherungsanstalten und die Vertretung dieses Verbandes in den Organen der Anstalten abgeschlos- sen. Änderungen dieser Vereinbarung werden den Landes- regierungen der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen vorgelegt. Es ist Vorstellung der Vertrags- parteien, daß Vertreter der in Satz 2 genannten Landesregie- rungen in die Verwaltungsräte der Öffentlichen Versiche- rungsanstalten berufen werden sollen.

Artikel 12

Kapitalanlagen der Öffentlichen Versicherungsanstalten in Rheinland-Pfalzerfolgen weiterhin im Rahmen der gesetz- lichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften ent- sprechend dem Beitragsaufkommen in Rheinland-Pfalz zum Gesamtbeitragsaufkommen.

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Artikel13

Bekanntmachungen der Öffentlichen Versicherungsanstal- ten erfolgen auch in dem Staatsanzeiger für das Land Rhein- l•nd-Pialz.

Artikell4

Bei Entscheidungen des für die Aufsicht über die Öffent- lichen Versicherungsanstalten in Hessen zuständigen Ministeriums, die die Tätigkeit der Anstalten im Land Rheinl•nd·Pi•lz erheblich berühren, wird dieses d•s Be- nehmende. für die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Ver- sicherungen zuständigen Ministeriums des Landes Rhein- land-pfalz herbeiführen. Das Nähere bestimmt eine zwischen den zuständigen Ministerien zu treffende Verwal- tungsvereinbarung, die das V erfahren zur Herbeiführung des Benehmens, insbesondere zum Zwecke der Berücksich- tigung rheinland-pfälzischer Interessen, regelt.

ArtikeliS

Organisationsrechtliche Veränderungen der Öffentlichen Versicherungsanstalten einschließlich einer Änderung ihrer Rechtsform erfolgen auf der Grundl•ge und nach M•ßg•be der Art. 21. 20 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom I 0. März 1992 (Hessisches GVBI. I S. 190) in der jeweiligen Fassung. Der vorliegende Staatsvertrag steht solchen Änderungen nicht entgegen.

Artikell6

{1) Dieser Teil des Staatsvertrages kann von jedem Vertrag- schließenden mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2003.

(2) Im F•lle der Kündigung werden die Vertragschließen- den über von ihnen und den Gewährträgem der Offent- liehen Versicherungsanstalten übereinstimmend als regelungsbedürftig angesehenen Auswirkungen der Kündi- gung eine Vereinbarung anstreben; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Gewährträger.

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Landtag Rheinland"Pfalz- 12. Wahlperiode Teil III

S.:hlußbestimmungen Artikell7

§ 112 Abs. 2 Satz I der Hessischen Landeshaushaltsordnung und § 111 Abs. I Satz I der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-P{alz sind nicht auf die Brandversicherungs- anstalten, § 111 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalzist nicht auf die Öffentlichen Versiche- rungsanstalten anzuwenden.

Artikell8

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations- urkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt an dem T•g in Kraft, der •uf den T•g folgt, an dem der Vertrag mit Zustimmungsgesetz in Hessen und Rheinland-Pfalz ver- kündet ist; bei unterschiedlichen Zeitpunkten der Ver- kündung ist die letzte Verkündung maßgebend. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz über die Feuerver- sicherung von Gebäuden in Rheinland-P{alz durch die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt vom 13. März 1968 außer Kraft. wobei solche Vorschriften bis zum 30. Juni 1994 fortgelten, die Voraus- setzung für die Ausübung des Gebäude-Feuer-Versiche- rungsmonopols in Rheinland-Pfalz sind.

M•inz, den 19. M•i 1993

Der Hessische Minister für Wirtsch•ft, Verkehr und Technologie

Welteke

Der Minister des Ionern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz

Zuber

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Landtag Rheinland-Pfalz-12. Wahlperiode Drucksache 12/3 0 84

Begründung zum Landesgesetz A. Allgemeines

I. In Durchführung des Artikels 3 der Richtlinie 92/49/E WG des Rates vom 18.

Juni

1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Direkt- versicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. I) sind in Deutschland die bestehenden Gebäude-Feuer-V ersicherungsmonopole, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unter- liegen, von diesen bis zum 30. Juni 1994 abzuschaffen;

die diesbezüglichen Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1993 zu erlassen. In Rheinland-Piatz sind hiervon unter anderem die Nassauische Brandversiche- rungsanstalt Wiesbaden sowie die Hessische Brandver- sicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt betroffen, die in den früheren Regierungsbezirken Montabaur und Rheinhessen tätig sind. Mit dem beigefügten Gesetz werden die partikularrechtliehen Gebäude-Feuer-Ver- sicherungsmonopole zugunsten der beiden genannten öffentlich-rechtlichen Brandversicherungsanstalten in Übereinstimmung mit der Dritten Richtlinie Schaden- versicherung zum 30. Juni 1994 aufgehoben, obgleich sie sich in ihrem Bestand von teils über 200 Jahren sehr be- währt haben. Zum gleichen Zeitpunkt wird die nicht in allen Landesteilen gleichermaßen bestehende Gebäude- Feuer-Versicherungspflicht aufgehoben, denn mit der Abschaffung des Gebäude-Feuer-Versicherungsmono- pols verliert der historisch bedingte unterschiedliche Be- stand von Gebäude-Feuer-Versicherungspflichten seine historische Rechtfertigung, zumal für eine generelle Ein- führung einer solchen Versicherungspflicht kein Rege- lungsbedarf besteht. Weder das Interesse der Grund- pfandrechtsgläubiger noch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudebestandes erfordern eine all- gemeine diesbezügliche Versicherungspflicht. Gerade die Versicherungsdichte in Gebieten ohne eine solche Versicherungspflicht zeigt, daß die Eigentümer von Immobilien ihre Existenzsicherung nicht zum Nachteil der Allgemeinheit vernachlässigen.

Damit sich die betroffenen beiden Brandversicherungs- anstalten auf den Eintritt in den Wettbewerb zum 1. Juli 1994 ausreichend vorbereiten können, sieht das Gesetz vor, daß diese Brandversicherungsanstalten ab lokrafttreten des Gesetzes neue Gebäude-Feuer-V er- sicherungen als privat-rechtliche Versicherungsverträge und bestehende öffentlich-rechtliche Versicherungsver- hältnisse durch entsprechende Versicherungsverträge zu den von der Aufsichstsbehörde genehmigten Bedingun- gen ablösen können. Den solchermaßen betroffenen Versicherungsnehmern ist jedoch unabhängig von ver- einbarten Laufzeiten eine außerordentliche Kündigung zum 31. Dezember 1994, dem Ablauf der Versicherungs- periode bei den beiden Brandvcrsicherungsanstalten, zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen solche Versiehe-

rungsverhältnisse, die am 30. Juni 1994 noch als öffent- lich-rechtliche bestehen, durch dieses Gesetz in privat- rechtliche Versicherungsverhältnisse im Wege der gesetzlichen Vertragshilfe überführt werden. Auf der Grundlage und in Obereinstimmung mit einer derzeit in Vorbereitung befindlichen entsprechenden bundesge- setzliehen Regelung, deren Inkraftsetzung zum 1. Au- gust 1993 erreicht werden solL besteht die Regelungs- kompetenz des Landesgesetzgebers. Allerdings unter- liegen die Versicherungsverhältnisse sodann den Bestim- mungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Der bisherige Versiche- rungsschutz ist im wesentlichen beizubehalten; auch in- soweit ist eine außerordentliche Kündigung möglich, dies wiederkehrend zum Ende des jeweiligen Beitrags- zeitraums, erstmals zum 31. Dezemer 1994. Darüber hinaus werden die Rechte der Grundpfandrechtsgläubi- ger, die bislang abweichend von den§§ 100 bis 107 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch ohne An- meldung gewährleistet sind, bis zum 31. Dezember 1999 ohne Anmeldung gewahrt; hieraus ergibt sich die Ver- pflichtung für Versicherungsnehmer, bei entsprechen- den Kündigungen zum Nachweis der Lastenfreiheit des Grundstücks oder der erforderlichen Zustimmung sämt- licher Grundpfandrechtsgläubiger einen Grundbuch- auszug vorzulegen.

2. Rechtsgrundlage für die Geschäftstätigkeit der beiden Brandversicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz ist der Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Rhein- land-Pfalz über die Feuerversicherung von Gebäuden in Rheinland-Pfalz durch die Nassauische Brandversiche- rungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandver- sicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt vom 13. März 1968 (GVBI. S. 272, BS Anhang I 30). Der Staatsvertrag vom 19. Mai 1993 ersetzt den früheren Staatsvertrag.

3. Der Abschluß der vorerwähnten staatsvertragliehen Regelungen wird zum Anlaß genommen, weitere staats- vertragliche Festlegungen zur Tätigkeit der Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen in den ehemaligen Regierungsbezirken Montabaur und Rheinhessen in Rheinland-Pfalz zu treffen.

4. Angesichts des Wegfalls des Gebäude-Feuer-Versiche- rungsmonopols und der damit verbundenen Versiche- rungspflicht können mit Ablauf des 30. Juni 1994 dies- bezüglich bislang geltende partikularrechtliche Vor- schriften außer Kraft treten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu§ I

§ 1 enthält die nach Artikel 1 01 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erforderliche Zustimmung des Landtags zum Staatsvertrag vom 19. Mai 1993.

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Drucksache12/3Q84

Zu§2

In Durchführung der Dritten Richtlinie Schadenversiche- rung wird das partikularrechtlich zum Teil vor über 200 Jahren begründete Gebäude- Feuer-Versicherungs- monopol zugunsten der Hessischen Brandversicherungsan- stalt für Gebäude Darmstadt und der Nassallischen Brand- versicherungsanstalt Wiesbaden zum 30. Juni 1994 aufge- hoben, obgleich sich diese Monopole bewährt haben. Zu- gleich wird die damit teilweise verbundene Feuer-Versiche- rungspflicht für Gebäude aufgehoben, da es keinen Bedarf für eine Beibehaltung dieser partiellen Versicherungspflicht oder gar der landesweiten Einführung gibt.

Zu§J

Mit Absatz 1 werden die genannten Brandversicherungs- anstalten ermächtigt, bereits vor Wegfall des Gebäude- Feuer-Versicherungsmonopols und der Feuerversiche- rungspflicht für Gebäude neue Gebäude-Feuer-Versiche- rungen als privat-rechtliche Versicherungsverträge mit individuell zu vereinbarenden Laufzeiten zu begründen und den Versicherungsnehmern aus öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnissen anzubieten, diese durch ent- sprechende Versicherungsverträge abzulösen. Da dies noch während der Geltung des Monopols und der Versiche- rungspflicht ermöglicht ist, ist den Versicherungsnehmern unabhängig von der vereinbarten Laufzeit zum Ende des Versicherungsjahres 1994 eine außerordentliche Kündi- gungsmöglichkeit einzuräumen, worauf die Versicherungs- nehmer ausdrücklich schriftlich hinzuweisen sind.

Absatz 2 enthält für die Versicherungsverhältnisse, die am 30. Juni 1994 noch öffentlich-rechtliche sind, eine gesetz- lich verfügte Umwandlung in privat-rechtliche Versiche- rungsverhältnisse mit unbefristeter Laufdauer. Auf diese sind die Bestinunungen des Gesetzes über den Versiche- rungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Allerdings ist diese gesetzliche Umstellung der Versiche- rungsverhältnisse daran geknüpft, daß die Versicherungs- verhältnisse zu den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen fortgeführt werden und der bisherige Ver-

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Landtag RheinlandePfalz

-12.

Wahlperiode

Sicherungsschutz im wesentlichen beizubehalten ist. Diese Versicherungsverhältnisse können erstmals zum Ende des Beitragszeitraumes, also dem 31. Dezember 1994, sodann wiederkehrend zum Jahresende, gekündigt werden, worauf die Versicherungsnehmer schriftlich hinzuweisen sind.

Mit Absatz 3 wird die Hessische Brandversicherungsmstalt für Gebäude Darmstadt ermächtigt. schon im Jahre 1993 auf einen Vorausbeitrag ohne Nachschußpflicht umzustellen.

Zu§ 4

Absatz 1 dient der Sicherung der Rechte der Grund- pfandrechtsgläubiger, die im Monopolgebiet bislmg ihre Rechte nicht nach den §§ 100 bis 107 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag anmelden mußten; deren Rechte sollen bis zum 31. Dezember 1999 ohne Anmeldung gewahrt bleiben.

Um diese Rechte entsprechend zu sichern, gilt § 106 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, daß der Versicherungsnehmer zum Nachweis der Lastenfreiheit des Grundstücks oder der erforderlichen Zustimmung sämt- licher Grundpfandrechtsgläubiger einen Grundbuchauszug vorzulegen hat.

Zu§ 5

Angesichts der mit diesem Gesetz erfolgenden Abschaffung des Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopols und der damit verbundenen Feuerversicherungspflicht können zum JO.Juni 1994 die dort aufgeführten partikularrechtliehen Rechtsvorschriften außer Kraft treten.

Zu§ 6

Absatz 1 regelt das lokrafttreten des Gesetzes.

Absatz 2 enthält den Hinweis auf die Bekanntgabe des Zeit- punkts des Inkrafttretens des Staatsvertrages.

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Landtag Rheinland-Pialz-12. Wahlperiode Drucksache 12/3 0 84

Begründung zum Staatsvertrag Begründung

-ZuTeil I- A. Allgemein

In Durchführung des Art. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vvm 18.Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften über die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) sind in Deutschland die bestehenden Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopole abzuschaffen. Dies betrifft auch die Nassauische Brandver- sicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandver- sicherungsanstalt für Gebäude in Darmstadt. Der zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz bestehende Staatsvertrag über die Feuerversicherung von Gebäuden in Rheinland-Pfalz durch die Nassauische Brandversiche- rungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversiche- rungsanstalt für Gebäude Darmstadt vom 13. März 1968 wird deshalb im Hinblick auf die bewährte Geschäftstätig- keit der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wies- baden und der Hessischen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt (beide folgend abgekürzt "Brandver- sicherungsanstalten .. ) durch den Yorstehenden Staatsver- trag ersetzt. Dieser Staatsvertrag berücksichtigt, daß die Brandversicherungsanstalten künftig als Wettbewerbsan- stalten fortgeführt werden und daß es sich um solche öffent- lich-rechtlichen Anstalten handelt, die der grundlegenden Entscheidungsbefugnis des hessischen Landesgesetzgebers unterliegen. Zugleich wird in Übereinstimmung mit dem zu diesem Staatsvertrag zu erlassenden hessischen Landesge- setz bei den beiden Brandversicherungsanstalten jeweils eine Gewährträgerschaft eingeführt. Als Gewährträger sind der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz sowie die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz vorgesehen. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Einflußnahme des Landes Rheinland-Pfalz auf Entscheidungen der zuständi- gen hessischen Staatsaufsichtsbehörde staatsvertraglich festgelegt.

B. Im einzelnen

Zu Artikel!

Mit den Abs. l und 2 werden die Gebiete in Rheinland-Pfalz beschrieben, in denen die beiden Brandversicherungsanstal- ten geschäftlich tätig sind.

Mit Abs. 3 wird zur Geschäftstätigkeit der Brandversiche- rungsanstalten in Rheinland-Pfalz festgelegt, welche Arten von Versicherungen und welche Versicherungszweige von diesen dort betrieben bzw. angeboten werden dürfen.

Abs. 4 trägt dem Gedanken Rechnung, daß sich die Brand- versicherungsanstalten und die Öffentlichen Versiche- rungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen auch im gemein- samen Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalznicht gegenseitig Konkurrenz machen sollen, da es sich um öffentlich-recht- liche Anstalten handeiL

Abs. 5 trägt der Tatsache Rechnung, daß die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden die genannten Altersversorgungseinrichtungen als Sondervermögen ver- waltet.

Zu Artikel2

Auch in Rheinland-Pfalzerfolgt die Geschäftstätigkeit der Brandversicherungsanstalten im Interesse des Gemein- wohls, ohne daß Gewinnstreben der Hauptzweck des Geschäftsbetriebes ist.

Zu Artikel3

Es wird vereinbart, daß Änderungen des Geschäftsgebietes der Brandversicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz- inso- weit ist zu denken an Änderungen irrfolge kommunaler N eugliederungen, von Fusionen von Sparkassen oder Ver- änderungen bei Sparkassen-Verbundunternehmen - der Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz bedürfen.

Solange der Staatsvertrag nicht wirksam gekündigt ist, werden die Vertragschließenden zugunsren der Brandver- sicherungsanstalten in deren Geschäftsgebiet der Geschäftstätigkeit anderer öffentlicher Versicherungen nicht zustimmen; dies gilt auch für solche in privater Rechtsform, wenn daran unmittelbar oder aber mittelbar, z. B. durch Zwischenschaltung einer GmbH, andere juristi- sche Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Von diesen Beschränkungen sind ausdrücklich Vereinbarungen zu den Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen- Nassau-Thüringen, deren Geschäftsgebiet in Rhcinland- Pfalz sich mit dem der Brandversicherungsanstalten über- schneidet, ausgenommen.

Zu Artikel4

In Abs. 1 wird geregelt, daß der Erlaß von Satzungen der Brandversicherungsanstalten im Geschäftsgebiet dieser Anstalten in Rheinland-Pfalz nur dann Geltung erlangen, wenn das in Rheinland-Pfalz für die Aufsicht über öffent- lich-rechtliche Versicherungsunternehmen zuständige Ministerium zu der erforderlichen Genehmigung durch das in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium das Einvernehmen erklärt und solche Rechts-

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Drucksache tl/3084

grundJagen auch im Staatsanzeiger des Landes Rheinland- rfalz veröffentlicht werden.

Abs. 2 begründet das Recht der Brandversicherungsanstal- ten, auch in Rheinland-Pfalz das im hessischen Landes- gesetz festgelegte Siegel zu führen.

Mit den Absätzen 3, 4 und 5 wird die Beteiligung des Landes Rheinland-Pialz an der Aufsichtsführung über die beiden Brandversicherungsanstalten festgelegt.

Zu Anikel5

Unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsbehörd- lichen Vorschriften haben die Brandversicherungsanstalten entsprechend dem Beitragsaufkommen in Rheinland-Pfalz zu ihrem Gesamtbeitragsaufkommen Kapitalanlagen in Rheinland-Pfalz zu tätigen.

Zu Anikel6

Abs. 1 übernimmt die im hessischen Landesgesetz für beide Brandversicherungsanstalten vorgesehene Regelung der Gewährträgerschaft, bei der fünfzig vom Hundert beim Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen liegen

sol~ da dieser maßgeblicher Mitgewährträger der beiden Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau- Thüringen ist und die beiden Brandversicherungsanstalten mit den Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen- Nassau-Thüringen zum Eintritt in den Wettbewerb ange- sichts des Wegfalls des Gebäude-Feuer-Versicherungs- monopols zum 1. Juli 1994 zusammenarbeiten sollen und müssen. In Anlehnung an das Beitragsaufkommen in Rheinland-Pfalz im Verhältnis zum Gesamtbeitragsauf- kommen werden das Land Rheinland-Pfalz mit fünfzehn vom Hundert, der Sparkassen- und Giroverband Rhein- land-Pfalz zu zehn vom Hundert als Mitgewährträger be- teiligt. Soweit die Länder Hessen und Rheinland-Pfalzihre Gewährträgerschaft ganz oder teilweise übertragen wollen, kann dies nur in der Weise erfolgen, daß das Land Hessen auf den dortigen Sparkassen- und Giroverband, das Land Rheinland-Pfalz auf den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz überträgt; eine solche Übertragung von Gewährträgeranteilen soll darüber hinaus nur in der Weise erfolgen, daß das Land Hessen oder das Land Rheinland-

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Landtag Rheinland-Pialz-12. Wahlperiode

Pfalz dies zeitgleich bei beiden Brandversicherungsanstal- ten vornimmt. Eine Haftung für Verbindlichkeiten, die vor dem lokrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, wird für das Land Rheinland-Pfalz und den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz ausgeschlossen.

Abs. 2 trägt der Tatsache Rechnung, daß grundsätzlich die Brandversicherungsanstalten hessischem Landesrecht unterstehen. Es wird den Festlegungen in den Satzungen überlassen, angemessen an den jeweiligen Gewährträger- anteilen Mitglieder der beiden Verbände und der beiden Länder in den Gewährträgerversammlungen und den Ver- waltungsräten sowie deren Ausschüssen zu berücksichti- gen.

Abs. 3 bestimmt, daß dieser Staatsvertrag solchen organisa- tionsrechtlichen Veränderungen der Brandversicherungs- anstalten einschließlich ihrer Rechtsform nicht entgegen- steht, die in den hierfür geltenden hessischen Rechtsbestim- mungen vorgesehen sind. Bei der Entscheidung der zustän- digen hessischen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung solcher Änderungen ist Art. 4 Abs. 3 dieses Staatsvertrages zu beachten.

Zu Anikel7

Auch künftig wird das Land Rheinland-Ffalz an den Feuer- schutzsteuererträgen der Brandversicherungsanstalten beteiligt.

Zu Anikel8

Grundsätzlich soll unter Wahrung der vereinbarten Fristen eine Kündigung dieses Telles des Staatsvertrages möglich sein, allerdings frühestens mit Wirkung zum 31. Dezem- ber 2003. Im Interesse der Versicherungsnehmer aber auch der Brandversicherungsanstalten wird vereinbart, über die infolge der Kündigung eintretenden eventuellen Aus- wirkungen eine Vereinbarung anzustreben, wobei dies für solche Auswirkungen gilt, die einvernehmlich zwischen den Vertragschließenden und den Gewährträgern der Brand- versicherungsanstalten als regelungsbedürftig erkannt werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der vorherigen Abstimmung mit den Gewährträgern.

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Landtag Rheinland-Ffalz- 12. Wahlperiode Drucksache 12/3 Q 84

Begründung -Zu Teil II-

A.Allgemein

Die Hessen-Na.ssauischen Versicherungsanstalten - nun- mehr Öffentliche Versicherungsanstalten Hessen-Nassau- Thüringen sind durch den Bezirksverband Wiesbaden als öffentlich-rechtliche Anstalten mit Sitz in früher preußi- schem, jetzt hessischem Gebiet durch Satzung, diese staat- lich genehmigt durch allerhöchsten Erlaß des Königs von Preußen vom 20. September 1913 und durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums, Minister des Innern, vom 1. Dezember 1924 mit einem satzungsmäßigen Geschäfts- gebiet eccichtet worden, das Teile des heutigen Landes Rheinland-Pialz umfaßt. Die Regelungskompetenz für beide Anstalten liegt beim Land Hessen, seit Irrkrafttreten des Staatsvertrages zwischen Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (Hessisches Gesetz- und Verordnungs- blatt Teil I, S. 190) gemeinschaftlich mit dem Land Thürin- gen. Die Öffentlichen Versicherungsanstalten, der Spar- kassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sowie das Land Hessen sind der Auffassung, daß die Versicherungs- anstalten aufgrund ihrer durch die genannten Erlasse genehmigten satzungsrechtlichen Grundlagen in den rhein- land-pfälzischen Gebietsteilen ihres satzungsmäßigen Geschäftsgebietes tätig sein können, ohne einer staatsver- tragliehen Gestartung durch das Land Rheinland-Pfalz zu bedürfen, während das Land Rheinland-Pfalzeinen gegen- teiligen Rechtsstandpunkt einnimmt.

Die umer Zurückstellung dieser unterschiedlichen Rechts- standpunkte für die Laufzeit dieses Staatsvertrages verein- barten Regelungen des Teiles II sollen vorrangig der Beschreibung der derzeitigen Situation dienen, die weiter- hin dadurch gekennzeichnet ist, daß der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz aufgrund Vereinbarung mit dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen vom 23. Januar/8. Februar 1991 Mitgewährträger der beiden Öffentlichen Versicherungsanstalten wurde. Sie sollen dar- über hinaus die Möglichkeiten der Einflußnahme des Landes Rheinland-Pfalz auf Entscheidungen der zuständi- gen hessischen Staatsaufsichtsbehörde staatsvertraglich absichern.

B. Im

einzelnen

Zu Artikel 9

Mit Abs. 1 wird das Gebiet in Rheinland-Pfalz beschrieben, in dem die beiden Öffentlichen Versicherungsanstalten seit ihrer Gründung tätig sind; dies sind die ehemaligen Regie- rungsbezirke Montabaur und Rheinhessen.

In Abs. 2 wird vereinbart, daß Änderungen des Geschäfts- gebietes beider Öffentlicher Versicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz - insoweit ist insbesondere zu denken an

Änderungen des Geschäftsgebietes irrfolge von kommuna- len Neugliederungen, von Sparkassen-Fusionen oder bei Veränderungen von Sparkassen-Verbundunternehmen - der Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz bedürfen.

Solange der Staatsvertrag nicht wirksam gekündigt ist, werden die Vertragschließenden zugunsten der Öffent- lichen Versicherungsanstalten in deren Geschäftsgebiet der Geschäftstätigkeit anderer öffentlicher Versicherungen nicht zustimmen; dies gilt auch für solche in privater Rechtsforrn, wenn daran unmittelbar oder aber mittelbar, z. B. durch Zwischenschaltung einer GmbH, andere juristi- sche Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Von diesen Beschränkungen sind ausdrücklich Vereinbarungen zu den beiden Brandversicherungsanstalten Darmstadt und Wiesbaden, deren Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalzsich mit dem der beiden Öffentlichen Versicherungsanstalten überschneidet, ausgenommen.

Mit Abs. 3 wird zur Geschäftstätigkeit in Rheinland-Pfalz klargestellt, welche Arten von Versicherungen und welche Versicherungszweige die Öffentlichen Versicherungsan- stalten dort betreiben bzw. anbieten dürfen.

Zu Artikel I 0

Auch in Rheinland-Pfalzerfolgt die Geschäftstätigkeit der Öffentlichen Versicherungsanstalten im Interesse des Gemeinwohls, ohne daß Gewinnstreben der Hauptzweck des Geschäftsbetriebes ist.

Zu Artikel II

Bei beiden Öffentlichen Versicherungsanstalten bestehen Gewährträgerschaften durch den Sparkassen- und Girover- band Rheinland-Pfalz und den Sparkassen- und Girover- band Hessen-Thüringen; beiden Gewährträgern obliegt es deshalb, die weiteren Einzelheiten, insbesondere auch die Vertretung in den Organen der beiden Öffentlichen Ver- sicherungsanstalten, durch Vereinbarung zu regeln. Dies ist durch Vereinbarung vom 23. Januar/8. Februar 1991 erfolgt; Änderungen dieser Vereinbarung sind den Landes- regierungen der Länder Hessen, Thüringen und Rheinland- Pfalz vorzulegen. Diesen Landesregierungen soll von den Gewährträgern der beiden Öffentlichen Versicherungsan- stalten ermöglicht werden, Vertreter zur Berufung in die Verwaltungsräte vorschlagen zu können.

Zu Artikel 12

Unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsbehörd- lichen Vorschriften tätigen die Öffentlichen Versicherungs- anstalten entsprechend dem Beitragsaufkommen in Rhein- land-Pfalz zu ihrem Gesamteinkommen Kapitalanlagen in Rheinland-Pfalz.

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Drucksache 12/3 Q 8 4

Zu Anikel!J

Bekanntmachungen der Öffentlichen Versicherungsanstal- ten erfolgen, soweit sie nicht im Bundesanzeiger zu ver- öffentlichen sin~ in den Staatsanzeigern der Länder Hessen, Rheinland-Piatz und Thüringen.

Zu Anikel14

Bei anderen Entscheidungen des für die Aufsicht über die Offentliehen Versicherungsanstalten in Hessen zuständi- gen Ministeriwns als solchen nach Art. 9 Abs. 2, wird dieses zur Berück.qichtigung der Interessen des Landes Rheinland- Pfalz das Benehmen des dort für die Aufsicht über öffent- lich-rechtliche Versicherungsanstalten zuständigen Ministeriums herbeiführen. Einzelheiten werden zwischen den beiden zuständigen Mlnisterien durch eine Verwal- tungsvereinbarung geregelt.

Zu Anikel!S

Der Staatsvertrag zwischen Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (Hessisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teili,S.!90)siehtinAn.21 i. V.m. Art.20Abs.l sowie in Art. 1 Abs. 4 vor, daß die dort aufgeführten organisations- rechtlichen Veränderungen bei den Offentliehen Versiehe-

Landtag Rheinland-Pfalz -12. Wahlperiode

rungsanstalten durch Beschluß der Gewährträger mit Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden können; dies gilt auch hinsichtlich der Änderung der Rechtsform. Vorstehender Staatsvertrag zwischen Hessen und Rheinland-Piatz soll solchen Änderungen nicht ent- gegenstehen, dies auch dann nicht, wenn der Staatsvertrag vom 10. März 1992 in den genannten Artikeln abgeändert werden sollte.

Zu Artikel 16

Grundsätzlich soll unter Wahrung der vereinbarten Fristen eine Kündigung dieses Teils des Staatsvertrages möglich sein, allerdings frühestens mit Wirkung zum 31. Dezem- ber 2003. Im Interesse der Versicherungsnehmer, aber auch der beiden Öffentlichen Versicherungsanstalten wird ver- einbart, über die infolge der Kündigung eintretenden even- tuellen Auswirkungen eine Vereinbarung anzustreben, wobei dies für solche Auswirkungen gilt, die einvernehm- lich zwischen den Vertragschließenden und den Gewähr- trägern der Öffentlichen Versicherungsanstalten als rege- lungsbedürftig erkannt werden. Eine solche Vereinbarung bedarf sodann der Zustimmung der Gewährträger, da diese angesichts ihrer Gewährträgerstellung die wirtschaftliche Verantwortung für die Offentliehen Versicherungsanstal- ten tragen.

Begründung

-Zu Teil III-

Zu Artikel 17

Da beide Brandversicherungsanstaltenkraft anderer gesetz- licher Vorschriften von einem vereidigten Wirtschafts- prüfer zu jedem Jahresabschluß geprüft werden müssen, soll grundsätzlich keine Prüfung durch den Rechnungshof des Landes Hessen oder des Landes Rheinland-Pfalz er- folgen. Im Hinblick auf die Öffentlichen Versicherungs- anstalten Hessen-Nassau-Thüringen wird klargestellt, daß

16

§ !II Abs. I Satz I der Landeshaushaltsordnung für Rhein- land-Pfalz keine Anwendung findet.

Zu Anikel!S

Das Inkrafttreten des Staatsvertrages und das Außerkraft- treten des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz vom 13. März 1968 wird mit dieser Vorschrift geregelt.

(17)

Landtag Rheinland-Pfalz

-12.

Wahlperiode Drucksache 12/3 084

Der Hessische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Verbands-

vorstan~ dieser vertreten durch den Verbandsvonitzenden und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied, die Hessische Landesbank- Girozentrale-vertreten durch den Vorstand,

und

der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz, Körperschaftdes öffentlichen Rechts, vertreten durch den Verbands- vorsteher,

schließen folgenden

Vertrag

Zu den satzungsmäßigen Geschäftsgebieten der Hessen- Nassauischen Versicherungsanstalten gehören seit der Errichtung der Versicherungsanstalten im Jahre 1913 (Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt) und 1924 (Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt) neben dem Gebiet des Landes Hessen auch die bei Bildung des Landes Rheinland-Pfalz diesem zugeschlagenen Gebiete der ehemaligen Regierungsbezirke Montabaur und Rhein- hessen. In diesen Gebieten arbeiten die Versicherungs- anstalten seit ihrer Errichtung mit fünf rheinland-pfälzi- schen Sparkassen - Kreissparkasse Alzey, Kreissparkasse Bingen, Sparkasse Mainz, Kreissparkasse Westerwald und Sparkasse Worms - bei der Darstellung eines auch Ver- sicherungsleistungen umfassenden Allfinanzangebotes auf der Grundlage eines zwischen dem Sparkassen- und Giro- verband Rheinland-Pfalz und den Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten abgeschlossenen Arbeitsgemein- schaftsabkommens eng zusammen.

Nach dem hessischen Gesetz über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassaui- schen Versicherungsanstalten i. d. F. vom 8. Februar 1990 (Hess. GVBI. I S. 38) sind Gewährträger der l!essen- Nassauischen Lebensversicherungsanstalt der Hessische Sparkassen- und Giroverband und die Hessische Landes- bank - Girozentrale - und Gewährträger der Hessen- Nassauischen Versicherungsanstalt der Hessische Spar- kassen- und Giroverband allein.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß im Hin- blick auf die vorstehenden Sachverhalte der Kreis der Gewährträger der Versicherungsanstalten um den Spar- kassen-und Giroverband Rheinland-Pfalzerweitert werden soll. Sie vereinbaren daher folgendes:

§ I

Übernahme der Mitgewährträgerschaft (1) Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz übernimmt mit Wirkungvom2. März 1991 neben dem Hes- sischen Sparkassen- und Giroverband und der Hessischen Landesbank - Girozentrale - die Mitgewährträgerschaft für die Hessen-Nassauischc Lebensversicherungsanstalt und neben dem Hessischen Sparkassen- und Giroverband die Mitgewährträp;crschaft für die Hessen-Nassauische

Versicherungsanstalt. Eine finanzielle Gegenleistung hat der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalznicht zu entrichten.

(2) Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz wird die Übernahme der Mitgewährträgerschaften gegen- über den Versicherungsanstalten mit Wirkung ab dem in Abs. I Satz I genannten Zeitpunkt - I Tag nach lnkraft- treten der neuen Satzungen der Anstalten am 1. März 1991 -erklären.

§2 Haftung

(1) Die Gewährträger haften als Gesamtschuldner unbe- schränkt für die Verbindlichkeiten der betreffenden Anstal- ten, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist.

(2) Im Innenverhältnis haften bei der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt der Hessische Sparkassen- und Giroverband zu 70 v. H. und der Sparkassen- und Girover- band Rheinland-Pfalz und die Hessische Landesbank - Girozentrale-zu je 15 v. H. Bei der Hessen-Nassaui- schen Versicherungsanstalt haften im Innenverhältnis der Hessische Sparkassen- und Giroverband zu 85 v. H. und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz zu 15 v. H.

(3) Im Falle eines Ausscheidens der Hessischen Landesbank - Girozentrale - als Mitgewährträger der Hessen-Nassaui- schen Lebenversicherungsanstalt gilt auch bei dieser Anstalt zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland- Pfalz und dem Hessischen Sparkassen- und Giroverband ein internes Beteiligungsverhältnis von 15 v. H. zu 85 v. H.

§ 3

Vertretung in Organen

Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz ist in den Gewährträgerversammlungen und den Verwaltungs- räten der Versicherungsanstalten angemessen, d. h. in einer am Verhältnis des geschäftlichen Aufkommens der Versi- cherungsanstalten im Lande Rheinland-Pfalzund im Lande Hessen orientierten Weise vertreten. Es besteht Einverneh- men, daß dies nach den§§ 8 und 11 der am 1. März 1991 in Kraft tretenden neuen Satzungen beider Anstalten der Fall ist.

17

(18)

Drucksache 12/3 0 8 4

§4 Kündigung

(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluß eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1992, schrift- lich zu kündigen.

(2) Erfolgt die Küodiguog seitens des Hessischen Spar·

kassen- und Giroverbandes und der Hcssischen Landes- bank - Girozentrale - gegenüber dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfa.lz, wird dieser sein Aus- scheiden als Mitgewährträger nach Maßgabe der Satzungen der Anstalten so rechtzeitig erklären, daß dieses drei Monate nach Wirksamwerden der Kündigung dieses Ver- trages wirksam wird.

(3) Eine finanzielle Abfindung ist mit einem evtl. Aus- scheiden des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland- Pfalz als Mitgewährträger der Versicherungsanstalten nicht verbunden.

Schlußbestimmung

ss

Den Vertragspaneien ist bekannt, daß die Aufnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Ffalz als Mit- gewährträger der Versicherungsanstalten nach § 21 des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und

18

Landtag

Rheinland~Pialz-12.

Wahlperiode

Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechts- verhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungs- anstalten i. d. F. vom 8. Februar 1990 (Hess. GVBL I S. 38 ff.), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessichen Sparkassengesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom S. September 1990 (Hess. GVBL I S. 539 ff.), der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf, und zwar unbeschadet der zusätzlichen Genehmigungsbe- dürftigkeit der entsprechenden satzungsrechtlichen Rege- lungen nach bundesrechtlichen Vorschriften.

Frankfurt am Main, den 23. Januar 1991 Mainz, den 8. Februar 1991

Hessischer Sparkassen- und Giroverband Dr. Harnherger

Verbandsvorsitzender

Dr. Schmitt-Weigandt Geschäftsführendes

Vorstandsmitglied Hessische Landesbank

- Girozentrale - Dr. Kazmierzak

Der Vorstand

Schäfer

Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz Orth

Verbandsvorsteher

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