547.02
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen
In der Fassung vom 3. Juli 1997
1. Für die Schulen im Lande Bremen und die nachgeordneten Dienststellen ergibt sich die Befugnis zur Beglaubigung aus
- § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 4 des Bremischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (auszugsweiser Nachdruck: BrSBl. 130.02) und - § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörde.
2. Der Umfang der Beglaubigungsbefugnis erstreckt sich hiernach nur auf Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen von
- Zeugnissen und anderen Urkunden, die die Schulen und nachgeordneten Dienststellen selbst ausgestellt haben,
- Zeugnissen und anderen Urkunden, die nicht von den Schulen und nachgeordneten Dienststellen selbst ausgestellt worden sind. Bei diesen
Fremdurkunden ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörde die Befugnis zur Beglaubigung von
Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen lediglich für den eigenen dienstlichen Bedarf.
3. Für alle anderen Beglaubigungen sind nur die dazu befugten Behörden zuständig, u.a. das Stadtamt, die Ortsämter und die senatorischen Dienststellen.
Letztere jedoch nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
4. Die Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen von Zeugnissen durch die das Zeugnis ausstellende Schule dürfen nur bei
nachgewiesenem Bedarf, z.B. für Bewerbungen um Ausbildungs- oder Studienplätze vorgenommen werden.
5. Die Beglaubigungen nach Nummer 2 sind nach dem Kostenverzeichnis zur Bremischen Kostenordnung kostenfrei.