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Apostillen - Beglaubigungen von Urkunden zum Gebrauch im Ausland

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Academic year: 2022

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Ansprechpartner:

Frau Jeanette Lube Tel.: [0391] 567 2159/2155

E-Mail: jeanette.lube@lvwa.sachsen-anhalt.de Herr Detlef Lasse

Tel.: [0391] 567 2427

E-Mail: detlef.lasse@lvwa.sachsen-anhalt.de Frau Sigrun Quente

Tel.: [0391] 567 2168

E-Mail: sigrun.quente@lvwa.sachsen-anhalt.de Bitte beachten Sie unsere Öff nungszeiten:

Montag von 09:00 bis 12.00 Uhr Dienstag von 09:00 bis 12.00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12.00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr Mittwoch und Freitag geschlossen

Herausgeber: Land Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Stabstelle Kommunikation

Redaktion: Referat Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport Stand: Juni 2018

Hakeborner Straße 1 39112 Magdeburg

E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Anfahrtsskizze

Die Dienststelle ist auch mit dern Straßenbahn- Haltestelle Südring- erreichbar.

Die Dienststelle ist auch mit dern Straßenbahn- Haltestelle Südring- erreichbar.

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Sachsen-A nh al t

Apostillen - Beglaubigungen von Urkunden zum Gebrauch im Ausland

Wie erhalten Sie die Beglaubigung Ihrer Urkunde?

Benötigen Sie die Beglaubigung einer Urkunde, so kön- nen Sie sich schriftlich oder persönlich an das Landes- verwaltungsamt wenden:

Landesverwaltungsamt Nebenstelle Magdeburg Hakeborner Straße 1 39112 Magdeburg

Bei einer beabsichtigten persönlichen Vorsprache emp- fi ehlt sich eine vorherige telefonische Absprache. Bitte bringen Sie ein gültiges Personaldokument mit Wohn- anschrift oder eine Meldebescheinigung mit.

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Beglaubigungen von Urkunden zum Gebrauch im Ausland

Im Ausland werden öff entliche deutsche Urkunden und Bescheinigungen oft nur dann anerkannt, wenn sie für die Verwendung im Ausland beglau- bigt worden sind. Diese Beglaubigung erfolgt als Apostille oder als Legalisation. Hierbei handelt es sich nicht um die Anfertigung einer beglaubigten Kopie von einer Originalurkunde.

Wie werden Urkunden legalisiert?

In einer Reihe von Staa- ten bedürfen Urkunden der Legalisation. Diese ist die Bestätigung der Echtheit einer öff ent- lichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Da dem Konsularbeamten der jeweiligen ausländi- schen Vertretung nicht alle Unterschriftsproben vorliegen, ist eine Vorbe- glaubigung der Urkunde im Bundesland, in dem sie ausgestellt wurde, erforderlich. Einige aus- ländische Vertretungen

fordern eine weitere Vorbeglaubigung durch das Bundesverwal- tungsamt in Köln.

Gilt das Legalisations- verfahren für alle aus- ländischen Staaten?

Für viele Staaten ist eine Legalisation nicht erforderlich oder sie wird durch die Apos- tille nach dem Haager Übereinkommen er- setzt. Wir beraten Sie gern darüber, in welcher Weise Ihre Urkunde be- glaubigt werden muss.

Eine Apostille bestä- tigt die Echtheit einer öff entlichen Urkunde im Ausstellungsland. Die

Was sollten Sie noch beachten?

Wird die Urkunde für die Änderung des Na- mens in einem auslän- dischen Reisedokument benötigt, sollte eine nach dem 1. Januar 2009 ausgestellte Ur-

kunde vorgelegt wer- den. Bei Hochschulzeug- nissen, Diplom- und Promotionsurkunden einer Universität oder Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt ist eine Vorbeglaubigung durch den jeweiligen Kanzler erforderlich.

Apostille wird vom Lan- desverwaltungsamt für im Land Sachsen-Anhalt ausgestellte Urkunden angebracht. Hierfür ist die Beteiligung eines Konsularbeamten nicht mehr notwendig.

Wer sind zuständige Behörden bei Beglaubi- gungen von Urkunden?

Das Landesverwal- tungsamt ist zuständige Behörde für die Beglau- bigung öff entlicher Ur- kunden, die im Ausland benötigt bzw. vorgelegt werden müssen, soweit diese von Ministerien, Verwaltungsbehörden bzw. Körperschaften des öff entlichen Rechts (z.B.

Standesämtern, Univer- sitäten) im Land Sach- sen-Anhalt ausgestellt wurden. Für die Beglau- bigung gerichtlicher und notarieller Urkunden so- wie von Übersetzungen allgemein vereidigter Dolmetscherinnen und Dolmetscher des Landes Sachsen-Anhalt ist der Präsident des jeweiligen Landgerichtes zuständig.

Urkunden von Bundes- behörden, beispielsweise

das vom Bundesamt für Justiz (www.bundesjus- tizamt.de) in Bonn aus- gestellte Führungszeug- nis, werden durch das Bundesverwaltungsamt in Köln beglaubigt.

Welche Anforderungen werden an die Urkunde gestellt?

Die Urkunde muss immer im Original vorgelegt werden, muss unterschrieben und gestempelt oder ge- siegelt sein. Die zu beglaubigende Urkun- de soll zeitlich aktuell ausgestellt sein, da für Urkunden mit älterem Ausstellungsdatum möglicherweise die Unterschrifts- und Sie- gelproben dem Landes- verwaltungsamt nicht vorliegen und erst ange- fordert werden müssen.

Dadurch können zeitliche Verzögerungen bei der Bearbeitung vermieden werden.

Neben der Originalur- kunde ist die Angabe wichtig, für welchen Staat die Beglaubigung/

Apostille benötigt wird.

Ist die Beglaubigung gebührenpfl ichtig?

Für die Beglaubigung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA) erhoben.

Weitere Informationen zum Beglaubigungs- bzw.

Apostilleverfahren erhalten Sie unter http://www.konsularinfo.diplo.de

Legalisation von Urkunden ; Internationaler Urkun- denverkehr; Deutsche öff entliche Urkunden zur Ver- wendung im Ausland

Wir beraten und unterstützen Sie gern!

Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA) Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA)

Referenzen

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