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Vorsicht, Fallstricke!

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92 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Januar 2015 | www.pta-aktuell.de

D

er Kunde reicht ein

rosafarbenes Rezept über den Kassentisch,

„Exemplix Tbl 300 Stück“. Rasch findet die PTA heraus:

Zwar gibt es eine Packung mit 3x100 Stück, aber die hat keine Normie- rung. Müsste da nicht ein Ausrufe- zeichen hinter der Stückzahl stehen, denn die N3 hat nur 100 Tabletten?

Wie steht es mit dem Wirtschaft- lichkeitsgebot bei dem rezeptpflich- tigen Medikament? Und gibt es da nicht eine Packungsgrößenverord- nung?

Das ordnungsgemäße Rezept Meist mit einem Blick erfasst die PTA die Formalia: Das Ausstel- lungsdatum liegt nicht länger als vier Wochen zurück, der Kosten- träger steht links oben, Kassen-, versicherten-, Betriebsstätten- und lebenslange Arztnummer sind eben- falls eingetragen. Die Betriebsstät- tennummer muss mit der des Arzt- stempels oder -eindrucks überein- stimmen (übrigens ein Erkennungs- merkmal für Fälschungen). Name, Anschrift und Geburtsdatum des Pa- tienten dürfen nachgetragen werden;

ihr Fehlen berechtigt den Kosten- träger aber nicht zur Zurückwei- sung des Verordnungsblattes.

Wichtig ist auch: Bei Rezepten aus Universitätskliniken oder Notfallam- bulanzen darf zwar die lebenslange Arztnummer fehlen, doch muss der Klarname des Arztes erkennbar sein.

Ein schwungvoller Krickel als Un- terschrift reicht nicht! Ansonsten ist das Fehlen der Arztunterschrift ein echter Retaxationsgrund.

Auch die blauen Privatrezepte un- terliegen diesen Formalien. Im Gegensatz zu den Kassenrezepten dürfen jedoch mehr als drei Medi- kamente verordnet sein (dann Be- druckung auf der Rückseite) und die Gültigkeit beträgt drei Monate.

Rabattvertrag, Aut idem oder Substitutionsverbot? Natürlich müssen die Rabattverträge der jewei-

PRAXIS TAXIEREN

Vorsicht, Fallstricke!

Das ordnungsgemäße Bedrucken und Beliefern eines Rezeptes kann eine derart knifflige Aufgabe sein, dass es selbst Sherlock Holmes an den Rand der Ver- zweiflung getrieben hätte:

Denn sonst drohen Retaxationen.

© contrastwerkstatt / fotolia.com

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ligen Krankenkasse bedient werden.

Sollte das Medikament nicht liefer- bar sein, zeigt der Computer even- tuell „aut idem“-Vorschläge an, also Austauschmöglichkeiten – die sind nicht zu verwechseln mit dem Kreuz im Kästchen am linken Rand! Denn hat der Arzt dieses Zeichen gesetzt, darf das Medikament auf keinen Fall ausgetauscht werden.

Manchmal jedoch zeigt der Rabatt- vertrag wirkstoffgleiche Medika- mente an, die eine andere Stückzahl (häufig bei Antibiotika) oder eine andere Darreichungsform aufwei- sen. Dann ist es erlaubt, pharmazeu- tische Bedenken anzumelden, diese per Sonderkennzeichen auf das Re- zeptblatt zu drucken und den Aus- tausch nicht vorzunehmen. Auch Unverträglichkeiten der Hilfsstoffe, Multimorbidität des Patienten und somit Gefahr der Non-Compliance oder die gewünschte, aber nicht vor-

handene Teilbarkeit einer Tablette sind Gründe, die zusätzlich hand- schriftlich sorgsam auf dem Verord- nungsblatt vermerkt werden müssen.

Auch die Nichtverfügbarkeit eines Medikamentes muss per Sonder- kennzeichen dokumentiert werden.

Die Apotheke sollte einen Nachweis aufbewahren, zum Beispiel eine De- fektenliste.

Sonderfall Schilddrüsenhor- mone Da der Austausch von Levo- thyroxin-Natrium wegen der Hilfs- stoffe problematisch ist und des- halb besonders oft entweder das Aut-idem-Kreuz gesetzt oder phar- mazeutische Bedenken angemeldet wurden, sind namentlich genannte Arzneimittel mit diesem Wirkstoff im Dezember 2014 von der Substi- tution ausgeschlossen worden. Das betrifft auch Kombinationen mit Kaliumiodid und Medikamente a

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1 Thomas C.M. & Versalovic J. Gut Microbes 2010; 1;3: 148-163. 2 Rizzardini G. et al, Br J Nutr 2012; 107 (6): 876-84. 3 Lopez P. et al. Int J Food Microbiol 2010; 138: 157-165. 4 Pitkala, K.H. et al, J. Nutr. Health Aging 2007, 11, 305–311. 5 Uchida, K. et al, J. Nutr. Food 2005, 8, 39–51. 6 Nishida, S.; Gotou, M.; Akutsu, S.; Ono, M.; Hitomi, Y.; Nakamura, T.; Iino, H., Milk Sci. 2004, 53, 71–80.

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DIE PACKUNGS-

GRÖSSENVERORDNUNG

Die Normierung wird laut Arz- neimittelgesetz „bestimmt nach der Anzahl der Anwendungs- einheiten, die in der Packung enthalten sind“. Beim Magen- Darm-Mittel Pantoprazol darf die N3, also eine „Packung für die Dauertherapie“ 95–100 Stück enthalten. Generell gilt:

Die N1 darf um 20 Prozent, die N2 um 10, die N3 nur noch um 5 Prozent der Stückzahl schwanken. Die Packungs- größen unterscheiden sich jeweils für verschiedene An- wendungsgebiete wie zum Beispiel Analgetika und Anti- biotika. Detailliert finden sich aktuelle Arbeitshilfen zum Aus- drucken im Internet.

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94 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Januar 2015 | www.pta-aktuell.de

a mit den Wirkstoffen Betaacetyl- digoxin, Digitoxin und Digoxin, Phenytoin sowie die Immunsup- pressiva Tacrolimus (in Hartkapseln) und Ciclosporin.

Import oder nicht? Gibt es kein Rabattarzneimittel für das ge- wünschte Medikament, aber dafür jede Menge Importe? Es empfiehlt sich ein kurzer Blick auf die Quote:

Liegt sie unter fünf Prozent? Dann geht die Suche nach einem preis- günstigen importierten Arzneimittel los. Rosa Rezepte unterliegen dieser Modifikation, und tatsächlich sind die Preisunterschiede oft erheblich.

Achtung, die Abrechnungsstellen kontrollieren die tatsächliche Lie- ferbarkeit, deshalb sollte ein auto- matisches Protokoll geschrieben werden.

Wirtschaftlichkeitsgebot und Packungsgrößenverordnung Die Abgabe wirtschaftlicher Einzel- mengen gilt nur für rezeptpflich- tige Arzneimittel. Es greift immer dann, wenn es für die verordnete Einzelmenge keine normierte Pa- ckungsgröße gibt. Deshalb hängt das Wirtschaftlichkeitsgebot auch eng mit der Packungsgrößenverordnung zusammen.

Wir kommen damit zu unserem Beispiel vom Anfang des Artikels:

Verordnet der Arzt 300 Stück „Ex-

emplix“, die größte normierte Pa- ckung hat aber nur 100 Tabletten, darf auch nur diese abgegeben wer- den! Setzt er allerdings ein Ausru- fezeichen oder schreibt ein „A“ wie Ausnahme hinter die Stückzahl, sieht die Sache schon anders aus:

Dann erhält der Kunde dreimal die N3. Dies geschieht auch, wenn er 3x N3 auf das Rezept schreibt. Und das, obwohl die Packung mit 3x100 Tabletten für die Krankenkasse viel preisgünstiger wäre!

Seinem Namen Ehre macht das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn es ans Stückeln geht. Das rezeptpflich- tige Arzneimittel „Ambulex 250 mg“

hat Packungsgrößen von 30, 45 und 60 Stück. Verordnet sind aber „90 Stück“. Das heißt in diesem Fall: Die PTA gibt eine 30er und eine 60er Packung ab, druckt beide PZN auf

das Rezept und ist somit vor einer Retaxation sicher.

Doch auch das Stückeln hat seine Tücken: Es darf nicht in einem Normbereich erfolgen! Und nicht rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen überhaupt nicht gestückelt werden.

Die Packungsgrößenverordnung findet tagtäglich Anwendung in den vielen Pantoprazol-Verordnungen, ohne dass es jemand richtig merkt.

Denn oft schwanken N3-Packungen mit diesem Wirkstoff zwischen 98 und 100 Stück und müssen rabattiert

werden. Hier sind pharmazeutische Bedenken nicht statthaft, denn auch 98 Stück für eine N3 bewegen sich innerhalb der Verordnung.

Übrigens: Was bei Kassenverord- nungen verboten ist – nämlich eine Stückzahl herauszugeben, die oberhalb der größten normierten Packung liegt, (wie bei unserem Bei- spiel Exemplix die 3x 100 Stück als sogenannte „Jumbopackung“ )-, das ist bei Sprechstundenbedarfs-Rezep- ten nicht nur erlaubt, sondern aus- drücklich erwünscht!

Fazit Dieser kleine Auszug aus dem Dschungel der Fallstricke bei Taxa- tionen bietet nur einen winzigen Überblick – die Tiefen der Hilfsmit- tel-Verordnungen, Medizinprodukte mit und ohne Arzneimittelcharakter, der Positiv- und Negativliste, der Te- streifen und Verbandstoffe sind hier noch gar nicht ausgelotet. Schnelle und kompetente Hilfe in vertrackten Fällen bietet für die PTA ein Anruf beim für ihr Bundesland zuständi- gen Apothekerverband. Hier sind Mitarbeiter direkt darauf geschult, Problemtaxen zügig zu beantwor- ten. Die Nummer sollte immer neben dem Telefon liegen! Auf deren Homepages finden sich außerdem nützliche Arbeitshilfen zum Herun- terladen.

Zusammenfassend lässt sich sa- gen Die aktuell häufigsten Gründe für Retaxationen sind:

, Änderungen des Arztes ohne Unterschrift und Datum.

, Die Nichtabgabe von Rabattarz- neimitteln ohne Sonder-PZN , sowie eine fehlende Begrün-

dung für die Korrektur auf dem Rezept.

Wer das vermeidet, hat schon viel gewonnen! ■

Alexandra Regner, Journalistin und PTA

PRAXIS TAXIEREN

SONDERFALL BTM-REZEPT

BTM-Rezepte unterliegen der besonderen Kontrolle und sind per Durchschrift einmal im Vierteljahr an die Bundesopiumstelle zu schicken. Auf dem dreiteiligen Formular, von dem Teil 1 und 2 in der Apotheke landen, sind zusätzlich folgende Angaben zwingend erforderlich:

+ Angabe der Stückzahl des Arzneimittels.

+ Ggf. Angabe der Beladungsmenge.

+ Einnahmeanweisung.

+ Telefonnummer des Arztes.

Diese Sonderkennzeichen sind vorgeschrieben:

+ „A“ bei Überschreitung der Höchstmenge oder wenn mehr als zwei BTM verordnet sind.

+ „S“ im Falle der Substitution.

+ „N“ bei einer Notfall-Verordnung.

Ein BTM-Rezept ist acht Tage gültig (Ausstellungsdatum plus sieben Tage).

Referenzen

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