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Sorgfältige Abwägung eventueller Inanspruchnahme von Beratungsunternehmen bei der Einführung von Qualitätsmanagement in der ärztlichen Versorgung

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Bayerisches Ärzteblatt 3/2002 155

BLÄK informiert

Zunehmend gehen bei der Bayerischen Lan- desärztekammer (BLÄK) Anfragen von Kol- leginnen und Kollegen aus der ambulanten und stationären ärztlichen Versorgung ein, die – nachdem sie von Qualitätsmanagement- beratern kontaktiert wurden – verunsichert sind, in welcher Art und Weise sie zu Quali- tätsmanagement verpflichtet und inwieweit hier externe Firmen einzubeziehen sind.

Die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte, sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen, die von der Kammer eingeführt sind, zu beteiligen:

§ 5 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 12. Oktober 1997 in der Fassung vom 8. Oktober 2000, lautet auszugsweise:

„Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten Maßnahmen zur Si- cherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen. Der Kammer sind die hierzu erforderlichen Auskünfte nicht patientenbe- zogener Art zu erteilen.“

Über die von der Kammer eingeführten Qua- litätssicherungsmaßnahmen werden die baye- rischen Ärztinnen und Ärzte über das Bayeri- sche Ärzteblatt bzw. durch persönliche Anschreiben informiert.

Darüber hinaus besteht für Vertragsärzte, zu- gelassene Krankenhäuser sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaß- nahmen die Verpflichtung nach dem Sozial- gesetzbuch V (SGB V) zur Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen.

§ 135 a Absatz 2 SGB V in der Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 lau- tet:

(2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen sind nach Maß- gabe der §§ 136 a, 136 b, 137 und 137 d ver- pflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu betei- ligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern. Zugelassene

Krankenhäuser, stationäre Vorsorgeeinrich- tungen und stationäre Rehabilitationseinrich- tungen sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137 d verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

Vertragsärztinnen und -ärzten sowie Ärztin- nen und Ärzten im Krankenhaus steht es da- bei frei, sich auf dem „freien Markt“ über ge- eignete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Auflage zu informieren bzw. Dienste von An- bietern für die Umsetzung in Anspruch zu nehmen.

Rechtsverbindliche Festlegungen für die Art der Einführung bzw. Umsetzung von Quali- tätsmanagement in Arztpraxen oder Kran- kenhäusern liegen derzeit der BLÄK nicht vor.

Die BLÄK empfiehlt daher Augenmaß hin- sichtlich des Einflusses so genannter „exter- ner Qualitätssicherungsberater“ auf Ärzte un- ter anderem in der stationären Versorgung.

Aus der Sorge um unzulässigen Einfluss von externen Qualitätssicherungsberatern in Krankenhäusern hat der 54. Bayerische Ärz- tetag im Oktober 2001 folgende Entschlie- ßung (R 27/2001) gefasst:

„Der 54. Bayerische Ärztetag fordert die Qualitätssicherungsgremien der Landes- und Bundesärztekammer auf, dafür Sorge zu tra- gen, dass die von externen Qualitätssiche- rungsberatern in Krankenhäusern eingeführ- ten Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht in den rechtlichen Verantwortungsbereich der leitenden Krankenhausärzte eingreifen dür- fen.“

Bei Bedarf steht die BLÄK für weitere Infor- mationen unter

E-Mail: j.w.weidringer@blaek.de oder Telefon 0 89/41 47-2 33 (Dr. J. W. Weidringer) zur Verfügung.

Sorgfältige Abwägung eventueller Inanspruchnahme

von Beratungsunternehmen bei der Einführung von

Qualitätsmanagement in der ärztlichen Versorgung

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