A 2114 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 106|
Heft 42|
16. Oktober 2009 keit, dass Verhaltensaspekte ange-sprochen werden. Gegebenenfalls wird der Arzt auf Mitarbeiterschwä- chen direkt angesprochen: „Was mir aufgefallen ist, Ihre Mitarbeiterin, Frau Müller, ist in letzter Zeit immer so hektisch. Darunter leidet die Freundlichkeit.“ Natürlich darf der Arzt den Hinweis nicht ausnutzen,
um die Mitarbeiterin abzustrafen. Er dient ihm vielmehr dazu, mit ihr ein sachliches Kritikgespräch zu führen und die Patientenorientierung in der Praxis zu verbessern.
Pädiater Köllges geht noch einen Schritt weiter und schlägt vor, von den Patienten innovative Verbesse- rungsvorschläge und Anregungen geradezu abzufordern, etwa durch eine Patientenbefragung. Dazu lie- gen Zettel im Wartezimmer oder am Eingangsbereich aus, die der Pa- tient ausfüllen kann. Eine Alternati- ve besteht darin, einen Innovations- briefkasten aufzustellen. Es geht dabei weniger um eine Bewertung
des Praxisteams, der Innovations- briefkasten will mehr: Er soll die Patienten animieren, innovativ Vor- schläge zu formulieren, die zur Ver- besserung der Arbeitsabläufe und der Patientenorientierung beitragen.
„Das Team sollte es dem Patien- ten so leicht wie möglich machen, innovative Ideen zu kommunizie-
ren“, merkt der Kinderarzt aus Mönchengladbach an. Und solche Ideen können zutage gefördert wer- den, wenn der Patient – in Anleh- nung an den „Trendsetter“ – als In- novationssetter betrachtet wird.
Dabei verlangt die umfassende Integration der Patientenmeinung ein starkes Selbstwertgefühl seitens des Arztes. Denn so mancher Pati- ent wird den Innovationsbriefkasten oder die schriftliche Befragung als Möglichkeit zur ungerechtfertigten und stark übertriebenen Beschwerde missbrauchen. Dem kann der Arzt einen Riegel vorschieben, indem er den Fragebogen zur Patientenbefra-
gung von einem Anbieter ausarbei- ten lässt, der sich auf die professio- nelle Formulierung und Gestaltung solcher Befragungsbogen versteht.
Des Weiteren sollte der Arzt be- denken: Die innovativen Patienten- vorschläge bereiten erst einmal Zu- satzarbeit. Die Medizinische Fach- angestellte muss das Gespräch mit dem „externen Mit-Arbeiter“ füh- ren, Notizen anfertigen, die Ergeb- nisse weiterleiten, Veränderungen durchführen. Dies sollte möglichst unkompliziert vonstatten gehen, da- mit nicht Ablehnung daraus wird.
Eventuell ist es eine Überlegung wert, die Mitarbeiterin, die von Pa- tienten eine Innovationsanregung aufnimmt, zu belohnen. Auch der Patient, der durch seine Anregun- gen einen Verbesserungsprozess an- stößt, sollte diese Hilfestellung nicht umsonst leisten müssen, son- dern eine Anerkennung erhalten.
Hier sind der Fantasie Tür und Tor geöffnet. Der Arzt zeigt so, dass er den Patienten nicht als Ideengeber ausnutzen will, sondern vielmehr als Ratgeber schätzt. ■
Patric P. Kutscher E-Mail: p.kutscher@rhetorikundstimme.de
Die transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) wird häufig in der Schmerztherapie zur Behandlung chronischer oder akuter Schmer- zen angewandt. Durch die Behandlung mit ei- nem TENS-Gerät werden körpereigene Mecha- nismen zur Schmerzhemmung aktiviert (spina- le und supraspinale Hemmsysteme). Welches körpereigene Hemmsystem aktiviert wird, hängt von der gewählten Frequenz, die bei der segmentalen Stimulation zwischen 60 und 100 Herz liegt, ab. Die Impulse werden über selbstklebende Elektroden abgegeben und werden von den Patienten bei der segmenta- len Stimulation als Kribbeln empfunden. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) existiert die Gebührenposition 551 GOÄ – Reizstrombe- handlung (Anwendung niederfrequenter Strö- me) –, die der Behandlung einer transkutanen elektrischen Nervenstimulation entspricht und hierfür in Ansatz gebracht werden sollte. Nach der erweiterten Leistungslegende sind jedoch folgende Ausschlusskriterien zu beachten:
Wird die Reizstrombehandlung neben einer Leistung nach den Nummern 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen ver- abreicht, ist nur die höher bewertete Leistung berechnungsfähig. Dies gilt auch, wenn ein Apparatesystem an mehreren Körperteilen ein- gesetzt wird.
Nach einer Testphase besteht die Möglich- keit, dass der Patient bei Schmerzreduktion die Anwendung des TENS-Geräts zu Hause fort- führt. Hierfür ist eine Einweisung des Patienten in den Umgang mit dem TENS-Gerät vorzuneh- men. Der Patient wird unter anderem über die Positionierung der Elektroden, die Handhabung des Geräts, zum Beispiel die Einstellung der Frequenz, und über die Häufigkeit der Anwen- dung informiert. Für diese Einweisung im Um- gang mit dem Testgerät kann bei einer Min- destdauer von zehn Minuten die Gebührenpo- sition 3 GOÄ – Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels
Fernsprecher – berechnet werden. Für die An- wendung des TENS-Geräts durch den Patien- ten zu Hause ist die Nr. 551 GOÄ nicht berech- nungsfähig.
Unterschreitet die Geräteeinweisung des Patienten die in der Leistungslegende der Ge- bührenposition 3 GOÄ genannte Mindestdauer, kann für die Beratung die Gebührenposition 1 GOÄ in Ansatz gebracht werden. Die Berech- nung der Gebührenposition 3 GOÄ – Eingehen- de, das gewöhnliche Maß übersteigende Bera- tung, auch mittels Fernsprecher –, scheidet wegen der Abrechnungsbeschränkungen in der erweiterten Leistungslegende der Nr. 3 GOÄ je- doch aus, wenn in derselben Sitzung eine TENS-Behandlung nach Nr. 551 GOÄ durchge- führt wird, weil die Gebührenposition 3 GOÄ nur als einzige Leistung oder im Zusammen- hang mit den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnungsfähig ist. In diesem Fall kann bei einer Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten nur die Gebührenposition 1 GOÄ mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor in An- satz gebracht werden. Dr. med. Beate Heck
GOÄ-RATGEBER
Abrechnung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation
„Das Team sollte es dem Patienten so leicht wie möglich machen, innovative Ideen zu kommunizieren.“
Ralph Köllges, Kinderarzt aus Mönchengladbach