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Archiv "Ubergangsregelungen für die Anwendung der Badearztverträge in den neuen Bundesländern" (18.02.1994)

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Ubergangsregelungen für die Anwendung der ..

30. 9. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß für ärztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen der Punktwert 8,96 Pf. beträgt.

Badearztverträge in den neuen Bundesländern

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV- Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e. V. - einerseits und die Kassenärztliche Bundesverei- nigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) andererseits vereinbaren, die Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages (Stand: l. Mai 1993) in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat, wie folgt zu ändern:

II. Die Änderungen treten am 21. Okto-

ber 1993 in Kraft. D

Vertragsarztsitz

KV Rheinhessen

Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinhessen schreibt folgenden Ver- tragsarztsitz zur Übernahme durch einen Nachfolger aus:

I. In § 2 erhalten die Abs. 1 bis 7 fol- gende Fassung:

(1) § 9 Abs. 1 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 9. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß die Angestellten-Ersatz- kassen und die Schwäbisch Gmünder-Er- satzkasse für die badeärztliche Behand- lung zur Durchführung einer Kur bei ei- ner Behandlungsdauer von vier Wochen eine Vergütung von 80,47 DM, die übri- gen Arbeiter-Ersatzkassen von 76,10 DM zahlen.

(2) § 9 Abs. 2 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 9. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß bei Behandlung von kür- zerer Dauer als vier Wochen sich der Be- trag von 80,47 DM beziehungsweise 76,10 DM für jede ausgefallene Woche um 16,11 DM bzw. 15,26 DM vermindert.

(3) § 9 Abs. 3 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 9. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß sich der Betrag von 80,47 DM bzw. 76,10 DM für jede angefangene Behandlungswoche um 16,11 DM bzw.

15,26 DM erhöht, wenn die Vertragskas- se die Verlängerung genehmigt hat.

( 4) § 9 Abs. 4 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 9. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung, die Aufstellung des Kurplanes und die Abschlußuntersu- chung eine Vergütung von 48,29 DM bzw. 45,74 DM erhält.

(5) § 9 Abs. 5 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 9. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung und die Aufstel- lung des Kurplanes eine Vergütung von 30,47 DM bzw. 27,06 DM erhält.

(6) § 9 Abs. 7 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 9. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß für jeden Badearztschein gemäß Anlage 2 eine Sonderleistungs- pausehaie in Höhe von 4,76 DM vergütet wird.

(7) § 9 Abs. 8 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem

Allgemeinärztliche Praxis im Land- kreis Alzey-Worms (Übernahmezeit- punkt: 1. 7. 1994).

..,_ Schriftliche Bewerbungen bis spä- testens 4 Wochen nach Erscheinen dieser Veröffentlichung an die KV Rheinhes- sen, 55118 Mainz, Bindenburgstraße 32, Tel 0 61 31/99 64-1 09. D

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, - andererseits - vereinbaren die nachstehende 4. Än- derung der am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages in den Bereichen der Kassenärztli- chen Vereinigungen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach- sen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Vereini- gung Berlin, in welchem das SGB V vor dem 1. Januar 1991 nicht gegolten hat (Vertragsgebiet Ost):

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Die Krankenkasse zahlt für die ärztli- che Behandlung nach § 5 bei einer Kur- dauer von vier Wochen für Badekuren, die nach dem 30. September 1993 begon- nen haben, einen Pauschalbetrag von 74,90 DM. Für Leistungen nach§ 6 Abs. 4 zahlt sie daneben eine Sonderleistungs- pausehaie in Höhe von 4,65 DM".

2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"Der Punktwert nach § 10 Abs. 2 des Vertrages für Leistungen bei interkur- renten Erkrankungen beträgt bei Bade- kuren, die nach dem 30. September 1993 begonnen haben, 9 Dpf."

3. lokrafttreten

Die Änderungen treten am 21. Okto- ber 1993 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel, den 22. Dezember 1993 Kassenärztliche Bundesvereinigung

AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen

IKK-Bundesverband Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 7, 18. Februar 1994 (67) A-449

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