Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 37|
13. September 2013 A 1677KOMMENTAR
Prof. Dr. med. Hans Anton Adams, Notfall- und Katastrophenmedizin, MH-Hannover
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eder Notarzt weiß ein Lied von der Zusammenarbeit mit nieder- gelassenen Kollegen zu singen, und diesen geht es sicher nicht anders. Ei- ne Randnotiz im Deutschen Ärzteblatt (Heft 29–30/2013) gibt Veranlassung, zu einigen Aspekten des Miteinanders Stellung zu nehmen.Notärzte fahren oder fliegen nicht umher, um sich Arbeit zu suchen. Ihr Einsatz erfolgt auf der Grundlage eines Hilfeersuchens, das in einer Rettungsleit- stelle angenommen und bearbeitet wird.
Landauf, landab gelten stringente Vorga-
ben, für die der Indikationskatalog der Bundesärztekammer die Vorlage bildet.
Bei einem so indizierten Notarzteinsatz erfolgt die Anfahrt grundsätzlich mit Wegerecht und Sonderrechten. Da etwa 99 Prozent der Notarzteinsätze im Ren- dezvoussystem mit Notarzt-Einsatzfahr- zeug und Rettungswagen erfolgen, be- dingt dies, dass der Rettungsdienst mit vier Personen „aufschlägt“ – und manchmal kommt ein Praktikant dazu.
Wer hier Geldverschwendung vermutet, darf sich trösten: Der Anteil der Notfall- rettung an den Gesundheitsausgaben liegt unter zwei Prozent – damit wird der individuelle Notfall bis an die Kata- strophenschwelle eher günstig versorgt.
Was erhofft sich der Notarzt vom niedergelassenen Kollegen, der ihn in einer allgemeinen Notfallsituation anfor- dert? Vor allem die persönliche Überga- be; sie ist nicht hoch genug zu schät- zen und wird oft schmerzlich vermisst – bis hin zu dem Satz: „Als wenn wir sonst nichts zu tun hätten“. So sehr der Notarzt der Spezialist für den aktuells- ten Stand der Notfallmedizin sein soll, so sehr soll der Hausarzt mit dem Pa- tienten vertraut und sein Anwalt im bes- ten Sinn des Wortes sein. Es ist weiter zu erwarten, dass notwendige Erstmaß- nahmen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erfolgen und dokumen-
tiert sind. Auch eine Klinikanmeldung – etwa in der vorbehandelnden Klinik – kann nützlich sein. Was darf der nieder- gelassene Kollege im Gegenzug vom Notarzt erwarten? Vor allem ein kolle- giales Verhalten – nicht das anekdoti- sche „Vom Himmel hoch, da komm ich her“ mancher „Luftretter“ oder analo- ges Benehmen mancher „Bodenretter“
– insgesamt eine Grundhaltung, die dem Gegenüber ein Handeln zum Wohl des Patienten zubilligt. Dann dürfte die unverzügliche Übergabe des Notfallpa- tienten kein Problem sein, der mit der
Übergabe in die ungeteilte Verantwor- tung des Notarztes gelangt.
Auch außerhalb vital bedrohlicher Si- tuationen gibt es Schnittstellen. Häufig kann der Notarzt nur noch den Tod des Patienten feststellen, und es stellt sich die Frage, wer die Todesbescheinigung ausstellt. Hier soll der Notarzt zunächst versuchen, Kontakt mit dem Hausarzt aufzunehmen, der den Verstorbenen ja oft jahrelang gekannt hat. Die Einigung, wer nun die definitive Todesbescheini- gung ausstellt, ist dann ein Leichtes.
Der Notarzt ist aber auf jeden Fall in der Pflicht, noch getroffene Maßnahmen zu dokumentieren und ein Protokoll zu hin- terlassen. Bei entsprechenden Begleit- umständen ist er darüber hinaus gehal- ten, die Polizei einzuschalten.
Ein ärztlich anspruchsvolles Feld ist die Zusammenarbeit beim Umgang mit Sterbenden – hier vor allem bei Patien- ten, die sich in einem Alten- oder Pflege- heim befinden. Häufig wird der Rettungs- dienst gleichsam wider besseres Wissen alarmiert – vor allem aus der Furcht, et- was zu unterlassen. Da es weder ethisch noch – es muss gesagt werden – ge- sundheitsökonomisch vertretbar ist, je- den Sterbenden intubiert und beatmet auf eine Intensivstation zu verbringen, ist die kollegiale Zusammenarbeit unter Be- achtung des Patientenwillens und unter
Einbindung der Angehörigen, des Pflege- personals der Einrichtung sowie des Ret- tungspersonals vor Ort unverzichtbar. Im besten Fall kann der Notarzt nach Rück- sprache mit dem niedergelassenen Kol- legen eine palliative Therapie einleiten, und der niedergelassene Kollege über- nimmt die weitere Versorgung des Pa- tienten. Dem Autor sind zahlreiche positi- ve, aber auch eklatant negative Beispiele der Zusammenarbeit bekannt, die hier nicht näher beschrieben werden sollen und nicht in die Zukunft weisen. Was wä- re noch zu betonen oder zu verbessern?
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Besonders hoch zu achten sind niedergelassene Kollegen, die sich nach oft jahrelanger Tätigkeit in der Praxis zu einem Notarztkurs oder einem Refresherkurs Notfallmedizin anmelden.Sie scheuen sich nicht, zusammen mit den jüngsten Kollegen noch einmal
„die Schulbank zu drücken“.
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Viele Kollegen stellen sich für den organisierten Einsatz im Großschadens- und Katastrophenfall zur Verfügung. So verfügt die „Ärztliche Unterstützungs- gruppe“ der Feuerwehr Hannover schon seit Jahren über etwa 50 meist nieder- gelassene Kolleginnen und Kollegen, die zu regelmäßigen Fortbildungen ein- geladen werden und über einen Tele- fonserver alarmiert werden können.●
Ein eher politisches Ziel ist die Zusammenführung der Disposition des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes mit dem Rettungs- und damit auch dem Notarztdienst – hier wäre bei gutem Wil- len eine deutliche Optimierung möglich.So sehr die niedergelassene Kolle- genschaft und die Notärzte in zwei Welten leben, so sehr dienen sie doch demselben Ziel: dem Wohl des Patien- ten. Der Rest ist Beiwerk, an dem es zu arbeiten gilt. Ein kleiner Trost zum Schluss: Auch die Zusammenarbeit der Klinikärzte mit den Notärzten ist nicht immer reibungslos.
NOTARZT UND HAUSARZT