M 021/2007 GEF 28. Februar 2007 GEF C
Motion
0349 Lüthi, Wynigen (SP-JUSO) Meyer, Roggwil (SP-JUSO)
Weitere Unterschriften: 25 Eingereicht am: 22.01.2007
Massnahmen betreffend Leistungsaufschub KVG
Der Regierungsrat wird beauftragt, Massnahmen zur Gesundheitsversorgung von Personen mit einem Leistungsaufschub gemäss KVG zu ergreifen.
Falls dieses Problem nicht im Kanton gelöst werden kann ist auf Bundesebene zu intervenieren.
Gegebenenfalls sind die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.
Begrünung
Auch im Kanton Bern bezahlen nicht alle Pflichtigen ihre Krankenkassenprämien.
Mit der neuen Regelung im KVG obliegt die Lösung der dadurch verursachten Probleme („Leistungsaufschub“) den Kantonen. Das Ausmass des Problems im Kanton Bern ist derzeit nicht klar. Von Verwaltung und den verschiedenen Leistungserbringern liegen unterschiedliche Angaben über den Umgang mit nicht bezahlten Rechnungen vor.
Sozialdienste werden mit offenen Prämien, Kostenbeteiligungen, Arzt- und Spitalrechnungen konfrontiert. Dies bringt höhere Sozialhilfekosten mit sich.
Allenfalls ist - aufgrund offener Forderungen - die medizinische Grundversorgung nicht mehr gewährleistet, Betroffenen werden sogar medizinische Leistungen vorenthalten.
Eine Klärung der Lage und entsprechende Massnahmen drängen sich auf.
Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 25.01.2007
Antwort des Regierungsrates
Die Motionärin fordert den Regierungsrat auf, Massnahmen zur Gesundheitsversorgung von Personen mit einem Leistungsaufschub gemäss KVG zu ergreifen. Falls dieses Problem nicht im Kanton gelöst werden könne, sei auf Bundesebene zu intervenieren.
Gegebenenfalls seien die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.
1. Situationsbeschreibung
Am 1. Januar 2006 sind die neuen Artikel 64a KVG und Artikel 90 KVV (Leistungsaufschub und Leistungsverrechnung bei Prämienausständen) in Kraft getreten.
Artikel 64a KVG sieht vor, dass der Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für die
2
Leistungen aufschieben kann, falls eine versicherte Person trotz Mahnung die Krankenkassenprämien nicht bezahlt und im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt wurde. Vor dem 1. Januar 2006 hatte der Krankenversicherer das Vollstreckungsverfahren zwar auch eingeleitet, konnte die Leistungen aber erst nach dem Ausstellen eines Verlustscheins und der Meldung an die Sozialhilfebehörden aufschieben.
Finanzielle Auswirkungen durch den Leistungsaufschub
Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzesartikels übernahmen die Krankenversicherer die Kosten für erbrachte Leistungen während der Betreibungsphase bis zum Vorliegen des Verlustscheines. Nun müssen die Leistungserbringer diese Kosten übernehmen und können eine Begleichung derselben durch die Krankenversicherer erst verlangen, wenn die Prämien rückwirkend bezahlt sind. Durch die Abwälzung der ungedeckten Kosten entstehen weder für den Krankenversicherer noch für die Leistungserbringer zusätzliche finanzielle Aufwände; infolge des grossen administrativen Aufwandes bei den Leistungserbringern entstehen jedoch Zusatzkosten. Wie in der Motion erwähnt, sind die Sozialdienste indirekt von der Revision des Artikels 64a betroffen. Im BSIG1-Schreiben Nr.
8/842.11/1.1 vom 20. Juni 2006 wird deshalb festgehalten, dass nach kantonaler Gesetzgebung eine Person, die bedürftig ist, Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung hat. Die Sozialdienste müssen aufgrund der gesetzlichen Grundlagen deshalb subsidiär die Kosten für die medizinische Versorgung übernehmen soweit die Krankenversicherung diese nicht übernimmt. Die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung hat für die Sozialdienste sowohl administrative wie auch finanzielle Konsequenzen.
2. Gesundheitsversorgung von Patientinnen und Patienten mit einem Leistungs- aufschub
Die von der Motionärin geforderte Gesundheitsversorgung von Personen mit einem Leistungsaufschub ist im Kanton Bern gegeben. Einerseits müssen Notfallbehandlungen von den Gesundheitsfachpersonen vorgenommen werden und dürfen wegen des Leistungsaufschubs bzw. unbezahlter Rechnungen grundsätzlich nicht verweigert werden (Art. 30 GesG). Andere, nicht notfallmässig benötigte medizinische Leistungen (ebenfalls im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung nach KVG) könnten unter Umständen von den Leistungserbringern verweigert werden. Die Gesundheitsfachpersonen haben aber in jedem einzelnen Fall ihre Leistungspflicht zu beurteilen bzw. eine Abwägung vorzunehmen. Ausserdem sind die öffentlichen und öffentlich subventionierten Institutionen des Kantons Bern gemäss Artikel 17, Absatz 2 Spitalversorgungsgesetz verpflichtet, Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus aufzunehmen.
Härtefälle und spezifische Regelung im Kanton Bern
In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass die aktuell notwendige – aber nicht notfallmässig zu leistende - medizinische Behandlung wegen des von der Krankenversicherung verhängten Leistungsaufschubes tatsächlich verweigert wird. Dabei handelt es sich nicht nur um die medizinische Behandlung im engeren Sinne, sondern auch um die Abgabe von Medikamenten in Apotheken.
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und die Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion haben im Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) im Artikel 31a folgende Delegationsnorm aufgenommen:
1 BSIG = Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG)
3
„Zur Vermeidung von Härtefällen kann der Regierungsrat durch Verordnung die vorläufige Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen durch den Kanton zu Gunsten von Versicherten vorsehen, die von einem Leistungsaufschub gemäss Artikel 64a KVG betroffen sind oder denen ein solcher unmittelbar droht.“
Aktuell interveniert die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) im Namen der Kantone auf nationaler Ebene. Die GDK plädiert für eine Rückkehr zum früheren System. Die Ausarbeitung einer kantonalen Verordnung betreffend Härtefallklausel wird dann nötig sein, wenn das Problem, das durch die Revision von Artikel 64a entstanden ist, auf nationaler Ebene nicht innert nützlicher Frist gelöst werden kann.
3. Fazit
Der Regierungsrat des Kantons Bern ist sich bewusst, dass mit der Einführung von Artikel 64a KVG die Probleme betreffend säumiger Prämienzahler nicht gelöst wurden, sondern vielmehr zu den Leistungserbringern, den Kantonen und den betroffenen Patientinnen und Patienten verschoben wurden. Besonders die unter Punkt 2 beschriebenen Härtefälle bedürfen einer Lösung.
Der Regierungsrat erachtet die Anliegen der Motionärin grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt. Er stellt fest, dass auf kantonaler Ebene die möglichen Schritte bereits eingeleitet worden sind.
Antrag: Annahme der Motion
An den Grossen Rat