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Archiv "Kassenarzt-Geschichte: Von der Kaiserlichen Botschaft bis zur „Gesundheits-Reform“" (07.02.1992)

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THEMEN DER ZEIT

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Kraft getreten ist. Die gesetzlichen Krankenkassen wurden damals da- durch die Dienstherren der Ärzte.

Bereits 1890 mußten — authenti- schen Berichten zufolge — Ärzte anti- chambrieren vor den Zulassungsstel- len der Krankenkassen. Diese be- stimmten Anzahl, Ort und Person der Niederlassung. Die Zustände wurden für die Ärzteschaft immer unerträglicher. 1900 kam dann die Wende. Dr. Hartmann rief die Arzte zusammen und gründete den ersten freien Verband der Arzte Deutsch- lands, den später nach ihm benann- ten Hartmannbund zur Wahrung ih- rer wirtschaftlichen Interessen. Dies geschah in Leipzig. Offenbar haben die Menschen dieser Stadt einen be- sonderen Sinn für „ungute Zu- stände".

Im „Berliner Abkommen" von 1913 wurde dann den Ärzten die Mitbestimmung bei der Kassenzulas- sung zugestanden. Es wollte aber im- mer noch nicht reibungslos funktio- nieren. Die gesetzlichen Regelungen reichten nicht aus. 1923 kam es da- her zum Ärztestreik im ganzen Reichsgebiet mit Proklamation des vertragslosen Zustandes. Fast zehn Jahre dauerte es noch, bis am 14. Ja- nuar 1932 die „Verordnung über die kassenärztliche Versorgung" in Kraft trat. Die Kassenärztliche Vereini- gung wurde jetzt endlich als Körper- schaft des öffentlichen Rechtes aner- kannt, allerdings auch mit Übertra- gung hoheitlicher Aufgaben. Damit war die privatrechtliche Regelung zwischen Arzt und Krankenkasse be- endet. Abhängigkeit, Ohnmacht und Demütigung des einzelnen Arztes hörten auf.

Nach dem Zweiten Weltkrieg, im Mai 1945, wurde die reichsein- heitliche „Kassenärztliche Vereini- gung Deutschlands", die KVD, von den Aliierten aufgelöst. 1947 begann zögernd der Wiederaufbau der KVen auf Länder-Ebene. Nach der Währungsreform 1948 ging es wirt- schaftlich rasch aufwärts. Die Kran- kenkassen hatten wieder Mittel zur Verfügung und versuchten, ihre alte Machtstellung zu erringen.

Dann kam der 17. August 1955.

Die Ärzteschaft erlebte an diesem Tag eine Sternstunde! Der Bundes- tag hat das zwischen den Vertrags-

Kassenarzt-Geschichte

Von der Kaiserlichen Botschaft bis zur „Gesundheits-Reform"

Viele aktuelle Themen der kassenärztlichen Berufspolitik haben ei- ne weit zurückreichende Geschichte. Der Kampf um Freiberuflich- keit, das Ringen um angemessene Honorare und bestmögliche Rah- menbedingungen für die Tätigkeit der niedergelassenen Arzte sind nur einige wenige Stichworte in diesem Zusammenhang. Der Autor des folgenden Beitrags, ein niedergelassener Allgemeinarzt aus dem baden-württembergischen Rottweil, macht sich Gedanken über das Gestern und Heute, über die politische Geschichte des Ärztestandes. Er geht speziell der Frage nach, ob die Kassenärztli- che Vereinigung als genossenschaftliche Einrichtung der Kassen- ärzte ein Anachronismus ist . . .

Der Anlaß war der „14. Kon- stanzer Ärztetag", ein berufspoli- tisches Forum der Kassenärzteschaft von Südbaden. Das diesjährige The- ma lautete: Die Kassenärztliche Ver- einigung — kein Anachronismus.

Der Vorsitzende der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Ulrich Oesingmann, gab dort einen Abriß der Situation der Kassenärzte heute, sozusagen im Querschnitt, und trug dabei Daten zu den wichtigsten Themen vor, wie Steuerung des Zugangs zum Medi- zinstudium, Überkapazitäten, Haus- arzttätigkeit, ausgewogenes Verhält- nis zwischen Allgemein- und Fach- ärzten, Sicherung der Qualifikation des Kassenarztes durch abgeschlos- sene Weiterbildung, Kostendämp-

fung der Bürokratie und gerechte Honorierung.

Dieser aktuelle Querschnitt der Kassenarzt-Politik bedarf jedoch zum vollen Verständnis der heutigen Situation einer Ergänzung durch die Längsschnittbetrachtung. Berufs-Po- litik hat nämlich nicht nur ein Jetzt, sondern auch ein Gestern, und sie muß ein klares Morgen aufzeigen.

Deshalb einige Anmerkungen zu der politischen Geschichte unseres Stan- des:

Die „Kaiserliche Botschaft" vom 17. November 1881 ist sozusagen die Magna Charta der deutschen Sozial- versicherung, und die Geburtstunde des deutschen Kassenarztes war am 15. Juni 1883, als das „Krankenversi- cherungsgesetz der Arbeiter" in

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partnern (Kassen und KV) nach zä- hem Ringen gemeinsam erarbeitete

„Gesetz zur Regelung der Beziehun- gen zwischen Ärzten und Kranken- kassen" verabschiedet. Das soge- nannte „Kassenarztrecht" war ent- standen. Auf dieser Basis ging es für alle jahrzehntelang kontinuierlich aufwärts. Die Kranken waren zufrie- den, die Krankenkassen blieben wirtschaftlich gut gestellt, und die Kassenärzte erhielten ein angemes- senes Honorar.

Die Reichsversicherungsord- nung (RVO) von 1911 beziehungs- weise 1924 behielt ihre Gültigkeit bis Ende 1988. Im Zuge der Neuko- dierung der sozialen Gesetze ist dann das Kapital „Gesetzliche Kran- kenversicherung" in das Sozialge- setzbuch (SGB) als Abschnitt V übernommen worden. Gleichzeitig trat das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) in Kraft. So weit sind wir heute. Wie geht es weiter?

Aus dem Längsschnitt der kas- senärztlichen Politik läßt sich klar erkennen, wie das Ziel aussehen muß: Erhalt der Freiberuflichkeit und Rückkehr zur Einzelleistungs- vergütung. Assoziationen der Ärzte unter fremdem Kommando oder fremdem Kapital sind kein Thema mehr, ebenso indiskutabel ist das Kostenerstattungsprinzip. Das ge- sundheitspolitische Konzept der SPD enthält die Formeln „Regionale Gesundheitskonferenz statt KV, Pri- märarzt-Zwang statt freie Arztwahl und Einkaufsmodell statt Mitbestim- mung der Ärzte" (schlimmer Rück- fall!).

Wir wollen weder eine liberal- kapitalistische noch eine soziali- stisch-dirigistische Berufsausübung, sondern eine pragmatische, die sich an den Bedürfnissen der Menschen orientiert und so zu einer fortschrei- tend humanen Medizin wird. Dazu benötigt die Ärzteschaft in unserer pluralistischen Gesellschaft einen

„starken Sprecher", der unsere und der Bevölkerung Interessen sieht, ei- ne kraftvolle Körperschaft, nämlich die KV, die kein Anachronismus ist, sondern ein Garant der Zukunft.

Anschrift des Verfassers

Dr. Albrecht Bihl Ruhe-Christi-Straße 22 W-7210 Rottweil

Europäische Gemeinschaft

Durch die einheitlichen Anfor- derungen soll ermöglicht werden, daß medizintechnische Produkte in- nerhalb der gesamten Gemeinschaft frei zirkulieren können. Die dazu vorgeschriebenen EG-Richtlinien sind, was ihr Inhalt und ihre Struktur anbelangt, nach der sogenannten

„Neuen Harmonisierungskonzepti- on" (New Approach) gestaltet. Die entsprechende Entschließung des EG-Ministerrates vom 7. Mai 1985 (1) besagt, daß bei der technischen Harmonisierung — im Gegensatz zu der früher üblichen Praxis detaillier- ter Festlegungen — der Gemein- schaftsgesetzgeber sich auf die

„grundlegenden Schutzanforderun- gen" beschränken soll (2).

Die weitere Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen erfolgt in Form von harmonisierten europäi- schen Normen. Diese Normen haben freiwilligen Charakter. Sie werden von den europäischen Normenorga- nisationen CEN und CENELEC er- lassen.

Die Richtlinien regeln neben den Anforderungen an Erzeugnisse

*) Der Verfasser ist Hauptverwaltungsrat bei der EG-Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft. Die Ausführungen geben seine persönliche Auffassung wieder.

auch die Verfahren, die vom Her- steller und gegebenenfalls von Zerti- fizierungsstellen durchgeführt wer- den müssen, bevor medizintechni- sche Produkte vermarktet werden können.

Der Erlaß von EG-Richtlinien bedeutet, daß ihr Inhalt vom natio- nalen Gesetzgeber in die nationalen Rechtsordnungen umgesetzt werden muß. Die Umsetzung hat, je nach den Festlegungen im Einzelfall, etwa zwei Jahre nach Erlaß der jeweiligen Richtlinien zu erfolgen.

Drei Harmonisierungs- Richtlinien

Der Sektor „medizintechnische Produkte" soll durch insgesamt drei Harmonisierungsrichtlinien geregelt werden:

C) die bereits Mitte 1990 verab- schiedete Richtlinie 90/385/EWG (3) betrifft aktive implantierbare medizi- nische Geräte. Diese Richtlinie ist ab 1. Januar 1993 anwendbar. Sie er- faßt Herzschrittmacher, energetisch betriebene implantierbare Arznei- mittelpumpen, implantierbare Ner- venstimulatoren und anderes;

C) unter der niederländischen EG-Präsidentschaft wurden die Be-

Harmonisierung bei

medizintechnischen Produkten

Norbert Anselmann*)

Die Vollendung des europäischen Binnenmarktes umfaßt auch umfangreiche Harrnonisierungsaktivitäten zu den medizintechnischen Produkten (medical devices). Es geht dabei um den Erlaß einer europäischen Schutzge- setzgebung in Form von EG-Richtlinien. Diese Richtlinien legen die Anforderungen zum Schutz der Patienten, des medizinischen Personals sowie Dritter fest. Medizintech- nische Produkte können nur dann in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn sie die- sen EG-weit einheitlichen Anforderungen genügen.

A1-372 (32) Dt. Ärztebl. 89, Heft 6, 7. Februar 1992

Referenzen

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