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Archiv "Methodenpapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie" (25.02.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 8

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25. Februar 2011 A 417 Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) nach § 11 Psy-

chotherapeutengesetz hat seine Verfahrensregeln zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung von Methoden und Verfahren der Psychotherapie weiterentwickelt und einstimmig eine überar- beitete Fassung seines Methodenpapiers (Version 2.8) beschlossen.

Die Änderungen betreffen die Ergänzung von Kriterien für die Berücksichtigung von experimentellen Einzelfallstudien bei der Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung von psycho- therapeutischen Verfahren und Methoden in Abschnitt II.4.6 des Methodenpapiers und Folgeänderungen in den Abschnitten II.5.1 und II.5.2.

Die Beurteilung neu eingereichter Anträge auf Begutachtung von Psychotherapieverfahren und -methoden erfolgt seit der Ver- abschiedung von Version 2.8 des Methodenpapiers auf dieser neuen Verfahrensgrundlage.

Das Methodenpapier 2.8 ist im Internet abrufbar unter www.wbpsychotherapie.de. Berlin, im Februar 2011 Prof. em. Dr. Schulte (Vorsitzender)

Prof. Dr. Cierpka (Stellv. Vorsitzender) Korrespondenzadressen:

Bundesärztekammer, Dezernat VI Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin

(Geschäftsführung des WBP der dritten Amtsperiode 2009/2013) Bundespsychotherapeutenkammer

Klosterstraße 64, 10179 Berlin

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Methodenpapier des Wissenschaftlichen Beirats

Psychotherapie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 11. November 2010 beschlossen, die Richtlinie zu Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Ver- sorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geän- dert am 20. Mai 2010 (BAnz. S. 2561), wie folgt zu ändern:

I.

In der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungs- methoden“ wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt:

„Nr. 16 Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms (endoskopische Untersuchung mittels einer den Darm passieren- den Kapsel mit einem Bildübertragungssystem)

§ 1 Indikation

(1) Die Kapselendoskopie des Dünndarms darf bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2, 3 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als vertragsärztliche Leistung bei der Indikation „obskure gastrointestinale Blutung“ erbracht wer- den, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1.a) Vorliegen einer persistierenden oder rezidivierenden Ei- senmangelanämie, wenn nachvollziehbar keine andere Ursache als ein enteraler Blutverlust in Frage kommt oder

b) Nachweis von sichtbarem oder okkultem Blut im Stuhl bei gleichzeitiger Hb-Konzentration unterhalb des Normbereichs

und jeweils

2. vorausgegangene endoskopische Untersuchung von Speiseröhre, Magen, Duodenum, Dickdarm sowie des Analkanals und nach Möglichkeit des terminalen Ileums ohne Nachweis einer Blutungsquelle.

(2) Vor dem Einsatz der Kapselendoskopie soll eine medikamen- tös verursachte gastrointestinale Blutung als Ursache ausge- schlossen werden, wenn dies vertretbar ist.

§2

Eckpunkte zur Qualitätssicherung

(1) Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung darf die Kap- selendoskopie nur durchgeführt werden, wenn die folgenden Qualitätssicherungsvorgaben erfüllt sind:

1. Fachliche Befähigung

– zur Durchführung und Auswertung im Rahmen der ver- tragsärztlichen Versorgung berechtigt sind Fachärzte für In- nere Medizin und Gastroenterologie und Fachärzte für Kin- der- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kin- der-Gastroenterologie, die über nachgewiesene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten jeweils in der Durchführung und Auswertung der Kapselendoskopie verfügen.

– die in dieser Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwer- punkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine ent- sprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.

2. Apparative Voraussetzungen

– die zum Einsatz kommenden Kapselendoskopiesysteme müssen ihre Qualität nachgewiesen haben.

– hierfür sind insbesondere relevant die Bildqualität sowie die Anzahl der aufgezeichneten Einzelbilder und die Auf- zeichnungsdauer. Die technischen Voraussetzungen für ei- ne optimale Auswertungsqualität sind entsprechend den Angaben des Herstellers sicherzustellen.

(2) Die Überprüfung der Qualifikation des Vertragsarztes, der apparativen Voraussetzungen und die Genehmigung zur Leistungserbringung erfolgt durch die Kassenärztliche Ver-

einigung. Z

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:

Kapselendoskopie bei Blutungen des Dünndarms

Vom 11. November 2010

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 418 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 8

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25. Februar 2011 In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deut-

schen Ärzteblattes werden die Gehälter der auf 6 Jahre gewähl- ten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigun- gen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.

Das GKV-Modernisierungsgesetz schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu ver- öffentlichen sind.

Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen:

Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungs- kostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychothera- peuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertre- terversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und da- mit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten.

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamt- liche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehäl- ter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstän- de) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflege- versicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitge- ber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt.

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigun- gen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Un- terstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienst- wagens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzli- che Vergütung gezahlt werden kann, haben vier Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgen- des anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Verei- nigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sicher- gestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen ge - halten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.

Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergü- tungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Verei- nigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1 000 Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschafts- bereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiter- zahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler ge- setzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung.

KBV, Berlin den 25. Januar 2011 K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

Veröffentlichung der Gehälter

der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

§3 Dokumentation

(1) Der durchführende Arzt hat die Indikationsstellung gemäß der in § 1 genannten Voraussetzungen, das Nichtvorliegen von Kontraindikationen sowie das verwendete Gerätesystem zu dokumentieren. Sollte ein nach § 1 Absatz 2 durchzufüh- ren der Auslassversuch nicht vertretbar sein, ist die Begrün- dung hierfür zu dokumentieren.

(2) Der auswertende Arzt hat die Ergebnisse der Untersuchung (Diagnose und Befund) mittels Kapselendoskopie sowie eine daraus resultierende Empfehlung zum weiteren Vorgehen zu dokumentieren.

(3) Die Dokumentationen sind auf Verlangen den Kassenärztlichen Vereinigungen für Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzulegen.“

II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe werden auf der Internetseite des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 11. November 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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