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Archiv "Krankenhaus: Karriere trotz Teilzeit" (10.02.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 6

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10. Februar 2012 A 289 KRANKENHAUS

Karriere trotz Teilzeit

Empfehlungen für eine Beschleunigung und Verbesserung der fachärztlichen Weiterbildung in Teilzeit

M

ir ist klar, dass ich es nicht mehr in eine medizinische Spitzenposition schaffen werde, weil ich jetzt in Teilzeit arbeite“, sagt eine 30-jährige Ärztin, die im Rahmen einer Studie der Städti- sches Klinikum München GmbH (StKM) befragt wurde. Eine andere ergänzt: „Das Problem ist, dass die Arbeitszeiten auf Vollzeitarbeit aus- gelegt sind.“ Die beiden Ärztinnen benennen wesentliche Punkte, wes- wegen es kaum gelingt, Ärztinnen für eine medizinische Karriere im Krankenhaus zu motivieren. Dabei hält der Trend an, dass mehr Frauen als Männer das humanmedizinische Studium abschließen. Gleichzeitig gibt es nur marginale Verbesserun- gen bei der Beteiligung von Ärztin- nen an den medizinischen Füh- rungspositionen (siehe Grafik).

Die Gründe für den extremen Verlust von Ärztinnen im Karriere- verlauf sind vielfältig und reichen von Mechanismen der homosozia- len Reproduktion der Verhältnisse bis hin zu Widerständen, die sich daraus ergeben, dass die gerechte Teilhabe von Frauen in Führungs- positionen immer auch eine Ver- schiebung tradierter männlicher Machtverhältnisse darstellt. Zudem überwiegen im medizinischen Dienst in Kliniken oft noch spezifische Kulturen, die unter anderem dazu führen, dass die Qualität der Tätig- keit des Ärztenachwuchses an de- ren Bereitschaft zu quantitativ lan- gen Arbeitszeiten gemessen wird.

Das schreckt junge Ärztinnen (und auch junge Ärzte) ab und ist häufig mit ihren Lebensentwürfen kaum mehr zu verbinden.

Da der Verlust der Ärztinnen in und nach der fachärztlichen Weiter- bildung beginnt, war es das Ziel dieser qualitativen Studie, Empfeh- lungen zu erarbeiten, die zu einer Beschleunigung und Verbesserung der Bedingungen für eine fachärzt-

liche Weiterbildung in Teilzeit bei- tragen und die gleichzeitig die Pla- nungssicherheit der Chefärztinnen und Chefärzte erhöhen. Sie fußt auf Interviews mit drei Chefärzten aus den Fachgebieten Chirurgie, Anäs- thesie und Präklinik/Notaufnahme sowie mit drei Ärztinnen aus diesen Abteilungen, die derzeit ihre Wei- terbildung familienbedingt in Teil- zeit absolvieren. Es konnten zum Teil einfach umzusetzende Empfeh- lungen formuliert werden:

Verträge über die gesamte Laufzeit der Weiterbildung. Es ist wichtig, den Ärztinnen und Ärzten

Vertragssicherheit für die Weiterbil- dung zu geben, anstatt Kurzzeitver- träge, die oft nur über zwei Jahre laufen. Letztere setzen Ärztinnen und Ärzte, die durch Schwanger- schaft, Mutterschutz und Eltern - zeiten vorübergehend ausscheiden, unter Druck und führen zu Verun - sicherungen und auch zu Unzufrie- denheit mit dem Arbeitgeber.

Frühzeitige Information über das Curriculum der Weiterbil- dung. Als notwendig wird von den Chefärzten und Ärztinnen eine sehr frühe Aufklärung über Inhalt und Ablauf des Weiterbildungskatalogs erachtet. Diese Aufklärung durch die Chefärztinnen und Chefärzte sollte transparent auch darüber in- formieren, welche Phasen der Wei- terbildung in Teilzeit machbar sind und welche Phasen eigentlich fast nur in Vollzeit zu leisten sind.

Einführung eines klinikwei- ten Kontakt-Halte-Programms.

Ein strukturiertes Programm, das die Begleitung der Eltern vor, wäh- rend und nach dem Mutterschutz und der Elternzeit erlaubt, wird von allen Interviewten positiv gesehen.

Vonseiten der Ärztinnen wird es be- fürwortet, weil es ohne Kontakt in- nerhalb kurzer Zeit zu einer Ent- fremdung von der Arbeit und der Abteilung kommt, was zu Verunsi-

cherung führt. Vonseiten der Chef- ärzte wird die Hoffnung formuliert, dass sich die Planungssicherheit für den Wiedereinstieg verbessert und gegebenenfalls die Abwesenheits- zeiten reduziert und Einarbeitungs- zeiten verkürzt werden können.

Verbesserung der Akzep- tanz von Teilzeittätigkeit. Ärztin- nen und Ärzte, die wegen Kinderer- GRAFIK

Erläuterung der Grafik:

1 = Medizinstudierende (bundesweit), 2 = Studienabschlüsse (bundesweit), 3 = Promotionen (bundesweit), 4 = Ärzte ohne Weiterbildung (StKM), 5 = Ärzte mit Weiterbildung (StKM), 6 = Oberärzte (StKM), 7 = Habilitationen (bundesweit), 8 = Leitende Oberärzte (StKM), 9 = Chefärzte (StKM)

Karrieren von Medizinerinnen und Medizinern im Studium und im Städtischen Klinikum München (StKM) 2010

1 2 3 4 5 6 7 8 9

90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 Prozent

Quelle: StKM und Statistisches Bundesamt (2011)

S T A T U S

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A 290 Deutsches Ärzteblatt

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10. Februar 2012 ziehung in Teilzeit arbeiten, stoßen

bei Chefärztinnen und Chefärzten, aber auch bei vielen Kolleginnen und Kollegen, immer noch auf we- nig Verständnis. Ganz wichtig ist den befragten Ärztinnen daher, dass die Chefärztinnen und Chefärzte den betroffenen Eltern bereits vor der Beurlaubung das Gefühl geben, dass sie auch in Teilzeit wieder willkommen sind und sie diese po- sitive Haltung gegenüber der Abtei- lung kommunizieren.

Arbeitszeitmodelle für den Wiedereinstieg. Um den Wieder- einstieg nach einer familienbeding- ten Unterbrechung in Teilzeit zu er- leichtern, sind konkrete Arbeitszeit- modelle hilfreich, die grundsätzlich zum Beispiel für die Arbeit auf Sta- tion oder einer Notaufnahme geeig- net und zeitlich befristet sind, um Anpassungen zu ermöglichen. Die jeweils erste Umsetzung der Ar- beitszeitmodelle sollte eng begleitet und evaluiert werden.

Häuserübergreifende Rota- tionen. Die Anzahl der großen Kli- nikverbünde mit dezentralen Stand- orten nimmt zu. Rotationen innerhalb und zwischen den medizinischen Disziplinen über die Häuser hinweg werden von allen Befragten als Mög- lichkeit gesehen, Engpässe und Kon- kurrenzen bei der fachärztlichen Wei- terbildung zu vermeiden. Um Rotati- onsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte in Teilzeit in der Weiterbildung

zu verbessern, sollten mehr Stellen entsprechend ausgeschrieben und be- setzt werden. Gleichzeitig ist bei den Rotationen für diese Gruppe darauf zu achten, dass bei weit auseinander- liegenden Einsatzorten der pünktli- che Arbeitsbeginn und die Kinderbe- treuung vereinbar sind.

Bewusste Förderung und Ermöglichung von Führung in Teilzeit, geteilter Führung und Jobsharing für medizinische Füh- rungspositionen. Auch die man- gelnde berufliche Perspektive nach der Weiterbildung in Teilzeit trifft arbeitende Ärztinnen und Ärzte mit Familienverantwortung besonders.

Gemeint ist damit nicht nur eine Festanstellung als Fachärztin/Fach- arzt, sondern auch die immer noch schlechten Chancen, in Teilzeit eine medizinische Karriere in einer Kli- nik zu realisieren.

Für eine Verbesserung der Wei- terbildung in Teilzeit ist es den Chefärzten noch wichtig, dass die Nachbesetzung bei Beschäftigungs- verboten und Mutterschutz schnell geht. Auch befürworten sie die ge- zielte Ausschreibung und Besetzung von Teilzeitstellen für die Weiterbil- dung sowie die Einrichtung eines Ruf- und Springerdienstes für kurze familienbedingte Abwesenheiten.

Die Ärztinnen wünschen sich zu- dem eine bewusste Bevorzugung beim Wiedereinstieg nach dem Mutterschutz/Elternzeit als Aus-

gleich für Nachteile, die sie durch die Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft hatten. Bisher verstärken sich die Nachteile durch die Teilzeittätigkeit oft noch, was dazu führt, dass sich die Weiterbil- dung nicht nur proportional zur Teilzeit verlängert, sondern darüber hinaus. Ergänzend dazu wünschen sich die Ärztinnen ausreichende Kinderbetreuungsangebote.

Die Städtische Klinikum Mün- chen GmbH engagiert sich dafür, dass die medizinische Qualifikation mehr Einfluss auf eine medizini- sche Karriere im Krankenhaus hat als die Geschlechtszugehörigkeit.

Um dies in der Unternehmenskultur zu verankern, ist eine klare Haltung der Klinikleitung notwendig ebenso wie die Bereitschaft der Chefärztin- nen und Chefärzte, die Belange von Ärztinnen und Ärzten mit Erzie- hungsverantwortung ernst zu neh- men. Um den Chefärztinnen und Chefärzten dies zu ermöglichen, brauchen aber auch sie Strukturen, die es ihnen erlauben, ihre verant- wortungsvolle Tätigkeit für die Pa- tientinnen und Patienten aufrecht- zuerhalten. Je früher sich Kranken- häuser auf diese Veränderungen einlassen, desto besser sind ihre Wettbewerbschancen um gute Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter.

Dr. Andrea Rothe, Stabsstelle Betriebliche Gleichbehandlung, Städtisches Klinikum München GmbH

Leistet ein Heilmittelerbringer trotz unzulässi- ger ärztlicher Verordnung, steht ihm kein Ver- gütungsanspruch zu. Dies hat das Bundessozi- algericht (BSG) entschieden. Streitig ist die Vergütung von weiteren vier physiotherapeuti- schen Behandlungen. Der Kläger betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Aufgrund der Verord- nung eines Facharztes für Innere Medizin, der dem Versicherten als Erstverordnung zehn krankengymnastische Behandlungen zur Wie- derherstellung der gestörten Beweglichkeit wegen eines Zustands nach einer Schulterlu- xation erhielt, erbrachte der Kläger die Leistun- gen und berechnete der Krankenkasse hierfür 119,60 Euro. Die Kasse beglich lediglich sechs

Behandlungseinheiten und verweigerte die Be- zahlung des Restbetrages von 51,84 Euro, weil nach den Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Ver- sorgung nur sechs physiotherapeutische Be- handlungen verordnet werden dürfen.

Der Vergütungsanspruch eines Heilmitteler- bringers setzt zunächst voraus, dass eine ord- nungsgemäße vertragsärztliche Verordnung vorliegt. Weiter setzt ein Vergütungsanspruch voraus, dass aus einer professionellen Sicht ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für die Versorgung der Versicherten mit dem ver- ordneten Heilmittel erfüllt sind. Dabei sind Heilmittelerbringer verpflichtet, die ärztliche

Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Im vorliegenden Fall musste der Kläger die dem Versicherten vertragsärztlich in der ärztlichen Versorgung als „Regelfall“ zuge- dachten zehn Einheiten Krankengymnastik im Hinblick auf die zulässige Höchstverordnungs- menge überprüfen. Er hätte die Unzulässigkeit feststellen und sich mit dem Vertragsarzt in Verbindung setzen müssen, um das nach den Heilmittelrichtlinien gebotene Verfahren zur Beachtung der Qualitätssicherung auf den Bo- den des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu wahren.

Damit sind nicht alle Voraussetzungen für die Vergütung der geleisteten Heilmittel erfüllt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung des Restbetrages. (BSG, Urteil vom 13. September 2011, Az.: B 1 KR 23/10 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Verstoß gegen Höchstmengenvorgaben der Heilmittelrichtlinien

S T A T U S

Referenzen

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