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Archiv "Elektronischer Geschäftsverkehr: Brisantes Feld für den Arzt" (15.10.1999)

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A-2572 (28) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 41, 15. Oktober 1999 ie zunehmende Verbreitung

elektronischer Medien wie beispielsweise des Internets ermöglicht es, daß immer mehr Dienstleistungen über den elektroni- schen Geschäftsverkehr angeboten und genutzt werden können. Diese Entwicklung betrifft auch die Medi- zin, wo zum Beispiel über Informati- onsdienste oder Onlinekontakte neue Kommunikations- und Geschäftswe- ge zwischen Arzt und Patient entste- hen. Die besondere Position des Arz- tes bereitet in diesem Zusammenhang rechtliche und ethische Probleme.

EU fördert neue Medien

Die EU-Kommission steht ei- nem Ausbau des elektronischen Ge- schäftsverkehrs positiv gegenüber, weil er dem Verbraucher einen wei- ten Zugang zu Waren und Dienstlei- stungen eröffnet und das wirtschaftli- che Wachstum fördert. Die geplante

„Richtlinie über bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsver- kehrs im Binnenmarkt“ der Europäi- schen Union (EU) soll dazu beitra- gen, eine europaweit übereinstim- mende Regelung zu verwirklichen.

Sie erstreckt sich auf fünf Bereiche, die elektronische Geschäftsabschlüs- se innerhalb Europas ermöglichen sollen. Bestehende Rechtsvorschrif- ten, wie die zum Vertragsabschluß, werden auf Onlinedienstleistungen übertragen. Die durch unterschiedli- che Gesetze und Vorschriften der Länder entstandenen Hemmnisse sollen beseitigt werden.

Für den „Anbieter von Diensten in der Informationsgesellschaft“ gel- ten die Vorschriften des Landes, in dem er sich niedergelassen hat (Her- kunftslandprinzip). Um die Transpa- renz seiner Tätigkeit zu gewährlei- sten, muß er unter anderem seinen Namen und seine Anschrift angeben.

Die kommerzielle Kommunikati- on (Werbung, Direktmarketing und anderes) sollte als solche erkennbar sein. Für bestimmte reglementierte Berufe (zum Beispiel Ärzte, Rechts- anwälte) werden die Berufsverbände darum gebeten, entsprechende Ver- haltensregeln aufzustellen.

Probleme im

medizinischen Bereich

Die Bundesärztekammer hat in einer Stellungnahme zu dem Richtlini- enentwurf auf die besondere Position des Arztes beim elektronischen Ge- schäftsabschluß und auf Widersprüche und Probleme hingewiesen. Eine Aus- weitung der elektronischen Kommu- nikation und Dienstleistungen im me- dizinischen Bereich bietet nach An- sicht der Bundesärztekammer neue Möglichkeiten, birgt aber auch Gefah- ren für die „besondere professionelle Identität des Arztberufes und der ärzt- lichen Berufsausübung“.

Das Herkunftslandprinzip, das den Anbieter elektronischer ärztli- cher Dienstleistungen den Regelun- gen des Niederlassungslandes unter- wirft, könnte dazu führen, daß Pati- enten in Deutschland Dienstleistun- gen angeboten werden, die dort ei- gentlich verboten sind. Darunter fal- len zum Beispiel die anonyme Patien- tenberatung und die Beantwortung von E-Mail-Anfragen.

Die Bundesärztekammer fordert zum Schutz der Patienten eine Ein- schränkung dieses Prinzips und stellt grundsätzlich in Frage, ob „der Ab- schluß elektronischer Verträge im Ge- sundheitswesen im Sinne des Verbrau- cher- und Patientenschutzes hinnehm- bar ist“. Zumindest solle die europäi- sche Ärzteschaft Sonderregelungen für die Anwendung elektronischer Verträge im Gesundheitswesen erstel- len. Dr. med. Kirsten Steinhausen

Elektronischer Geschäftsverkehr

Brisantes Feld für den Arzt

Die Bundesärztekammer fordert Sonderregelungen für Ärzte.

D

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