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Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von Straßenbauvorhaben

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Unterlage Nr. 12.5.1

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Länge Anschlüsse:

B 417 Hirschberg 0,816 km 0,000 km

Landesbetrieb Mobilität Diez

Goethestr.9 , 65582 Diez Abschnittsnummer:

Netzknoten:

Station (von – bis):

2. BA

Von NK 5613 015 nach NK 5613 016 0,554-1,396

Ausbau der B 417 zwischen Hirschberg und Altendiez 2. Bauabschnitt

Projis-Nr.:--- SAP-Nr.: A.14-05-0041.01

Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von

Straßenbauvorhaben

(2)
(3)

Inhaltsverzeichnis

TEIL A UVP-PFLICHT GEMÄSS UVPG ODER LUVPG 3

A 1 UVP-Pflicht aufgrund der Art und des Umfangs des Vorhabens

gemäß §§ 6, 9 bis 12 UVPG 3

A 2 UVP-Pflicht aufgrund der Art und des Umfangs des Vorhabens gemäß § 3 LUVPG 4

TEIL B: ALLGEMEINE VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS GEMÄSS UVPG ODER

LUVPG 5

B 1 Straßenbauvorhaben gemäß §§ 7 bis 12 UVPG oder § 3 LUVPG 5

B 2 Prüfkriterien 6

1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 1) 6

2 Standortbezogene Kriterien 7

2.1 Nutzungskriterien (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 2.1) 7

2.2 Rechtswirksame Schutzgebietskategorien (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 2.3) 8 2.3 Schutzgutbezogene Kriterien (Qualitätskriterien) (gemäß Anlagen 2 und 3

UVPG Nr. 2.2) 9

2.4 Umweltqualitätsnormen (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 2.3.9) 10 3 Überblick über die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen

(gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 3) 10

4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens

(gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 3) 11

Formular angelehnt an

Forschungsgesellschaft für Straßen – und Verkehrswesen (FGSV):

Hinweise zur Prüfung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben, Ausgabe 2005

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

Geschäftsbereich Planung / Bau Fachgruppe II Umwelt / Landespflege Friedrich-Ebert-Ring 14-20

56068 Koblenz Koblenz, Juli 2018

(4)

TEIL A UVP-PFLICHT GEMÄSS UVPG ODER LUVPG

A 1 UVP-Pflicht aufgrund der Art und des Umfangs des Vorhabens gemäß §§ 6, 9 bis 12 UVPG

Bundesstraßenbauvorhaben mit gesetzlich vorgeschriebener UVP ge-

mäß §6 i.V. mit Anlage 1 UVPG Nr. 14.3 bis 14.5, §§ 9 bis 12 UVPG Zutreffendes ankreuzen 1.1 Neubau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn

diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs vom 15.11.1975 ist (vgl. Anlage 1 Nr. 14.3 UVPG)

1.2 Neubau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, die eine durchgehen- de Länge von 5 km oder mehr aufweist (vgl. Anlage 1 Nr. 14.4 UVPG)

1.3 Neubau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und / oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bun- desstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr auf- weist (vgl. Anlage 1 Nr. 14.5 UVPG)

1.4 Neubau eines weiteren Abschnittes einer vier- oder mehrstreifigen Bun- desstraße oder Ausbau, gegebenenfalls samt Verlegung, eines weiteren Ab- schnittes einer bestehenden, höchstens dreistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße (kumulierende Vorhaben derselben Stra- ßengruppe (nur Bundesstraßen)), wenn dadurch die unter Punkt 1.1 bis 1.3 genannten Größenwerte erreicht oder überschritten werden.

Dabei sind Bundesstraßenabschnitte zu berücksichtigen,

- die in einem engen räumlichen (Überschneidung Einwirkungsbereich, Vorhaben in funktionalem und wirtschaftlichen Bezug / baulicher Zu- sammenhang) und

- zeitlichen Zusammenhang (Zulassungsentscheidung wurde in den letzten 10 Jahren erlassen)

stehen (vgl. § 10 (4) (5), § 11 (2) 1., § 11 (3) 1., § 12 (1) 1, § 12 (3) 1. UVPG).

1.5 Änderung (Ausbau, Umbau) eines bestehenden Bundesstraßenbauvorha- bens für das eine UVP durchgeführt wurde,

wenn allein die Änderung die Größenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht nach § 6 UVPG erreicht oder überschreitet (s. Punkte 1.1 bis 1.3 / Anlage 1 UVPG Nr. 14.4-14.5) (vgl. § 9 (1) 1. UVPG)

1.6 Änderung (Ausbau, Umbau) eines bestehenden Bundesstraßenbauvorha- bens für das keine UVP durchgeführt wurde,

wenn das geänderte Gesamtvorhaben die Größenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erstmals erreicht oder überschreitet (s. Punkte 1.1 bis 1.3 / Anlage 1 UVPG Nr. 14.4-14.5) (vgl. § 9 (2) 1. UVPG)

(5)

A 2 UVP-Pflicht aufgrund der Art und des Umfangs des Vorhabens gemäß §§ 3 und 4 LUVPG

Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßenbauvorhaben mit gesetzlich vor- geschriebener UVP gemäß §§ 3 und 4 LUVPG in Verbindung mit Anlage 1 LUVPG, Nr. 3.1 bis 3.3

Zutreffendes ankreuzen 2.1 Neubau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst a

des Landesstraßengesetzes - LStrG -) oder einer Privatstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Über- einkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15.

November 1975 (BGBL 1983 II S. 245) in der jeweils geltenden Fassung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 3.1 LUVPG in Verbindung mit §§ 2 und 3 (1) LUVPG);

2.2 Neubau einer vier- oder mehrspurigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst a LStrG) oder einer solchen Privatstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist (vgl.

Anlage 1 Nr. 3.2 LUVPG in Verbindung mit §§ 2 und 3 (1) LUVPG);

2.3 Neubau einer vier- oder mehrspurigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a LStrG) oder einer solchen Privatstraße durch Verle- gung und/ oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist (vgl. Anlage 1 Nr. 3.3 LUVPG in Verbindung mit §§ 2 und 3 (1) LUVPG);

2.4 Neubau eines weiteren Abschnittes einer vier- oder mehrstreifigen Lan- des-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a LStrG), einer sol- chen Privatstraße oder Ausbau, gegebenenfalls samt Verlegung, eines weite- ren Abschnittes einer bestehenden, höchstens dreistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße (kumulierende Vorhaben derselben Straßen- gruppe), wenn dadurch die unter Punkt 1.1 bis 1.3 genannten Größenwerte erreicht oder überschritten werden.

Dabei sind Straßenabschnitte zu berücksichtigen,

- die in einem engen räumlichen (Überschneidung Einwirkungsbereich, Vorhaben in funktionalem und wirtschaftlichen Bezug / baulicher Zu- sammenhang) und

- zeitlichen Zusammenhang (Zulassungsentscheidung wurde in den letzten 10 Jahren erlassen)

stehen (vgl. § 10 (4) (5), § 11 (2) 1., § 11 (3) 1., § 12 (1) 1, § 12 (3) 1. UVPG).

2.5 Änderung (Ausbau, Umbau) eines bestehenden Landes-, Kreis- oder Ge- meindestraßenbauvorhabens (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a LStrG) oder eines sol- chen Privatstraßenvorhabens für das eine UVP durchgeführt wurde,

wenn allein die Änderung die Größenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht nach § 6 UVPG erreicht oder überschreitet (s. Punkte 1.1 bis 1.3 / Anlage 1 UVPG Nr. 14.4-14.5) (vgl. § 9 (1) 1. UVPG)

2.6 Änderung (Ausbau, Umbau) eines bestehenden Landes-, Kreis- oder Ge- meindestraßenbauvorhabens (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a LStrG) oder eines sol- chen Privatstraßenvorhabens für das keine UVP durchgeführt wurde,

wenn das geänderte Gesamtvorhaben die Größenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erstmals erreicht oder überschreitet (s. Punkte 1.1 bis 1.3 / Anlage 1 UVPG Nr. 14.4-14.5) (vgl. § 9 (2) 1. UVPG)

(6)

TEIL B: ALLGEMEINE VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS GEMÄSS UVPG ODER LUVPG

B 1 Straßenbauvorhaben gemäß §§ 7 bis 12 UVPG oder § 3 LUVPG

Falls keiner der unter Teil A genannten Punkte zutrifft, ist die UVP-Pflicht für den Bau sonstiger Straßen durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. Anlage 1 Nr. Nr. 14.6 UVPG für Bundesstraßen sowie Anlage 1 Nr. Nr. 3.4 bis 3.5 LUVPG für übrige Straßen:

Bundesstraßenbauvorhaben mit gesetzlich vorgeschriebener allgemei- ner Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 bis 12 mit Anlage 1 UVPG Nr.

14.6

Zutreffendes ankreuzen 1 Neubau und Ausbau einer sonstigen Bundesstraße gemäß § 1 FernstrG in

Verbindung mit § 15 (1) (Nebenbetriebe an Bundesautobahnen) (vgl. Anlage 1 Nr. 14.6. UVPG)

Neubau eines Knotenpunktes, einer Ortsdurchfahrt, eines Rad- oder Gehweges, Neu- und Ausbau einer öffentlichen Straße in allen anderen Fällen mit gesetzlich vorgeschriebener allgemeiner Vorprüfung des Ein- zelfalls gemäß § 3 LUVPG in Verbindung mit Anlage 1 LUVPG, Nr. 3.4, 3.5

Zutreffendes ankreuzen

2.1 Neubau und Ausbau eines Knotenpunktes, einer Ortsdurchfahrt, eines selb- ständigen Rad- oder Gehweges nach § 3 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LStrG

2.2 Neubau und Ausbau einer öffentlichen Straße nach § 3 LStrG oder einer Pri- vatstraße in allen anderen Fällen; ausgenommen Privatstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete

Die allgemeine Vorprüfung entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung der Umweltverträg- lichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neu- und Ausbauvorhaben besteht dann eine UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar (gemäß § 7 (3) und § 9 (4) UVPG – frei- willige UVP).

(7)

B 2 Prüfkriterien

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist gemäß UVPG überschlägig nach neuestem Fachwissen und Kenntnissen zum jeweiligen Planungsstand einzelfallbezogen durchzuführen.

1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 1)

Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle.

Neubaumaßnahme

Änderung (Umbau) oder Erweiterung (Ausbau) einer Straße

Art/Umfang

1.1 Baulänge in km:      0,816

1.2 Geschätzte Flächeninanspruchnahme in ha (Bau/Anlage):      0,9

1.3 Geschätzter Umfang der Neuversiegelung in ha: 0,325

1.4 Geschätzter Umfang der Erdarbeiten in m³:      

1.5 Ingenieurbauwerke (z. B. Anzahl der Brückenbauwerke, Abrissar-

beiten, gegebenenfalls erläutern):      

1.6 Geschätzte Länge der Bauzeit: 8 Monate

Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf?

Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. nein ja Geschätzter Umfang/

Erläuterungen 1.7 Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben / pro-

gnostizierte Verkehrsbelastung (DTV)      

1.8 Erhöhung der Lärmemissionen      

1.9 Erhöhung der Schadstoffemissionen      

1.10 Zusätzliche Zerschneidung      

1.11 Visuelle Veränderungen      

1.12 Veränderungen des Grundwassers      

1.13 Änderung an Gewässern oder Verlegung von Gewässern      

1.14 Klimatische Veränderungen      

Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf?

Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. nein ja Geschätzter Umfang/

Sonstige Wirkungen oder Merkmale des Vorhabens (Anlage, Bau oder Betrieb), die erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen her- vorrufen können:

1.15 > Abwasser / Oberflächenentwässerung      

1.16 > Abfall (z. B. belastete Böden / Asphalte bei Ausbaumaßnahmen)      

1.17 > Rohstoffbedarf      

1.18 > besondere Probleme des Baugrundes (z. B. Moorböden)      

(8)

>            

1.19 > Abwicklung des Baubetriebes      

> andere, und zwar:

Grenzüberschreitende Auswirkungen      

>            

1.20 Gibt es frühere Änderungen des Vorhabens, die noch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind (vgl. § 9 (2) UVPG)?

     

1.21 Gibt es kumulierende Vorhaben derselben Straßengruppe (vgl. § 11

(2) 2, § 11 (3) 2. und 3., § 12 (1) 2., § 12 (1) 2. und 3.UVPG)?      

1.22 Gibt es Störfallbetriebe in der Nähe und werden das Risiko bzw. die Schwere eines Unfalls, Störfalls oder Katastrophe durch das Vorha- ben vergrößert (Direktgeltung der EU-RL 2012/18 Seveso III) (§ 8 UVPG)?

     

1.23 Gibt es Risiken für die menschliche Gesundheit, z.B. durch Verun-

reinigung von Wasser und Luft?      

2 Standortbezogene Kriterien

2.1 Nutzungskriterien (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 2.1)

Sind Nutzungen betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachhaltigen Umweltauswir- kungen führen können?

Wenn ja, am Ende dieser Tabelle erläutern. Gibt es:

nein ja Art, Umfang, Größe 2.1.1 Aussagen in dem für das Gebiet geltenden Regionalen Raumord-

nungsprogramm oder in der Flächennutzungsplanung zu Nutzun- gen, die mit dem Vorhaben unvereinbar sind (z. B. Vorranggebiete für Landwirtschaft oder Erholung)

     

2.1.2 Wohngebiet oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbeson- dere Zentrale Orte oder Siedlungsschwerpunkte in verdichteten

Räumen im Sinne des § 8 (5) 1b ROG?      

2.1.3 Empfindliche Nutzungen (Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen,

Schulen etc.)?      

2.1.4 Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholungsnutzung / den

Fremdenverkehr?      

2.1.5 Altlasten, Altablagerungen, Deponien?      

2.1.6 Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft, Forstwirt-

schaft oder Fischerei ?      

2.1.7 Kultur- (s. auch 2.2.17) und sonstige Sachgüter?      

2.1.8 Sonstige nutzungsbezogene Kriterien, und zwar:

           

(9)

2.2 Rechtswirksame Schutzgebietskategorien (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 2.3)

Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besit- zen? Wenn ja, sind der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern.

Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß

§ 34 BNatSchG erforderlich ist.

In den Bundesländern sind die Schutzgebietskategorien entsprechend den landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

nein ja Art, Größe Umfang der Betroffenheit

     

2.2.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung FFH-Gebiete oder euro- päische Vogelschutzgebiete gemäß § 7 (1) 8 und § 32 BNatSchG und §§ 17, 18 LNatSchG RLP (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die von außen in das Gebiet hineinwirken können) (ge- mäß Anlage 3 UVPG Nr. 2.3.1)

FFH-5613-301

„Lahnhänge“ 

2.2.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von

Nr. 2.2.1 erfasst (gemäß Anlage 3 UVPG Nr. 2.3.2)      

2.2.3 Nationalparke oder Nationale Naturmonumente gemäß § 24

BNatSchG (gemäß Anlage 3 UVPG Nr. 2.3.1)      

2.2.4 Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG (gemäß Anlage 3

UVPG Nr. 2.3.4)      

2.2.5 Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG (gemäß Anlage 3

UVPG Nr. 2.3.4)      

2.2.6 Naturparke gemäß § 27 BNatSchG NTP-071-002

„Nassau“

2.2.7 Naturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG (gemäß Anlage 3 UVPG

Nr. 2.3.5)      

2.2.8 Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG und

§ 14 LNatSchG RLP (gemäß Anlage 3 UVPG Nr. 2.3.6)      

2.2.9 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG (gemäß An-

lage 3 UVPG Nr. 2.3.7)      

2.2.10 Sonstige besonders geschützte Bereiche gemäß Naturschutzgesetz des Landes: Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 15 LNatSchG RLP (analog zu Anlage 3 UVPG Nr. 2.3.7)

     

2.2.11 Biotope für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders ge- schützten Arten gemäß § 44 BNatSchG und §§ 22 bis 24 LNatSchG (sofern bekannt).

2.810 m² Dunkler Wie-

senknopt- Ameisenbläu-

ling      2.2.12 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 (3) WHG (gemäß Anlage 3

UVPG Nr. 2.3.8)      

2.2.13 Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG (gemäß Anlage 3

UVPG Nr. 2.3.8)      

2.2.14 Hochwasserrisikogebiete gemäß § 73 WHG (gemäß Anlage 3

UVPG Nr. 2.3.8)      

(10)

2.2.15 Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG (gemäß Anlage 3

UVPG Nr. 2.3.8)      

2.2.16 Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologische Interessengebiete gemäß § 8 DSchG (gemäß Anlage 3 UVPG Nr.

2.3.11)

     

2.2.17 Schutzwald gemäß § 12 BWaldG / §§ 16 bis 18 LWaldG, Erho- lungswald gemäß §13 BWaldG / § 20 LWaldG (in Verbindung mit

Anlage 3 UVPG Nr. 2.1)      

2.2.18 Naturwaldreservate gemäß § 19 LWaldG (in Verbindung mit Anlage

3 UVPG Nr. 2.1)      

2.3 Schutzgutbezogene Kriterien (Qualitätskriterien) (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 2.2)

Können die Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund

der Qualität der betroffenen Schutzgüter zu erheblichen nachteiligen Um- weltauswirkungen führen? Bei Betroffenheit gegebenenfalls zusätzlich am Ende der Tabelle erläutern.

nein ja Art, Größe Umfang der Betroffenheit

2.3.1 Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere (soweit bekannt auch die Lebensräume / Vorkommen besonders geschützter Arten i.S. von § 7 (2) 13 BNatSchG und streng ge- schützter Arten i.S. von § 7 (2) 14 BNatSchG oder Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind)

2.810 m² Dunkler Wie-

senknopt- Ameisenbläu-

ling      2.3.2 Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt

(z. B. Böden mit besonderen Standorteigenschaften, mit kultur- / na-

turhistorischer Bedeutung, Hochmoore, alte Waldstandorte)      

2.3.3 Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung      

2.3.4 Natürliche Überschwemmungsgebiete      

2.3.5 Bedeutsame Grundwasservorkommen      

2.3.6 Für das Landschaftsbild bedeutende Landschaften oder Land-

schaftsteile      

2.3.7 Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluftentste- hungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelastung)

     

2.3.8 Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz, z. B.

> Gebiete, die als Naturschutzgroßprojekte des Bundes gefördert

werden      

> unzerschnittene verkehrsarme Räume      

> Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach „Ramsar Konven-

tion“      

> Gebiete landesweiter Schutzprogramme

(z. B. Gewässerschutzprogramm, Auenschutzprogramm)      

(11)

> landesweit wertvolle Lebensräume (z. B. für Flora oder Fauna

wertvolle Flächen, avifaunistisch wertvolle Bereiche)      

> Biotopverbundflächen / bedeutsame Wildtierkorridore      

> ökologisch bedeutsame Funktionsbeziehungen      

> sonstige      

2.4 Umweltqualitätsnormen (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 2.3.9)

Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, in denen nationale oder europäisch festgelegte1) Umweltqualitätsnormen bereits er- reicht oder überschritten sind (gemäß Anlage 3 UVPG Nr. 2.3.9)?

Falls betroffen, bitte unten näher erläutern.

nein ja Art und Umfang der Betroffenheit

Erläuterungen zum Gebiet, zu Umweltqualitätsnormen und zur Höhe der Überschreitung der Normen.

           

3 Überblick über die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 3)

Kriterien für die Einschätzung der Auswirkun- gen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt B 1 und 2 gemachten Angaben zu be- urteilen.

Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt 4 zu geben.

Wenn in der Zeile für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die

Einschätzung nicht maßgeblich. Relativ hohes Ausmaß Relativ geringe Wiederherstellbarkeit Relativ große Schwere/Komplexität Relativ hohe Wahrscheinlichkeit Relativ lange Dauer Relativ hohe Häufigkeit grenzüberschreitend 3.1 Mensch, insbesondere die menschliche Ge-

sundheit inkl. Erholungsnutzung (s. 1.7 bis 1.9, 1.11, 1.25, 1.26, 2.1.1 bis 2.1.4. 2.2.3, 2.2.5 bis 2.2.8, 2.2.18, 2.4)

3.2 Tiere (einschl. biologischer Vielfalt) (s. 1.2 bis 1.8, 1.10, 1.13 bis 1.15, 2.1.1, 2.2.1 bis 2.2.11, 2.2.19, 2.3.1, 2.3.8)

3.3 Pflanzen (einschl. biologischer Vielfalt) (s. 1.2 bis 1.5, 1.9, 1.13 bis 1.15, 2.1.1, 2.2.1 bis 2.2.11, 2.2.19, 2.3.1, 2.3.8)

1

1) Da die Kriterien einer ständigen Fortschreibung und Aktualisierung bedürfen, wurde auf eine Auflistung verzichtet.

Es wird beim BMU angeregt, eine relevante Liste zu erstellen und über das Internet zur Verfügung zu stellen.

(12)

Kriterien für die Einschätzung der Auswirkun- gen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt B 1 und 2 gemachten Angaben zu be- urteilen.

Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt 4 zu geben.

Wenn in der Zeile für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die

Einschätzung nicht maßgeblich. Relativ hohes Ausmaß Relativ geringe Wiederherstellbarkeit Relativ große Schwere/Komplexität Relativ hohe Wahrscheinlichkeit Relativ lange Dauer Relativ hohe Häufigkeit grenzüberschreitend 3.4 Fläche / Flächenverbrauch (s. 1.2, 1.3)

3.5 Boden (s. 1.2 bis 1.5, 1.16 bis 1.18, 2.1.1, 2.1.5, 2.3.2)

3.6 Wasser (s. 1.5, 1.12, 1.13, 1.15, 2.1.1, 2.2.12 bis 2.2.16, 2.3.3 bis 2.3.5)

3.7 Luft (s. 1.7, 1.9, 2.1.1, 2.3.7)

3.8 Klima (s. 1.14, 2.1.1, 2.3.7)

3.9 Landschaft (s. 1.2 bis 1.5, 1.11, 2.1.1 bis 2.1.11, 2.3.6)

3.10 Kulturgüter (s. 2.1.7, 2.1.17)

3.11 Landwirtschaft (s. 2.1.1, 2.1.6)

3.12 Forstwirtschaft (s. 2.1.1, 2.1.6, 2.2.18, 2.2.19)

3.13 Fischerei (s. 2.1.6)

3.14 Wasserwirtschaft (s. 2.1.1, 2.1.12 bis 2.2.16)

3.15 Sonstige Sachgüter (s. 2.1.1, 2.1.7, 2.1.10)

3.16 Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern

4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens (gemäß Anlagen 2 und 3 UVPG Nr. 3)

Besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen?

Wenn ja, UVP-Pflicht.

Wird dies verneint, ist dies zusammenfassend zu begründen.

Diese Gesamteinschätzung kann vom Vorhabenträger vorbereitet werden. Zuständig für die Entscheidung ist letztendlich die Ge- nehmigungsbehörde.

Die Begründung soll die Einschätzung der Erheblichkeit möglicher

nein

fortführend Bekanntma-

chung im Staatsanzei-

ger

ja (UVP-Pflicht)

(13)

Auswirkungen des Vorhabens enthalten und erläutern, warum aus Sicht des Vorhabenträgers bzw. der Genehmigungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Erst die argumentative Zusammenfassung der einzelnen Teile des Prüfkataloges ermöglicht eine Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen und eine Gesamteinschätzung.

Gemäß Anlage 3 UVPG Nr. 3.6 sind die erheblichen Auswirkun- gen im Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer beste- hender und zugelassener Vorhaben der gleichen Straßengruppe zu beurteilen.

Der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern, ist Rechnung zu tragen (gemäß Anlage 3 UVPG Nr. 3.7)

Erläuterungen zu 4

Die Prufung der Umweltvertraglichkeit erfolgt im Rahmen des Land- schaftspflegerischen Begleitplans und wird im Umweltbericht doku- mentiert.

Die Ausbautrasse liegt teilweise im Natura 2000-Gebiet FFH-5613- 301 "Lahnhänge". Die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung er- gab keine Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhal- tungsziele der Gebietes. Der vom Ausbau betroffene Dunklen Wie- senknopf-Ameisenbläuling kann durch Kompensationsflächen und CEF-Maßnahmen in seinem Bestand erhalten werden.

In der Gesamtsicht ist festzustellen, dass aufgrund der Größe und Ei- genart des Projektes bei Durchführung der im Landschaftspflegeri- schen Begleitplan beschriebenen Maßnahmen keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter und Schutzgebiete zu erwarten sind.

     

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