Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Eisenbahnanlagen
Planfeststellungsbehörde: Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Dezernat 33
Göttinger Chaussee 76 30453 Hannover
Antragsteller: Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH) Am Bahnhof 1
27318 Hoya
Planverfasser / Planungsbüro: ConTrack GmbH Roscherstraße 7 30161 Hannover und
WLW Landschaftsarchitekten und Biologen GbR Neustädter Str. 32a
19288 Ludwigslust
Kurzbeschreibung des Vorhabens
•
Neuerrichtung Änderung oder Erweiterung
•
Trassenverlauf: Bahnübergang in Bahn-km 18,700 der Strecke Hoya – Syke im Zuge der Wachendorfer Straße (K 129)
• Geplante Maßnahme:
Technische Sicherung des Bahnübergangs durch eine Licht- zeichenanlage
• Gemeindegebiet:
Stadt Syke, OT Wachendorf
•
Landkreis: Diepholz
Teil A: UVP-Pflicht auf Grund Art, Größe und Leistung des Vorhabens („X“- Fall)
Zwingende UVP gemäß §§ 3b Abs.1 i.V.m Anlage 1 Ziffer 14.7 UVPG Zutreffendes ankreuzen
• Neubau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Be- triebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen (§ 3 b Abs. 1 i.V.m Anlage 1 Ziffer 14.7 UVPG).
Teil B: Vorprüfung des Einzelfalls („A“-Fall)
Einzelfallprüfung gemäß §§ 3c oder 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m Anlage 1 Ziffer 14.8 UVPG
Zutreffendes ankreuzen
• Neubau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist. (Ziffer 14.8
= „A“-Fall).
• Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG)
1 Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe des Vorhabens, z.B.
• Baulänge
• Bauwerke
• Flächeninanspruchnahme
• Schutzstreifenbreite
Ca. 80 m keine ca. 8 m2 keine
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, z.B.
• Veränderungen des Grundwassers
• Änderungen an oder Verlegung von Gewäs- sern
• Versiegelungen
• Überspannte Flächen
• Visuelle Veränderungen
• Zerschneidungswirkung
keine
nicht erforderlich ca. 8 m2
keine keine keine
1.3 Abfallerzeugung keine
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, z.B.
• Lärm
• Luftschadstoffe
keine keine
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf ver- wendete Stoffe und Technologien
entsteht nicht
1.6 Sonstige Merkmale keine
2
2.1
Standortbezogene Kriterien
NutzungskriterienBestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Flä- che für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fische- reiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung;
z.B.:
• Regionales Raumordungsprogramm, Bauleitplanung
• Empfindliche Nutzungen wie z.B. Krankenhäuser, Alters- heime, Schulen, Kindergärten, Erholungs-, Fremdenverkehr etc.
Nein
2.2 Qualitätskriterien
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Was- ser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes, z.B.
• Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere
• Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt
• Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung
• Natürliche Überschwemmungsgebiete
• Bedeutsame Grundwasservorkommen
• Für das Landschaftsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile
• Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluft- entstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelas- tung)
• Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein
Nein
2.3 Schutzkriterien
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besondere Berücksich- tigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ih- nen jeweils zugewiesenen Schutzes
2.3.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gem. § 32 BNatSchG und § 25
NAGBNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrach- ten, die von außen in das Gebiet hineinwirken können)
Nein
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG und § 16
NAGBNatSchG Nein (NSG HA 199 > 450 m,
entfernt) 2.3.3 Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG und Landschaft-
sschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG und § 19 NAGBNatSchG
Nein
2.3.4 Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG und § 24
NAGBNatSchG Nein
2.3.5 Naturparke gemäß § 27 BNatSchG und § 20 NAGBNatSchG Ja (NP Wildeshauser Geest) 2.3.6 Naturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG und § 21
NAGBNatSchG Nein
2.3.7 geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG und § 22 NAGBNatSchG
Nein
2.3.8 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG und § 91 NWG Nein 2.3.9 Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG und § 94 NWG Nein 2.3.10 Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG und § 115 NWG Nein 2.3.11 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festge-
legten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Nein 2.3.12 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale
Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 ROG
Nein
2.3.13 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denk- malensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als ar- chäologisch bedeutende Landschaften eingestuft sind
Nein
2.3.14 Sonstige geschützte Gebiete Nein
3 Merkmale der möglichen Auswir- kungen
Kriterien für die Beurteilung der Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt 1 und 2 gemachten Angaben zu beurteilen. Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt B 4 zu geben. Wenn in der Spalte für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die Einschätzung nicht relevant.
hohes Ausmaß geringe Wiederherstellbar-keit große Schwere/Komplexität hohe Wahrscheinlichkeit lange Dauer hohe Häufigkeit grenzüberschreitend
3.1 Menschen 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft
3.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens
Kann das Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Kriterien erhebli- che nachteilige Umweltauswirkungen haben?Wenn ja, ist eine UVP-Pflicht gegeben.
Wird dies verneint, ist dies kurz zusammenfassend zu begründen.
Die geplante technische Sicherung des Bahnübergangs findet an der K 129, im Wirkbereich der vorhandenen Straße und Bahntrasse statt, d. h. an einem bereits vorbelasteten Standort.
Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens nach UVPG betreffen die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Boden sowie Landschaftsbild. Alle wei- teren Schutzgüter sind nicht oder in einem so geringen Maße betroffen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen werden können.
Schutzgut Pflanzen und Tiere:
Betroffen sind lediglich geringwertige Biotoptypen (Scheer- und Trittra- sen) des Straßenbegleitgrüns. Geschützte Biotope befinden sich gem.
der landesweiten Biotopkartierung erst im Abstand von > 500 m im Be- reich des NSG HA 199. Für die Fauna wertvolle und für Brutvögel be- deutsame Bereiche liegen ebenfalls nicht im Wirkbereich des Vorhabens, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes auszuschließen sind.
Schutzgebiete:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Naturparks „Wideshauser Geest“. Das NSG Wachendorfer /Gödestorfer Bruch (HA 199) ist > 450 m entfernt. Internationale Schutzgebiete sind nicht betroffen.
Schutzgut Boden:
Das Schutzgut Boden wird dauerhaft und mit geringer Wiederherstellbar- keit durch Neuversiegelung in geringem Umfang beeinträchtigt. Es han- delt sich dabei allerdings um Straßenrandbereiche, die bereits durch Verdichtungen, Veränderung der Bodenhorizonte und Immissionen vor- belastet sind.
Schutzgut Landschaft:
Durch das Vorhaben kommt es zu keinem Verlust landschaftsbildprägen- der Strukturen. Die kleinräumige Neuordnung des Landschaftsbildes durch die technische Sicherung des Bahnübergangs wird als nicht erheb- lich eingestuft.
Damit kann zusammenfassend eingeschätzt werden, dass nach den Kriterien zur Vorprüfung des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bestehen, die auf erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf die Umwelt schlie- ßen lassen. Eine UVP-Pflicht ist somit nicht begründet.
nein ja
(UVP-Pflicht)