• Keine Ergebnisse gefunden

Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht. für Eisenbahnanlagen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht. für Eisenbahnanlagen"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Eisenbahnanlagen

Planfeststellungsbehörde: Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Dezernat 33

Göttinger Chaussee 76 30453 Hannover

Antragsteller: Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH) Am Bahnhof 1

27318 Hoya

Planverfasser / Planungsbüro: ConTrack GmbH Roscherstraße 7 30161 Hannover und

WLW Landschaftsarchitekten und Biologen GbR Neustädter Str. 32a

19288 Ludwigslust

Kurzbeschreibung des Vorhabens

Neuerrichtung Änderung oder Erweiterung

Trassenverlauf: Bahnübergang in Bahn-km 18,700 der Strecke Hoya – Syke im Zuge der Wachendorfer Straße (K 129)

• Geplante Maßnahme:

Technische Sicherung des Bahnübergangs durch eine Licht- zeichenanlage

• Gemeindegebiet:

Stadt Syke, OT Wachendorf

Landkreis: Diepholz

(2)

Teil A: UVP-Pflicht auf Grund Art, Größe und Leistung des Vorhabens („X“- Fall)

Zwingende UVP gemäß §§ 3b Abs.1 i.V.m Anlage 1 Ziffer 14.7 UVPG Zutreffendes ankreuzen

• Neubau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Be- triebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen (§ 3 b Abs. 1 i.V.m Anlage 1 Ziffer 14.7 UVPG).

Teil B: Vorprüfung des Einzelfalls („A“-Fall)

Einzelfallprüfung gemäß §§ 3c oder 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m Anlage 1 Ziffer 14.8 UVPG

Zutreffendes ankreuzen

• Neubau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist. (Ziffer 14.8

= „A“-Fall).

• Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG)

(3)

1 Merkmale des Vorhabens

1.1 Größe des Vorhabens, z.B.

• Baulänge

• Bauwerke

• Flächeninanspruchnahme

• Schutzstreifenbreite

Ca. 80 m keine ca. 8 m2 keine

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, z.B.

• Veränderungen des Grundwassers

• Änderungen an oder Verlegung von Gewäs- sern

• Versiegelungen

• Überspannte Flächen

• Visuelle Veränderungen

• Zerschneidungswirkung

keine

nicht erforderlich ca. 8 m2

keine keine keine

1.3 Abfallerzeugung keine

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, z.B.

• Lärm

• Luftschadstoffe

keine keine

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf ver- wendete Stoffe und Technologien

entsteht nicht

1.6 Sonstige Merkmale keine

(4)

2

2.1

Standortbezogene Kriterien

Nutzungskriterien

Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Flä- che für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fische- reiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung;

z.B.:

• Regionales Raumordungsprogramm, Bauleitplanung

• Empfindliche Nutzungen wie z.B. Krankenhäuser, Alters- heime, Schulen, Kindergärten, Erholungs-, Fremdenverkehr etc.

Nein

2.2 Qualitätskriterien

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Was- ser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes, z.B.

• Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere

• Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt

• Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung

• Natürliche Überschwemmungsgebiete

• Bedeutsame Grundwasservorkommen

• Für das Landschaftsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile

• Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluft- entstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelas- tung)

• Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein

Nein

2.3 Schutzkriterien

Belastbarkeit der Schutzgüter unter besondere Berücksich- tigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ih- nen jeweils zugewiesenen Schutzes

2.3.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gem. § 32 BNatSchG und § 25

NAGBNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrach- ten, die von außen in das Gebiet hineinwirken können)

Nein

2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG und § 16

NAGBNatSchG Nein (NSG HA 199 > 450 m,

entfernt) 2.3.3 Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG und Landschaft-

sschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG und § 19 NAGBNatSchG

Nein

2.3.4 Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG und § 24

NAGBNatSchG Nein

2.3.5 Naturparke gemäß § 27 BNatSchG und § 20 NAGBNatSchG Ja (NP Wildeshauser Geest) 2.3.6 Naturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG und § 21

NAGBNatSchG Nein

(5)

2.3.7 geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG und § 22 NAGBNatSchG

Nein

2.3.8 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG und § 91 NWG Nein 2.3.9 Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG und § 94 NWG Nein 2.3.10 Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG und § 115 NWG Nein 2.3.11 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festge-

legten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Nein 2.3.12 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale

Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 ROG

Nein

2.3.13 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denk- malensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als ar- chäologisch bedeutende Landschaften eingestuft sind

Nein

2.3.14 Sonstige geschützte Gebiete Nein

3 Merkmale der möglichen Auswir- kungen

Kriterien für die Beurteilung der Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt 1 und 2 gemachten Angaben zu beurteilen. Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt B 4 zu geben. Wenn in der Spalte für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die Einschätzung nicht relevant.

hohes Ausmaß geringe Wiederherstellbar-keit große Schwere/Komplexität hohe Wahrscheinlichkeit lange Dauer hohe Häufigkeit grenzüberschreitend

3.1 Menschen 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft

3.9 Kultur- und sonstige Sachgüter

(6)

4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens

Kann das Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Kriterien erhebli- che nachteilige Umweltauswirkungen haben?

Wenn ja, ist eine UVP-Pflicht gegeben.

Wird dies verneint, ist dies kurz zusammenfassend zu begründen.

Die geplante technische Sicherung des Bahnübergangs findet an der K 129, im Wirkbereich der vorhandenen Straße und Bahntrasse statt, d. h. an einem bereits vorbelasteten Standort.

Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens nach UVPG betreffen die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Boden sowie Landschaftsbild. Alle wei- teren Schutzgüter sind nicht oder in einem so geringen Maße betroffen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen werden können.

Schutzgut Pflanzen und Tiere:

Betroffen sind lediglich geringwertige Biotoptypen (Scheer- und Trittra- sen) des Straßenbegleitgrüns. Geschützte Biotope befinden sich gem.

der landesweiten Biotopkartierung erst im Abstand von > 500 m im Be- reich des NSG HA 199. Für die Fauna wertvolle und für Brutvögel be- deutsame Bereiche liegen ebenfalls nicht im Wirkbereich des Vorhabens, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes auszuschließen sind.

Schutzgebiete:

Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Naturparks „Wideshauser Geest“. Das NSG Wachendorfer /Gödestorfer Bruch (HA 199) ist > 450 m entfernt. Internationale Schutzgebiete sind nicht betroffen.

Schutzgut Boden:

Das Schutzgut Boden wird dauerhaft und mit geringer Wiederherstellbar- keit durch Neuversiegelung in geringem Umfang beeinträchtigt. Es han- delt sich dabei allerdings um Straßenrandbereiche, die bereits durch Verdichtungen, Veränderung der Bodenhorizonte und Immissionen vor- belastet sind.

Schutzgut Landschaft:

Durch das Vorhaben kommt es zu keinem Verlust landschaftsbildprägen- der Strukturen. Die kleinräumige Neuordnung des Landschaftsbildes durch die technische Sicherung des Bahnübergangs wird als nicht erheb- lich eingestuft.

Damit kann zusammenfassend eingeschätzt werden, dass nach den Kriterien zur Vorprüfung des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bestehen, die auf erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf die Umwelt schlie- ßen lassen. Eine UVP-Pflicht ist somit nicht begründet.

nein ja

(UVP-Pflicht)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt

13.3.2 der Anlage 1 (Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

Die allgemeine Vorprüfung nach § 6 LUVPG hat am 05.03.2008 ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil nach Einschätzung der unteren

13.3.2 der Anlage 1 (Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

Bauausführung absehbar, dass Bauarbeiten im Bereich der Brutplätze und des Brutzeitraumes der Sturmmöwe durchgeführt werden müssen und bis dahin keine Ausnahmegenehmigung für

Räumliche Korrektur der Hintergrundbelastung Korrekturbeitrag aus lokalen Quellen, die in der Hintergrundbelastung nicht vollständig abgebildet sind, sofern sie durch

Aufgrund der Lage im bestehenden Gewerbegebiet, der weitgehenden Einhausung der Anlieferungszone, der Lage von Zufahrts- und Parkierungsflächen sowie der Entfernung

Diese werden jedoch nur in seltenen Fällen vom Vorhaben betroffen oder durch die Bauweise und durch Vermeidungsmaßnahmen soweit reduziert, dass keine erheblichen