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1.1.1 Anspruchsgrundlage 43 GmbHG Die neben dem Anstellungsvertrag wichtigste gesetzliche Grundlage der Haftung des Geschäftsführers gegenüber

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Academic year: 2022

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Zusammenfassung

Vor dem Hintergrund der internationalen Verflechtungen der Unternehmen, der Komplexität der Märkte und der rasanten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung haben Unternehmensleiter (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte etc.) täglich Entscheidungen von weitreichender wirtschaftlicher Tragweite zu treffen. Weltweit wächst die Bereitschaft, die Verantwortungsträger für Vermögensschäden als Folge fehlerhafter Handlungen persönlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Zur Absicherung dieser Haftungsrisiken stellt die Versicherungswirtschaft eine spezielle Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung zur Verfügung, die allgemein als D&O-Versicherung bezeichnet wird. Diese Police hat mittlerweile einen hohen Stellenwert im Versicherungspaket vieler Unternehmen eingenommen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat im Jahre 2005 neue Musterbedingungen zur D&O-Versicherung entwickelt und diese seinen Mitgliedsunternehmen unverbindlich zur Verwendung empfohlen. Führende D&O-Versicherer haben hiervon abweichende, eigenständige Bedingungswerke entwickelt und setzen diese am Markt ein. Der vorliegende Beitrag berücksichtigt diese unterschiedlichen Deckungskonzepte.

Die Darstellung der Thematik unterteilt sich im Wesentlichen in eine Übersicht zu den Haftungsgrundlagen sowie die Erörterung der einzelnen Elemente des D&O-Versicherungsschutzes einschließlich der Gestaltungsmöglichkeiten.

1 Haftungsrechtliche Rahmenbedingungen

Um die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer D&O-Versicherung beurteilen zu können, bedarf es zunächst einer kurzen Beleuchtung der vielfältigen Haftungsgrundlagen.

Die nachfolgende Darstellung der Haftungssituation orientiert sich an den wesentlichen Aspekten der Schadenersatzpflicht von Geschäftsführern einer GmbH als der am weitesten verbreiteten Gesellschaftsform.

Die Haftung von Vorständen sowie von Aufsichtsräten und Beiräten ist in den rechtlichen Grundzügen vergleichbar.

Der Geschäftsführer ist gemäß § 35 Abs.1 GmbHG (GmbH-Gesetz) der gesetzliche Vertreter der GmbH, unterliegt aber zugleich gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG den Weisungen der Gesellschafter. In dieser Funktion bewegt er sich - sei es (vor allem) als Fremdgeschäftsführer oder als geschäftsführender Gesellschafter - auf demschmalen Grat zwischen eigenverantwortlichem und weisungsgebundenem Handeln. Diese Stellung im Unternehmen ist richtungweisend für das Haftungsrisiko des Geschäftsführers.

Wo unternehmerische Entscheidungen zu treffen sind, können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Falls außenstehenden Dritten durch fehlerhaftes Handeln oder Unterlassen Schäden zugefügt werden, haftet in erster Linie das Unternehmen, dem das Verhalten der bei ihm beschäftigten Personen gemäß § 31 BGB zugerechnet wird.

Der Unternehmensleiter kann aber auch - unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen - persönlich mit seinem gesamten Vermögen auf Schadenersatz haften. Hier unterscheidet man zwischen der Haftung im sog.

Innenverhältnis (Geschäftsführer gegenüber GmbH), die in der Praxis im Vordergrund steht, und der Haftung im sog. Außenverhältnis (Geschäftsführer gegenüber sonstigen Dritten).

1.1 Haftung im Innenverhältnis

Die sog. Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH aus der Verletzung organschaftlicher oder dienstvertraglicher Pflichten ist in der Unternehmenspraxis von besonderer Bedeutung. Vorrangig dieser Bereich ist es, der das anhaltende Interesse an einer Absicherung durch eine Versicherungspolice bestimmt.

1.1.1 Anspruchsgrundlage § 43 GmbHG

Die neben dem Anstellungsvertrag wichtigste gesetzliche Grundlage der Haftung des Geschäftsführers gegenüber

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der GmbH findet man in § 43 GmbHG. Dort heißt es:

(1) "Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden...."

Sinngemäß lautende Vorschriften enthalten z.B. § 93 Aktiengesetz (AktG) und § 34 Genossenschaftsgesetz bezüglich der Haftung von Vorständen sowie § 116 AktG und § 52 GmbHG bezüglich der Haftung von Aufsichtsräten. bzw. Beiräten.

Die Voraussetzungen dieser Haftungsnorm sind in jedem Einzelfall zu prüfen:

1.1.2 Vermögensschäden

Im Mittelpunkt der Risikobetrachtung stehen diereinen Vermögensschäden, d.h. Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten. Darunter versteht man eine Beeinträchtigung bzw. einen Verlust des Vermögens des Unternehmens.

Typische Felder, auf denen Vermögensschadenrisiken im Verantwortungsbereich der Geschäftsführung angesiedelt sein können, sind z.B.:

fehlerhafte Personalauswahl fehlende Zahlungssicherung

Verursachung von Verbindlichkeiten Insolvenzverschleppung

Übersehen von Zustimmungsvorbehalten der Gesellschaft Unterschriften in Unkenntnis des Inhalts von Schreiben Verjähren lassen von Forderungen der Gesellschaft Nichtabschluss existenziell wichtiger Versicherungen Vernachlässigung von Steuer- und Abgabenverpflichtungen Unterlassene Einholung behördlicher Genehmigungen Erwerb von ungeeigneten EDV-Anlagen

Außerachtlassung behördlicher Genehmigungen.

Praxis-Beispiel

Der Geschäftsführer hat eine von der Genehmigungsbehörde erteilte Auflage zum Betrieb einer unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallenden Anlage nicht rechtzeitig erfüllt. Deswegen wird der Anlagenbetrieb mit sofortiger Wirkung untersagt. Durch den Produktionsausfall entsteht der GmbH ein Vermögensschaden, für den sie den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nimmt.

Die Berechnung der Höhe eines Vermögensschadens erfolgt anhand eines Vergleichs der Vermögenslage der Gesellschaft, wie sie ohne die Verletzung der Sorgfaltspflicht bestünde und wie sie sich tatsächlich darstellt.

Praxis-Beispiel

Ein Geschäftsführer kauft ein Grundstück für die GmbH, ohne sich zuvor durch geeignete Maßnahmen (z.B.

Probebohrungen) davon zu überzeugen, dass das Grundstück nicht mit Schadstoffen belastet ist. Zwecks Beseitigung der anschließend entdeckten Kontaminationen nimmt die zuständige Behörde die GmbH nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz in Anspruch. Die im Zusammenhang mit der Sanierung entstehenden Kosten, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschäftsführers nicht angefallen wären, stellen den Vermögensschaden dar.

1.1.3 Pflichtverletzung

Der Geschäftsführer haftet nicht ohne Weiteres für den Misserfolg seiner Entscheidungen. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht ist vielmehr, dass er im Rahmen seines unternehmerischen Gestaltungsspielraums eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, die ihm persönlich gegenüber der Gesellschaft obliegt. Nach der Rechtsprechung schuldet der Geschäftsführer diejenige Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger, treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat.

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DieAnforderungen an eine gute Unternehmensführung können von Fall zu Fall unterschiedlich hoch sein und von vielfältigen Faktoren abhängig sein, beispielsweise von der Größe der GmbH (kleines Familienunternehmen oder multinationales Unternehmen) oder vom Betriebscharakter (z.B. Herstellung von sicherheitsrelevanten Produkten, Erbringung von Dienstleistungen im Immobilienbereich etc.).

Man unterscheidet zwischen allgemeinen Sorgfaltspflichten, die aus § 43 GmbHG hergeleitet werden, und speziellen Sorgfaltspflichten, die zum Teil gesetzlich verankert sind. Oberstes Gebot ist stets, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr zu wenden.

Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören z.B.

rechtmäßige und satzungsgemäße Unternehmensleitung, Wahrung des Gesellschaftszwecks,

Durchführung von Weisungen der Gesellschafter.

Die Gerichte stellen vor allem hohe Anforderungen an eine effiziente Organisation und Kontrolle der Abläufe im Unternehmen. Es besteht hier zwar die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben an Mitarbeiter zu delegieren. Der Geschäftsführer bleibt gleichwohl verantwortlich für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Kontrolle sowie für einen ordnungsgemäßen Unternehmensablauf.

Zu den speziellen Sorgfaltspflichten gehören z.B.:

Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG,

Pflicht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG, Buchführungspflichten gemäß § 41 GmbHG, § 264 Abs. 1 HGB,

Pflicht zur Handelsregisteranmeldung gemäß §§ 325 bis 327 HGB, Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG.

Hinweis

Besonders wichtig ist die Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Insolvenzantragspflicht in der Krise des Unternehmens. Die Pflicht zur Überwachung des Liquiditäts- und Verschuldensstatus der Gesellschaft sowie die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags treffen jeden Geschäftsführer und nicht etwa nur denjenigen, dem das Finanzressort übertragen wurde.

Flankiert werden diese Sorgfaltspflichten durch das "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen"

(KontraG). Auf der Grundlage dieses Gesetzes, das Ausstrahlungswirkung auf die Rechtsform GmbH entfaltet, wurde u. a. die Verpflichtung festgeschrieben, wonach die Unternehmensleitung geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden (§ 91 Abs. 2 AktG).

Die Grenzziehung zwischen einer Pflichtverletzung und einer unternehmerischen Entscheidung ist im Einzelfall schwierig. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, auf der Grundlage des sog. UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts) eine (auch auf die GmbH anwendbare) Zusatzregelung (sog. Business Judgement Rule) in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzunehmen:

"Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln."

1.1.4 Kausalität

Eine in der Schadenpraxis wichtige Voraussetzung für die Begründung der Haftung ist die sog. Kausalität. Dies bedeutet, dass die vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Pflichtverletzung für den eingetretenen Vermögensschadenursächlich gewesen sein muss. Auch hier trifft den Anspruchsteller die Beweislast.

1.1.5 Verschulden

Der Geschäftsführer haftet nur bei einer Pflichtverletzung, die er im Sinne eines Verschuldensvorwurfes zu vertreten hat. Verschulden setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus, wobeileichteste Fahrlässigkeit ausreicht.

Die Frage des Verschuldens ist nach objektiven Maßstäben zu prüfen. Auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten kommt es grundsätzlich nicht an, so dass der Geschäftsführer sich beispielsweise nicht mit dem

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Hinweis auf Arbeitsüberlastung, gesundheitliche Probleme oder fehlende Erfahrung freizeichnen kann. Dies bedeutet z.B. auch, dass der Geschäftsführer sich über die bei einer Entscheidung zu berücksichtigenden Rechtsfragen ausreichend und rechtzeitig informieren muss.

Hinweis

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat für Mitarbeiter, die Tätigkeiten im Interesse des Unternehmens verrichten und das Unternehmen hierbei fahrlässig schädigen, Haftungserleichterungen entwickelt. Diese kommen aber nur Arbeitnehmern einschließlich (leitenden) Angestellten zu Gute, nicht jedoch Geschäftsführern und Vorständen.

Verschärfend kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung in Analogie zu § 93 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz eine Umkehr der Beweislast gilt. Dies bedeutet, dass die geschädigte GmbH lediglich die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ergibt, dass das Fehlverhalten des Geschäftsführers zu einem Vermögensschaden geführt hat.

Ist die Ursächlichkeit zwischen dem Fehlverhalten des Geschäftsführers und dem Vermögensschaden bewiesen, werdenPflichtwidrigkeit und Verschulden des Geschäftsführers vermutet. Er hat dann - u.U. erst, wenn ein Fehler nach Jahren zu einem Schaden geführt hat - zu beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt, seine Entscheidung vielmehr nach den Sorgfaltskriterien eines ordentlichen Geschäftsmannes getroffen hat, oder dass auch ein pflichtgemäßes Verhalten den Eintritt des Schadens nicht verhindert hätte.

Bei der GmbH sind nach herrschender Meinung mit Abweichungen im Detail haftungsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft grundsätzlich möglich. In welchem Umfang diese zulässig sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich gesehen.

1.1.6 Anspruchsteller

Der Schadenersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG steht der Gesellschaft als solcher zu. Ob er geltend gemacht wird, haben dieGremien des Unternehmens nach den einschlägigen Bestimmungen (z.B. Gesellschaftsvertrag) zu entscheiden. Auch der Insolvenzverwalter kann als Anspruchsteller auftreten.

Ein einzelner Gesellschafter kann den Anspruch für die Gesellschaft allenfalls im Wege der so genannten Mitgliedschaftsklage auf Leistung an alle Gesellschafter insgesamt geltend machen.

Gläubiger einer GmbH können den Anspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer u.U. pfänden und sich überweisen lassen.

1.1.7 Mehrere Geschäftsführer

Sind Ressortaufgaben unter mehreren Geschäftsführern aufgeteilt, haftet jeder Geschäftsführer grundsätzlich nur für Pflichtverstöße im eigenen Ressort. Erkennt jedoch ein nicht ressortzuständiger Geschäftsführer Fehlverhalten im Nachbarressort, ist er zum Einschreiten verpflichtet, falls Belange des Unternehmens insgesamt betroffen sind.

Unterlässt er dies, kann auch er im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden. Man spricht hier von gesamtschuldnerischer Haftung:

Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haften mehrere Geschäftsführer solidarisch für den aufgrund ihrer Pflichtverletzung entstandenen Schaden der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass sich die Gesellschaft nach eigenem Ermessen an einen der gesamtschuldnerisch haftenden Geschäftsführer halten und von ihm Schadenersatz fordern kann, wobei dieser dann bei seinen Mit-Geschäftsführern Ausgleich verlangen kann.

1.2 Haftung im Außenverhältnis

Die so genannte Außenhaftung ist die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten (z. B. Gläubigern, Gesellschaftern oder dem Staat).

Grundsätzlich haftet der GmbH-Geschäftsführer nicht persönlich gegenüber Dritten. Vielmehr ist insoweit in erster Linie die Gesellschaft gemäß § 31 BGB eintrittspflichtig, da sich die GmbH das Handeln des Geschäftsführers unmittelbar zurechnen lassen muss.

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Nur vereinzelt existieren spezielle gesellschaftsrechtliche Regelungen, z.B. die Haftung des Geschäftsführers für Gesellschaftsschulden im Gründungsstadium der GmbH gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG und die Haftung aus § 31 Abs. 6 GmbHG, wenn den Gesellschaftern durch Auszahlung des Stammkapitals ein unmittelbarer Schaden entsteht. Im Übrigen kommen bei Eingriffen in Rechte Dritter (z.B. gewerbliche Schutzrechte) die allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. §§ 823 ff. BGB) als Haftungsgrundlagen in Betracht.

Die Regeln der Beweislastumkehr bezüglich des Verschuldens (vgl. Kap. 1.1.3) gelten - anders als bei § 43 GmbHG - auf dieser Haftungsebene nicht.

1.2.1 Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss

Diese von der Rechtsprechung entwickelte Haftung knüpft an die schuldhafte Verletzung von vorvertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten durch den Geschäftsführer an. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Geschäftsführer entweder bei dem potenziellen Vertragspartner ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder ein starkes wirtschaftliches Eigeninteresse am Verhandlungsgegenstand hat (vgl. BGH, NJW 88, 2234).

Praxis-Beispiel

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich einem Vertragspartner der GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig machen, wenn er diesem trotz entsprechender Anfrage bei der Einräumung eines Warenkredits nicht die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens offenbart hat und der Geschäftspartner deshalb in der Insolvenz der Gesellschaft Forderungsausfälle erleidet.

1.2.2 Haftung aus Deliktsrecht gemäß §§ 823 ff. BGB

Der Geschäftsführer hat als für dieOrganisation der Gesellschaft Verantwortlicher die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen sowie durch Kontrolle und Überwachung dafür zu sorgen, dass von dem Unternehmen keine rechtswidrigen Handlungen ausgehen. Anderenfalls kann er sich persönlich aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig machen.

Praxis-Beispiel

Der Geschäftsführer haftet, wenn er nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgt, dass keine unbefugte Weiterveräußerung bzw. kein unbefugter Einbau von unter Eigentumsvorbehalt stehenden oder sicherungsübereigneten Gegenständen erfolgt, wodurch dem Lieferanten ein Vermögensschaden durch Verlust des Eigentums entsteht (vgl. BGH, VersR 90, 205).

Ferner kann der Geschäftsführer Dritten gegenüber (u.a. Gesellschaftern) aus § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Schutzgesetzen haften. Hierzu gehören z.B. die strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 263 StGB (Betrug) und § 266 StGB (Untreue) sowie § 82 GmbHG (falsche Angaben gegenüber dem Handelsregister).

Schließlich kommt eine Haftung des Geschäftsführers aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht, etwa wenn er Geschäfte getätigt hat, obwohl er die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kannte.

1.2.3 Haftung gegenüber dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern

Die Vertreter juristischer Personen (z.B. GmbH-Geschäftsführer) haben gemäß § 34 Abgabenordnung (AO) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Steuern aus Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Der Geschäftsführer haftet dem Fiskus gegenüber persönlich für von der GmbH nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern; unter Umständen muss er mit seinem Privatvermögen für diese Beträge einstehen.

Anspruchsgrundlage ist § 69 AO. Demnach haftet ein Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden (vgl. BFH, BB 85, 1654).

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Werden Arbeitnehmeranteile nicht zurSozialversicherung abgeführt, haftet der Geschäftsführer ebenfalls in voller Höhe persönlich. Anspruchsgrundlage ist hier § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB (vgl. BGH, NJW 82, 2780).

1.2.4 Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz der GmbH

Die (drohende) Insolvenz einer GmbH bringt besondere Haftungsrisiken mit sich. Grundlage für die Haftung des Geschäftsführers ist neben unerlaubter Handlung und Verschulden bei Vertragsschluss die spezielle Vorschrift des

§ 64 Abs. 1 GmbHG. Hiernach müssen die Geschäftsführer beiZahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Eintritt dieser Insolvenzgründe, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragen. Jeder einzelne Geschäftsführer ist bei der Konkursreife verpflichtet, den Konkursantrag zu stellen. Im Umfeld einer Insolvenz können vor allem Gläubiger und Insolvenzverwalter als Anspruchsteller auftreten.

1.3 Haftung in der GmbH & Co. KG

Ist eine GmbH Komplementärin einer Kommanditgesellschaft und führt sie deren Geschäfte, bestehen zwischen der KG und dem Geschäftsführer der GmbH keine Vertragsbeziehungen. Wenn jedoch die Funktion der GmbH allein darin besteht, die Geschäftsführung der KG zu betreiben, bezieht die Rechtsprechung die KG in den Schutzbereich des Geschäftsführervertrages ein. Dies hat zur Folge, dass sie u.U. Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer wegen Verletzung dieses Vertrages erheben kann.

1.4 Verjährung

Die Ansprüche aus § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG verjähren nach Ablauf vonfünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. sobald das Unternehmen den Anspruch geltend machen könnte (§ 199 BGB). Es wäre somit ein Irrtum zu glauben, dass spätestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen keine Inanspruchnahme aus der Organtätigkeit mehr drohen könnte. Vielmehr kann der Beginn der Verjährungsfrist durchaus deutlich nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft datiert sein.

Für Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls regelmäßig fünf Jahre. Gleiches gilt für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 229 AO).

2 D&O-Versicherung

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter wird nach ihrer Herkunft aus dem angloamerikanischen Markt in Fachkreisen als D&O-Versicherung ("directors' and officers' liability insurance") bezeichnet.

Die D&O-Policen beruhen im Wesentlichen auf folgenden Bestimmungen:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern Besondere Vereinbarungen.

Die Bedingungswerke der einzelnen Versicherer sind bezüglich Aufbau und Inhaltnicht einheitlich ausgestaltet.

Auch die D&O-Policen verschiedener Unternehmen bei ein und demselben Versicherer sind nicht identisch formuliert. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Risikoverhältnisse und die Deckungsbedürfnisse bei der Vielzahl und der Vielfalt der Unternehmen kaum mit einem einheitlichen Bedingungswerk aufgefangen werden könnten.

Eine Reihe der - nachfolgend angesprochenen - elementaren und üblicherweise in D&O-Policen enthaltenen Eckdaten und deren Ausgestaltung bestimmt indessen die Reichweite und die Qualität des Versicherungsschutzes.

Der GDV hat im Jahr 2005 neu gefasste "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG)" unverbindlich bekannt gegeben und zur fakultativen Verwendung empfohlen. Diese Bedingungen sind als "Mindestausstattung" einer D&O-Versicherung zu betrachten und bilden den Marktstandard nur teilweise ab.

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3 Gegenstand des Versicherungsschutzes

Aufgabe der D&O-Versicherung als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist es, die versicherten Unternehmensleiter für den Fall der Inanspruchnahme wegen eines Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (z.B. § 43 GmbHG) zu schützen.

Hinweis

Falls Versicherungsbedingungen (wie im GDV-Modell) die Deckung auf die Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen "privatrechtlichen Inhalts" beschränken, sollte diese Einschränkung rückgängig gemacht werden. Dann erst sind nämlich Haftpflichtansprüche jedweder Art eingeschlossen, u.a.

solche seitens des Fiskus oder der Sozialversicherungsträger.

Wie jede Haftpflichtversicherung leistet die D&O-Versicherung Ersatz bei berechtigten Ansprüchen und bietet Abwehrschutz bei unberechtigten Ansprüchen wegen Vermögensschäden. Dadurch unterscheidet sie sich auch grundlegend von der Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung, die nur Abwehrdeckung zur Verfügung stellt.

3.1 Vermögensschadendeckung

Vermögensschäden sind per Definition solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten (so genannte reine Vermögensschäden, vgl. auch Kap. 1.1.2). Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.

Die D&O-Versicherung verwendet also den in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung üblichen, engen Begriff des Vermögensschadens.

Praxis-Beispiel

Hat der Geschäftsführer den einem Dritten zugefügten Personenschaden zu vertreten, den das Unternehmen ersetzen muss, entsteht dem Unternehmen dadurch zwar ein Vermögensschaden. Dieser ist aber als adäquate Folge des Personenschadens kein reiner Vermögensschaden und somit nicht Gegenstand der D&O- Versicherung, wenn der Geschäftsführer für die Aufwendungen des Unternehmens in Regress genommen wird.

Einige Versicherer dehnen den Versicherungsschutz für Vermögensschäden aus, indem sie einen erweiterten Vermögensschadenbegriff definieren. Danach gelten auch solche Vermögensschäden als versichert, die zwar aus Personen- oder Sachschäden herzuleiten sind, bei denen es sich aber nicht um deren Ersatz, sondern um einen dem VN daraus entstehenden eigenen Schaden (z.B. Gewinnverlust) handelt.

3.2 Innen- und Außenansprüche

Eine gut ausgestaltete D&O-Versicherung bietet sowohl Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter (Außenverhältnis) als auch für Ansprüche des eigenen Unternehmens gegen die versicherten Personen (Innenverhältnis). Damit wird den Besonderheiten des deutschen Haftungsrechts (z.B. § 43 GmbHG und § 93 AktG) auch beim Versicherungsschutz Rechnung getragen.

Die Verbandsbedingungen des GDV zur D&O-Versicherung (AVB-AVG 2005) gewähren eine Innenverhältnisdeckung nur"unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche von der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung initiiert und auch gerichtlich geltend gemacht werden, es sei denn, der Versicherer verzichtet auf die Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung". Diese Einschränkung ist angesichts der Tatsache, dass in Deutschland ca. 90 Prozent der Haftpflichtansprüche gegen Unternehmensleiter aus dem Innenverhältnis stammen, unbefriedigend.

Im Zuge der Marktverhärtung ab etwa 2002 haben zahlreiche Unternehmen, insbesondere Unternehmen aus dem gehobenen Mittelstand und Großunternehmen, ebenfalls Einschränkungen der Innenverhältnisdeckung ihrer D&O- Policen hinnehmen müssen. Diese äußern sich in der Aufnahme einer sog. Gerichtsklausel und einer sog.

Trennungsklausel.

DieGerichtsklausel besagt, dass die Erhebung einer Haftungsklage gegen den Geschäftsführer Voraussetzung des Versicherungsschutzes für Innenverhältnisansprüche ist.

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Die Trennungsklausel verlangt als Deckungsvoraussetzung, dass das Unternehmen sich vom Geschäftsführer trennt.

Der Hintergrund für diese Regelungen ist darin zu sehen, dass die Versicherer meinen, hiermit der sog.

freundlichen Inanspruchnahme entgegenwirken zu können. Damit bezeichnet man den Umstand, dass eine Inanspruchnahme eines Unternehmensleiters nur deshalb erfolgt, weil eine D&O-Versicherung besteht.

4 Versicherte Personen

VN und somit Prämienschuldner ist in der Regel das Unternehmen. Dieses schließt die D&O-Versicherung zugunsten der Unternehmensleiter ab. Dass ein Geschäftsführer selber als VN auftritt, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber sehr selten der Fall.

Als versicherte Personen kommen gegenwärtige, frühere und zukünftige Mitglieder der Leitungsorgane (z.B.

Vorstand oder Geschäftsführer), derAufsichtsorgane (z.B. Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat) oder der beratenden Organe (z.B. Beirat) des VN und seiner Tochterunternehmen in Betracht.

Meistens wird vor dem Hintergrund der gesamtschuldnerischen Haftungdas gesamte Gremium versichert.

Hinweis

Zunehmend schließen Versicherer auch Ehegatten und Erben der versicherten Personen für den Fall ein, dass diese für Verstöße der versicherten Personen in Anspruch genommen werden.

Die Bedingungen einiger Versicherer sehen ausdrücklich vor, dassFreistellungserklärungen des VN gegenüber versicherten Personen ebenfalls in die Deckung einbezogen werden können. Dies bedeutet, dass das Unternehmen als VN im Falle einer Freistellung der versicherten Person selber einen Deckungsanspruch gegen den Versicherer geltend machen kann.

Leitende Angestellte können auf Wunsch des VN oder in vielen Bedingungswerken sogar standardmäßig ebenfalls als mitversicherte Personen in die D&O-Police aufgenommen werden. Bei der Prüfung, ob dies zweckmäßig ist, sollte aber berücksichtigt werden, dass für diesen Personenkreis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Haftungsbeschränkungen dem Grunde und der Höhe nach eingreifen können, und dass sich eventuelle Haftungsbeträge manchmal im Rahmen der vereinbarten Selbstbehalte bewegen dürften.

DieRechte aus dem Versicherungsvertrag stehen grundsätzlich den versicherten Personen zu.

Die Auffassung, dass das Unternehmen selbst in einem D&O-Fall den Versicherer direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen könne, teilt die Rechtsprechung nicht. Sie begründet dies damit, dass der VN, der im Rahmen des in der D&O-Versicherung regelmäßig gedeckten Risikos von Innenhaftungsansprüchen auch geschädigter Dritter sein kann, an das sog. Trennungsprinzip gebunden ist. Deswegen kann er Haftpflichtansprüche nur gegen vermeintlich haftpflichtige versicherte Personen geltend machen, während er Deckungsansprüche gegen den Versicherer nur gemäß § 75 Abs. 2 VVG erheben könnte. Diese Bestimmung ist in der D&O-Versicherung aber regelmäßig wirksam abbedungen.

5 Zeitliche Begrenzung

Die Versicherer rechnen in der D&O-Versicherung mit einem nicht unerheblichen Spätschadenpotenzial. Denn zwischen der Verursachung, dem Eintritt und der Geltendmachung des Schadens können durchaus mehrere Jahre liegen. Dies wird bei der Gestaltung der Bedingungen berücksichtigt.

5.1 Versicherungsfall

Den Bedingungswerken der D&O-Versicherer liegt stets das Anspruchserhebungsprinzip zugrunde ("claims made"). Danach greift der Versicherungsschutz ein, wenn Schadenersatzansprüche gegen die versicherten Personen während der Versicherungsdauer geltend gemacht werden. Zugleich wird in der Regel vorausgesetzt, dass die Ansprüche auf Verstößen beruhen, die nach Vertragsbeginn begangen wurden.

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5.2 Rückwärtsdeckung

Viele Versicherer sind bereit, Pflichtenverstöße vor Vertragsbeginn, die zu einer Anspruchserhebung nach Vertragsbeginn führen können, durch besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Dies ist sowohl beim erstmaligen Abschluss einer D&O-Versicherung als auch im Falle eines Versicherungswechsels wichtig. Diese sog. Rückwärtsdeckung kann zeitlich befristet (z.B. für die letzten zwei oder fünf Jahre) oder unbegrenzt vereinbart werden. Voraussetzung ist stets, dass der VN bzw. die versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherungkeine Kenntnis von einem früheren Verstoß hatte bzw. haben musste.

Im D&O-Modell des GDV ist eine Rückwärtsdeckung nur für den Fall des Versichererwechsels und für Ansprüche Dritter vorgesehen.

Hinweis

Einige Versicherer verzichten auf die Einschränkung "hätte bekannt sein müssen". Dies ist sinnvoll, um im Einzelfall mögliche langwierige Streitigkeiten über das zu vermeiden, was versicherte Personen vor Abschluss des Versicherungsvertrages hätten wissen müssen.

5.3 Nachhaftung

Für den Fall, dass das Versicherungsverhältnis nicht über den im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt hinaus verlängert oder beendet wird, kann bereits bei Vertragsabschluss oder auch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses (regelmäßig gegen Zusatzprämie) eine Nachhaftungsdeckung (manchmal auch Nachmeldefrist genannt) vereinbart werden. Diese besagt, dass der bisherige Versicherer noch für Schadenersatzansprüche einzutreten hat, die innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, wenn das schadenverursachende Verhalten noch in die Vertragsdauer fällt. Die Versicherer bieten in der Regel Nachhaftungsfristen bis zu drei Jahren an. Versicherungsschutz besteht dann in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des letzten Versicherungsjahres.

Im GDV-Modell greift die Nachhaftungsdeckung nur bei Kündigung durch den Versicherer ein, während einige andere Bedingungswerke diesen Versicherungsschutz auch bei einer Kündigung durch den VN einräumen.

Viele Versicherer verknüpfen die Nachhaftungsklausel mit einer sog. Verfallklausel. Diese besagt, dass die Nachhaftungsdeckung mit dem Versicherungsbeginn einer neuen D&O-Versicherung bei einem anderen Versicherer entfällt.

Hinweis

Falls eine Nachhaftungsdeckung mit einer Verfallklausel versehen ist, kann ein Versichererwechsel grundsätzlich nur empfohlen werden, wenn der neue Versicherer zu einer möglichst nahtlosen Rückwärtsdeckung bereit ist. Im Übrigen ist zu bedenken, dass gegenüber dem neuen Versicherer wiederum umfangreiche Fragenkataloge zu beantworten sind, die die Gefahr möglicherweise unzutreffender Auskünfte und entsprechende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz mit sich bringen können.

5.4 Vertragslaufzeit

Die D&O-Versicherung kennt bei der Laufzeit prinzipiell zwei Varianten:

Manche Versicherer bieten Ablaufpolicen an. Der Versicherungsvertrag wird auf ein Jahr abgeschlossen, mit dessen Ablauf endet der Versicherungsschutz ohne Kündigungserklärung. Zur Beibehaltung des Versicherungsschutzes bedarf es dann stets eines neuen Vertragsabschlusses.

Andere Versicherer zeichnenVerträge mit automatischer Verlängerung um ein weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung erfolgt. Diese Variante ist regelmäßig vorzuziehen, weil dem VN hier - im Gegensatz zur ersten Variante - ein angemessener Zeitraum zur Verhandlung über eine Anschlussdeckung zur Verfügung steht.

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Ferner ist im GDV-Modell für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VN vorgesehen, dass der Versicherer berechtigt ist, den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

6 Versicherungssumme

Die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt die Leistungspflicht des Versicherers der Höhe nach. Sie gilt i.d.R.

pro Versicherungsfall, ist zugleich aber auch Höchstentschädigungssumme eines Versicherungsjahres.

Nebenkosten (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten sowie Schadenermittlungskosten) sind einbezogen.

Die auf dem Markt gezeichneten Versicherungssummen reichen bei Unternehmen des gewerblichen Mittelstands i.d.R. von 500.000 bis 2,5 Mio. EUR; im Übrigen werden Versicherungssummen bis 25 Mio. EUR im Rahmen von Erstpolicen zur Verfügung gestellt. Großunternehmen können über sog. layer bei Bedarf wesentlich höhere Versicherungssummen realisieren.

Hinweis

Da die D&O-Versicherung eher großschadengeneigt ist und ein Unternehmensleiter in erster Linie bei erheblichen Bilanzschäden in Anspruch genommen wird, dürfte eine Versicherungssumme unter 1 Mio. EUR auch im mittelständischen Bereich generell nicht zu empfehlen sein. Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass die Kosten einer erfolglosen Anspruchsabwehr die zur Befriedigung des Anspruchs zur Verfügung stehende Versicherungssumme schmälern kann.

7 Selbstbehalt

Die versicherten Personen haben sich an jedem Versicherungsfall mit einem bestimmten Selbstbehalt zu beteiligen, wenn dies in der Police ausgewiesen ist. Bis zur Höhe des Selbstbehalts besteht grundsätzlich weder ein Prüfungs- noch ein Abwehranspruch gegen den Versicherer, falls nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Die Höhe des Selbstbehalts kann grundsätzlich frei ausgehandelt werden.

Manchmal werden unterschiedliche Selbstbehalte für Ansprüche aus dem Innenverhältnis und aus dem Außenverhältnis sowie für den Fall der Firmenhaftung dokumentiert, oder der Selbstbehalt wird auf das Innenverhältnis beschränkt. Viele Versicherer verzichten auf eine generelle Selbstbeteiligung.

Der sog. Corporate Governance Kodex (gemeinhin auch Kodex für eine gute Unternehmensführung) sieht für diesen Punkt eine Soll-Regelung vor. Danach "soll" in der D&O-Versicherung eine "angemessene"

Selbstbeteiligung vereinbart werden. Kriterien für eine Angemessenheit lässt der Kodex allerdings vermissen.

Diskutiert wird ein Selbstbehalt von drei Monatsgehältern bis zu einem Jahresgehalt (Fixgehalt).

8 Serienschäden

Die Bedingungen zur D&O-Versicherung enthalten in aller Regel eine Serienschadenklausel, mit welcher mehrere Versicherungsfälle fiktiv verklammert werden. Damit regelt der Versicherer ausdrücklich, dass seine Leistungspflicht innerhalb einer laufenden Versicherungsperiode in bestimmten Fällen insgesamt auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt wird.

Beispielhaft kann eine Serienschadenklausel wie folgt lauten:

"Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller

aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde,

aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,

als ein Versicherungsfall.

(11)

Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde."

9 Deckungsausschlüsse

Die Bedingungswerke zur D&O-Versicherung weisen (von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich) in der Regel eine ganze Reihe von Deckungsausschlüssen auf. Diese sind zum Teil praktisch unabdingbar, zum Teil aber auch verhandelbar.

Die meisten Ausschlüsse, nämlich insgesamt 18, findet man im unverbindlichen D&O-Versicherungsmodell des GDV, während eigenständige Bedingungen von D&O-Versicherern mit weniger als der Hälfte auskommen.

Die wesentlichen am D&O-Markt und aus dem GDV-Modell bekannten Deckungsausschlüsse werden nachfolgend vorgestellt.

9.1 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind "Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung."

Die Versicherer sind grundsätzlich bereit, für diesen Bereich vorläufigen Versicherungsschutz bzw.

Abwehrdeckung bis zur rechtskräftigen Vorsatzfeststellung z. B. durch folgenden Zusatz zu gewähren:"Sofern eine Pflichtverletzung ihrer Art nach sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig hätte erfolgen können und sofern die vorsätzliche Handlung streitig ist, besteht Deckungsschutz für die Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis (Anm.: manchmal heißt es zusätzlich noch "rechtskräftig") festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten."

Hinweis

Vorteilhaft ist es, wenn die Vorsatzklausel mit einem Zusatz versehen wird, wonach einer versicherten Person eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht zugerechnet wird, welche ohne ihr Wissen von anderen versicherten Personen begangen wurde.

Manche Bedingungswerke verwenden statt des Begriffs der "wissentlichen" Pflichtverletzung den der

"vorsätzlichen" Pflichtverletzung. Welche Variante für den VN bzw. die versicherten Personen günstiger ist, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Sicherlich ist bei dieser Auslegungsfrage zu berücksichtigen, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung bereits bei einem lediglich bedingt vorsätzlichen Pflichtenverstoß bejaht werden könnte, während ein wissentlicher Verstoß erst bei positiver Kenntnis des Pflichtenverstoßes anzunehmen ist.

Es existieren auch Bedingungstexte, bei denen lediglich die wissentliche Verletzung einer gesetzlichen Pflicht deckungsschädlich ist.

9.2 Unrechtmäßige Bereicherung

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen, welche die versicherten Personen aus der versicherten Tätigkeit oder mit Rücksicht auf diese erhalten haben".

Bereicherungsansprüche i. S. d. §§ 812 ff. BGB, die das Unternehmen gegen einen Geschäftsführer erhebt, sollen grundsätzlich nicht Gegenstand der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sein. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Ausschluss auch die Fälle erfasst, bei denen ein anderer versicherter Geschäftsführer die Bereicherung seines Kollegen durch ein Kontroll- oder Organisationsverschulden ermöglicht hat.

9.3 Vertragsstrafen

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Vertragsstrafen, Kautionen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages)".

(12)

Hinweis

Punitive and exemplary damages sind aus dem amerikanischen Haftungsrecht bekannte Strafzahlungen, die den klassischen zivilrechtlichen Schadenersatz ergänzen und diesen häufig um ein Mehrfaches überschreiten.

Mit diesem Ausschluss wollen die D&O-Versicherer verdeutlichen, dass die Deckung die Grenze zwischen haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen grundsätzlich nicht überschreiten sollte.

9.4 Auslandsschäden

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers oder seiner Tochterunternehmen gegen versicherte Personen in den USA sowie in Staaten, in denen sog. common law gilt (z. B. Großbritannien, Irland, Australien) oder auf Basis des Rechts eines solchen Staates"

oder (z. B. Variante im GDV-Modell)

"Haftpflichtansprüche, die vor Gerichten außerhalb der EU geltend gemacht werden oder wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von Staaten, die nicht der EU angehören oder wegen einer außerhalb der EU vorgenommenen Tätigkeit."

Hinweis

Insbesondere multinational tätige Unternehmen haben abweichend von diesen weitreichenden Beschränkungen und mit besonderen Regelungen z.B. für Börsengänge die Möglichkeit, D&O-Auslandsrisiken in bestimmtem Rahmen weltweit zu versichern.

9.5 Unzureichender Versicherungsschutz

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen des unterlassenen Abschlusses von Versicherungen, des unterlassenen Abschlusses ausreichender Versicherungen oder der Entscheidung, eine Versicherung nicht zu verlängern".

Dieser Ausschluss soll verhindern, dass die D&O-Police sich zur "Superpolice" auswächst, weil ansonsten beim Fehlen anderer Versicherungen immer eine D&O-Deckung für alle denkbaren Schäden erreicht würde.

Hinweis

Mitunter sind Versicherer bereit, diesen Ausschluss ersatzlos zu streichen oder zu bestätigen, dass er nicht gilt, sofern der VN im Versicherungsbereich ausschließlich und unmittelbar von dem Versicherer betreut wird, der die D&O-Versicherung hält.

9.6 Umweltrisiken

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und allen sich daraus ergebenden Schäden."

Praxis-Beispiel

In einem Chemiebetrieb explodiert ein Staubfilter in einer Verbrennungsanlage, weil behördliche Auflagen nicht eingehalten wurden, für deren Umsetzung der Geschäftsführer hätte sorgen müssen. Dadurch kommt es nicht nur zu erheblichen Sachschäden in der Nachbarschaft, sondern es tritt auch ein Betriebsstillstand im eigenen Unternehmen mit Umsatzverlusten als dessen Folge auf.

Der Umweltausschluss kann keinesfalls mit dem Argument, dass ein Unternehmen eine Umwelthaftpflichtversicherung abschließen kann, als hinnehmbar bezeichnet werden. Denn die Umwelthaftpflichtversicherung kennt per se nur die Versicherung der dort enumerativ aufgeführten Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie von wasserrechtlichen Benutzungsrechten und Befugnissen. Zum anderen ist der Unternehmensleiter im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung nur gegen Außenansprüche, nicht aber gegen Innenansprüche versichert.

(13)

Hinweis

Nicht alle D&O-Versicherungsbedingungen kennen einen Umweltausschluss. Versicherer, die ihn einsetzen, sind manchmal bereit, ihn bis zu einer bestimmten Versicherungssumme (z. B. 1 Mio. EUR) abzubedingen oder zumindest Abwehrdeckung für diesen Bereich zu gewähren.

9.7 Produktrisiken

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft in den Verkehr gebrachte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen".

Dieser Bereich berührt z.B. Vermögensschäden des Unternehmens aus nicht durchgeführten oder zu spät veranlasstenProduktrückrufen oder Umsatzeinbußen infolge hoher Reklamationsquoten wegen der Vermarktung nicht konkurrenzfähiger Produkte.

Auch hier kann nicht erfolgreich darauf hingewiesen werden, dass Schäden aus dem Produkthaftungsbereich doch über die Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung abzuwickeln seien. Denn diese bietet keine umfassende Deckung für Vermögensschäden, sondern lediglich für bestimmte Bereiche wie z.B. Aus- und Einbaukosten. Und auch hierüber sind nur Außenansprüche, aber keine Innenhaftungsansprüche gegen den Unternehmensleiter gedeckt.

Hinweis

Nicht alle D&O-Versicherer sehen einen Produktausschluss vor. Versicherer, die ihn verwenden, sind manchmal bereit, ihn bis zu einer bestimmten Versicherungssumme (z.B. 1 Mio. EUR) nicht anzuwenden oder für diesen Bereich zumindest Abwehrdeckung zu bieten.

9.8 Dienstleistungsausschluss

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch die Versicherten."

Hinweis

Dieser Ausschluss wird nicht selten zusätzlich zum o.g. Produktausschluss aufgenommen. Wenn er nicht völlig aufgehoben werden kann, sollte der Versicherer zumindest bestätigen, dass der Ausschluss sich nicht auf die Haftung wegen mangelhafter Auswahl, Überwachung und Leitung von Dienstleistungen erbringenden Mitarbeitern bezieht (sog. Organisationsverschulden).

9.9 Spekulationsgeschäfte

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z.B. Kurssicherungsgeschäfte)".

Mit diesem Ausschluss möchten die Versicherer vermeiden, dass für riskante Aktionen Tür und Tor geöffnet werden, die sich außerhalb des eigentlichen unternehmerischen Ermessens bewegen.

9.10 Diskriminierung

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen".

Mit diesem Ausschluss wollen die Versicherer die D&O-Policen offensichtlich - auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgesetzes - von der auf Vermögensschäden aus diesem Bereich zugeschnittenen sog. EPL- (Employment Practices Liability-) Versicherung abgrenzen. Diese wird insbesondere den international aufgestellten Unternehmen angeboten und deckt Haftpflichtansprüche von Arbeitnehmern gegen das Unternehmen wegen Diskriminierungen am Arbeitsplatz ab.

(14)

9.11 Asbestschäden

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen."

Dieser Ausschluss lehnt sich an entsprechende Asbest-Ausschlüsse in der Betriebshaftpflichtversicherung und der Umwelthaftpflichtversicherung an, die seit ca. 2003 zunehmend auf Druck der Rückversicherer dokumentiert wurden.

Praxis-Beispiel

Denkbar wären z.B. Regressansprüche gegen einen Unternehmensleiter wegen unsachgemäßer Entsorgung oder unterlassener Beseitigung von Asbeststoffen, insbesondere dann, wenn ein weiter Vermögensschadenbegriff (vgl. Ziff. 1.1.2 in der Bedingungen) zugrunde gelegt wurde.

9.12 Terrorschäden

Ausgeschlossen sind"Haftpflichtansprüche wegen Schäden aller Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Terrorakte zurückzuführen sind."

Mit diesem Ausschluss, den man nicht flächendeckend in den D&O-Versicherungsbedingungen antrifft, wollen die D&O-Versicherer vermeiden, dass eine eventuelle Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für den Eintritt von Folgeschäden im Zusammenhang mit Terrorereignissen von der D&O-Versicherung aufzufangen ist. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn (vgl. Ziff. 1.1.2) ein weiter Vermögensschadenbegriff in der Police aufgenommen wurde.

Hinweis

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Definition des Terroraktes mit demjenigen aus der Sachversicherung bzw. der Terrorversicherung über die EXTREMUS AG übereinstimmt, damit eine einheitliche Auslegung gewährleistet ist.

9.13 Kreditrisiken

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Schäden der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft durch Einbußen bei Darlehen und Krediten. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen durch Pflichtverletzungen bei der Rechtsverfolgung verursacht sind."

Angesichts der möglichen weiten Auslegung des Begriffs des Kredits ist dieser Ausschluss nicht nur für Geldinstitute und deren Leitungs- und Kontrollebenen von Bedeutung.

9.14 Insidergeschäfte

Ausgeschlossen sind"Haftpflichtansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit sog. Insider-Regeln."

Hiermit machen die Versicherer deutlich, dass sie sich mit diesem sensiblen und schwer durchschaubaren Bereich von Geschäftsbeziehungen aller Art, die unter Ausnutzung von Insiderwissen zustande kommen, im Rahmen der D&O-Versicherung generell nicht befassen möchten.

9.15 Insolvenz

Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche aufgrund freiwilliger Liquidation, Überschuldung, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz."

Hinweis

Ein Insolvenzausschluss ist regelmäßig nur dann akzeptabel, wenn er nur für solche Pflichtverletzungen gilt, die nach dem Eintritt der Insolvenz begangen werden.

(15)

9.16 Eigenschadenabzug

Die meisten Bedingungswerke enthalten eine sog. Eigenschadenklausel. Danach werden Ansprüche in Höhe des Teils eines Schadens, der einerKapitalbeteiligung des in Anspruch genommenen Unternehmensleiters oder von dessen Angehörigen am VN entspricht, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass sich ein Unternehmensleiter (z.B. ein geschäftsführender Gesellschafter) auf Kosten der D&O-Versicherung selbst in Anspruch nimmt.

Praxis-Beispiel

Wird ein mit 30 Prozent am Unternehmen beteiligter Gesellschafter auf Schadenersatz in Anspruch genommen, würde ein berechtigter Anspruch des Unternehmens nur mit 70 Prozent ausgeglichen.

Die Eigenschadenklauseln sind recht unterschiedlich ausgestaltet. So gibt es mitunter deutliche Unterschiede beim Grad der Anrechnung von Anteilen vonFamilienangehörigen (Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister etc.).

Teilweise (z.B. im GDV-Modell) wird jedeQuote angerechnet. Regelmäßig ist aber vereinbart, dass der Abzug bei einer bestimmten Freigrenze entfällt, d.h. wenn der jeweilige Personenkreis mit nicht mehr als z.B. 10 oder 15 Prozent am Kapital des Unternehmens beteiligt ist.

Hinweis

Es ist darauf zu achten, dass die Klausel dahingehend ergänzt wird, dass der Eigenschadenabzug bei Insolvenz, bei Ansprüchen Dritter und hinsichtlich der Abwehrdeckung nicht gilt.

Ob der D&O-Ausschlusskatalog mit diesen oder ähnlichen Bestimmungen versehen ist, ob er umfangreicher ist oder ob er weniger an Beschränkungen aufweist, hängt vor allem von der Marktlage, der Position der Rückversicherer und von der allgemeinen Schadensituation in der D&O-Versicherungssparte ab.

10 Deckungserweiterungen

Am D&O-Versicherungsmarkt haben sich im Laufe der Zeit eine Reihe von Deckungserweiterungen herausgebildet, die zum Teil in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einiger Versicherer auftauchen, meistens aber nur durch besondere Vereinbarung zusätzlich in den Vertrag einbezogen werden können. Dies gilt z. B. für folgende Zusatzklauseln:

10.1 Zurechnungsklausel

Eine allgemeine Zurechnungsklausel kann bestimmen, dass dann, wenn der Versicherungsschutz aufgrund des Vorliegens besonderer persönlicher Merkmale einzelner oder mehrerer versicherter Personen (z.B. bei Obliegenheitsverletzungen) versagt wird, dies ausschließlich für die jeweils betroffenen Personen gilt.

10.2 Vorsorgliche Meldung von Sachverhalten

Bei Zugrundlegung dieser Klausel können versicherte Personen dem Versicherer, wenn dieser den Versicherungsvertrag zum Vertragsablauf kündigt, innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen aufgrund des gemeldeten Sachverhalts wird dann fingiert, dass diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist.

10.3 Vorsorgliche Rechtsberatung

Diese Klausel besagt, dass versicherte Personen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen hinsichtlich einer vorsorglichen Beratung zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen beauftragen kann, wenn bestimmte Ereignisse aufgetreten sind, z.B. wenn versicherten Personen keine Entlastung erteilt wird, wenn behördliche Untersuchungen gegen versicherte Personen in Bezug auf deren Organtätigkeit eingeleitet werden oder wenn die Aufhebung von Anstellungsverträgen angedroht wird.

(16)

10.4 Rechtsschutz bei Aufrechnung

Mit dieser Ergänzungsklausel können die Kosten der Geltendmachung vondienstvertraglichen Ansprüchen der Organe versichert werden, wenn ein versichertes Unternehmen gleichzeitig die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt, die im Umfang der D&O-Versicherung versichert wären.

10.5 Nachmeldefrist für Pensionäre

In Ergänzung der üblichen Nachhaftungsklausel (vgl. Kap. 5.3) kann vereinbart werden, dass für pensionierte versicherte Personen eineNachmeldefrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens gilt.

10.6 Strafrechtsdeckung

Bei Vereinbarung einerzusätzlichen Strafrechtsklausel im Rahmen der D&O-Versicherung trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten eines Strafverteidigers. Voraussetzung ist, dass in einem Strafverfahren (z.B. wegen Untreue) wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den VN vom Versicherer gewünscht oder genehmigt wird.

Hinweis

Eine spezielle Strafrechtsschutzversicherung (vgl. hierzu den Beitrag Industrie-Straf- Rechtsschutzversicherung) wird durch die Aufnahme dieser Zusatzklausel nicht überflüssig. Denn es gibt zahlreiche Ansätze, einem Unternehmensleiter strafbare Handlungen vorzuwerfen, die nicht mit einem im Sinne der D&O-Versicherung relevanten Haftungsanspruch im Zusammenhang stehen müssen (z.B.

Umweltdelikte).

10.7 Versehensklausel

Die Versehensklausel besagt, dass der Versicherer bei unterlassener Erfüllung vonObliegenheiten durch den VN (z.B. verspätete Anzeige von relevanten Umständen) von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei wird, wenn der VN nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist.

11 Anzeigepflichten

Die D&O-Versicherungsbedingungen statuieren zahlreiche Anzeigepflichten. Deren Einhaltung ist wichtig, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Zunächst ist der VN verpflichtet, dem Versicherer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.

Sodann ist der VN verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen unverzüglich alle nach Vertragsschluss eintretenden, dieübernommene Gefahr erhöhenden Umstände mitzuteilen.

Häufig ist der VN auch verpflichtet, dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweils letzten Geschäftsjahres dem Versicherer den Geschäftsbericht (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung etc.) einzureichen.

Zu den Obliegenheiten des VN gehört z.B. die unverzügliche Anzeige jedes Versicherungsfalls und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Konsequenz unvollständiger und unrichtiger Angaben sowie von Obliegenheitsverletzungen ist das Recht des Versicherers, das Vertragsverhältnis unter den im Einzelnen geregelten Umständen zu kündigen.

(17)

12 Subsidiarität

Besteht für einen unter der D&O-Versicherung geltend gemachten Schaden noch anderweitig Versicherungsschutz (z. B. im Rahmen der Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung), sind VN und versicherte Personen gemäß einer marktüblichen Klausel verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des D&O-Versicherers besteht dann nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet.

Hinweis

Es muss darauf geachtet werden, dass eine Subsidiaritätsklausel nicht so gestaltet ist, dass die D&O- Versicherung auch dann nicht zum Zuge kommt, wenn ein Schaden lediglich anderweitig "versicherbar" ist.

Ferner kann vereinbart werden, dass die Versicherungssumme der D&O-Versicherung im Anschluss an die Versicherungssumme der anderweitigen, vorrangig eintrittspflichtigen Versicherung zur Verfügung steht.

13 Abgrenzung zu anderen Versicherungen

Zwischen der D&O-Versicherung und einigen anderen Versicherungsarten kann es in einigen wenigen Bereichen zu Überschneidungen kommen, deren Kenntnis die Beurteilung der Notwendigkeit einer D&O-Versicherung erleichtert:

13.1 Betriebshaftpflichtversicherung

Sowohl die Betriebshaftpflichtversicherung als auch die D&O-Versicherung haben die Aufgabe, unberechtigte Schadenersatzansprüche, die gegen Mitarbeiter eines Unternehmens gerichtet werden, abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu befriedigen.

Die D&O-Police deckt aber keine Personen- und Sachschäden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hingegen schließt reine Vermögensschäden - wenn es sich nicht um Tatbestände der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung handelt - nur in sehr begrenztem Umfang sowie in der Regel höchstens bis 100.000 EUR ein. Zudem gewährt die Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Ziff. 2 AHB keinen Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche des Unternehmens als VN gegen mitversicherte Betriebsangehörige, z.B. den Geschäftsführer (sog. Innenverhältnis).

13.2 Eigenschadenversicherung

Die Eigenschadenversicherung, die üblicherweise von Banken und Sparkassen sowie von Versorgungsunternehmen abgeschlossen wird, gewährt Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden, die das versicherte Unternehmen unmittelbar und selbst durch fahrlässige oder vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen von Mitarbeitern erleidet. Insoweit besteht im Bereich der Innenhaftung eineDeckungsüberschneidung mit der D&O- Versicherung.

Die Versicherungssumme der Eigenschadenversicherung ist aber regelmäßig deutlich geringer (z.B. 250.000 EUR) als diejenige der D&O-Versicherung. Ferner ist die Ausgrenzung von mittelbaren Schäden in der Eigenschadenversicherung (z.B. entgangener Gewinn) zu beachten.

13.3 Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung

Die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Unternehmensleiter (vgl. Beitrag Vermögensschaden- Rechtschutz) ist wie die D&O-Versicherung auf die Deckung von Vermögensschäden ausgerichtet, wegen derer ein Unternehmensleiter in Anspruch genommen wird. Soweit es um die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche geht, besteht keine Überschneidung. Denn nur die D&O-Versicherung ersetzt den Vermögensschaden, wenn der hierauf gerichtet Anspruch begründet ist. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen. Hier bietet auch die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich Deckung.

(18)

Eine zusätzliche Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung kann insbesondere in den Zeiten eines engen D&O-Versicherungsmarktes Bedeutung haben, da sie weitaus weniger Ausschlüsse als die meisten D&O- Versicherungen aufweist und in der Regel keinen oder nur einen geringeren Selbstbehalt aufweist.

Beide Policen können bei einzelnen Anbietern miteinander kombiniert werden.

14 Prämie

Die Prämie wird von den D&O-Versicherern nach Vorlage der Geschäftsberichte der zu versichernden Unternehmen grundsätzlich individuell kalkuliert. Kriterien sind u.a. die Umsatz- oder Bilanzsumme, die gewünschte Versicherungssumme, ein eventueller Selbstbehalt, die Rückwärtsdeckung und Nachhaftungsdeckung, die Modifizierung oder Aufhebung von Deckungsausschlüssen und weitere individuelle Vereinbarungen.

Die Zahl der Anbieter der D&O-Versicherung liegt bei ca. einem Dutzend. Insbesondere vor dem erstmaligen Abschluss einer Police empfiehlt sich die Einholung mehrerer Angebote. Denn erfahrungsgemäß gibt es deutliche Prämienunterschiede, deren Relevanz letztlich aber nur anhand der Qualität des gebotenen Versicherungsschutzes ermittelt werden kann.

15 Steuerrechtliche Behandlung

Unstrittig ist, dass die D&O-Versicherungsprämie beim Unternehmen als VN als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, da die Tätigkeit eines Organmitgliedes Gegenstand der Versicherung ist und Organe tätig werden, um die Ziele der juristischen Person zu erreichen.

Die versicherten Personen unterliegen hinsichtlich der vom Unternehmen gezahlten Versicherungsbeiträge nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums grundsätzlich nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht. Bei diesen Prämien handelt es sich nämlich steuerrechtlich um Leistungen des Arbeitgebers, die er im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gegenüber seinen Arbeitnehmern erbringt.

Voraussetzung dieser steuerrechtlichen Einordnung ist, dass eine D&O-Versicherung folgende vom Bundesfinanzministerium aufgeführten Kriterien erfüllt:

Es handelt sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternehmenswertes gegen Schadenersatzforderungen Dritter gegenüber dem Unternehmen dient. Die Forderungen müssen ihren Grund in dem Tätig werden oder Untätig bleiben der für das Unternehmen verantwortlich handelnden und entscheidenden Organe und Leitungsverantwortlichen haben.

Der Vertrag enthält besondere Klauseln zu einer Firmenenthaftung bzw. company reimbursement, die im Ergebnis dazu führen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadenfall dem Unternehmen als VN zusteht.

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf dasManagement als Ganzes und Versicherungsschutz für einzelne Personen kommt nicht in Betracht.

Basis der Prämienkalkulation sind nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder, sondern ausschließlichBetriebsdaten des Unternehmens.

Die Versicherungssumme liegt deutlich höher als typischerweise das Privatvermögen der versicherten Personen.

16 Zeichnungspolitik

Die Annahmerichtlinien der D&O-Versicherer sind recht unterschiedlich. Unternehmen, deren Gründungsdatum weniger als zwei Jahre zurückreicht, werden häufig nicht versichert. Schwierigkeiten haben bisweilen auch Finanzdienstleister, EDV-Betriebe sowie Unternehmen aus dem Immobilienbereich und aus dem Bauhauptgewerbe.

(19)

17 Zweckmäßigkeit der D&O-Versicherung

Das deutsche Gesellschaftsrecht lässt in bestimmten Fällen (vgl. Kap. 1) eine persönliche Inanspruchnahme der Unternehmensleiter zu. Fragen des persönlichen Fehlverhaltens von Unternehmensleitern und ihrer möglichen Inanspruchnahme spielen in der Öffentlichkeit eine zunehmende Rolle. Inwieweit für eine spezielle Versicherung Bedarf besteht, hat jedes Unternehmen vor diesem Hintergrund nach seinen individuellen Verhältnissen sorgfältig zu prüfen, wobei u.a. auch folgenden Ausgangsfragen nachzugehen ist:

Wie stellt sich die aktuelle gesetzliche Haftungslage für eine Inanspruchnahme von Unternehmensleitern wegen Vermögensschäden dar?

Welchen Weg beschreitet die Rechtsprechung?

Deckt das vorgelegte Versicherungskonzept die relevanten Haftungsrisiken (Innenverhältnis, Auslandsaktivitäten etc.)?

Wie ist das Preis-/Leistungsverhältnis der Versicherung zu beurteilen?

18 Literaturhinweise

Ihlas, Horst: Organhaftung und Haftpflichtversicherung, Berlin 1997

Langheid/Grote: Deckungsfragen der D&O-Versicherung, Versicherungsrecht 2005, 1165 ff.

Klinkhammer, Georg: Produkt- und Umweltausschlüsse im D&O-Versicherungsmarkt, Die Versicherungspraxis 2004, 118 ff.

Derselbe: Die neuen D&O-Musterbedingen 2005 des GDV im Marktvergleich, Die Versicherungspraxis 2006 Palmberger, Herbert: Wohin steuert die D&O-Versicherung?, Die Versicherungspraxis 2004, 221

Steinkühler, Stefan/Wilhelm, Mark: Gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Problembeziehungen zur D&O- Versicherung, Die Versicherungspraxis 2005, 122 ff., 142 ff.

Olbrich, Carola: Die D&O-Versicherung in Deutschland, Münsteraner Reihe, Heft 87, Karlsruhe 2003

Thümmel, Roderich C.: Haftungsrisiken bei Managementfehlern, Risikobegrenzung und Versicherbarkeit, Stuttgart 1996

19 Checkliste: D&O-Versicherung

Die nachfolgende Übersicht zeigt die wesentlichen Eckdaten zur Ausgestaltung einer D&O-Versicherung in tabellarischer Form auf. Sie soll der ersten Orientierung bei der Auswertung eingeholter Angebote oder der Bewertung bestehender Versicherungsverträge dienen.

Das Feld "Bedeutung" dient dazu, die Priorität des jeweiligen Merkmals festzulegen.

Zu versichernde Interessen in der D&O-Versicherung

Beschreibung Bede

utung

Gewü nscht

Nicht gewü nscht Schadenersatzansprüche Dritter gegen Unternehmensleiter wegen

Vermögensschäden

Schadenersatzansprüche des Unternehmens gegen Unternehmensleiter wegen Vermögensschäden

Schadenersatzansprüche gegen Leitende Angestellte

Schadenersatzansprüche gegen Ehegatten oder Erben versicherter Personen

(20)

Wichtige Deckungselemente der D&O-Versicherung

Beschreibung Bede

utung

Gewü nscht

Nicht gewü nscht Uneingeschränkte Innenverhältnisdeckung

Weitreichende Rückwärtsdeckung Angemessene Nachhaftungsfrist Knapper Ausschlusskatalog

Versicherungsschutz vor Inanspruchnahme Weltweiter Geltungsbereich

Anstellungsvertragsdeckung

Autor/in

Georg Klinkhammer, Bonn

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