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Entgeltordnung für die Benutzung der von der Stadt betriebenen Sportanlagen vom 18.12.2008

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Entgeltordnung für die Benutzung der von der Stadt betriebenen Sportanlagen

vom 18.12.2008

§ 1 Entgelte

Für die Benutzung der von der Stadt betriebenen Sportanlagen werden Entgelte nach den Bestim­

mungen dieser Entgeltordnung erhoben.

§ 2 Entgeltpflicht

Die Höhe der Entgelte im BgA Sportstätten richtet sich nach den im nachfolgenden § 3 festgesetz­

ten Entgelten.

Entgeltpflichtiger ist der Nutzer, der den BgA Sportstätten in Anspruch nimmt. Bei nicht rechtsfähi­

gen Personengruppen sind alle Mitglieder (Gesamt-) Schuldner.

§ 3 Höhe der Entgelte (1) Entgelte werden für

• eine 60-minütige Nutzungszeit

• sportliche Veranstaltungen im Rahmen des § 67a Abgabenordnung innerhalb des ideellen Bereichs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Nutzers

• nichtsportliche Veranstaltungen

inklusive der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung zu ermittelnden Umsatzbesteuerung erhoben:

Sportanlage Entgelt 1. Hartsportplätze einschließlich Tribüne und Umkleiden 1,00 € 2. Rasensportplätze einschließlich Tribüne und Umkleiden 1,00 € 3. Kunstrasenplätze einschließlich Tribüne und Umkleiden 1,00 € 4. Einfachsporthallen einschließlich Tribüne und Umkleiden 1,00 € 5. Zweifachsporthallen einschließlich Tribüne und Umkleiden je Hallenteil 1,00 € 6. Dreifachsporthalle einschließlich Tribüne und Umkleiden je Hallenteil 1,00 € 7. Lehrschwimmbäder einschließlich Umkleiden 1,00 € 8. Beachvolleyballplätze einschließlich Umkleiden 1,00 €

9. Gymnastikräume einschließlich Umkleiden 1,00 €

10. Krafttrainingsräume einschließlich Umkleiden 1,00 €

(2) Ausnahmen können je nach Art der Veranstaltung vereinbart werden. Kosten für Personal, Strom, Werbung, Standgebühren oder sonstige anfallende Leistungen können vereinbart werden.

§ 4 Entgeltbefreiung, -ermäßigung

Von der Zahlung der Entgelte kann in besonderen Fällen auf Antrag abgewichen werden

• zur Vermeidung persönlicher oder sachlicher Härten,

• bei Veranstaltungen, die gemeinnützigen Zwecken i. S. des § 52 Abgabenordnung dienen,

• bei Trägern freier Jugendhilfe im Einzelfall.

Dezember 2008 541-1

(2)

§ 5 Fälligkeit

(1) Die Entgelte werden grundsätzlich nach Inanspruchnahme der Sportanlagen fällig. Besondere Vereinbarungen sind zulässig, z.B. die Festsetzung von Kautionen.

(2) Anfallende Entgelte nach § 3 für Sportverbände, den Stadtsportverband und die Hattinger Sportvereine können halbjährlich berechnet werden. Das Entgelt wird durch eine Rechnung erhoben.

(3) Die Entgelte werden einen Monat nach Zugang der Rechnung fällig.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 16.3.1995 außer Kraft.

Dezember 2008 541-2

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