• Keine Ergebnisse gefunden

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Recht 364-08-2014

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Recht 364-08-2014"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kanton Zürich

Gesundheitsdirektion Recht

364-08-2014

Anfechtung der Bündner Spitalliste Psychiatrie durch den Kanton Zürich:

Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 (C-6266/2013) betreffend Beschwerdelegitimation des Kantons Zürich

Sachverhalt

Im Jahr 2010 nahm der Kanton GR die Clinica Holistica Engiadina in Susch/GR (Klinik) mit einem Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen auf seine Spitalliste auf. Die Berechti- gung der Klinik zur Abrechnung von Bündner Patientinnen und Patienten zulasten der OKP (und damit zur Kostenbeteiligung des Wohnkantons) wurde dabei auf fünf der insgesamt rund 50 Betten beschränkt. Im Sommer 2013 stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (GD/ZH) fest, dass die Klinik, die auch eine ambulante Aussenstelle in Zürich zwecks Akquisition von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Zürich betreibt, dem Kanton Zürich für durchschnittlich rund zehn Betten Finanzierungsbeiträge in Rechnung stellte (Kantonsanteil nach Art. 41 Abs. 1bis KVG). Da sich die Beschränkung der Berechti- gung zur OKP-Abrechnung nach Ansicht der GD/ZH nicht nur auf Bündner Patientinnen und Patienten, sondern auch auf Patientinnen und Patienten anderer Kantone bezog, hat die GD/ZH ab Oktober 2013 die Finanzierungsbeiträge auf zwei der fünf OKP-Betten be- schränkt; dies entspricht ungefähr dem Zürcher Patientenanteil der Klinik. Darauf hob die Regierung GR die quantitativen Beschränkungen der Spitalliste Psychiatrie per 1. Novem- ber 2013 auf, ohne diese Massnahme vorgängig mit dem Kanton Zürich zu koordinieren.

Um eine Mengenausweitung zufolge Überkapazitäten mit entsprechenden finanziellen Fol- gen zulasten des Kantons ZH zu verhindern, hat dieser die Spitalliste beim Bundesverwal- tungsgericht (BVGer) angefochten; er beantragt, die Spitalliste Psychiatrie GR sei mit Be- zug auf die Zulassung der Klinik aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Regierung GR zurückzuweisen; eventualiter sei der Leistungsauftrag der Klinik weiterhin auf die Zu- lassung von insgesamt fünf Betten zu beschränken.

Zwischenentscheid: Legitimation von ZH zur Anfechtung der Spitalliste GR bejaht Gemäss BVGer ist der Kanton ZH berechtigt, die Festsetzung der Spitalliste des Kantons GR anzufechten. Begründung: Das vom Kanton ZH geltend gemachte Interesse an einer bedarfsgerechten Versorgungsplanung (Planungsinteresse und Mitwirkungsinteresse) sei als wesentliches, die Legitimation eines Kantons begründendes Interesse zu qualifizieren (E. 4.7). Denn eine bedarfsgerechte Spitalplanung setze voraus, dass die Kantone ihre Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation betroffenen Kantonen koordinierten. Andernfalls könnten unzweckmässige oder überflüssige Spitalstrukturen eines Kantons die auch auf Kostenbegrenzung ausgerichtete Versorgungsplanung anderer Kantone unterlaufen (E. 4.6.7). Bedarfsgerecht sei die Versorgungsplanung dann, wenn sie

„den Bedarf – aber nicht mehr als diesen – deckt“ (E. 4.6.1). Alle Listenspitäler müssten

„bedarfsnotwendig sein, das heisst, notwendig sein, um den Versorgungsbedarf des Kan- tons, welcher die Leistungsaufträge erteilt, zu decken“ (E. 4.6.5). Die Spitalwahlfreiheit werde damit nicht tangiert: „Soweit ein Kanton geltend macht, ein anderer Kanton habe ein nicht bedarfsnotwendiges Spital in die Spitalliste aufgenommen und schaffe damit KVG-

(2)

Gesundheitsdirektion 2/2

widrige Kapazitäten, die aufgrund der freien Spitalwahl auch von seiner Wohnbevölkerung in Anspruch genommen werden könnten, geht es nicht um eine Einschränkung der freien Spitalwahl, wie sie das KVG gewährleisten will“ (E. 4.6.5).

Wie weiter?

Das BVGer wird nun zu entscheiden haben, ob die unbeschränkte Aufnahme der Klinik auf die Spitalliste GR bedarfsgerecht ist und ob der Kanton GR seiner Pflicht zur interkantona- len Koordination der Spitalplanung nachgekommen ist.

Fazit

1. Ein Kanton kann die Spitalliste eines andern Kantons mit der Begründung anfechten, der andere Kanton habe seine Spitalplanung nicht mit jener des einen Kantons koordi- niert; der andere Kantone schaffe mit seiner Spitalliste Überkapazitäten, welche die Spitalplanung des einen Kantons unterlaufe.

2. Die Spitalplanung eines Kantons muss den eigenen Bedarf abdecken - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Die freie Spitalwahl steht dieser Verpflichtung nicht entgegen.

3. Ein Kanton muss seine Versorgungsplanung mit den andern Kantonen koordinieren, soweit sie sich auf deren Versorgungssituation auswirkt.

Analoger Fall bezüglich Thurgauer Spitalliste Psychiatrie beim BVGer hängig

Der Regierungsrat TG hat per 1. Januar 2014 seine Spitalliste Psychiatrie angepasst und allen bisher auf der Spitalliste geführten psychiatrischen Kliniken neu einen Leistungsauf- trag ohne Beschränkung der Bettenkapazität erteilt. Um eine Mengenausweitung zufolge Überkapazitäten mit entsprechenden finanziellen Folgen zulasten des Kantons ZH zu ver- hindern, hat der Kanton ZH auch diese Spitalliste beim BVGer angefochten.

12.8.2014 Mz/csc

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es verbleiben Fälle, in denen der Kanton die Mehrwertabgabe erheben muss: nämlich dann, wenn (kumulativ) Land, das bisher zu einer Nichtbauzone gehörte, einer Freihalte-

2.2 Invasive gebietsfremde Ameisen - Ausbreitung im Siedlungsgebiet Im Kanton Zürich gibt es Befallsgebiete von gebietsfremden invasiven Ameisen (u.a. in Zürich Altstetten und

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Einsprachefrist im Doppel bei der Gemeindeverwaltung Kirchdorf einzurei- chen..

Wie bereits im Bericht von 2019 möchte die Kommission anlässlich ihrer Besuche bei Berufsmaturitätsprüfungen, auch nach dem Unter- bruch durch das Pandemiejahr, an dieser

– Erwachsene Personen auf dem Schulareal halten auch mit Maske untereinander sowie gegenüber Schülerinnen und Schülern, wenn immer möglich einen Abstand von 1.5 Metern ein

Warum dies aber nur bei einer Sanierung durch eine Wärmepumpe und nicht auch bei einer Öl- oder Gasheizung. Bei den Vergleichen Gas- gegen Wärmepumpe geht man von den Kosten

3a der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), das für den Flughafen Zürich beanspruchte Areal (Flughafenperimeter), die Grundzüge der Nutzung,

Eine grosse oder mehrere kleine Tarteformen mit dem Teig auslegen und bei 180° Heissluft etwa 15 Minuten backen, danach auskühlen lassen. Die halbierten Himbeeren auf dem Tartebo-