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Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Recht

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Kanton Zürich

Gesundheitsdirektion Recht

Bundesverwaltungsgericht verlangt interkantonale Koordination der Spitalpla- nung und heisst Beschwerde des Kantons Zürich gegen die Bündner Spitalliste Psychiatrie gut (Urteil vom 29. September 2015; C-6266/2013)

Im Jahr 2010 nahm der Kanton Graubünden die Clinica Holistica Engiadina in Susch/GR mit einem Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen auf seine Spitalliste auf. Die Berechtigung der Klinik zur Abrechnung von Bündner Patientinnen und Patien- ten zulasten der OKP (und damit zur Kostenbeteiligung des Wohnkantons) wurde da- bei auf fünf der insgesamt rund 50 Betten beschränkt. Da sich die Beschränkung nach Ansicht der Gesundheitsdirektion Zürich nicht nur auf Bündner Patientinnen und Pati- enten, sondern auch auf Patientinnen und Patienten anderer Kantone bezog, hat die Gesundheitsdirektion Zürich ab Oktober 2013 die Finanzierungsbeiträge beschränkt.

Darauf hob die Regierung des Kantons Graubünden die quantitativen Beschränkungen der Spitalliste Psychiatrie per 1. November 2013 auf, ohne diese Massnahme vorgän- gig mit dem Kanton Zürich zu koordinieren. Um eine Mengenausweitung zufolge Über- kapazitäten mit entsprechenden finanziellen Folgen zulasten des Kantons Zürich zu verhindern, hat dieser die Spitalliste beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt, die Spitalliste Psychiatrie des Kantons Graubünden sei mit Bezug auf die Zulassung der Klinik aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Regierung des Kan- tons Graubünden zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 fest, dass der Kanton Zürich zur Beschwerde gegen den Spitallistenbeschluss der Bündner Regierung legitimiert ist. Hiegegen erhob die Bündner Regierung Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 20. August 2014 auf die Beschwerde nicht ein, woraufhin der Prozess vor Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Beschwerde des Kantons Zürich gegen den Spitallistenbeschluss der Bündner Regierung vollumfänglich gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewie- sen. Zur Begründung hält das Gericht vorab fest, dass sich die Spitalplanung nicht auf die Verhinderung einer Unterversorgung beschränken darf. Ziele der Spitalplanung sind eine optimale Ressourcennutzung, die Eindämmung der Kosten und namentlich auch der Abbau von Überkapazitäten. Für das Erreichen dieser Ziele ist die gesetzlich verankerte Pflicht der Kantone zur Koordination ihrer Planungen von grosser Bedeu- tung und gilt generell und nicht nur zur Vermeidung einer Unterversorgung. Im vorlie- genden Fall seien die bundesrechtlichen Anforderungen an die Spitalplanung in ver- schiedener Hinsicht verletzt worden. Es sei weder eine Koordination mit anderen Kan- tonen erfolgt noch seien die Patientenströme ausgewertet worden. Zudem habe die Bündner Regierung auf ein Bewerbungsverfahren verzichtet und damit den Psychiat- riebereich dem Wettbewerb entzogen.

14.10.2015 Mz

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