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Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Recht

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Kanton Zürich

Gesundheitsdirektion Recht

Anfechtung der Zürcher Spitalliste 2012 durch die Hirslanden AG (vor- mals Klinik Im Park AG)

Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2014 (C- 6088/2011) ab

Sachverhalt

Die Klinik Im Park war gemäss Zürcher Spitalliste 2001 zur Versorgung von Patientinnen und Patienten in der Halbprivat- und Privatabteilung zulasten der OKP zugelassen. Vor dem Hintergrund der revidierten KVG-Bestimmungen zur Spitalfinanzierung und -planung konnten sich alle interessierten Leistungserbringer für einen Platz auf der geplanten, Zür- cher Spitalliste 2012 bzw. für die Leistungsgruppen bewerben. Nach Durchführung eines Evaluationsverfahrens wurde das Gesuch der Klinik Im Park vom Regierungsrat des Kan- tons Zürich deshalb abgewiesen, weil die Klinik mit 32% deutlich über den Durchschnitts- kosten der in Zürcher Spitälern behandelten Patientinnen und Patienten und der gewährten Sicherheitsmarge vom 15% lag. Hiergegen erhob die Klinik im Park Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aufnahme in den von ihr im Rahmen des Evaluationsverfahrens beantragten Leis- tungsbereichen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Wirtschaftlich- keitsvergleich sei in unrichtiger und rechtsverletzender Weise durchgeführt worden und halte methodisch einer näheren Analyse nicht stand; insbesondere stelle eine Berücksich- tigung neuer Bewerber ohne Kostendaten anhand von Businessplänen eine ungerechtfer- tigte Bevorzugung von Neubewerbern dar.

Entscheid

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 6. Mai 2014 die Beschwerde der Klinik Im Park um Aufnahme auf die Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik vollumfänglich abgewiesen und festgehalten, dass der Kanton bei der Spitalplanung und beim Erlass der Spitalliste über einen erheblichen Ermessensspielraum verfüge. Die vom Regierungsrat durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung halte vor den bundesrechtlichen Anforderungen stand. Insbesondere sei – entgegen der Klinik Im Park – für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht einfach auf blosse Tarife bzw. Preise abzustellen; eine taugliche Vergleichsbasis be- stehe nur dann, wenn Kosten einander gegenübergestellt würden, die auf vergleichbare Leistungen entfielen (E. 6.4). Ein verlässlicher Vergleich der Spitäler zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sei zwar erst mit dem SwissDRG-System möglich, sofern ein Kanton die dafür erforderlichen Grundlagen geschaffen bzw. Massnahmen getroffen habe, erscheine es jedoch durchaus möglich, dass ein Kanton bereits vor Ende 2011 eine den Anforderun- gen von Art. 58a ff. KVV entsprechende Spitalliste erlassen könne, und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit auf einem Benchmark beruhe (E. 6.5). Die hinzugerechnete Toleranz- marge von 15% zu den Durchschnittskosten, welche sämtliche Besonderheiten einzelner Spitäler wie z.B. unübliche Kostenabgrenzungen oder ein spezieller Patientenmix vollum- fänglich berücksichtigen soll, erscheine sogar eher etwas hoch, erweise sich jedoch nicht als bundesrechtswidrig (E. 7.6). Auch sei nicht zu beanstanden, dass bei Neubewerbern auf die hypothetischen (Fall-)Kosten gemäss Businessplan abgestellt worden sei (E 7.7).

4.9.2014/SH/Mz

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