WEITERE BESONDERHEITEN
Als weitere Besonderheiten sind neben dem WWWW-Satz ggf. die Formulierungen des juristischen Meinungsstreites und des juristischen Hilfsgutachtens zu nennen. Deren Formulierungssystematik ist der Tabelle zu entnehmen und wird in einem gesonderten Abschnitt ausführlich behandelt.
Voraussetzung für die Anwendung der Tabelle ist, dass die Lösungsskizze die entsprechend eindeutigen Angaben enthält. Deshalb muss die Erläuterung der Formulierung des juristischen Meinungsstreits auch die entsprechenden Darstellungen in juristische Fotografie - der perfekten Lösungsskizze - aufnehmen. Dann sind auch diese Formulierungen höchst einfach umzusetzen.
Damit ist der Anspruch nicht gegeben
Absatz einfügen „Hilfsgutachten“
„Hilfsgutachten“
Prüfung fortsetzen
Fortsetzen der Prüfung trotz Ablehnung Besonderheit Hilfsgutachten
Obersatz
Definition
Subsumtion
Ergebnis I
IV
II
III
[A] könnte gegen [B] einen Anspruch auf [RF] aus [§ n] haben.
[A] könnte duchr [Hdlg] gem. [§ n] wegen [Delikt] zu bestrafen sein.
Unterstruktur von [§ n] prüfen
Somit besteht (k)ein Anspruch von [A] gegen [B] auf [RF] aus [§ n]
hat sich gem. [§ n] wegen [Delikt] strafbar gemacht.
Sonderfälle
[Wer] gegen [Wen] [Was][Woraus]
C-Satzkategorie Besonderheit: WWWW-Satz
Nach einer Ansicht kommt es darauf an, ob...
Unterstruktur prüfen
Damit liegt nach dieser Ansicht [TbVrs] vor/nicht vor
Anschließend:
Da alle Ansichten zum selben Ergebnis kommen, ist eine Entscheidung des Meinungs- streites nicht zu treffen.
Alle Ansichten prüfen Bei gleichem Ergebnis Besonderheit: Meinungsstreit zu einer [TbVrs]
Ablehnen von Ansichten, bis die verbleibenden Ansichten zum sleben Ergebnis führen.
Damit ist [TbVrs] gegeben/nicht gegeben sonst: Streitentscheid
Stufen
[T]
[T] Da die Ansichten zu unterschiedlichen
Ergebnissen führen, ist der Streit zu entscheiden.
Für die Ansicht (xy) spricht, dass ...
Dagegen ist anzuführen, dass ...
Juristischer Meinungsstreit
Der juristische Meinungsstreit ist ein besonderer Fall der problematischen Entscheidung. Bevor die Formulierung dazu erklärt werden kann, soll das Prinzip des juristischen Meinungsstreites verstanden werden können. Und nach der TakeLaw-Methode muss erwartet werden dürfen, den juristischen Meinungsstreit auch in der juristischen Fotografie zu zeigen. Denn die Formulierung des Gutachtens soll ja stets 1:1 aus der Lösungsskizze abgeleitet werden können.
Beim juristischen Meinungsstreit geht es um einen Streit, der – wie jeder wissenschaftliche Streit – in der juristischen Welt über Argumente entschieden wird. Argumente sind bisher nur in der Kategorie der
Beim juristischen Meinungsstreit geht es auch um Argumente, aber in einem anderen Zusammenhang.
Denn während in der P-Satz Kategorie darüber gestritten wird, ob Pro- oder Contra-Argumente über- wiegen und damit ein feststehendes Tatbestands- merkmal bejaht oder vereint werden soll, geht es beim Meinungsstreit darum, welche Tatbestandsmerkmale überhaupt Berücksichtigung finden sollen. Es daher um einen Streit um den Aufbau der Begründungsstruktur.
Am Beispiel soll mit dem § 303 II StGB auch das Merkmal der Verunstaltung als eine Möglichkeit der Sachbeschädigung mit aufgenommen werden. Dazu soll folgender Sachverhalt zugrundegelegt werden:
Der wegen Sachbeschädigung vorbestrafte Graffity- künstler T strahlt nachts mit einem Beamer eine weiße Häuserwand an, um seine Graffity jedenfalls in der Dunkelheit zu zeigen. Der Eigentümer meint, T sei deswegen erneut wegen Sachbeschädigung zu bestrafen. T meint, es sei doch nichts passiert, denn nach dem Abschalten der Projektion sei die Gebäudewand völlig unbeeinträchtigt.
Hier stellt sich die Frage, was unter Verunstalten zu verstehen ist und welche Tatbestandsmerkmale dafür herangezogen werden sollen. Dazu haben sich in der Vergangenheit brereits unterschiedliche Ansichten herausgebildet, bevor der Absatz 303 II StGB wegen des Phänomens der Graffities 2005 eingefügt wurde.
Zum leichteren Verständnis: Unter Juristen werden
Gesichtspunkt der Rechtsinformatik sog. interne Be- dingungen dar. Man könnte sie auch schlicht als Schalter bezeichnen. Das bedeutet, dass die Tatbestandsmerk- male, die die jeweilige Ansicht für einschlägig hält, nur
„angeschaltet“ werden, wenn dieser Ansicht gefolgt wird. Um in der Lösungsskizze deutlich werden zu las- sen, ob einer Ansicht gefolgt wird oder nicht, werden besondere Symbole verwendet. Es handelt sich um Cubes, die aus zwei Dreiecken zusammengesetzt sind:
Die Farbe des oberen Dreiecks zeigt, ob der Ansicht gefolgt wird. Die Farbe des untereren Dreiecks zeigt, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Ansicht erfüllt sind oder nicht.
Die bisherige Darstellung wäre die einleuchtende Betrachtungsweise. In der Rechtswissenschaft wird jedoch eine andere Betrachtungsweise bevorzugt. Sie ist darauf ausgerichtet, überflüssige Entscheidungen zu vermeiden: Immer dann nämlich, wenn unterschiedliche Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen, braucht ein Meinungsstreit nicht entschieden zu werden.
Aus dieser Üblichkeit entsteht eine Vorgehensweise, die die Entscheidung, welcher Auffassung gefolgt werden soll, zunächst offenlässt. Stattdessen werden erst zu allen Ansichten die Tatbestandsmerkmale geprüft.
Erst dann zeigt sich nämlich, ob die verschiedenen Thoerien im konkreten Sachverhalt überhaupt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und eine Ent- scheidung über verschiedenen Ansichten notwendig ist.
Damit liegt die Darstellung des juristischen Meinungs- streits vollständig vor. Zur juristischen Fotografie als Abbildung der Lösungsskizze fehlen allerdings noch die Färbungen. Dazu sollen die Umstände des Beispiel- Sachverhaltes zugrundegelegt werden.
„Eine Substanzverletzung der Hauswand liegt nicht vor (siehe Substandzverletzungstheorie). Ob es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handelt, kann offenbleiben, weil es sich jedenfalls nur um eine bloße optische Beeinträchtigung handelt (siehe Kombinierte Theorie).
Allerdings ist damit der Zustand des Hauswand in ihrer äußeren Erscheinung erheblich beeinträchtigt (siehe Zustandsveränderungstheorie).“ Ob die Dauer der Projektion als vorübergehend angesehen werden soll, wird hier im Endergebnis bejaht, bedarf dann aber der ausführlichen Abwägung von Argumenten. Die Markierung als Problem in der Subsumtion/Färbung wurde deshalb gesetzt. Ob die Projektion den Interessen des Eigentümers entspricht, kann offenbleiben, weil es darauf dann nicht mehr ankommt.
Aus den entsprechenden Färbungen zu den Tatbestands- merkmalen der unterschiedlichen Ansichten ergibt sich folgende Fotografie:
Gleiche Ergebnisse der Ansichten
Die Formulierung beim Meinungsstreit unterscheidet sich danach, ob die Ansichten zu gleichen Ergebnissen kommen oder nicht. Im ersten Fall reicht es aus, die Tat- bestandsmerkmale aller Ansichten zu subsumieren. Im zweiten Fall ist anschließend zusätzlich auch noch eine Streitentscheidung darzustellen.
Der Einstieg betrifft im Beispiel die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Verunstaltung gegeben ist.
Aus der Tabelle ergibt sich nun unmittelbar die Formulierung dieses Meinungsstreites:
Obersatz
Definition
Subsumtion I
IV
II
Sonderfälle
Nach einer Ansicht kommt es darauf an, ob...
Unterstruktur prüfen
Anschließend:
Da alle Ansichten zum selben Ergebnis kommen, ist eine Entscheidung des Meinungs- streites nicht zu treffen.
Alle Ansichten prüfen Bei gleichem Ergebnis Besonderheit: Meinungsstreit zu einer [TbVrs]
Ablehnen von Ansichten, bis die verbleibenden Ansichten zum sleben Ergebnis führen.
sonst: Streitentscheid Stufen
Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist der Streit zu entscheiden.
Für die Ansicht (xy) spricht, dass ...
Dagegen ist anzuführen, dass ...
Obersatz:
„Fraglich ist, ob eine Verunstaltung
vorliegt.“
(P-Satz zum Meinungsstreit)
Die juristische Fotografie des Meinungs- streits als Vorlage. Hier mit jeweils gleichen Ergebnissen nach allen Ansichten.
Beispiel der Formulierung mit Anmerkungen:
„Nach einer Ansicht kommt es darauf an, ob eine Substanzverletzung gegeben ist.
Sie liegt hier erkennbar nicht vor (E-Satz).
Damit liegt nach dieser Ansicht eine Verunstaltung nicht vor (Ergebnis Ansicht 1).
Nach einer anderen Ansicht kann anstelle der Substanz- verletzung auch eine Funktionsbeeinträchtigung ausreichen.
Aber unabhängig davon handelt es sich jedoch um eine bloße Beeinträchtigung des äußeren Erschei- nungsbildes der Hauswand (E-Satz).
Somit ist auch nach dieser Ansicht die das Tatbestands- merkmal Verunstaltung abzulehnen.
(Ergebnis Ansicht 2).
Schließlich kommt es nach einer dritten Ansicht auf die Zustandsveränderung an.
Die Zustandsveränderung ist zwar nicht unerheblich, aber möglicherweise nur vorübergehender Natur.
Fraglich ist, was in diesem Zusammenhang unter
vorübergehend das Gegenteil von dauerhaft bedeutet. Eine Dauerhaftigkeit des äußeren Erscheinungsbildes ist aber nicht gegeben, sobald der Beamer abgestellt wird oder die nächtliche Dunkelheit endet (Abwägung der Argumente).
Somit ist das Merkmal „vorübergehend“ zu bejahen (Unter-Ergebnis).
Da die Veränderung aber gerade nicht nur vorübergehend vorliegen darf, ist auch nach dieser Ansicht eine Verunstaltung abzulehnen (Ergebnis Ansicht 3).
Da alle Ansichten zur Ablehnung der Verunstaltung kommen, ist eine Entscheidung über den Meinungsstreit
Unterschiedliche Ergebnisse der Ansichten Wenn alle Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen, kann die Entscheidung entfallen, welcher Ansicht zu folgen ist. Das gilt allerdings nicht, wenn Unterschiede bestehen. In einem solchen Fall sind so lange einzelne Ansichten abzulehnen, bis die verbleibenden Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen und unter ihnen des- halb wiederum keine Entscheidung zu treffen ist. Um das mit einem Beispiel zu demonstrieren, wird die Lösungsskizze verändert. Nunmehr soll das Merkmal
„vorübergehend“ in der dritten Ansicht gegenteilig bewertet werden.
Daraus ergibt sich folgende Fomulierung des Gutachtens, die zunächst identisch verläuft und erst in der dritten Ansicht eine Änderung erfolgt:
„Nach einer Ansicht kommt es darauf an, ob eine Substanzverletzung gegeben ist.
Sie liegt hier erkennbar nicht vor (E-Satz).
Damit liegt nach dieser Ansicht eine Verunstaltung nicht vor (Ergebnis Ansicht 1).
Nach einer anderen Ansicht kann anstelle der Substanzverletzung auch eine Funktionsbeein- trächtigung ausreichen.
Aber unabhängig davon handelt es sich jedoch um eine bloße Beeinträchtigung des äußeren Erschei- nungsbildes der Hauswand (E-Satz).
Somit ist auch nach dieser Ansicht die das Tatbestands- merkmal Verunstaltung abzulehnen
(Ergebnis Ansicht 2).
Schließlich kommt es nach einer dritten Ansicht auf die Zustandsveränderung an.
Die Zustandsveränderung ist zwar nicht unerheblich, aber möglicherweise nur vorübergehender Natur.
Fraglich ist, was in diesem Zusammenhang unter
„vorübergehend“ zu verstehen ist (P-Satz).
Gegen eine nur vorübergehende Zustands- veränderung spricht die längere Beleuch- tungsdauer zur Anzeige auf der Graffity auf der Gebäudewand. Allerdings ist zu beachten, dass der Begriff vorrübergehend das Gegenteil von dauerhaft bedeutet. Eine Dauerhaftigkeit des äußeren Erscheinungsbildes ist aber nicht gegeben, sobald der Beamer abgestellt wird oder die nächtliche Dunkelheit endet (Abwägung der Argumente). Das Gebot der Dauerhaftigkeit darf aber nicht dazu führen, dass eine Zustands- veränderung dem Eigentümer zumutet, über sein Eigentum nicht frei verfügen zu können.
Das schließt auch das Erscheinungsbild seines Eigentums ein gem. § 903 BGB. Insoweit ist das Merkmal „vorübergehend“ restriktiv auszulegen.
Die von T durchgeführte Projektion ist damit nicht nur vorübergehend, sondern von relevanter zeitlicher Dauer.
Somit ist das Merkmal „vorübergehend“ zu verneinen (Ergebnis).
Die Projektion des Graffity widerspricht zudem den Interessen des E.
Da die Veränderung somit nicht unerheblich und auch nicht nur vorübergehend besteht und außerdem den Interessen des E widerspricht, ist nach dieser Ansicht eine Verunstaltung zu bejahen (Ergebnis Ansicht 3).“
verunstalten (§ 303I IS tGB)
Substanzverletzungstheori e
KombinierteT heorie
Zustandsveränderungstheori e Substanzverletzung
bloße Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes
unerheblich vorübergehend
bloße Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes Wortlaut §3 03 II StGB
es kommta uf dieG ebrauchsfähigkeitd er Sache an Substanzverletzung
Funktionsbeeinträchtigung
Eigentümer muss umfassendg egen jedee rhebliche Beeinträchtigun gs einesE igentums geschützt werden
Wortlaut §3 03 II StGB Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen
kommen, ist eine Entscheidung über den Meinungsstreit zu treffen.
An dieser Stelle ist die alternative Spalte in der Tabelle zu verwenden. Deren Anwendung setzt aber eine entsprechende Lösungsskizze voraus, die als juristische Fotografie abgebildet werden kann:
Obersatz
Definition
Subsumtion
Ergebnis I
IV
II
III
Sonderfälle
Nach einer Ansicht kommt es darauf an, ob...
Unterstruktur prüfen
Damit liegt nach dieser Ansicht [TbVrs] vor/nicht vor
Anschließend:
Da alle Ansichten zum selben Ergebnis kommen, ist eine Entscheidung des Meinungs- streites nicht zu treffen.
Alle Ansichten prüfen Bei gleichem Ergebnis Besonderheit: Meinungsstreit zu einer [TbVrs]
Ablehnen von Ansichten, bis die verbleibenden Ansichten zum sleben Ergebnis führen.
Damit ist [TbVrs] gegeben/nicht gegeben sonst: Streitentscheid
Stufen
Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist der Streit zu entscheiden.
Für die Ansicht (xy) spricht, dass ...
Dagegen ist anzuführen, dass ...
Die juristische Fotografie nimmt damit an Komplexität zu. Es ist allerdings wenig nutzbringend, den Blick davon abzuwenden, wenn im Gutachten genau diese Komplexität formuliert werden muss. Es ist schlicht ein Irrtum, anzunehmen, die Komplexität der juristischen Begründung verflüchtige sich, wenn Satz für Satz formuliert und in der Klausur nur von Satz zu Satz überlegt werde. Vielmehr muß der Gutachtenstil über alle Seiten des Klausur genau das Bild ergeben, welches in der juristischen Fotografie als Überblick schon vorher sichtbar ist.
Somit folgt nach dieser Lösungsskizze nach der Subsumtion (Färbung) der Tatbestandsmerkmale nunmehr die Entscheidung zu den verschiedenen Ansichten. Da die Lösungsskizze die Argumente dafür bereits zeigt, ist die Formulierung entsprechend der Tabelle einfach:
Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist eine Entscheidung über den Meinungsstreit zu treffen. Dafür kommen beispielhaft folgende For- mulierungen in Betracht:
„Gegen die erste Ansicht (Substanztheorie) spricht seit 2005 der Wortlaut des § 303 II StGB.
Gegen die kombinierte Theorie spricht, dass es auf die Gebrauchsfähigkeit und nicht nur auf die Funktions- fähigkeit ankommen muss. So ist die Funktionsfä- higkeit der Gebäudewand durch die Projektion zwar nicht beeinträchtigt, aber der Gebrauch als ästhetische Erscheinung des Gebäudes ist dem Eigentümer durch die Projektion durch T entzogen. Deshalb ist die von der zweiten Ansicht vertretene Auffassung, dass es auf die Funktion ankomme und die blosse Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung die Strafbarkeit ausschließe, abzulehnen.
Für die dritte Ansicht spricht jedoch, dass der Eigentümer umfassend gegen jede erhebliche Beeinträchtigung seines Eigentums geschützt werden muss. Dass damit die Grenze zwischen § 134 StGB und § 303 StGB verwischt würde, ist nicht überzeugend, weil sich § 134 StGB auf amtliche Bekannt- machungen beschränkt. Außerdem spricht der Wortlaut des § 303 II StGB dafür, das äußere Erscheinungsbild von
Zusammenfassung:
Der juristische Meinungsstreit wird in zwei Varianten behandelt:
• Kommen die Ansichten zum gleichen Ergebnis, entfällt die Entscheidung, welcher Ansicht zu folgen ist. Es reicht aus, die jeweiligen Tatbestands- voraussetzungen aller Ansichten zu subsumieren.
• Kommen die Ansichten dagegen zu unter- schiedlichen Ergebnissen, dann sind nach der Subsumtion aller Tatbestandsvoraussetzungen anschließend zusätzlich solange Ansichten unter Nennung von Argumenten abzulehnen, bis die verbleibende(n) Ansicht(en) ggf. mit einer argumentativen Begründung das Ergebnis der Subsumtion bestimmen.
Der juristische Meinungsstreit ist damit in der Zahl der Gesichtspunkte komplex und im Falle einer
Argumenten zur Ablehnung von Ansichten im Fall einer erforderlichen Streitentscheidung. Die Zahl der in der juristischen Fotografie sichtbaren Zeilen zur Abbildung des Meinungsstreits zeigt die Komplexität der juris- tischen Begründung, die auch in der Formulierung im Gutachten abgebildet werden soll.
Der Umfang der Darstellung zum Verständnis einer Besonderheit, nämlich des juristischen Meinungsstreits, kommt dem Umfang der Darstellung das Grundprinzips des juristischen Gutachtenstils fast schon gleich. Die eigentliche Anleitung zur Formulierung ist jedoch vergleichsweise einfach, weil nach den immer gleichen Prinzipien die Formulierungen aus der juristischen Fotografie abgeleitet werden können. Erforderlich ist nur, die juristische Lösungsskizze möglichst perfekt vorzubereiten. Dann daraus folgt die Ableitung der Formulierung nahezu automatisch. Insbesondere dann, wenn in einer Klausur die Zeit schon fortgeschritten