• Keine Ergebnisse gefunden

Erfindungen & Patente

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Erfindungen & Patente"

Copied!
16
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Erfindungen

&

Patente

ErfinderInnen Broschüre

Jänner 2005

an der

Universität Salzburg

(2)

Inhaltsverzeichnis

Vorwort ...1

1. Erfi ndungen...2

1.1. Geistige Schutzrechte ... 2

1.2. Erfi ndungen... 2

1.3. Diensterfi ndungen ... 2

2. Was ist ein Patent? ...3

2.1. Was ist patentierbar?... 3

2.2. Was ist nicht patentierbar? ... 4

3. Erfi ndungsmeldungen an der Universität...4

3.1. Erfi ndungsmeldung ... 4

3.2. Erfi nderrechte und -pfl ichten... 5

4. Erst patentieren – dann publizieren!...6

5. Mehrwert für Forscherinnen...7

Anhang...8

(3)

Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir allen Erfi nder/innen eine kurze Erstinformation über Erfi ndungen und Patente an der Universität Salzburg geben.

Als geeignetster Schutz von Erfi ndungen bietet sich das Patent an.

Es sichert die Eigentumsrechte und ermöglicht damit auch die Lizenzierung und die Verbreitung des technischen Wissens. Bisher wurde das an den Hochschulen zweifellos vorhandene große Innovationspotenzial nur in sehr geringem Umfang ausgeschöpft.

In erster Linie schrecken Wissenschaftler/innen vor dem mit der Patentierung und Verwertung einer Erfi ndung verbundenen Zeitaufwand, aber auch den entstehenden Kosten zurück, oder sie ziehen es vor, über ihre Erfi ndung zu publizieren. Die zweite Hemmschwelle besteht in der Unsicherheit, ob die Erfi ndung patentfähig ist, das begehrte Patent auch erteilt wird und die Erfi ndung Abnehmer fi ndet.

Das Programm Uni:invent, das gemeinsam vom BMBWK und BMWA entwickelt wurde, soll daher den Forscher/innen eine entsprechende Hilfestellung bieten.

Allen Angehörigen der Universität Salzburg steht das neue Serviceangebot Patente &

Technologie- transfer der Abteilung für F o r s c h u n g s - förderung in Fragen zur Sicherung des geistigen Eigentums, Patent- fi nanzierung sowie Unterstützung bei der Vermarktung und Verwertung offen.

Sollten Sie also eine Erfi ndung gemacht haben, wenden Sie sich bitte umgehend an uns. Wir informieren Sie gerne über Patentierungsmöglichkeit- en und übernehmen die notwendigen Aktivitäten ohne zusätzlichen Arbeits- oder Zeitaufwand Ihrerseits.

Univ.-Prof. Dr. Albert Duschl Vizerektor für Forschung

Vorwort

Patente &

Patente &

Technologietransfer Technologietransfer

an der Universität Salzburg

(4)

1. Erfi ndungen

1.1. Geistige Schutzrechte

Geistige Schutzrechte sind durch den Staat gewährte Exklusivrechte für immaterielle Güter bzw. geistige Schöpfungen.

− immaterielles Monopolrecht

− Immaterialgüterrecht

− geistiges Eigentum (IPR:

Intellectual Property Rights) Warum Schutz des geistigen Eigentums?

Nach Veröffentlichung ist das Immaterialgut allgegenwärtig und kann nachgeahmt werden (Plagiat).

− Schutz vor Nachahmung durch Ausschließungsrecht

Welche geistigen Schutzrechte gibt es?

1.2. Erfi ndungen

Im Allgemeinen versteht man unter einer Erfi ndung die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. Eine Erfi ndung muss also auf dem Gebiet der Technik liegen. Die Erfi ndung muss für den Durchschnittsfachmann wiederholbar und ausführbar sein, d.h. es muss eine eindeutige Regel zum technischen Handeln geoffenbart werden.1

Die Grenzen zwischen Grundlagenforschung, angewandter Forschung und Technologie beginnen sich zu verwischen. Grundlegende technologische Forschungen werden zunehmend mit dem Nobelpreis ausgezeichnet; wissenschaftliche Erfi ndungen eignen sich immer häufi ger zur kommerziellen Verwertung und werden rasch als Patent angemeldet.

1.3. Diensterfi ndungen

Im österreichischen Recht ist die Diensterfi ndung durch § 7 Abs 3 PatG defi niert:

§ 7 (3) Eine Diensterfi ndung ist die Erfi ndung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn

__________________________

1 Kucsko, Guido Geistiges Eigentum, Wien:

Manz 2003.

Schutz Immaterialgut Dauer

Patent Erfi ndungen 20 J

Gebrauchs-

muster Erfi ndungen 10 J

Muster Ästhetische Form-

schöpfungen 25 J

Marken Bild- und Wort-

zeichen alle 10 J

bel. ver- längerbar Halbleiter Halbleitertopolo-

gien 10 J

Sorten Pfl anzensorten 20 J Urheber Werke der Litera-

tur, Kunst, Musik und des Films

70 J ab Tod

(5)

a) entweder die Tätigkeit, die zu der Erfi ndung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder b) wenn der Dienstnehmer die

Anregung zu der Erfi ndung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat

oder das

Zustandekommen der Erfi ndung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.

2. Was ist ein Patent?

Ein Patent ist ein vom Staat verliehenes Recht auf ausschließliche Verwertung einer Erfi ndung.

Dies bedeutet nicht unbedingt, dass ein Patentinhaber sein Schutzrecht auch selbst ausüben kann. Mit einem Patent wird die Erfi ndung aber jedenfalls vor unbefugter Nachahmung geschützt.

Ein Patent berechtigt den Patentinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfi ndung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen [§ 22 (1) PatG].

Ein Patent ist:

− ein territorial begrenztes Recht (nationales Recht)

− ein zeitlich begrenztes Recht (20 Jahre ab Anmeldung)

− ein wirtschaftliches Gut, das man ganz oder teilweise besitzen, übertragen, verkaufen, vererben, verschenken, lizenzieren oder verpfänden kann.

Ein Patent ist nicht:

− ein positives Benutzungsrecht,

− ein Mittel, um Erfi ndungen geheim zu halten,

− ein Mittel, um weitere Forschung zu blockieren,

− billig.

2.1. Was ist patentierbar?

Ein Patent wird erteilt für Erfi ndungen, diea) neu,

b) erfi nderisch,

c) gewerblich anwendbar, d) ausreichend geoffenbart sind.

a) Eine Erfi ndung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört [§§ 1 und 3 (1) PatG].

Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung (z.B. Vorveröffent- Was ist eine

Diensterfi ndung?

Was ist ein Patent?

(6)

lichungen, Vorträge, Poster, Flugblatt, etc.) oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

b) Die Erfi ndung muss auch sog.

Erfi ndungshöhe besitzen:

Sie darf sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, d.h. sie muss auf einem „erfi nderischen Schritt”

beruhen. Auf die Erfi ndungshöhe kann jedoch nicht schon auf Grund eines technischen Fortschritts geschlossen werden.

c) Die Erfi ndung muss überdies gewerblich anwendbar sein, d.h. sie muss eine Tätigkeit zulassen, welche die äußeren, „bildhaften” Merkmale berufsmäßiger Beschäftigung erfüllt.

Vorausgesetzt wird jedoch nur die theoretische Möglichkeit gewerblicher Anwendung, nicht der Nachweis der praktischen Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolgs.

2.2. Was ist nicht patentierbar?

Keine Erfi ndungen sind2:

− Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Modelle

− Ästhetische Formschöpfungen

− Geschäftspläne

− Wiedergabe von Informationen

__________________________

2Nach §§ 1 und 2 PatG.

Die Patentierung von EDV- Programmen ist umstritten. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl patentfähig.

Nicht patentierbar sind:

− Erfi ndungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen

− Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers

− Pfl anzensorten oder Tierarten.

Stoffe oder Stoffgemische, die in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren angewendet werden, können patentiert werden, z.B. Wirksubstanzen (Arzneimittel) oder andere Materialien.

3. Erfi ndungsmeldungen an der Universität

3.1. Erfi ndungsmeldung3

Wer?Die Meldepfl icht gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Salzburg, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privat- rechtlichen Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund (z.B. Beamte) oder im Rahmen eines Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses

_________________________

3 Gemäß den Richtlinien des Rektorats zur Handhabung von Diensterfi ndungen an der Universität Salzburg (siehe Anhang).

(7)

(z.B.Vertragsbedienstete, Angestellte, freier Dienstvertrag, §§ 26 und 27 Drittmittel) zur Universität stehen.

Wie?Für die Erfi ndungsmeldung ist ausschließlich das von der Universität Salzburg speziell vorgesehene Erfi ndungsmeldeblatt zu verwenden (erhältlich im Büro des Rektorats, Abteilung für Forschungsförderung oder auf der Homepage der AFF).

Wo?Die Erfi ndungsmeldung ist dem Büro des Rektorats – Abteilung für Forschungsförderung z.Hd. Fr. My Chung in einem verschlossenen Kuvert zu übermitteln (einschließlich einer Kopie des Drittmittelvertrages, sofern diese nicht bereits im Rektorat aufl iegt).

Was?Angaben zur Person

− Stellung zur Universität, Organisation, Anschrift

− bei Gemeinschaftserfi ndungen Anteile der einzelnen Erfi nder/

innen am Zustandekommen der Erfi ndung

Erfi ndung

− Beschreibung der Erfi ndung kurz und prägnant

− Neuheit, wesentliche Vor- und Nachteile, Reifegrad

− Wurden bereits Schutzrechte angemeldet?

− Gibt es Recherche-/Prüfberichte des Patentamts?

Rechtslage

− Gab es Präsentationen in der Öffentlichkeit?

− geplante Veröffentlichungen

− Drittmittelfi nanzierung Verwertung

− Bereits Verwertungsversuche?

− Anwendungsmöglichkeiten

− Grobschätzung des Marktpotenzials

Anlagen zur Erfi ndung & Rechtslage

− umfassende Beschreibung der Erfi ndung

− Problemstellung, Zeichnungen, Ausführungsbeispiele

− Bei geplanter Veröffentlichung:

Text der Veröffentlichung

− Drittmittelverträge, MTA, CDA 3.2. Erfi nderrechte und -pfl ichten Der Erfi nderin bzw. dem Erfi nder gebührt ein Anteil an den Verwertungserlösen, die der Universität Salzburg im Falle der Verwertung zufl ießen werden:

Abzüglich der Anteile der mit der Verwertung betrauten Gesellschaft und der Patentierungskosten wird der verbleibende Anteil vom Reinerlös zwischen der Universität Salzburg und der Erfi nderin bzw. dem Erfi nder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Erfi ndungsmeldung

(8)

Macht die Universität Salzburg innerhalb von 3 Monaten ab der Erfi ndungsmeldung an das Rektorat von ihrem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, steht dieses Recht der Erfi nderin oder dem Erfi nder zu.

Meldepfl icht

Dem Rektorat sind alle Erfi ndungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Salzburg gemacht werden, ohne

V e r z ö g e r u n g mitzuteilen [§ 106 (3) UG 2002].

Geheimhaltungspfl icht

Bis zur Entscheidung der Universität zum Aufgriff der Erfi ndung und ihrer Anmeldung zum Patent trifft alle mit der Diensterfi ndung betrauten und in Kenntnis gesetzten Mitarbeiter/innen die Pfl icht der Geheimhaltung.

4. Erst patentieren – dann publizieren!

Für viele Wissenschaftler/innen ist die Publikation ein wesentliches Ziel ihrer Forschungsarbeit. Die möglichst frühe Publikation verdrängt oft den Gedanken an Möglichkeiten einer kommerziellen Verwertung von Forschungsergeb- nissen. Gewiss ist die Vermarktung von Wissenschaftserfi ndungen ein mühsames Geschäft, das noch dazu viel Spezialwissen und auch fi nanzielle Mittel voraussetzt.

Leider ist noch zu wenig bekannt, dass jede Publikation (z.B. Abstracts, Posters, Vorträge, Kongresspräsentationen, etc.) unwiederbringlich die Patentierungs- möglichkeit zerstört. Und damit ist auch in aller Regel jede Aussicht auf eine kommerzielle Verwertung einer Wissenschaftserfi ndung zerstört.

Denn kaum ein Unternehmer wird das Risiko einer Investition in die Umsetzung und Vervollkommnung einer ungeschützten Idee eingehen;

jeder Wettbewerber könnte das Produkt ungestraft nachbauen.

Dabei ist es keineswegs schwierig, die Frage Patentieren und Publizieren zu lösen: Man muss lediglich die Reihenfolge einhalten, also

Mit der Einhaltung dieser Reihenfolge ist keineswegs ein ungebührlicher Zeitverzug verbunden.

Bei rechtzeitiger Meldung ist die Universität Salzburg bestrebt, die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse nicht zu verzögern und bietet in diesem Zusammenhang auch ihre fachliche Unterstützung an.

Meldepfl icht

erst patentieren, dann publizieren!

(9)

5. Mehrwert für Forscher/innen Beratung und Unterstützung der Forscher/innen hinsichtlich

• (Dienst-) Erfi ndungsmeldungen

• Recherche

• Schutzrechtliche Absicherung von geistigem Eigentum in Kooperationsverträgen und Publikationen

• geistiges Eigentum in

Musterverträgen (MTA, CDA,…)

Ihre Vorteile

• Wirtschaftlicher Profi t

• Rechtssicherheit: Schutz vor neuheitsschädlichen Vorveröffentlichungen, Schutz vor Rechtsverlust an Vermögenswerten

• Stärkere Verhandlungsposition

• Engere Verbindung akademische und angewandte Forschung

Ablaufschema bei Erfi ndungsmeldungen

aws-tecma: Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.awsg.at) und deren Technologie Transferstelle Tecma sind Partner der Universität im Programm Uni:invent. Sie erstellen eine erste Expertise über Patentierbarkeit und Vermarktbarkeit.

Mehrwert für Forscher/innen

aws-tecma:

max. 6 Wochen

Rektorat: max. 3 Monate

Erfi ndungsmeldung Inanspruchnahme oder Freigabe

(10)

Anhang

I. Grundlagen

Das Universitätsgesetz 2002 regelt in

§ 106 die Aufgriffsrechte an Erfi ndungen an den Universitäten neu.

Mit vollem Inkrafttreten des UG 2002 liegen nun bei den Universitäten die Aufgriffsrechte an Diensterfi ndungen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität unabhängig von deren arbeitsrechtlichen Stellung, ohne dass es einer vorherigen vertraglichen Bestimmung oder Vereinbarung bedarf.

Das bedeutet, dass die Universität Salzburg kraft Gesetz berechtigt ist, Diensterfi ndungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Gänze oder ein Benützungs- recht daran für sich in Anspruch zu nehmen. Der Dienstnehmerin bzw.

dem Dienstnehmer gebührt für die Überlassung ihrer bzw. seiner Erfi ndung an die Universität

________________________

4 veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 187 der Universität Salzburg am 30. Juli 2004.

oder für die Einräumung eines Benützungsrechtes an dieser eine angemessene Vergütung.

II. Vorgangsweise 1. Erfi ndungsmeldung

Dem Rektorat sind alle Erfi ndungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Salzburg gemacht werden, ohne Verzögerung mitzuteilen.

Erfi ndungen, die unmissverständ- lich keine Diensterfi ndungen sind, also dem Gegenstand nach nicht in das Arbeitsgebiet der Universität fallen, in welchem die/der Universitätsangehörige tätig ist und die Tätigkeit der/des Universitätsangehörigen weder zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört noch diese/r die Anregung für die Erfi ndung aus der Tätigkeit oder durch Nutzung der universitären Ressourcen erhalten hat, sind von der Meldepfl icht ausgenommen.

Die Meldepfl icht gilt unabhängig davon, ob die Erfi ndung im Rahmen der Universitätsforschung oder im Rahmen Drittmittel-fi nanzierter Forschung (z.B. Auftragsforschung) entstanden ist. Eine Meldepfl icht an das Rektorat besteht auch dann, wenn die Universität Salzburg im Vorfeld auf ihre Aufgriffsrechte, z.B. bei Forschung srahmenverträgen, verzichtet hat oder Richtlinien des Rektorats

betreffend die Handhabung von Diensterfi ndungen an der

Universität Salzburg4

(11)

Im Falle von Geheimhaltungsverpfl ich- tungen gegenüber dem Vertragspartner hat die Erfi ndungsmeldung in Form einer anonymisierten Meldung zu erfolgen. Eine anonymisierte Erfi ndungsmeldung beinhaltet den Namen der Erfi nderin oder des Erfi nders, eine grob technische Beschreibung, die Anwendungs- möglichkeiten der Erfi ndung und eine grobe, anonymisierte Darstellung der rechtlichen Verhältnisse.

2. Meldepfl icht und Veröffentlichungen Die Meldepfl icht gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Salzburg, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund (z.B. Beamte) oder im Rahmen eines Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses (z.B. Angestellte, freier Dienstvertrag) zur Universität stehen.

Das Unterlassen der Mitteilung über eine Diensterfi ndung stellt eine Verletzung der Dienstpfl icht dar.

Bei rechtzeitiger Meldung ist die Universität Salzburg bestrebt, die Veröffentlichung der Forschungs- ergebnisse nicht zu verzögern und bietet in diesem Zusammenhang auch ihre fachliche Unterstützung an. Es wird darauf hingewiesen, dass bei vorzeitiger Veröffentlichung von patentfähigen Erfi ndungen diese nicht mehr patentrechtlich geschützt werden können.

3. Meldeblatt

Für die Erfi ndungsmeldung ist ausschließlich das von der Universität Salzburg speziell vorgesehene Erfi ndungsmeldeblatt zu verwenden, welches im Büro des Rektorats - Abteilung für Forschungsförderung erhältlich ist. Die Erfi ndungsmeldung einschließlich einer Kopie des Vertrages über das Drittmittel- fi nanzierte Forschungsvorhaben, sofern diese nicht bereits im Rektorat aufl iegt, ist dem Büro des Rektorats - Abteilung für Forschungsförderung zu übermitteln.

Erfi ndungsmeldungen sind ausnahmslos in einem verschlossenen Kuvert dem Büro des Rektorats - Abteilung für Forschungsförderung zu übermitteln.

Alle mit der Diensterfi ndung betrauten und in Kenntnis gesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der mit der Erfi ndungsmeldung betrauten und in Kenntnis gesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung trifft bis zur Entscheidung der Universität Salzburg zum Aufgriff der Erfi ndung und ihrer Anmeldung zum Patent die Pfl icht der Geheimhaltung.

Die Erfi nderin bzw. der Erfi nder erhält eine Bestätigung über den Eingang der Erfi ndungsmeldung an das Rektorat.

(12)

4. Aufgriffsrechte der Universität Salzburg

Das Rektorat wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Erfi ndungsmeldung der Erfi nderin bzw. dem Erfi nder mitteilen, ob die Universität Salzburg von ihrem Aufgriffsrecht Gebrauch machen wird. Erfolgt keine Mitteilung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem bestätigten Zugang der Erfi ndungsmeldung an die Erfi nderin bzw. den Erfi nder, liegen alle Rechte der Erfi ndung bei der Erfi nderin bzw.

dem Erfi nder.

5. Drittmittelverträge

Vereinbarungen im Rahmen von Verträgen mit Dritten, in welchen die Aufgriffs- und Verwertungsrechte oder Nutzungsrechte ganz oder teilweise dem Auftraggeber abgetreten werden, dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Vizerektors für Forschung abgeschlossen werden.

In diesem Fall ist in der Vertragsgestaltung mit dem Drittmittelgeber zu vereinbaren, dass sofern der Drittmittelgeber nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Erfi ndungsmeldung an diesen von seinem Aufgriffsrecht Gebrauch macht, die Aufgriffsrechte bei der Universität Salzburg liegen. Die Erfi nderin bzw.

der Erfi nder hat auf jeden Fall die

Pfl icht zur Meldung der Erfi ndung an das Rektorat gemäß Punkt 2.

6. Erfi ndergemeinschaft

Sind mehrere Personen an einer Erfi ndung beteiligt, so genügt die Abgabe einer gemeinsamen Erfi ndungsmeldung. Die Vergütungsansprüche im Falle der Verwertung der Erfi ndung werden unter Berücksichtigung des Punktes 7 entsprechend den Quoten aufgeteilt, die sich die Erfi nder untereinander einvernehmlich schriftlich festgelegt und dem Rektorat mitgeteilt haben.

7. Vergütungsanspruch für von der Universität Salzburg in Anspruch genommene Erfi ndungen

Der Erfi nderin bzw. dem Erfi nder gebührt ein Anteil an den Verwertungserlösen, die der Universität Salzburg im Falle der Verwertung zufl ießen werden.

Unter Abzug der Anteile der mit der Verwertung betrauten Gesellschaft vom Reinerlös und gegebenenfalls unter Abzug der Patentierungskosten wird der verbleibende Anteil zwischen der Universität Salzburg und der Erfi nderin bzw. dem Erfi nder zu gleichen Teilen aufgeteilt. Über die Verwendung des der Universität Salzburg zufl ießenden Anteils entscheidet das Rektorat.

(13)

8. Vergütungsanspruch aus § 26- Verträgen

Die Forscherin bzw. der Forscher hat in ad personam-Verträgen mit Dritten daher insbesondere darauf zu achten, dass sowohl für die Überlassung der von ihr bzw. ihm gemachten Erfi ndung an den Dritten als auch für die Einräumung des Benützungsrechts an dieser eine angemessene besondere Vergütung vereinbart wird.

Bei der Vertragsgestaltung von ad personam-Drittmittelverträgen ist darauf zu achten und mit dem Drittmittelgeber zu vereinbaren, dass im Falle der Nicht-Inanspruchnahme der Aufgriffsrechte an der Erfi ndung durch den Drittmittelgeber nach Ablauf von sechs Wochen diese von der Universität Salzburg wahrgenommen werden (vgl. Punkt 5).

9. Übernahme einer Erfi ndung durch die Erfi nderin oder den Erfi nder Macht die Universität Salzburg innerhalb von drei Monaten ab der Erfi ndungsmeldung an das Rektorat von ihrem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, steht dieses Recht der Erfi nderin bzw. dem Erfi nder zu. In diesem Fall ist die Erfi nderin bzw. der Erfi nder berechtigt, ihre bzw. seine Erfi ndung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu verwerten.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinien des Rektorats zur Handhabung von Erfi ndungen an der Universität Salzburg treten am Tag der Veröffentlichung im Sondermitteilungsblatt in Kraft.

Gesetzliche Grundlagen im Universitätsgesetz 2002 und Verweis auf das Patentgesetz:

UG 2002: § 106 Verwertung des geistigen Eigentums:

(1) Jede oder jeder

Universitätsangehörige hat das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

(2) Auf Diensterfi ndungen gemäß § 7 Abs 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/

1970, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist

(14)

das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß § 7 Abs 2 Patentgesetz gilt.

(3) Jede Diensterfi ndung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfi ndung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfi nderin oder dem Erfi nder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.

Andernfalls steht dieses Recht der Erfi nderin oder dem Erfi nder zu.

Patentgesetz (Auszug): § 7 (1) (2) Ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches, so kann der Dienstgeber, ohne dass es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfi ndungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfi ndungen für sich in Anspruch nehmen; das Benützungsrecht ist auch gegen Dritte wirksam. In diesen Fällen fi nden die Bestimmungen des folgenden Absatzes und der §§ 8 bis 17 und des

§ 19 sinngemäß Anwendung.

(3) Eine Diensterfi ndung ist die Erfi ndung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn

a) entweder die Tätigkeit, die zu der Erfi ndung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder b) wenn der Dienstnehmer die

Anregung zu der Erfi ndung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder c) das Zustandekommen der

Erfi ndung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.

Informationen zu Uni:invent www.uniinvent.at

www.bmbwk.gv.at

Informationen zu Patente www.patentamt.at

www.espacenet.com www.depatisnet.de www.uspto.gov

(15)

„Ein Patent anzumelden ist in erster Linie eine Frage der Einstellung, nicht so sehr der mangelnden Ideen.

Wissenschaftler sind nach wie vor nicht hinreichend sensibilisiert, dass geistiges Eigentum schützenswert ist – nicht zuletzt im eigenen Interesse.

Es bedarf also zunächst einer Mentalitätsänderung:

P a t e n t e m a c h e n bedeutet nicht den Verzicht auf Grundlagenforschung. Wichtig ist, die Forschungsergebnisse mit Phantasie auf mögliche Anwendungen hin auszulotsen.

Oft liegen dann Patente wie reife Früchte am Boden: man muss sich nur bücken, um sie aufzuheben, und zwar schnell genug, bevor es jemand anderes tut oder sie faul werden.“

Prof. Dr. Jürgen Mlynek, Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

An die Universität Salzburg Abteilung für Forschungsförderung z.Hd. Fr. Mag. My Chung Kapitelgasse 4-6 A-5020 Salzburg

Ich bin an folgender Beratung interessiert:

□ Allgemeine Informationen über Patente

□ Patente in Biotechnologie

□ Softwarepatente

Ich bin an folgenden Veranstaltungen interessiert:

□ Handhabung von Erfi ndungen an der Universität Salzburg

□ Workshop: Von der Erfi ndung zum Patent

□ Formulieren von Patentansprüchen (Tipps eines Patentanwalts)

Bitte senden Sie diese Antwortkarte an die angegebene Anschrift oder per Fax an uns zurück.

Oder teilen Sie uns Ihren Wunsch und Interesse per E-Mail oder Telefon mit.

Name: ...

Anschrift:...

Antwortkarte

(16)

Mag. My Chung Innovationsscout Universität Salzburg

Abteilung für Forschungsförderung Kapitelgasse 4-6, 5020 Salzburg Tel.: 0662 8044-2454

Fax: 0662 8044-177

E-Mail: erfi ndungen@sbg.ac.at www.uni-salzburg.at/aff

Ihre Ansprechpartnerin

Von der Idee zum Patent...

Zu jedem Zeitpunkt kompetente Unterstützung.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Entscheidungen in wirtschaftliche Angelegenheiten von mehr als EUR 50.000 (exklusive USt) bis einschließlich EUR 400.000 (exklusive USt), sind vom

Wichtig ist, dass sie sich für jeden Gegenstand im Vorfeld überlegen, welche Adjektive erfühlt werden können, auch wenn man den Gegenstand nicht sieht.. Dazu erstellen die Erfi

Susanne Wetzstein: Bildergeschichten / Geschichten erfinden und überarbeiten © Klippert Medien – AAP Lehrerfachverlage GmbH, Augsburg?. LS 01.M1 Geschichten erfi nden

„Third European Meeting an Hypertension" wurde letztes Jahr in Mailand eine Studie vorgestellt, in der sich bereits nach drei Monaten Therapie mit täglich 10 mg Nitrendipin

Anleitung zur Ausarbeitung von Patentanmeldungen auf dem Gebiet Me- chanik – Kompletter Anmeldungstext für eine mechanische Vorrichtung (au- thentisches Muster) mit Kommentar

Die Projektpartner von Seiten der Hochschulen sind das Institut für Anorganische Chemie, das Institut für Chemische Technologie von Materialien, das Institut für Papier-

Neben Rektor Harald Kainz, der bereits im April 2014 vorzeitig für eine weitere Funktionsperiode wiedergewählt wurde, leiten ab Oktober Horst Bischof, Detlef Heck, Andrea

Oktober 2011 ab 15 Uhr fi ndet in der aula der TU Graz die Veranstaltung „Von der Wissen- schaft zur innovation“ statt, im Zuge derer die erfi nderinnen und erfi n-