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Dublin-Verfahren (Slowenien)

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VG München, Beschluss v. 16.10.2017 – M 3 K 17.52638 Titel:

Dublin-Verfahren (Slowenien) Normenketten:

AsylG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1

Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze:

1. Volljährige Geschwister sind keine Familienangehörigen iSd Art. 2 lit. g Dublin III-VO. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

2. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen systemische Mängel auf. Sie sind nicht regelhaft derart defizitär, dass zu erwarten ist, dem Ausländer drohe in Slowenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

(Rn. 22 und 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Dublin-Verfahren, Abschiebung nach Slowenien, Verdacht auf PTBS, Unterstützungsbedürftigkeit durch erwachsene Familienmitglieder (nicht hinreichend belegt), Prozesskostenhilfe, Überstellung, Krankheit  

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 3 S 17.52639) und für das Hauptsacheverfahren (M 3 K 17.52638) abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine bevorstehende Überstellung nach Slowenien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

2

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 6. Juni 2017 in das Bundesgebiet ein, wo er am gleichen Tag Asyl beantragte.

3

Eine Eurodac-Abfrage am 6. Juni 2017 ergab für den Antragsteller einen Eurodac-Treffer der „Kategorie 1“, wonach der Antragsteller am 12. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien gestellt hat (Bl. 78 d.A.).

4

Bei seiner Befragung und Anhörung durch das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) am 12. und 14. Juli sowie 29. August 2017 gab der Antragsteller an, dass er sein Heimatland im Mai 2016 verlassen habe und dann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien (4,5 Monate), Kroatien (Durchreise),

Slowenien, Italien und Frankreich nach Deutschland gereist sei. In Slowenien habe er seine Fingerabdrücke abgegeben und ein Dokument unterschreiben müssen. Er habe aber keine richtige Anhörung gehabt, es seien nur Standardfragen gewesen. Er habe sich ca. 10 bis 12 Tage in Slowenien aufgehalten und in einem Camp gelebt, wo er eine Karte bekommen habe, mit der er sich habe etwas zu essen oder zu trinken habe kaufen können. Es seien aber keine menschenwürdigen Verhältnisse in dem Camp gewesen, es habe keine Ärzte gegeben und das Essen habe lediglich zum Überleben getaugt. Der Antragsteller erklärte, dass er nicht nach Slowenien überstellt werden wolle. Er habe drei Brüder in Deutschland, deren Asylantrag seit

(2)

langem anerkannt sei. Außerdem berufe er sich auf seine Krankheit, für welche er eine Verdachtsdiagnose des Dr. med. S. M. vom 20. Juli 2017 beim Bundesamt eingereicht habe (Bl. 104 d.A.). Er sei deshalb in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Er befürchte, dass er in Slowenien nicht ärztlich behandelt werde und außerdem stünden ihm seine Brüder nicht mehr zur Verfügung, die mit ihm „ab und zu“

spazieren gingen.

5

Das Bundesamt richtete am 18. Juli 2017 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Slowenien, dem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zustimmten (Bl. 100 ff. d.A.)

6

Mit Bescheid vom 7. September 2017, zugestellt am 13. September 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

7

Am 20. September 2017 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid erhoben (M 3 K 17.52638) und zugleich beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

8

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller drei in Deutschland lebende Brüder habe, die alle die Flüchtlingsanerkennung erhalten hätten. Der älteste Bruder sei mittlerweile deutscher

Staatsangehöriger. Der Antragsteller leide aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan und auf der Flucht an Schlafstörungen und Depressionen und sei in Deutschland durch den Kontakt zu seinen Brüdern und deren Unterstützung einigermaßen zur Ruhe gekommen. Unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest des Dr.

med. S. M. vom 15. September 2017 wurde ausgeführt, dieser habe sich aufgrund der hohen

Anforderungen an ein verantwortliches Attest auf die Angabe beschränkt, es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Durch das weitere Kurzattest werde die bisherige Diagnose bestätigt, die bisherige ärztliche Stellungnahme solle jedoch noch erweitert werden zu einer gutachterlichen

Stellungnahme. Eine laufende psychologische Behandlung sei eingeleitet. Die die psychischen Probleme auslösende Erfahrung sei aufgrund vorhandener Verletzungen (Bruch der Finger und des rechten

Oberschenkels durch Misshandlungen der Taliban) nachvollziehbar. Eine Trennung von den Brüdern würde zu einer Retraumatisierung führen. Ferner sei eine Bearbeitung des Asylantrags in Slowenien nicht

gewährleiste, sofern Slowenien nicht die Fortsetzung des Asylverfahrens bestätigt habe. Das Bundesamt gehe in der Anhörung vom 14. Juli 2017 von einem Zweitantrag nach § 71a AsylG aus. Dies bedeute, dass Slowenien den Asylantrag nicht prüfe, sondern sich auf das abgeschlossene Verfahren berufe.

9

Klage und Antrag war ein Arztbericht des Dr. med S. M. vom 15. September 2017 beigefügt. Als Diagnosen wird darin „Angst und depressive Störung – gemischt (F41.2G) sowie „Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1V) festgestellt. Zur Behandlung wird ausgeführt, dass eine Behandlung mit affektstabilisierender Medikamentation (Mirtazapin) veranlasst und hierzu zwei probatorische Sitzungen durchgeführt worden seien. Geplant sei, eine ambulante Psychotherapie mit Dolmetscher durchzuführen.

Die ruhigeren Räume sowie die familiäre Unterstützung würde die Gesundung fördern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbericht vom 15. September 2017 sowie vom 20. Juli 2017 Bezug genommen.

10

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor und beantragte sinngemäß sowohl für das Klageverfahren als auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.

11

(3)

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Bundesamt übermittelte Behördenakte Bezug genommen.

II.

12

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

13

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 75 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene

Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgebliche Bedeutung kommt bei der Abwägung den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des

Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht.

14

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Antrag abzulehnen, weil sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, sodass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs.

1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

15

1. Die Anordnung der Abschiebung wurde ausweislich der Bescheidsbegründung auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780), ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Für die Annahme des Bevollmächtigten, dass das Bundesamt von einem Zweitantrag nach § 71a AsylG ausgegangen sei, ergeben sich auch aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte.

Insbesondere ergibt sich aus der Anhörung vom 14. Juli 2017 nicht anderes. Ausweislich der Akte (Bl. 62 und 63) wurde der Antragsteller im Rahmen der Anhörung vom 14. Juli 2017 in Folge seines Vortrags zu einem slowenischen Asylverfahren lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem Antrag um einen Zweitantrag handeln könnte. Hierbei wurde ihm auch erläutert, dass dies einen erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in Slowenien voraussetze, was weder von Seiten des Antragstellers noch von Seiten der slowenischen Behörden (dazu unten) vorgetragen wurde.

16

Der Bescheid wurde rechtmäßig auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt, da dessen Voraussetzungen vorliegen.

17

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf

internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.06.2013, S. 31) – im Folgenden: Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

18

Ausgehend von den Eurodac-Daten und dem Vortrag des Antragstellers ist vorliegend Slowenien für die Prüfung des Asylantrags i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zuständig. Der Antragsteller hat bereits am 12. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien gestellt. Der Umstand der

(4)

Asylantragstellung in Slowenien wird eindeutig belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac- Treffer mit der Kennzeichnung „SI1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Art.

24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und

Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das

Betriebsmanagement von ITGroßsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

(Neufassung) – EURODAC-VO –). Der für den Antragsteller vorliegende EURODAC-Treffer allein erbringt bereits den Nachweis der Asylantragstellung in Slowenien mit normativer Rechtmäßigkeits- und

Richtigkeitsgewähr des Unionsrechts (vgl. Verzeichnis A, Abschnitt II, Ziff. 2, 1. Spiegelstrich des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Auf das fristgerechte Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 hin, haben die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 31. Juli 2017 der Rücküberstellung innerhalb der laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist zugestimmt.

19

Unerheblich im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung zur Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist der Umstand, dass drei Brüder des Antragstellers in Deutschland leben, die bereits eine

Flüchtlingsanerkennung erhalten haben sollen. Da sowohl der Antragsteller als auch seine Brüder volljährig sind, handelt es sich nicht um Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO. Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Antrags des Antragstellers nach Art. 9 Dublin III-VO kommt daher bereits nicht in Betracht.

20

Gründe, von einer Überstellung nach Slowenien gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d.

Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

21

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen

Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich, an die Feststellung systemischer Mängel sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe für die Annahme, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte- Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 4.11.2013 – C-4/11– juris). Entscheidend ist insofern nicht, ob einzelne Verstöße gegen einzelne Bestimmungen in einem Mitgliedsstaat auftreten (vgl. EuGH, U.v.

21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris). In Konkretisierung dieser Vorgaben bedeutet dies, dass sich der Tatrichter zur Widerlegung der Vermutung die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschlichen oder

(5)

erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein wird. Maßgeblich ist, ob diese Behandlungen im

Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 9).

22

Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Slowenien tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (so auch VG Bayreuth, B.v. 15.03.2017 – B 3 S. 17.50104 – juris Rn. 32;

VG München B.v. 02.11.2016 – M 25 S. 16.50720 – juris; VG Magdeburg, B.v.19.02.2015 – 9 B 67/15 – juris Rn. 20 ff m.w.N; VG Regensburg, B.v. 15.01.2015 – RO 4 K 14.50301 – juris Rn 27 ff).

23

Auch neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. Das Gericht hat hierzu am 16. Oktober 2017 eine Internetrecherche insbesondere in der Datenbank des Bundesamt (Milo) und der Informationsplattform „Refworld“ des UNHCR (http://www...org/) sowie der „...

Information Database“ des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) (http://www...org/) vorgenommen. Informationen oder Dokumente, aus denen sich für Slowenien der Rückschluss auf das Bestehen systemischer Mängel entnehmen ließe, waren – wie bereits im Falle der im Jahre 2015 durchgeführten Recherchen des VG Regensburg (vgl. B.v. 15.01.2015, a.a.O.) und VG Magdeburg (vgl. B.v.19.02.2015, a.a.O.) nicht feststellbar.

24

Zwar gab es in Bezug auf eine zum damaligen Zeitpunkt geplante Änderung des slowenischen Fremdengesetzes kritische Äußerungen u.a. des Europäischen Menschenrechtskommissars (vgl.

Pressemitteilung vom 17.01.2017 sowie Schreiben des Menschenrechtskommissars vom 12.01.2017, beides abrufbar unter https://www.coe.int/de/web/portal/-/slovenie-le-parlement-doit-veiller-a-ce-que-la- reforme-legislative-concernant-les-migrants-soit-compatible-avec-les-obligations-du-pays-en-matiere-de-).

Der Präsident Sloweniens hat hierauf jedoch mit Schreiben vom 17. Januar 2017 umgehend reagiert und klargestellt, dass sich Slowenien seiner Verantwortung zur strikten Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben wie auch der internationalen Verpflichtungen bewusst ist und zugleich betont, dass das geplante Gesetzesvorhaben für etwaig notwendige Änderungen offen ist (als „related document“ ebenfalls abrufbar unter der o.g. Internetseite bzw. unter dem Link https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2017)2&

Language=lanEnglish& direct=true). Nachdem das Gesetz Ende Januar 2017 beschlossen wurde, sind keine weiteren kritischen Äußerungen feststellbar. Erst recht finden sich keine Feststellungen zum Bestehen systemischer Mängel. Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass Slowenien im Dublin-Verfahren bislang nicht auffällig in Erscheinung getreten ist. Soweit der Antragsteller behauptet, es hätte in dem Camp „keine menschenwürdigen Verhältnisse“ gegeben, und die Befürchtung geäußert hat, in Slowenien nicht

medizinisch behandelt zu werden, wird dieser Vortrag in keiner Weise substantiiert. Dem Gericht liegen keine Hinweise darauf vor, dass psychische Erkrankungen wie die des Antragstellers in Slowenien nicht behandelt werden könnten oder aus sonstigen Gründen nicht behandelt werden würden. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen, die sich das Gericht zu Eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Keinesfalls lässt sich aus dem Vortrag ableiten, dass die Asylverfahren oder die

Aufnahmebedingungen in Slowenien regelhaft so defizitär wären, dass zu erwarten ist, dass dem

Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Einzelne Rechtsverstöße wären für sich genommen nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu belegen.

25

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers schließlich Zweifel daran geäußert hat, dass das

Asylverfahren des Antragstellers in Slowenien fortgeführt werde, gründet diese Vermutung zunächst auf einem offensichtlichen Missverständnis der eindeutigen Hinweise der Bundesamts im Rahmen der Anhörung des Antragstellers vom 14. Juli 2017 (s.o.). Dem Bundesamt wurde seitens der slowenischen Behörden nicht mitgeteilt, dass das Verfahren des Antragstellers in Slowenien bereits abgeschlossen sei.

(6)

Vielmehr haben die slowenischen Behörden dem auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO gestützten Ersuchen der Antragsgegnerin uneingeschränkt zugestimmt. Nach den Vorgaben der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat (Slowenien) in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO den gestellten Asylantrag oder schließt seine Prüfung ab (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO). Sollte der Antrag in Slowenien zwischenzeitlich abgelehnt worden sein, greifen die Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO, sodass der Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit erhält, in Slowenien um Rechtsschutz nachzusuchen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Bescheids (S. 8 des Bescheids) Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

26

Der Antragsteller hat ferner keinen Anspruch auf eine Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO.

27

Nach Art. 16 Abs. 1 entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller nicht von einem Elternteil oder Geschwistern zu trennen, wenn dieser wegen schwerer Krankheit, ernsthaften Behinderung oder hohem Alter auf die Unterstützung eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, eines der Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO beruht auf der humanitären Pflicht, Antragsteller, die auf die Hilfe bestimmter enger Bezugspersonen angewiesen sind, zusammenzuführen bzw. nicht zu trennen. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzweiser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand:

1.2.2014, Art. 16 Anm. K3; VG München, U.v. 6.5.2016 – M 12 K 15.50793 – juris Rn. 42; VG Ansbach, B.v.

5.3.2015 – AN 14 S. 15.50026 – juris Rn. 21).

28

Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden.

Abgesehen davon, dass es vorliegend an der erforderlichen schriftlichen Erklärung der angesprochenen Brüder sowie einem Vortrag zum Bestehen der familiären Bindung bereits im Herkunftsland fehlt, wurde auch nicht anhand von Attesten belegt, dass der Antragsteller an einer schweren Krankheit leidet, aufgrund der er zwingend auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Brüder angewiesen wäre.

29

In Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung sind generell hohe Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit gesundheitlicher Einwendungen zu stellen, sowohl was die Schwere des Leidens als auch den qualifizierten ärztlichen Nachweis anbetrifft (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4, § 60a Abs.

2c und 2d AufenthG). Dies gilt aufgrund der Unschärfen des Krankheitsbildes und der vielfältigen Symptomatik gerade auch im Falle der Geltendmachung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), vgl. dazu Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 60 a Abs. 2c AufenthG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016, BT-Drs. 18/7538, zu Art. 2, S.18.

30

Vorliegend wurde durch die Atteste vom 20. Juli 2017 und 15. September 2017 lediglich der Verdacht einer PTBS diagnostiziert. Dieser „Verdacht“ wurde bislang trotz entsprechender Ankündigungen des

Bevollmächtigten sowohl gegenüber dem Bundesamt (Schreiben vom 25.08.2017, Bl. 112 d.A.) als auch gegenüber dem Gericht bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht durch weitere Belege untermauert. Dabei ist nicht nachvollziehbar, warum sich der behandelnde Arzt trotz der bereits seit Mitte Juli 2017 bestehenden ärztlichen Behandlung „gerade in Hinblick auf die hohen Anforderungen an ein verantwortliches Attest“ auch im Arztbericht vom 15. September 2017 noch bewusst auf die Feststellung einer Verdachtsdiagnose in einem weiteren „Kurzattest“ beschränkt haben soll und bis zum

Entscheidungszeitpunkt kein ausführliches Attest nachgereicht werden konnte. Der vorliegende Fall ist insofern auch in keiner Weise vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2017 – 2 BvR 1621/17 – zugrunde lag (dort: Abschiebung aus einer seit mehreren Wochen bestehenden stationär-psychiatrischen Behandlung heraus, in diesem Zusammenhang kurzfristig abgegebene ärztliche Stellungnahme zur fehlenden Reisefähigkeit). Durch die vorgelegten Atteste wurden damit bereits die an den Nachweis einer „schweren Krankheit“ zu stellenden

(7)

Mindestanforderungen nicht erfüllt. Darüber hinaus wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller krankheitsbedingt zwingend auf die Unterstützung seiner Brüder angewiesen wäre. Im Attest vom 15.

September 2017 wird insofern lediglich allgemein ausgeführt, dass die „familiäre Unterstützung“ – wie auch ruhigere Räumlichkeiten – eine Gesundung fördern würde. Der Vortrag des Bevollmächtigten, wonach eine Trennung von den Brüdern zu einer Retraumatisierung führen solle, findet in den vorgelegten Attesten keinerlei Grundlage. Der Antragsteller selbst hat im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, dass seine Brüder mit ihm „ab und zu“ spazieren gehen würden (Bl. 110 d.A.). Insofern erscheint bereits sehr fraglich, ob der Kontakt mit den Brüdern bzw. deren Unterstützungsleistungen überhaupt in einem nennenswerten Umfang besteht. Jedenfalls lässt sich weder den vorgelegten Attesten noch dem Vortrag des Antragstellers eine Ausnahmesituation besonderer, krankheitsbedingter Hilfsbedürftigkeit i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO entnehmen, der nicht anders begegnet werden könnte als durch das Absehen von einer Trennung des Antragstellers von seinen in Deutschland lebenden Brüdern.

31

Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht hätte. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu

handhabende Ausnahmebestimmung, die eine Zuständigkeitsübernahme in Fällen ermöglicht, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung, von ihrem Selbsteintrittsrecht im Fall des Antragstellers keinen Gebrauch zu machen, hier rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Eine sog. besondere

Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienmitgliedern ist damit weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

32

Die Abschiebung nach Slowenien kann schließlich auch im Sinne des § 34a AsylG durchgeführt werden.

Der Abschiebung stehen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen.

33

Durch die vorgelegten Atteste vom 20. Juli 2017 und 15. September 2017 wird weder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne – Transportunfähigkeit – noch in Form einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne – erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands als unmittelbare Folge der Abschiebung – (BVerfG, B.v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris) belegt.

34

Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Gesetz vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer also reisefähig ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der

krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Gemäß § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor (vgl. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG).

35

(8)

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Bezug auf den vorliegend attestierten bloßen Verdacht einer PTBS zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen erfüllen die vorgelegten Atteste auch deshalb nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, weil eine etwaige Reiseunfähigkeit des Antragstellers in den Attesten nicht thematisiert wird (vgl.

BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris). Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit wurde damit nicht widerlegt.

36

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

37

3. Ist nach dem Vorstehenden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos, so gilt dies auch für den Antrag auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl für das Antragsverfahren M 3 S. 17.52639 wie auch das Hauptsacheverfahren M 3 K 17.52638. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

38

4. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar; dies gilt auch in Hinblick auf die Versagung von Prozesskostenhilfe (vgl. BayVGH, B.v. 25.09.1992 – 24 C 92.32498 – juris Rn. 2).

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