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Kroatien: EU-Beitritt zum 1. Juli 2013

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Stand: 28.05.2013 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

In allen Fällen, in denen eine Lieferung nach dem 30.

Juni 2013 ausgeführt wird, muss die USt-ID des Abnehmers als Bestandteil des Buchnachweises aufgezeichnet werden, um steuerfrei abrechnen zu können. Es ist deshalb unver- zichtbar, die kroatischen USt-IDs der Kunden abzufragen und mittels qualifizierter Bestätigungsabfrage beim BZSt überprüfen zu lassen. Die kroatischen USt-IDs werden mit dem Länderkürzel HR beginnen und 11 Ziffern haben.

Falls der Kunde keine USt-ID vorweisen kann oder dies e nicht vom BZSt bestätigt wird, sollte mit deutscher Umsatz- steuer abgerechnet werden. Eine spätere Stornierung und Neuausstellung der Rechnung ohne Steuerausweis wäre nicht zulässig, da der zunächst fehlende Buchnachweis gemäß Rechtsprechung nicht nachgeholt werden kann.

Es ist allerdings zu vermuten, dass das BMF (ähnlich wie bei den bisherigen EU-Erweiterungen) für eine Über- gangszeit eine Vereinfachungsregel erlässt. Außer im Ein- zelhandel beanstandete die Finanzverwaltung die fehlende Aufzeichnung der USt-ID für Lieferungen innerhalb von drei Monaten nach dem EU-Beitritt bisher nicht, wenn

• der Abnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er die USt- ID beantragt hat und die Voraussetzungen für die Ertei- lung vorliegen,

Kroatien: EU-Beitritt zum 1. Juli 2013

Kroatien wird der EU zum 1. Juli 2013 beitreten. Bereits zum Jahreswechsel hat Kroatien dazu das nationale Umsatzsteu- errecht im Hinblick auf den geplanten EU-Beitritt in einigen Punkten angepasst. W eitere Änderungen werden mit W irkung zum 1. Juli 2013 erfolgen, um mit dem gemeinsamen Mehr- wertsteuersystem der EU konform zu sein. Das Gesetzge- bungsverfahren läuft momentan noch. Dies betrifft insbeson- dere den innergemeinschaftlichen W aren- und Dienstleis- tungsverkehr. Schließlich wird das Hoheitsgebiet Kroatiens ab diesem Zeitpunkt zum Gemeinschaftsgebiet der EU gehö- ren wird. Folgende Punkte sind allgemein zu beachten:

1. Lieferungen an Abnehmer mit USt-ID

Die Lieferung an Abnehmer mit kroatischer USt-ID ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit, wenn die Lieferung nach dem 30. Juni 2013 erfolgt. Maßgeblicher Lieferzeitpunkt ist dabei ausschließlich der Beginn der Beför- derung oder Versendung. Auftrags- oder Rechnungserteilung sind dagegen irrelevant.

Beginnt die Beförderung oder Versendung vor dem 1. Juli 2013 und gelangen die Gegenstände erst nach dem 30. Juni 2013 nach Kroatien, kommen noch die Bestimmungen für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung. In Kroatien unterliegt die Lieferung dementsprechend noch der Einfuhrumsatzsteuer.

EU-Beitritt Kroatiens erfordert Umstellungen

Mit dem Beitritt von Kroatien zum 1. Juli 2013 wird die EU 28 Mitgliedstaaten umfassen. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU einzuführen. Die Unternehmen mit Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien müssen aufgrund der sich daraus ergebenden Änderungen entsprechende Um- stellungen in der Geschäftsabwicklung vornehmen.

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10 | 2013

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4. Dienstleistungen

In Kroatien gilt bisher nur für einen eingeschränkten Katalog von Dienstleistungen das Empfängerortsprinzip. Mit EU- Beitritt wird dies gemäß Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG ausgeweitet. Damit werden weniger grenzüberschreitende Leistungen mit kroatischer Umsatzsteuer abzurechnen sein.

5. Vorsteuervergütungsverfahren

Kroatien hat bereits bisher Vorsteuern an ausländische Unternehmer im Vergütungsverfahren erstattet. Ab 2010 gab es auch kaum noch Einschränkungen. Insofern wird es durch den EU-Beitritt keine großen Änderungen geben. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 werden EU-Unternehmer die Vergütungsanträge dann allerdings über das elektronische Portal im eigenen Land einreichen können. Es werden zu- dem die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG gelten.

6. Administrative Pflichten

Umsatzsteuererklärungen sind grundsätzlich monatlich bis zum 20. des Folgemonats einzureichen. Jahreserklärungen sind bis Ende Februar des Folgejahres abzugeben. Dane- ben können weitere Pflichten, wie die Abgabe von Zusam- menfassenden Meldungen und Intrastat-Erklärungen zu erfüllen sein. Die Meldeschwelle für Intrastat wird bei HRK 1.700.000 (entspricht ca. EUR 224.380) liegen.

7. Wasserfahrzeuge für Sport und Vergnügungen Schiffe, die sich in Kroatien im Verfahren der vorübergehen- den Verwendung befinden, müssen unter Umständen mit dem EU-Beitritt in den freien Verkehr überführt werden.

Hierfür entsteht Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 25 % und ggf.

Zoll von bis zu 2,7 %. Gemäß einer Sonderregelung kann die Einfuhr bis 31. Mai 2013 zum ermäßigten Steuersatz von 5 % erfolgen.

• die zunächst fehlende Aufzeichnung später nachgeholt wurde und

• alle weiteren Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorlagen.

2. Lieferungen an Abnehmer ohne USt-ID

Für Lieferungen ab dem 1. Juli 2013 an Abnehmer in Kroati- en, die nicht als Unternehmer gelten und denen aus diesem Grund auch keine USt-ID zugeteilt wird (z. B. Privatpersonen, staatliche Einrichtungen, etc.), muss grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Sollte allerdings die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer erfolgen und die Umsätze die Lieferschwelle (voraussichtlich HRK 270.000, entspricht ca. EUR 35.640) übersteigen, wird der Lieferort nach Kroatien verlagert. Dort hat sich der Lieferer umsatzsteuerlich registrieren zu lassen sowie lokale Umsatzsteuer zu berechnen (Versandhandelsre- gelung). Die Erwerbsschwelle, ab der ein bestimmter Abnehmer- kreis in solchen Fällen registrierungspflichtig wird und den inner- gemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat, liegt voraussichtlich bei HRK 77.000 (entspricht ca. EUR 10.160).

3. Erwerbe aus Kroatien

Innergemeinschaftliche Lieferungen aus Kroatien in einen anderen Mitgliedstaat liegen vor, wenn die Beförderung oder Versendung nach dem 30. Juni 2013 beginnt. Diese unterlie- gen dann der Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat.

Um dem Lieferanten eine steuerfreie Abrechnung zu ermögli- chen, sollte der Abnehmer diesem seine eigene USt-ID zeit- nah, möglichst bereits bei Bestellung, mitteilen. Sollte die Beförderung oder Versendung von Gegenständen aus Kroatien bereits vor dem 1. Juli 2013 beginnen, unterliegt diese Lieferung grundsätzlich noch der Einfuhrumsatzsteuer im Bestimmungsland.

Ansprechpartner: Ronny Langer Dipl.-FW (FH), Steuerberater

Tel.: 089 / 217 50 12 - 50 ronny.langer@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Unterer Anger 3 | D-80331 München Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 99 | www.kmlz.de | office@kmlz.de

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