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Dublin-Verfahren (Kroatien)

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VG Augsburg, Urteil v. 13.11.2018 – Au 6 K 18.50813 Titel:

Dublin-Verfahren (Kroatien) Normenketten:

AsylG § 29 Abs. 1, § 34a Abs. 1 S. 1

Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

Leitsatz:

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer

unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Türkischer Staatsangehöriger, Einreise über Kroatien, Asylantragstellung in Slowenien und in der Schweiz, Rücküberstellung nach Kroatien, systemische Schwachstellen in Kroatien (verneint), medizinische

Behandlung (gebrochener Finger), Eurodac-Treffer, Abschiebungsanordnung, Erkrankung Fundstelle:

BeckRS 2018, 29169  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung seiner Abschiebung nach Kroatien.

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Der ausweislich seines vorgelegten Nüfus und Führerscheins (BAMF-Akte Bl. 88, 152 f.) am ... 1996 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Juli 2018 unerlaubt in die

Bundesrepublik ein und äußerte am 26. Juli 2018 ein Asylgesuch.

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Aufgrund zweier Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (...) vom 26. Juli 2018 für Slowenien und für die Schweiz, aus denen sich ergab, dass der Kläger bereits am 6. Juni 2017 einen Asylantrag in Slowenien und am 21.

September 2017 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hatte, richtete das Bundesamt am 27. August 2018 und am 29. August 2018 Übernahmeersuchen für den Kläger an Slowenien und die Schweiz, die eine Übernahme jeweils unter Berufung auf entsprechende Übernahmezusicherungen Kroatiens mit Schreiben vom 29. August 2018 und vom 31. August 2018 ablehnten (BAMF-Akte Bl. 2, 72 ff., 91 f., 95 ff., 107).

Daraufhin richtete das Bundesamt am 4. September 2018 ein Übernahmeersuchen an die Republik

Kroatien, die mit Schreiben vom 18. September 2018 die Rückübernahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) zusicherte (BAMF-Akte Bl. 109 ff., 155).

4

Bei seinen auf Türkisch geführten Gesprächen und Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17. August 2018 und am 24. August 2018 (BAMF-Akte Bl. 40 ff., 51, 64 ff.) gab der Kläger

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an, er habe die Türkei am 10. Mai 2017 mit Hilfe eines gefälschten französischen Visums per Flugzeug verlassen und sei über Serbien, Bosnien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Italien und die Schweiz am 21. Juli 2018 in die Bundesrepublik eingereist. Nach Kroatien sei er am 18. oder 19. Mai 2017 eingereist und habe sich dort zwei Tage in ... aufgehalten, ohne dass er dort seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen oder einen Asylantrag gestellt habe. Im Juni 2017 habe er indes in Slowenien Asyl beantragt, nachdem er dort bei der Einreise im Bus aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Mit Hilfe eines Anwalts sei er wieder frei gekommen, sei zu seinen Fluchtgründen angehört und einer slowenischen Asylbewerberunterkunft zugewiesen worden. Aus Angst vor einer Abschiebung habe er die Unterkunft jedoch am 20. Juni 2017 verlassen, sich versteckt und Slowenien in Richtung Italien verlassen. Er habe sich anschließend drei Monate in Hotels in ... und ... versteckt, sei dann in die Schweiz gereist und habe dort am 21. September 2017 einen weiteren Asylantrag gestellt. Er habe ungefähr vier Monate in einer Asylbewerberunterkunft gelebt, dann jedoch die Unterkunft verlassen und heimlich in einer kirchlichen Einrichtung und kurz bei seinem älteren Bruder gelebt. Mit dem Zug sei er anschließend nach Deutschland gefahren und habe einen weiteren Asylantrag gestellt. In der Bundesrepublik lebten mehrere Tanten und Onkel, für die er aber nicht verantwortlich sei. Er habe eigentlich nirgends Probleme in Europa mit Ausnahme seiner Erfahrungen in Slowenien und der Schweiz, wolle aber lieber in Deutschland bleiben, da er bereits Deutsch gelernt habe und hier studieren wolle.

5

Mit Bescheid vom 19. September 2018, dem Kläger persönlich übergeben am 21. September 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass

Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3).

Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG

unzulässig, da Kroatien wegen des dort gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. Systemische Schwachstellen bestünden in Kroatien nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kroatien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege. Es drohe ihm in Kroatien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.

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Am 28. September 2018 ließ der Kläger Klage erheben und neben Eilrechtsschutz (Au 6 S 18.50814) beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. September 2018, dem Bevollmächtigten zugestellt am 26. September 2018, zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass beim Kläger die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

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Es sei zumindest offen, ob nicht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Kroatiens vorliege. Es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass international Schutzberechtigte nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Kroatien dem konkreten Risiko ausgesetzt seien, bei einem Leben am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Es fehlten im streitgegenständlichen Bescheid Erkenntnisse darüber, was mit einem Asylbewerber nach der Schutzzuerkennung geschehe.

Auch schon im Rahmen der Dublin-Überstellung seien Umstände nach Abschluss des Asylverfahrens zu berücksichtigen (VGH BW, B.v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16).

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Die Beklagte hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

10

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen und mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe 12

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit der Kläger die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt, ist die Klage bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

13

Soweit der Kläger über die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hinaus die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt, ist dieser Antrag unstatthaft und damit unzulässig.

14

Das Verfahren nach der Dublin III-VO sieht ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vor, das einer auf die

Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO entgegensteht. Die Trennung der Verfahren zur

Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. In diesem Fall besteht für das Bundesamt die Möglichkeit, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder

Wiederaufnahme des Klägers zu ersuchen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 14). Ein

„Durchentscheiden“ durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht. Ausgehend davon kommt auch ein - wie hier - eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 19).

II.

15

Soweit der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und die Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt, ist die Klage unbegründet.

16

1. Der in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag des Klägers ist unzulässig, weil die Republik Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ziffer 1 des

streitgegenständlichen Bescheids ist damit rechtmäßig.

17

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.

Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO).

18

a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass Kroatien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 18 Buchst. a Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig ist.

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Anhand der widerspruchsfreien und detaillierten Angaben des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie anhand der dreimaligen Rückübernahmezusicherung Kroatiens ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger aus Serbien kommend die Landgrenze nach Kroatien mit einem gefälschten französischen Visum illegal überschritt und so in die Europäische Union einreiste.

Damit ist Kroatien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig und nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen.

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Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO steht der Zuständigkeit Kroatiens nicht entgegen. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Verfahrens zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts, der hier nach den widerspruchsfreien Angaben des Klägers, am 18. oder 19. Mai 2017 nach Kroatien eingereist zu sein, und nach einem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Slowenien am 6. Juni 2017 vermutlich länger zurückliegt als zwölf Monate. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Kläger seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) im Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Antrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die zwölfmonatige Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist (VG München, B.v. 6.7.2017 - M 9 S 16.51285 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.7.2016 - M 1 S 16.50364 - juris Rn. 11; VG Minden, B.v. 13.8.2015 - 10 L 614/15.A - juris Rn.

14). Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 6. Juni 2017 einen ersten Asylantrag in Slowenien gestellt und damit innerhalb der ersten zwölf Monate seines unerlaubten Aufenthalts. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bleibt daher Kroatien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zuständig.

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b) Da das nicht auf einem Eurodac-Treffer für Kroatien basierende Wiederaufnahmegesuch vom 4.

September 2018 innerhalb von drei Monaten seit dem Asylgesuch vom 26. Juli 2018 gestellt wurde, ist auch die Frist des Art. 21 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin III-VO gewahrt und kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 21 Abs.

1 Uabs. 3 Dublin III-VO eingetreten. Dementsprechend hat Kroatien mit Schreiben vom 18. September 2018 und damit innerhalb von zwei Monaten seine Zustimmung zur Aufnahme des Klägers erklärt (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO).

22

c) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Kroatien am 18. September 2018 ab

Bestandskraft des Beschlusses vom 29. Oktober 2018 über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage neu für sechs Monate an, da in diesem Verfahren eine Überprüfung der

Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und b Dublin III-VO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

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d) Gründe, von einer Überstellung nach Kroatien nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.

24

Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

25

Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.

21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta

entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es

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im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei

Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v.

Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9).

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Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach

Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 - C- 578/16 PPU - juris, Rn. 71; VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 - Au 6 K 18.50557 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 26.6.2017 - M 9 K 16.51031 - juris; VG Augsburg, U.v. 12.10.2017 - Au 6 K 17.30053 - Rn. 22). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Kroatien, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Kroatien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-

Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Kroatien zu überstellen. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht

substantiiert vorgebracht. Im Gegenteil bestätigt der Kläger, er habe nirgendwo in Europa Probleme, lediglich in Slowenien und der Schweiz habe er schlechte Erfahrungen gemacht.

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Kroatien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete

Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von

Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Kroatien wie dargelegt nicht vor.

28

In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Personen, die nach dem Dublin-System nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell Zugang zum kroatischen Asylsystem. Das Non-Refoulement-Prinzip wird von Kroatien respektiert. Asylbewerber haben ein Recht auf materielle Versorgung, welches Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung

umfasst, wenn auch die finanzielle Unterstützung sehr gering bemessen ist. Nach neun Monaten besteht das Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wer innerhalb der Unterbringungseinrichtungen mitarbeitet,

(6)

wird in Form zusätzlicher Bedarfsartikel belohnt. In den Unterbringungszentren erhalten Asylbewerber drei Mahlzeiten am Tag, wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) auch spezielle Kost. Die Zimmer fassen je nach Einrichtung max. vier, teilweise max. zwei Personen. Sozialarbeiter des Roten Kreuzes sind werktags in den Zentren anwesend, stellen Bedarfsartikel und organisieren Sprachtrainings, Sport- und Freizeitaktivitäten u.ä. Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung der Asylbewerber in Kroatien zufrieden. Asylbewerber haben auch das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen, wenn es auch mangels Dolmetschern teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten kommt.

Nichtregierungsorganisationen bieten demgegenüber auch Übersetzer und nicht dringende medizinische Behandlungen an (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 18.8.2016,

Länderinformationsblatt Kroatien, S. 6, 8 ff.). Nach all dem sind systemische Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren nicht ersichtlich.

29

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, wie er befürchtet, von Kroatien nach Slowenien

rücküberstellt wird. Denn Kroatien hat das entsprechende Rückübernahmeersuchen Sloweniens - wie auch die Rückübernahmeersuchen der Schweiz und der Bundesrepublik - angenommen, so dass feststeht, dass Kroatien sich (zu recht, vgl. oben) für zuständig hält. Eine Rücküberstellung von Kroatien nach Slowenien ist insoweit fernliegend, zumal Slowenien eine Rücküberstellung auch schon gegenüber der Bundesrepublik abgelehnt hat und unzuständig ist. Auf etwaige Gefahren in Slowenien kommt es daher nicht an. Im Übrigen bestehen auch im Hinblick auf Slowenien keine systemischen Schwachstellen und keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.6.2018 - Au 6 K 18.50565 - juris Rn. 29 ff.; VG Frankfurt, B.v. 23.4.2018 - 6 L 1029/18.F.A - juris Rn. 8 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 12.4.2018 - A 1 K 2045/18 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 16.10.2017 - M 3 K 17.52638 - juris Rn. 23 ff.; VG Bayreuth, B.v. 15.3.2017 - B 3 S 17.50104 - juris Rn. 32; VG Magdeburg, B.v. 19.2.2015 - 9 B 67/15 - juris Rn. 20 ff.

m.w.N.; VG Regensburg, B.v. 15.1.2015 - RO 4 K 14.50301 - juris Rn 27 ff.).

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Ebenso droht dem Kläger keine Rücküberstellung in die Türkei vor der Prüfung seines Asylbegehrens, da Kroatien das Non-Refoulement-Prinzip beachtet (vgl. oben). Soweit der Kläger auch

Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei geltend machte, ist dies vom Bundesamt nicht zu prüfen, das lediglich die Rückführung in die Republik Kroatien angeordnet hat, welche als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich seines Asylrechtsvollzugs auch mit Blick auf die Türkei keinen schwächeren Rechtsstandards unterliegt als Deutschland. Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei zu prüfen, ist Sache Kroatiens.

31

e) Es kann offen bleiben, ob im Rahmen einer Rücküberstellung im Dublin-Verfahren auch zu prüfen ist, ob rückkehrende Personen im Falle einer Zuerkennung des internationalen Schutzstatus in diesem Staat im Hinblick auf die dort dann zu erwartenden Lebensverhältnisse der realen und erwiesenen Gefahr ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte zu erfahren.

32

Denn derartige Gefahren für international Schutzberechtigte sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch insoweit wird wegen des Prinzip des gegenseitigen Vertrauens vermutet, dass die Behandlung der international Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte und des sonstigen maßgeblichen Rechts steht; gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgetragen.

33

Personen, denen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, erlangen in Kroatien ein Aufenthaltsrecht sowie einen Anspruch auf Unterbringung für max. zwei Jahre. Sie haben zudem das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung, auf Krankenversorgung, auf Ausbildung und auf soziale Unterstützung wie kroatische Staatsangehörige (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 18.8.2016, Länderinformationsblatt Kroatien, S. 12). Eine Verelendung von anerkannten Asylbewerbern in Kroatien ist demnach fernliegend.

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(7)

f) Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs.

1 Dublin III-VO begründen könnten, liegen nicht vor.

35

Soweit der Kläger geltend macht, er wolle in der Bundesrepublik studieren und habe schon Deutsch gelernt, ist dies im Dublin-System unerheblich. Nach der nationalen wie auch der unionsrechtlichen Konzeption dient das Asylrecht dem Schutz vor Verfolgung und vor Gefahren im Heimatstaat und soll nicht zur Einreise wegen anderer Aufenthaltszwecke wie beispielsweise einem Studium missbraucht werden. Ein

Studienwunsch des Klägers ist daher vorliegend nicht von Bedeutung.

36

Soweit der volljährige Kläger geltend macht, in der Bundesrepublik habe er Verwandte (Tanten, Onkel), ist dies unionsrechtlich im Dublin-System ebenfalls irrelevant. Besondere persönliche Umstände, die

befürchten ließen, dass der Kläger bei der Durchführung seines Asylverfahren in Kroatien erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen würden, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK befürchten ließen, sind insoweit nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch eines volljährigen Asylbewerbers, seine verwandtschaftlichen Kontakte in die Bundesrepublik zu vertiefen, ist im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmung bzgl. eines Asylantrags unerheblich. Bei seinen Verwandten handelt es sich insbesondere nicht um Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO. Eine besondere Hilfsbedürftigkeit des Klägers oder seiner Verwandten und ein entsprechendes Erfordernis gegenseitiger Unterstützung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

37

2. Der Abschiebung des Klägers nach Kroatien stehen auch keine zielstaatsbezogenen

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entgegen. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.

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Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei

lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder

schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar

lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179; B.v.

17.8.2011 - 10 B 13.11 - juris; BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 13a B 16.30007 - juris). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33).

40

Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest und den Ausführungen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Kläger überhaupt an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Zwar hat er sich einen Finger der linken Hand gebrochen und trägt derzeit eine Armstütze. Indes wurde die Hand bereits in der Bundesrepublik operiert und behandelt, es stehen als Nachkontrollen lediglich noch das Fädenziehen und eine Röntgenaufnahme an. Noch hat der Kläger nach seinen Angaben

Schmerzen, aber sollte die Röntgenaufnahme in einigen Wochen unauffällig sein und der Kläger dann schmerzfrei sein, bestehe kein weiterer Handlungsbedarf mehr. Lediglich bei auffälligen Befunden oder über weitere Wochen anhaltenden Schmerzen sei eine weitere Operation erforderlich. Nach all dem hat der Kläger nicht dargelegt, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Er befindet sich vielmehr im Heilungsprozess einer nicht schwerwiegenden Erkrankung; sein Bruch ist mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit schon in einigen Wochen wieder ausgeheilt. Des Weiteren ist das Gericht davon

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überzeugt, dass sich die Erkrankung bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht alsbald wesentlich verschlechtern wird. Denn auch in Kroatien stehen ihm medizinische Behandlungsmöglichkeiten offen.

Asylbewerber haben in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen, wenn es auch mangels Dolmetschern teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten kommt. Nichtregierungsorganisationen bieten demgegenüber auch Übersetzer und nicht dringende medizinische Behandlungen an (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 18.8.2016, Länderinformationsblatt Kroatien, S. 6, 8 ff.). Demnach ist die medizinische Versorgung des Klägers auch in Kroatien sichergestellt. Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Versorgung in Kroatien gleichwertig mit einer Versorgung in Deutschland ist, da der Kläger keinen Anspruch auf die bestmögliche Behandlung hat.

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3. Auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig.

42

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald - wie hier - feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Daher hat das Bundesamt - ggf. sogar nachträglich nach Erlass einer Abschiebungsanordnung - zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche inlandsbezogene Vollzugshindernisse bestehen (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 2449). Einer vorherigen Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf es nicht (§

34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).

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Inlandsbezogene Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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4. Einwendungen gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere hat der Kläger keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für seine kürzere Fernhaltung sprächen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. oben). Ziffer 4 des Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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