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und Anordnung nach StVO

urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht

10.10.2020 | Elias Eickelmann – Friederike Pfeifer

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IKEM und Mobilität: Was machen wir?

Stärkung des ÖPNV und neue

Mobilität

Digitalisierung und

Interkonnektivität von Transport und

Verkehr Alternative

Antriebe und Treibstoffe

Automatisierung von Transport und

Verkehr

Nachhaltige Logistik und Frachttransport

10.10.2020 – urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht

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Was ist ein Nahverkehrsplan?

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 3 S. 2 PBefG

„Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan.“

-

Wird vom Aufgabenträger (meist Gemeinden oder Landkreise) auf Grundlage von Landesrecht erstellt (ÖPNVG der Länder)

-

Enthält nur ÖPNV (§ 8 Abs. 1 PBefG = allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.)

-

Insbesondere Grundlage für Ausbau und Vergabe von Buslinien

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Wofür ist ein Nahverkehrsplan wichtig?

Für Vergabe und somit Finanzierung von (Bus-) Linien entscheidend

§§ 8, 8a, 13 PBefG Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörden im Ermessens- und Beurteilungsspielraum

Gestaltung der künftigen Verkehrsentwicklung

Beachtung der Planungsziele des ÖPNVG: Sicherung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs im Planungsgebiet

Enthält mindestens: aktuelle Verkehrsanalyse, Verkehrsprognose, Ziele und Rahmenvorgaben für die Gestaltung, Maßnahmen für eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit

10.10.2020 – urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht

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Was ist eine verkehrsrechtliche Anordnung?

Quelle: vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, §45 Rn. 1, 2.

Rechtsgrundlage: v.a. § 45 Abs. 1-1g, 2 StVO

Die Anordnung von Verkehrsregelungen (-beschränkungen, -umleitungen, -verboten) durch die

Straßenverkehrsbehörden (in erster Linie, § 44 Abs. 1 StVO) insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.

Ist abzugrenzen gegen

Maßnahmen auf Grundlage der (Landes-)Straßengesetze: Diese ermöglichen Widmung und Einstufung, Umstufung und Einziehung öffentlicher Straßen. Damit wird überhaupt erst die Nutzung der Straßen für den gesamten

öffentlichen Verkehr ermöglicht (Gemeingebrauch), oder nur für bestimmte Verkehrsarten. Umgekehrt kann diese Möglichkeit auch wieder entzogen werden.

Steht im Zusammenhang mit

Maßnahmen auf Grundlage des (Bundes-)Baugesetzbuchs: Stadtplanung und Stadtumbau können die Nutzung von Verkehrsflächen bereits vorzeichnen oder später verändern.

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Wofür ist eine verkehrsrechtliche Anordnung wichtig?

10.10.2020 – Ein Gespräch zu Nahverkehrsplan und Anordnung nach StVO

Im Zusammenhang mit der Verkehrswende werden derzeit ganz unterschiedliche Optionen

diskutiert – Fahrradstraßen, die Einschränkung von freiem Parken am Straßenrand zugunsten von Aufenthaltsmöglichkeiten (z.B. Stadtmöbel), die Einrichtung von Lieferzonen, und Pop-Up-Radwege.

Alle haben ihre Grundlage in oder jedenfalls Bezugspunkte zur verkehrsrechtlichen Anordnung nach

§ 45 StVO.

Umsetzung geschieht lokal, durch die jeweiligen kommunalen Straßenverkehrsbehörden;

Rechtsgrundlage StVO ist aber Bundesrecht und kann durch die Kommunen nicht selbst geändert werden

Gestaltung der künftigen Verkehrsentwicklung? Eigentlich Sicherheits-/Ordnungsfokus, aber durch Regelungen für Radverkehr, Bezugnahme auf „städtebauliche Entwicklung“, Aufnahme von neuen Mobilitätsformen (E-Mobilität, Carsharing) in der Wirkung auch planende/gestaltende Elemente.

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Wann haben beide miteinander zu tun?

Foto: F. Pfeifer, Berlin, 2020

Beide für Planung eines zukunftsfähigen ÖPNV und Gesamtverkehrssystems wichtig

Bisher allerdings größtenteils voneinander losgelöst betrachtet

Verkehrsrecht beeinflusst den Teil des ÖPNV-Rechts, der mit Straßennutzung und Infrastruktur zu tun hat (z.B.

Busspuren u.a. Sonderfahrstreifen; Parkflächen für Sharing-Fahrzeuge; Parkverbote für sonstigen Verkehr z.B. auf Flächen für Mobilitätsstationen des ÖPNV)

Pionier eines integrierten Mobilitätsplanungsgesetzes:

Berliner Mobilitätsgesetz, 2018 – ändert allerdings nicht die Grenzen des Straßenverkehrsrechts (Kompetenzen Bund –Land)

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Ausblick: Wo hapert es bei der Verkehrswende im Nahverkehrsplan?

Wenig rechtliche Verbindlichkeit

Keine verbindlichen und klagbaren Ziele

Bisher keine Einbeziehung der Klimaschutzziele Lange Planungsperioden

Teilweise keine Pflicht zur Fortschreibung Mehr umfassende und integrierte Planung

Vermehrte Einbeziehung von On-Demand Lösungen im ländlichen Raum

10.10.2020 – urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht

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Verknüpfung von Mobilitätsoptionen – Nahverkehrsplan und StVO

Fotos: F. Pfeifer,

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Ausblick: Integrierter Umweltverbund, Anbindung ländlicher Wohnorte auch ohne MIV?

Fotos: F. Pfeifer, Bad Bentheim (Nds), 2019.

10.10.2020 – urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht

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Ausblick: Wie soll es weitergehen?

Konzeptuelle Herausforderung: Skala „lokal passgenau – bundesweit einheitlich“

Ausweitung der Nahverkehrsplanung

Mehr Flexibilität für Genehmigungsentscheidungen anhand lokaler Gegebenheiten

Stärkere Verbindlichkeit insbesondere im Bereich der Klimaschutzziele und integrierten Verkehrsplanung

Koordinierte Anpassung von straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen und Abgleich mit angrenzenden Rechtsgebieten (Integration Elektromobilitätsgesetz?)

Balance zwischen Sicherheits-/Ordnungs- und planerischen Regelungen und Kompetenzen

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Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

Magazinstraße 15 – 16 10179 Berlin

Domstraße 20a 17489 Greifswald www.ikem.de

Referenzen

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