und Anordnung nach StVO
urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht
10.10.2020 | Elias Eickelmann – Friederike Pfeifer
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IKEM und Mobilität: Was machen wir?
Stärkung des ÖPNV und neue
Mobilität
Digitalisierung und
Interkonnektivität von Transport und
Verkehr Alternative
Antriebe und Treibstoffe
Automatisierung von Transport und
Verkehr
Nachhaltige Logistik und Frachttransport
10.10.2020 – urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht
Was ist ein Nahverkehrsplan?
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 3 S. 2 PBefG
„Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan.“
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Wird vom Aufgabenträger (meist Gemeinden oder Landkreise) auf Grundlage von Landesrecht erstellt (ÖPNVG der Länder)-
Enthält nur ÖPNV (§ 8 Abs. 1 PBefG = allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.)-
Insbesondere Grundlage für Ausbau und Vergabe von Buslinien4
Wofür ist ein Nahverkehrsplan wichtig?
Für Vergabe und somit Finanzierung von (Bus-) Linien entscheidend
§§ 8, 8a, 13 PBefG Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörden im Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Gestaltung der künftigen Verkehrsentwicklung
Beachtung der Planungsziele des ÖPNVG: Sicherung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs im Planungsgebiet
Enthält mindestens: aktuelle Verkehrsanalyse, Verkehrsprognose, Ziele und Rahmenvorgaben für die Gestaltung, Maßnahmen für eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit
10.10.2020 – urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht
Was ist eine verkehrsrechtliche Anordnung?
Quelle: vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, §45 Rn. 1, 2.
Rechtsgrundlage: v.a. § 45 Abs. 1-1g, 2 StVO
Die Anordnung von Verkehrsregelungen (-beschränkungen, -umleitungen, -verboten) durch die
Straßenverkehrsbehörden (in erster Linie, § 44 Abs. 1 StVO) insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.
Ist abzugrenzen gegen
Maßnahmen auf Grundlage der (Landes-)Straßengesetze: Diese ermöglichen Widmung und Einstufung, Umstufung und Einziehung öffentlicher Straßen. Damit wird überhaupt erst die Nutzung der Straßen für den gesamten
öffentlichen Verkehr ermöglicht (Gemeingebrauch), oder nur für bestimmte Verkehrsarten. Umgekehrt kann diese Möglichkeit auch wieder entzogen werden.
Steht im Zusammenhang mit
Maßnahmen auf Grundlage des (Bundes-)Baugesetzbuchs: Stadtplanung und Stadtumbau können die Nutzung von Verkehrsflächen bereits vorzeichnen oder später verändern.
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Wofür ist eine verkehrsrechtliche Anordnung wichtig?
10.10.2020 – Ein Gespräch zu Nahverkehrsplan und Anordnung nach StVO
Im Zusammenhang mit der Verkehrswende werden derzeit ganz unterschiedliche Optionen
diskutiert – Fahrradstraßen, die Einschränkung von freiem Parken am Straßenrand zugunsten von Aufenthaltsmöglichkeiten (z.B. Stadtmöbel), die Einrichtung von Lieferzonen, und Pop-Up-Radwege.
Alle haben ihre Grundlage in oder jedenfalls Bezugspunkte zur verkehrsrechtlichen Anordnung nach
§ 45 StVO.
Umsetzung geschieht lokal, durch die jeweiligen kommunalen Straßenverkehrsbehörden;
Rechtsgrundlage StVO ist aber Bundesrecht und kann durch die Kommunen nicht selbst geändert werden
Gestaltung der künftigen Verkehrsentwicklung? Eigentlich Sicherheits-/Ordnungsfokus, aber durch Regelungen für Radverkehr, Bezugnahme auf „städtebauliche Entwicklung“, Aufnahme von neuen Mobilitätsformen (E-Mobilität, Carsharing) in der Wirkung auch planende/gestaltende Elemente.
Wann haben beide miteinander zu tun?
Foto: F. Pfeifer, Berlin, 2020
Beide für Planung eines zukunftsfähigen ÖPNV und Gesamtverkehrssystems wichtig
Bisher allerdings größtenteils voneinander losgelöst betrachtet
Verkehrsrecht beeinflusst den Teil des ÖPNV-Rechts, der mit Straßennutzung und Infrastruktur zu tun hat (z.B.
Busspuren u.a. Sonderfahrstreifen; Parkflächen für Sharing-Fahrzeuge; Parkverbote für sonstigen Verkehr z.B. auf Flächen für Mobilitätsstationen des ÖPNV)
Pionier eines integrierten Mobilitätsplanungsgesetzes:
Berliner Mobilitätsgesetz, 2018 – ändert allerdings nicht die Grenzen des Straßenverkehrsrechts (Kompetenzen Bund –Land)
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Ausblick: Wo hapert es bei der Verkehrswende im Nahverkehrsplan?
Wenig rechtliche Verbindlichkeit
Keine verbindlichen und klagbaren Ziele
Bisher keine Einbeziehung der Klimaschutzziele Lange Planungsperioden
Teilweise keine Pflicht zur Fortschreibung Mehr umfassende und integrierte Planung
Vermehrte Einbeziehung von On-Demand Lösungen im ländlichen Raum
10.10.2020 – urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht
Verknüpfung von Mobilitätsoptionen – Nahverkehrsplan und StVO
Fotos: F. Pfeifer,
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Ausblick: Integrierter Umweltverbund, Anbindung ländlicher Wohnorte auch ohne MIV?
Fotos: F. Pfeifer, Bad Bentheim (Nds), 2019.
10.10.2020 – urbane und ländliche Verkehrswende und das Recht
Ausblick: Wie soll es weitergehen?
Konzeptuelle Herausforderung: Skala „lokal passgenau – bundesweit einheitlich“
Ausweitung der Nahverkehrsplanung
Mehr Flexibilität für Genehmigungsentscheidungen anhand lokaler Gegebenheiten
Stärkere Verbindlichkeit insbesondere im Bereich der Klimaschutzziele und integrierten Verkehrsplanung
Koordinierte Anpassung von straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen und Abgleich mit angrenzenden Rechtsgebieten (Integration Elektromobilitätsgesetz?)
Balance zwischen Sicherheits-/Ordnungs- und planerischen Regelungen und Kompetenzen
Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
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