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Lotteriegesetz (Änderung)

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1 935.52

884/2

Lotteriegesetz (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 wird wie folgt geändert:

Titel:

Lotteriegesetz (LotG)

Bewilligungs- pflicht, Bewilli- gungsbehörde

Art. 3 Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der Polizei- und Militär- direktion die Bewilligung gemäss Artikel 2 Buchstaben b bis d.

Art. 4 1«Die Bewilligungsbehörde» wird ersetzt durch «Die Polizei- und Militärdirektion».

2 Unverändert.

Art. 10 1Unverändert.

2 Der Gesamtwert der angebotenen Lose (Plansumme) wird durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion (nachfolgend zu- ständige Stelle) nach Massgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses der Gesuchsteller und des öffentlichen Wohls festgesetzt.

3 und 4Unverändert.

Art. 14 1Die zuständige Stelle kann durch Verfügung den Verkauf von Losen einer in einem anderen Kanton ausgegebenen Lotterie ge- statten, wenn die Einsätze zu einem angemessenen Teil für Zwecke verwendet werden, die für den Kanton Bern von erheblicher Bedeu- tung sind.

2 Unverändert.

2. Reinertragsanteile von Swisslos

Art. 45 1«von der Interkantonalen Landeslotterie» wird ersetzt durch

«von Swisslos».

(2)

2 935.52

2 und 3Unverändert.

4 «25 Prozent» wird ersetzt durch «35 Prozent».

Sportfonds Art. 46a(neu) 1Der Sportfonds wird von der Polizei- und Militärdi- rektion verwaltet.

2 Er ist namentlich für folgende Zwecke zu verwenden:

a Bau und Sanierung von Sportanlagen, b Anschaffung von Sportmaterial, c Kurswesen,

d sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe, e besondere Massnahmen zur Förderung des Sports.

Art. 50 1Der Regierungsrat kann nach vorgängiger Anhörung des Bernjurassischen Rates ergänzende Bestimmungen über die Verwen- dung der Reinertragsanteile aus den Lotterien und dem Schweizer Zahlenlotto erlassen und insbesondere die Verwendungszwecke und die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen näher umschreiben.

2 Er kann die Befugnis zur Regelung von Einzelheiten wie Termine zur Gesuchseinreichung und -behandlung sowie die Festlegung der ein- zelnen Kriterien für die Beitragsbemessung und die Abrechnung an die Polizei- und Militärdirektion übertragen. Diese hört den Bernjurassi- schen Rat vor dem Erlass einer allfälligen Direktionsverordnung an.

3. Aufgehoben Art. 51bis53 Aufgehoben.

II.

Übergangsbestimmung

Dem Lotteriefonds wird zulasten der Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung ein einmaliger Sanierungsbeitrag zugunsten des Sportfonds in der Höhe von 25 Millionen Franken entnommen.

Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 4. April 2011 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer Der Staatsschreiber: Nuspliger

(3)

3 935.52 Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 4. April 2011 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 59a ff.

des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53–59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politi- schen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 27. April 2011

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 28. Juli 2011

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 29. August 2011

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publi- ziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindever- waltung bezogen werden.

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