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Archiv "Fortbildung: Demontage der Selbstverwaltung" (06.10.2006)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 40⏐⏐6. Oktober 2006 A2585

S E I T E E I N S

M

it Detailfragen kann man sich derzeit bei der Vorbereitung eines Gesetzentwurfs zur Gesund- heitsreform nicht aufhalten, geht es doch um den großen Wurf. Die öffentliche Diskussion wird beherrscht von den Auseinandersetzungen um den Gesundheitsfonds, das Existenzrecht der Privatversicherungen oder die zu- mutbaren Belastungen für die Versicherten. Interessiert beobachten die Medien den Stellungskrieg der Großko- alitionäre und deren Bemühungen, sich rechtzeitig in ei- ne gute Position für die später fälligen Schuldzuweisun- gen zu bringen. Änderungen en détail fallen dabei den Betroffenen nicht so schnell ins Auge; und selbst wenn sie dies noch rechtzeitig bemerken, ist davon auszuge- hen, dass ihre berechtigten Änderungswünsche im Eifer des politischen Ringens um das große Ganze keine Berücksichtigung finden werden.

So wird es wahrscheinlich auch mit der kleinen, aber an den Grundlagen ärztlicher Selbstverwaltung rütteln- den Änderung in § 137 Absatz 3 des sogenannten GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetzes geschehen. Hier findet sich auf einmal eine Neuformulierung im – natürlich immer noch nicht mit der politischen Leitung abge- stimmten – dritten Arbeitsentwurf, die dem Gemeinsa- men Bundesausschuss (G-BA) für die Krankenhäuser die Zuständigkeit zuweist, über „Inhalt und Umfang der im Abstand von fünf Jahren zu erfüllenden Fortbil- dungspflichten der Fachärzte“ zu beschließen. Pikan- terweise hat man allerdings vergessen, die Begründung zu § 137 entsprechend zu überarbeiten. Dort wird noch in der alten Formulierung darauf hingewiesen, dass der G-BA nicht für die Vorgabe von Fortbildungsinhalten zuständig sei. Diese würden sich weiterhin aus den be- rufsrechtlichen Regelungen ergeben.

Folgt man der Gesetzesbestimmung im Arbeitsent- wurf, so bestimmt demnächst ein Unterausschuss des G-BA, zusammengesetzt aus Vertretern der Kranken- hausgesellschaft und der Krankenkassen, über die In- halte der Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten am Krankenhaus. Der Bundesärztekammer wird wohl wie bisher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben

werden. Der Arbeitsentwurf schreibt auch den Hausärz- ten, die zukünftig an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen wollen, bestimmte Fortbildungsinhalte vor, wie zum Beispiel allgemeine Schmerztherapie oder Palliativmedizin. Eine Fortbildung, die eng mit den Er- fordernissen hausärztlicher Tätigkeit verbunden ist, ist sicherlich sinnvoll, aber man kann davon ausgehen, dass sich der Großteil der Hausärzte bereits entspre- chend fortbildet.

Dies sind weitere Beispiele dafür, wie immer mehr in die Kernbereiche ärztlicher Selbstverwaltung eingegrif- fen wird. Mit Blick auf den Entwurf zum Vertragsarzt- rechtsänderungsgesetz hatte Bundesärztekammerpräsi- dent Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe kürzlich vor ei- ner politischen Mentalität der „Versozialrechtlichung“

ärztlicher Berufsausübung gewarnt. Auch dort wird ärztliche Tätigkeit abschließend geregelt ohne Bezug auf das landesrechtlich verankerte Berufsrecht. Ob die- se schleichende Demontage ärztlicher Selbstverwal- tung systematisch betrieben wird oder nicht, spielt letzt- lich keine Rolle. Zum Schluss der Entwicklung werden die Ärztekammern bei der Fort- und Weiterbildung womöglich feststellen müssen, dass ihnen – ähnlich wie den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Regelung der vertragsärztlichen Tätigkeit – wenig mehr zu tun bleibt, als gesetzliche Vorgaben umzusetzen.

Thomas Gerst Redakteur für Gesundheits- und Sozialpolitik

FORTBILDUNG

Demontage der Selbstverwaltung

Thomas Gerst

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