• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Feilschen um die Spargesetze: Ergebnisse des 53-Stunden-Handels im Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat" (28.12.1981)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Feilschen um die Spargesetze: Ergebnisse des 53-Stunden-Handels im Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat" (28.12.1981)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Redaktion:

Haedenkampstraße 5

Postfach 41 02 47, 5000 Köln 41 Telefon: (02 21) 40 04-1

Fernschreiber: 8 882 308 daeb d Verlag und Anzeigenabteilung:

Dieselstraße 2, Postfach 40 04 40 5000 Köln 40 (Lövenich)

Telefon: (0 22 34) 70 11-1 Fernschreiber: 8 89 168 daev d

DEUTSCHES

ÄR ZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Feilschen um die

Spargesetze

Ergebnisse des

53-Stunden-Handels im Vermittlungsausschuß von Bundestag und

Bundesrat

Mehr als 53 Stunden hat der Vermittlungsausschuß von Bundes- tag und Bundesrat gebraucht, um einen Gesamtkompromiß über die von der SPD/FDP-Mehrheit im Bundestag beschlossenen Haushalts- und Sozialkostengesetze zu erreichen, gegen die der Bundesrat Einspruch erhoben hatte. Wer die Nachrichtensen- dungen in Fernsehen und Rundfunk verfolgt und die Zeitungen an diesen parlamentarisch-politisch so hektischen Tagen Anfang Dezember aufmerksam gelesen hat, fand nichts oder kaum etwas zu den Fragen, die Ärzteblätter jeder Couleur monatelang so intensiv beschäftigt haben.

Im Vordergrund des Interesses sowohl der Politiker als auch der Medien standen die Probleme, die schon wegen der atemrauben- den Größenordnungen die halbe Nation bewegten: Erhöhung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung von 3 auf 4 Prozent, das bedeutet 6 Milliarden Mark mehr für die Arbeitslosenversiche- rung, andererseits 7 Milliarden Mark weniger für die Rentenversi- cherung, Kürzung der Bezüge im öffentlichen Dienst um 1 Pro- zent, Kürzung des Kindergeldes und dergleichen finanzielle Not- maßnahmen mehr.

Es dauerte Tage, bis schwarz auf weiß zu erfahren war, was denn nun eigentlich der Vermittlungsausschuß zum KVEG (= Kranken- versicherungskostendämpfungs-Ergänzungsgesetz) und zum KKG (= Krankenhauskostendämpfungsgesetz) vorgeschlagen habe. Auch Spitzenpolitiker der Fraktionen, des Bundes und der Länder, selbst solche, die an den Sitzungen des Vermittlungsaus- schusses teilgenommen haben, gerieten auf entsprechende Fra- gen ins Stottern. Kein Wunder angesichts der Hektik, mit der einige wenige Politiker innerhalb von ein paar Tagen das durch- arbeiten und im Kompromiß entscheiden mußten, was Hunderte Politiker des Bundestages und Bundesrates und ungezählte Mini- sterialbeamte in Monaten entworfen, beraten und — allerdings kontrovers — entschieden hatten.

So wenig ausgewogen das „Sparpaket" war, als es Regierung und Bundestagsmehrheit vor Monaten auf den Weg brachten, so

Heft 52/53 vom 28. Dezember 1981 2465

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Feilschen um die Spargesetze

wenig ausgewogen scheint es noch zu sein, nachdem der Ver- mittlungsausschuß es umpackte und neu verschnürte. So recht zu- frieden ist überhaupt niemand.

Dennoch: Die Bundestagsmehr- heit beeilte sich, ja zu dem erreich- ten Kompromiß zu sagen. Die Ent- scheidung des Bundesrates (von einzelnen Bundesländern war Wi- derspruch zu erwarten) stand bei Redaktionsschluß dieser Ausgabe noch aus. Was also wirklich per 1. Januar 1982 Gesetz geworden ist, kann allenfalls im nächsten Heft berichtet werden.

Von dem, was die medizinische Boulevardpresse in den letzten Monaten fast herbeigeredet hat, ist bekanntlich weder im Gesetz noch jetzt im Kompromiß des Ver- mittlungsausschusses die Rede:

Es gibt keinen festen „Deckel" auf dem kassenärztlichen Honorar.

Soweit die Kassenärzte also direkt von den Kostendämpfungsgeset- zen betroffen sind, hat sich Mu- schalliks Politik erfolgreich be- hauptet.

Zum zweiten, was die medizini- sche Boulevardpresse fälschli- cherweise bereits als „Faktum"

für 1982 „berichtet" hatte — näm- lich über die Absicht, eine „teil- stationäre Behandlung aller Kran- kenhauspatienten" zu ermögli- chen, wogegen die Kassenärztli- che Bundesvereinigung alle Hebel in Bewegung gesetzt hatte —, kam im Vermittlungsausschuß ein Kompromiß zustande, der an der gegenwärtigen Lage de facto nichts ändert: Die Bestimmung über die teilstationäre Kranken- hauspflege wurde strikt auf die psychiatrische Behandlung be- schränkt, nämlich: „Soweit bei psychiatrischer Behandlung eine Unterbringung im Krankenhaus nicht mehr erforderlich ist, wird die weiterhin notwendige Kran- kenhauspflege teilstationär ge- währt."

Dies ist kein weitergehender Ein- griff in den ambulanten Sektor, da schon bisher die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet waren,

mit den entsprechenden psychia- trischen Einrichtungen Verträge über die ambulante Behandlung zu schließen.

Leider haben sich die Vertreter des Bundesrates nicht stark ge- macht, eine grundsätzlich bedenk- liche Weichenstellung in den Ko- stendämpfungsgesetzen für die Kassenarztpraxis und das Kran- kenhaus zu eliminieren, nämlich die stark nach Investitionslenkung auch in der freien Praxis riechen- den Bestimmungen über „An- schaffung oder Nutzung medizi- nisch-technischer Großgeräte".

Bedauerlicher Beschluß über die Behandlung in den Uni-Polikliniken

Der Einfluß, den der Vermittlungs- ausschuß als Verfassungsorgan zwi- schen Bundestag und Bundesrat hat, wird aus einem überraschen- den, höchst bedauerlichen Beschluß über die Behandlung von Versicher- ten in den poliklinischen Einrichtun- gen der Hochschulen deutlich (§ 368 n Abs. 3 RVO). Hier handelt es sich überhaupt nicht um einen „Kompro- miß", sondern um Neuformulierun- gen, die über die bisherigen Be- schlüsse der Bundestags- und Bun- desrats-Mehrheiten hinausgehen.

Danach soll für die Verträge über die Behandlung von Versicherten in den Polikliniken der Universitäten künf- tig gelten:

„Die Höhe der Vergütung für die von den poliklinischen Einrichtungen er- brachten Leistungen beträgt 80 v. H.

der für die gleichen Leistungen in der kassenärztlichen Versorgung im Bereich der beteiligten Kassenärztli- chen Vereinigung maßgeblichen Einzelfallvergütung.

Die Vergütung kann auch als pau- schaler Betrag für den einzelnen Be- handlungsfall vereinbart werden.

Kann eine Einigung über den Um- fang der Untersuchungen und Be- handlungen oder über die Vergü- tung nicht erzielt werden, entschei- det auf Antrag eines der Vertrags- partner die für die Sozialversiche-

rung zuständige oberste Landesbe- hörde im Einvernehmen mit der für die Hochschule zuständigen ober- sten Landesbehörde." (Kursiv-Her- vorhebungen durch die Redaktion.) Wie zu erfahren war, ist die in den letzten Jahren von interessierter Länderseite wiederholt ins Ge- spräch gebrachte „Einzelleistungs- vergütung" für die Polikliniken der Hochschulen auch jetzt wieder lan- ciert, in letzter Minute aber doch noch verworfen worden. Der Bun- destag hat dem Vorschlag des Ver- mittlungsausschusses prompt zuge- stimmt; die Zustimmung des Bun- desrates darf als gewiß gelten, denn die Bestimmungen liegen im Interes- se der Länderfinanzen. Hier ist der einzigartige Fall gegeben, daß letzt- lich oberste Landesbehörden selbst darüber entscheiden können, wie- viel Geld einem Bundesland aus den Versichertenbeiträgen der gesetzli- chen Krankenversicherung zuflie- ßen wird.

Wesentliche Streichungen im Krankenhaus-

koste ndämpfu ngsgesetz

Beim Krankenhauskostendämp- fungsgesetz (KKG) mußten die vom Bundestag verabschiedeten Bestim- mungen einschneidende Streichun- gen hinnehmen: So wurden sowohl der Höchstbetrag für den medizini- schen Bedarf des Krankenhauses als auch die zeitweilige Pflegesatz- begrenzung, die Anbindung an die Grundlohnsumme und schließlich die Zweckbindung der Finanzhilfen des Bundes an eine „gleichmäßige Versorgung im Bundesgebiet" ge- strichen.

Ins Krankenhausfinanzierungsge- setz sollen zwei neue Absätze über die Krankenhausbedarfsplanung eingefügt werden, wonach kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhaus- bedarfsplan und in das Jahreskran- kenhausbauprogramm besteht und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die Lan- desbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwä- 2466 Heft 52/53 vom 28. Dezember 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Feilschen um die Spargesetze

gen hat, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Kran- kenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird.

Ein weiteres - zwischen Bundestag und Bundesrat kontrovers diskutier- tes - Problem v. u rde entgegen dem Gesetzesbeschluß des Bundestages gelöst, indem der Vermittlungsaus- schuß vorschlug, die Kosten des schulischen Teils der Krankenpfle- geausbildung an Krankenhausstät- ten bis zum 31. Dezember 198Bwei- terhin in die Pflegesätze einzube- ziehen.

Über die Entscheidungen des Bun- desrates vom 18. Dezember {also nach Redaktionsschluß dieser Aus- gabe) und über eine möglicherweise stattgefundene Sondersitzung des Bundestages wird in Heft 1/1982 zu berichten sein. WZ/M/Wst

Arbeitsmedizin:

Gewerkschaften wollen das Sagen haben

Die Gewerkschaften wollen auch auf europäischer Ebene ihren Ein- fluß auf die betriebsmedizinischen Dienste verstärken. ln einer 24 Punkte umfassenden Deklaration hat sich der Europäische Gewerk- schaftsbund nachdrücklich für ei- ne durchgängige betriebsmedizi- nische Versorgung aller Arbeit- nehmer unter gewerkschaftlicher Vormundschaft stark gemacht.

Die Gesundheitssicherung am Ar- beitsplatz, insbesondere die be- triebsmedizinische Versorgung, wird in dem Entwurf eines Ak- tionsprogramms des Europä- ischen Gewerkschaftsbundes zur Arbeitsmedizin als ein "integrier- ter Bestandteil einer allumfassen- den öffentlichen Gesu ndheitspoli- tik" postuliert. Eine isolierte Be- trachtung des Themas Gesundheit am Arbeitsplatz sei überholt. Das Papier geht davon aus, daß die Vorrangstellung der Betriebsärzte in der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Versor- gung in den Betrieben zurückge-

drängt wird. asa/DÄ

Die Information:

Bericht und Meinung

BEKANNTGABE DER BUNDESÄRZTEKAMMER DIE ARZNEIMITTELKOMMISSION

DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT INFORMIERT:

Neue Betäubungsmittei- Verschreibungsverord- nung zum 1. Januar 1982!

Zum 1. Januar 1982 tritt eine neue Betäubungsmittei-Ver- schreibungsverordnung in Kraft. Da der Bundesrat Ände- rungen zum ursprünglichen Entwurf beschlossen hat, lag uns bei Redaktionsschluß der genaue Wortlaut noch nicht vor.

Voraussichtlich sind folgende Änderungen von Bedeutung:

Verschiedene Arzneistoffe wer- den entsprechend dem Betäu- bungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 neu den betäubungsmit- telrechtlichen Bestimmungen unterstellt. Als Betäubungsmit- tel gelten ab 1. Januar 1982 (s.

Liste): 1. dextropropoxyphen- haltige Fertigarzneimittel (aus- genommen einige orale Zube- reitungsformen); 2. Kombina- tionen einiger psychoaktiver Arzneistoffe. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß ab 1. Januar 1984 weitere Bar- biturate und Analoga unter

Betäubungsmittel-Verschrei- bungspflicht gestellt werden.

..,. ln besonders schweren Krankheitsfällen darf der Arzt Opiate nur dann bis zum Zwei- fachen, in außergewöhnlichen Fällen (insbesondere im termi- nalen Stadium) bis zum Vierfa- chen der Höchstmenge ver- schreiben, wenn diese Menge an einem Tag für einen Patien- ten benötigt wird. ln beiden Fäl- len ist auf dem Rezept der ei- genhändige Vermerk "Menge ärztlich begründet" anzu- bringen.

..,. ln Krankenhäusern mit Teil- einheiten (Stationen) ist der Sta- tionsarzt - sonst der Chefarzt, auch der Belegarzt mit eigener Teileinheit - für die Verschrei- bung (keine Verschreibungs- höchstmenge) sowie für den Nachweis der abgegebenen Be- täubungsmittel verantwortlich.

..,. Das dreiteilige amtliche Formblatt (Betäubungsmittelre- zept) wird unentgeltlich vom Bundesgesundheitsamt bezo- gen und trägt die BGA-Nummer des einzelnen Arztes. Es darf nur im Vertretungsfall übertra- gen werden. Bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit sind die nicht verwendeten Betäu- bungsmittelrezepte dem Bun- desgesundheitsamt zurückzu- senden. Ein Verlust ist unter Angabe der Rezeptnummer(n) dem Bundesgesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

..,.. Auf dem Rezeptformular dürfen nur Name und Anschrift des Patienten und des Arztes- bzw. ggf. die des Krankenhau- ses - und die Berufsbezeich- nung des Arztes gestempelt, maschinell oder von einer an- deren Person eingetragen sein.

Alle übrigen Angaben müssen eigenhändig vom Arzt selbst eingesetzt werden. Eine bemer- kenswerte Neuregelung: auch die Telefonnummer des Arztes ist anzugeben.

Falls der endgültige Text der Verordnung davon abweicht, wird die Arzneimittelkommis- sion die Ärzteschaft umgehend im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT darüber informieren.

e

Folgende Fertigarzneimittel dürfen ab 1. Januar 1982 nur noch auf Betäubungsmittelre- zept verschrieben werden:

Cortigamma Ampullen Dola-Neurotrat Ampullen Erantin Ampullen

Erantin Suppositorien

Neurovegetalin forte Dragees*) Pyragamma Ampullen

Sonya Nacht Tabletten*) Spasmo Tropax Suppositorien (Fertigung eingestellt)

Spandyneuren Kapseln (Ferti- gung eingestellt)

ultrapyrin Suppositorien für Säuglinge, Kinder und Erwach- sene.

•) keine Verschreibungshöchstmenge

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 52/53 vom 28. Dezember 1981 2467

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung fordert daher , daß die Zustimmung des Kassenarztes zur prästationären Diagnostik und poststationären

Diese Regelung soll also, so hatte es der Bundestag beschlossen, und so beschloß es nun auch der Vermittlungsausschuß mit einer ab- stufenden Variante, entsprechend gelten

2. Der Beschwerdeführer, ein Gymnasiallehrer, beantragte wegen der Nutzung ei- nes häuslichen Arbeitszimmers die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von 3.512 DM für

Wohl um die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit einer doppelten Verlustnutzung durch denselben Steuerpflichtigen zu beseitigen (vgl. 4 Buchstabe a des Geset- zes

Mit seinem Rentenkonzept 2012 hat der DGB gezeigt, wie in den nächsten Jahren eine Demografie-Reserve aufgebaut werden kann, um das Rentenniveau – auch bei einer Begrenzung

Die Vorbehalte der Drei Westmächte in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und das volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und im Bundesrat,

EuGH, Urteil vom 21.1.2010 – C-462/08 – Bekleyen – Aufenthaltsrecht für volljähriges Kind eines

Seit vielen Monaten wird im Ärzteblatt die Diskus- sion um die Abtreibung aus sozialer Indikation kontro- vers geführt; allerdings oh- ne daß dadurch klare Richtlinien für den