Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 109|
Heft 44|
2. November 2012 A 2195Das Leser-Forum
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GERI CHT SGUT AC HTEN
Die Ausarbeitung ei- nes medizinischen Gutachtens folgt ei- ner Systematik, die wenig bekannt ist (DÄ 39/2012: „Unzu- lässige Rechnungs- kürzungen“ von Michael Janusz Koss und Harald Burggraf).
Ausgeliefert
Nach mehr als 30 Jahren einer pro- fessionellen ärztlichen Gutachtertä- tigkeit, verknüpft mit überaus häu- figen Auseinandersetzungen mit den Bezirksrevisoren der Sozialge- richte wegen Gutachtenabrechnun- gen, freut man sich schon, wenn dieses Thema erstmalig im DÄ auf- gegriffen wird . . . Aber die eigent- lichen – kritischen – Themenberei- che, wie zum Beispiel die geradezu akrobatische Berechnung einer ver-
minderten Stundenzahl – zum Bei- spiel in Baden-Württemberg gang und gäbe –, kommen in dem Bei- trag nicht zur Sprache, ebenso we- nig die geradezu schikanösen Ver- suche der Kostenbeamten, selbst Kleinstbeträge noch einmal zu kür- zen oder ganz zu streichen, was selbst seitens der – im Verwal- tungsbereich nicht weisungsbe- rechtigten – Sozialrichter kritisch gesehen wird.
Selbst wenn man sich genauestens an die Vorgaben des JVEG hält, auch die jeweils landesübliche – von Land zu Land unterschiedliche – Kostenrechtssprechung penibel beachtet, ist man einer geradezu willkürlichen Kürzungswut der Be- zirksrevisoren ausgeliefert, der man sich nur mit Anträgen auf die richterliche Festsetzung der Vergü- tung (§ 4 JVEG) erwehren kann, was auch fast immer von Erfolg gekrönt wird. Leider ist dies mit ei-
nem hohen Engagement und zeitli- chen Aufwand – damit auch nicht unwesentlichen Kosten – ver- knüpft, die von niemandem ersetzt werden, auch wenn man mit der richterlichen Festsetzung der Ver- gütung Erfolg hat.
Darauf spekulieren die Kostenbe- amten, dass man sich nicht der Mü- he unterzieht, diesen steinigen und kostenträchtigen Weg zu gehen.
Diese förmlich staatlich sanktio- nierte Kujonierung der ärztlichen Sachverständigen bedürfte der The- matisierung und nicht zuletzt auch einer nachhaltigen Intervention der Bundesärztekammer bei den zu- ständigen Aufsichtsbehörden, um diesem unsinnigen und unnötigen Kleinkrieg der Rechnungsstellen/
Bezirksrevisoren bei den Sozialge- richten ein Ende zu bereiten . . .
Dr. med. Frank Schröter, Leitender Arzt im IMB- Kassel (Interdisziplinäre Medizinische Begutach- tung), 34131 Kassel
G C SGU
D n G n w ( l kürzungen“von Mic
STERBEHILFE
Das Bundesjustizmi- nisterium hat einen ersten Entwurf zum Verbot kommerziel- ler Sterbehilfe erar- beitet (DÄ 33–34/
2012: „Verbot ge- werblicher Sterbehilfe: Referentenent- wurf sorgt für Ärger“ von Sabine Rieser).
Ein Weg ohne Sanktionen
Trotz eines hohen Anteils deut- scher Ärzte, die bei einer Befra- gung ihr Votum für eine Liberali- sierung der Beihilfe zum Suizid abgaben, hat der letzte Deutsche Ärztetag sich darüber hinwegge-
setzt und weitere Restriktionen festgeschrieben . . .
Der Hausarzt zum Beispiel, der ei- nem ihm seit langer Zeit bekann- ten Patienten bei dessen klar geäu- ßertem, nicht von anderen beein- flussten, dringlichen Wunsch, sein durch Schmerzen und Hoffnungs- losigkeit bestimmtes Leben zu be- enden, „assistiert“, darf nicht kri- minalisiert werden. (Dies ge- schieht weder gewerblich, noch organisiert!)
Natürlich darf kein Arzt gezwun- gen werden, Sterbehilfe zu leisten;
genau wie kein Arzt gezwungen ist, bei der („widerrechtlichen, aber straffreien“) Interruptio mit- zuwirken. Von daher ist Mont - gomerys Satz „Als Sterbehelfer
stehen wir Ärzte nicht zur Verfü- gung“ völlig deplatziert.
Es gab eine zu Hippokrates in Konkurrenz stehende medizinische Schule, in der die „Reichung des Schierlingsbechers“ als edle Auf- gabe des empathischen Arztes galt.
Mit Respekt für den letzten Willen von Menschen, die weder religiö- sen Zuspruch, noch die Hilfe von Palliativeinrichtungen in Anspruch nehmen wollen, ist der Referen- tenentwurf für viele mir bekannter Kolleg(inn)en nicht Ärgernis, sondern ein Weg, die Nöte von Betroffenen auf die ihnen eigene Art beenden zu helfen, ohne dafür sanktioniert zu werden.
Dr. Franz-Werner Olbertz, 82131 Gauting
S
D n e V l b 2 werblicherSterbehil
B R I E F E
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