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Archiv "Sterbehilfe: Ein Weg ohne Sanktionen" (02.11.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 44

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2. November 2012 A 2195

Das Leser-Forum

Beiträge im Deutschen Ärzteblatt sollen zur Diskussion anregen. Deshalb freut sich die Redaktion über jeden Leserbrief. Wir müssen aus der Vielzahl der Zuschriften aber auswählen und uns Kürzungen vorbehalten. Leserbriefe geben die Meinung des Autors, nicht die der Redaktion wieder. E-Mails richten Sie bitte an leserbriefe@aerzteblatt.de, Briefe an das Deutsche Ärzteblatt, Ottostraße 12, 50859 Köln.

GERI CHT SGUT AC HTEN

Die Ausarbeitung ei- nes medizinischen Gutachtens folgt ei- ner Systematik, die wenig bekannt ist (DÄ 39/2012: „Unzu- lässige Rechnungs- kürzungen“ von Michael Janusz Koss und Harald Burggraf).

Ausgeliefert

Nach mehr als 30 Jahren einer pro- fessionellen ärztlichen Gutachtertä- tigkeit, verknüpft mit überaus häu- figen Auseinandersetzungen mit den Bezirksrevisoren der Sozialge- richte wegen Gutachtenabrechnun- gen, freut man sich schon, wenn dieses Thema erstmalig im DÄ auf- gegriffen wird . . . Aber die eigent- lichen – kritischen – Themenberei- che, wie zum Beispiel die geradezu akrobatische Berechnung einer ver-

minderten Stundenzahl – zum Bei- spiel in Baden-Württemberg gang und gäbe –, kommen in dem Bei- trag nicht zur Sprache, ebenso we- nig die geradezu schikanösen Ver- suche der Kostenbeamten, selbst Kleinstbeträge noch einmal zu kür- zen oder ganz zu streichen, was selbst seitens der – im Verwal- tungsbereich nicht weisungsbe- rechtigten – Sozialrichter kritisch gesehen wird.

Selbst wenn man sich genauestens an die Vorgaben des JVEG hält, auch die jeweils landesübliche – von Land zu Land unterschiedliche – Kostenrechtssprechung penibel beachtet, ist man einer geradezu willkürlichen Kürzungswut der Be- zirksrevisoren ausgeliefert, der man sich nur mit Anträgen auf die richterliche Festsetzung der Vergü- tung (§ 4 JVEG) erwehren kann, was auch fast immer von Erfolg gekrönt wird. Leider ist dies mit ei-

nem hohen Engagement und zeitli- chen Aufwand – damit auch nicht unwesentlichen Kosten – ver- knüpft, die von niemandem ersetzt werden, auch wenn man mit der richterlichen Festsetzung der Ver- gütung Erfolg hat.

Darauf spekulieren die Kostenbe- amten, dass man sich nicht der Mü- he unterzieht, diesen steinigen und kostenträchtigen Weg zu gehen.

Diese förmlich staatlich sanktio- nierte Kujonierung der ärztlichen Sachverständigen bedürfte der The- matisierung und nicht zuletzt auch einer nachhaltigen Intervention der Bundesärztekammer bei den zu- ständigen Aufsichtsbehörden, um diesem unsinnigen und unnötigen Kleinkrieg der Rechnungsstellen/

Bezirksrevisoren bei den Sozialge- richten ein Ende zu bereiten . . .

Dr. med. Frank Schröter, Leitender Arzt im IMB- Kassel (Interdisziplinäre Medizinische Begutach- tung), 34131 Kassel

G C SGU

D n G n w ( l kürzungen“von Mic

STERBEHILFE

Das Bundesjustizmi- nisterium hat einen ersten Entwurf zum Verbot kommerziel- ler Sterbehilfe erar- beitet (DÄ 33–34/

2012: „Verbot ge- werblicher Sterbehilfe: Referentenent- wurf sorgt für Ärger“ von Sabine Rieser).

Ein Weg ohne Sanktionen

Trotz eines hohen Anteils deut- scher Ärzte, die bei einer Befra- gung ihr Votum für eine Liberali- sierung der Beihilfe zum Suizid abgaben, hat der letzte Deutsche Ärztetag sich darüber hinwegge-

setzt und weitere Restriktionen festgeschrieben . . .

Der Hausarzt zum Beispiel, der ei- nem ihm seit langer Zeit bekann- ten Patienten bei dessen klar geäu- ßertem, nicht von anderen beein- flussten, dringlichen Wunsch, sein durch Schmerzen und Hoffnungs- losigkeit bestimmtes Leben zu be- enden, „assistiert“, darf nicht kri- minalisiert werden. (Dies ge- schieht weder gewerblich, noch organisiert!)

Natürlich darf kein Arzt gezwun- gen werden, Sterbehilfe zu leisten;

genau wie kein Arzt gezwungen ist, bei der („widerrechtlichen, aber straffreien“) Interruptio mit- zuwirken. Von daher ist Mont - gomerys Satz „Als Sterbehelfer

stehen wir Ärzte nicht zur Verfü- gung“ völlig deplatziert.

Es gab eine zu Hippokrates in Konkurrenz stehende medizinische Schule, in der die „Reichung des Schierlingsbechers“ als edle Auf- gabe des empathischen Arztes galt.

Mit Respekt für den letzten Willen von Menschen, die weder religiö- sen Zuspruch, noch die Hilfe von Palliativeinrichtungen in Anspruch nehmen wollen, ist der Referen- tenentwurf für viele mir bekannter Kolleg(inn)en nicht Ärgernis, sondern ein Weg, die Nöte von Betroffenen auf die ihnen eigene Art beenden zu helfen, ohne dafür sanktioniert zu werden.

Dr. Franz-Werner Olbertz, 82131 Gauting

S

D n e V l b 2 werblicherSterbehil

B R I E F E

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