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Archiv "„Hautarztverfah ren'' zur Früherkennung berufsbedingter Hauterkrankungen: Eine Übersicht über die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens" (18.08.1977)

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"Hautarztverfah ren'' zur Früherkennung

berufsbedingter Hauterkrankungen

Eine Übersicht über die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens

Elmar Hamacher

Durch das Hautarztverfahren sollen berufsbedingte Hauterkrankungen so früh wie möglich erkannt und er- faßt werden. Die Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung werden da- durch in die Lage versetzt, mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr des Entstehans oder der Verschlimme- rung einer durch die Arbeitstätigkeit bedingten Hauterkrankung entge- genzuwirken. Dazu ist erforderlich, daß die Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung von einer Hauter- krankung bereits Kenntnis erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine entschädigungspflichtige Berufser- krankung noch nicht vorliegen. ..,.. Nach der Berufskrankheitenver- ordnung (§ 5 Abs. 1 BeKV) muß der Arzt die vorgesehene Anzeige für eine Berufskrankheit erstatten, wenn er den begründeten Verdacht hat, daß ein Versicherter an einer Berufskrankheit leidet. Das ist dann der Fall, wenn er aufgrund der ihm bekannten Befunde, der Familien- und Arbeitsanamnese usw. einen ur- sächlichen Zusammenhang des Lei- dens mit der Arbeitstätigkeit als in gewissem Maße wahrscheinlich an- sehen kann.

ln diesem Stadium der Beurteilung ist die Krankheit meist schon recht fortgeschritten. Maßnahmen der Prävention sind dann in vielen Fäl- len erfreulicherweise noch möglich. Sie wären aber vielleicht wirksamer und nachhaltiger gewesen, wenn sie bereits früher durchgeführt worden wären.

..,.. Diese frühzeitigere Einleitung von Präventivmaßnahmen soll durch das

"Hautarztverfahren" erreicht wer-

den. Es verpflichtet deshalb den erstbehandelnden Arzt, einen Versi- cherten, bei dem die Möglichkeit be- steht, daß eine Hauterkrankung durch eine Arbeitstätigkeit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlim- mert, unverzüglich dem nächsten oder am leichtesten erreichbaren Arzt für Hautkrankheiten zur Unter- suchung vorzustellen.

Die Rolle

des erstbehandelnden Arztes Der erstbehandelnde Arzt setzt das Verfahren in Gang. Wenn er auf- grund der Befunde und der Arbeits- anamnese die Möglichkeit für gege- ben hält, daß Schadstoffe aus dem.

Bereich der Arbeitstätigkeit des Ver- sicherten die Hauterkrankung verur- sacht oder beeinflußt haben können, muß er die Vorstellung beim Haut- arzt veranlassen.

Bei Zweifeln an dem für möglich ge- haltenen Zusammenhang des Lei- dens mit der Arbeitstätigkeit können Rückfragen beim Betrieb des Versi- cherten geboten sein. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht sollten diese Rückfragen nur im Einver- ständnis mit dem Versicherten vor- genommen werden.

Anhaltspunkte für die Beurteilung kann der erstbehandelnde Arzt auch aus einem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausge- gebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung der durch die Arbeits- tätigkeit bedingten Hauterkrankung entnehmen.

Die Information:

Bericht und Meinung THEMEN DER ZEIT

Vor fünf Jahren, am 1. Juli 1972, ist das Verfahren zur Früherfassung berufsbeding- ter Hauterkrankungen (Haut- arztverfahren) eingeführt wor- den. Diesem Verfahren haben sich alle gewerblichen Berufs- genossenschaften und sonsti- ge Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ange- schlossen. ln der letzten Zeit sind bei der Durchführung des Verfahrens, an dessen Reali- sierung und Weiterentwick- lung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sehr gele- gen ist, einige Unklarheiten aufgetreten, die Veranlassung geben, die wesentlichen Grundzüge noch einmal her- vorzuheben. Das Wichtigste vorweg: Schon die Möglich- keit, daß eine Hauterkrankung durch eine Arbeitstätigkeit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, setzt das

"Hautarztverfahren" in Gang!

..,.. Maßgebend für die Beurteilung des Sachverhaltes durch den erstbe- handelnden Arzt ist, daß bereits die Möglichkeit eines ursächlichen Zu- sammenhanges des Leidens mit der Arbeitstätigkeit die Verpflichtung zur Vorstellung beim Hautarzt be- gründet. Die Wertung, daß ein sol- cher Zusammenhang wahrschein- lich ist, kann in diesem Stadium da- hingestellt bleiben.

Da es um ein möglichst frühes Ein- 9 reifen in den Krankheitsverlauf geht, kann und darf der erstbehan- delnde Arzt keine zu strengen Maß- stäbe anlegen. Ein geringer Ver- dacht kann bereits das Verfahren in Gang bringen.

Die Rolle des Hautarztes

Der erstbehandelnde Arzt hat die Aufgabe, bei der rechtzeitigen und frühzeitigen Erfassung von Versi- cherten mit durch die Arbeitstätig- keit bedingten Hauterkrankungen

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 33 vom 18. August 1977 2023

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Die Information:

Bericht und Meinung

„Hautarztverfahren"

mitzuwirken. Dem Hautarzt kommt es zu, diejenigen Hauterkrankten aus der Zahl der vorgestellten Pa- tienten auszuwählen, die zu ihrer ra- scheren und vollständigeren Wie- derherstellung einer besonderen fachärztlichen Behandlung be- dürfen.

Bei diesen Erkrankten sollen sofort alle notwendigen geeigneten Maß- nahmen ergriffen werden. Unter die- sem Gesichtspunkt erstattet der Facharzt für Hautkrankheiten den Hautarztbericht.

Die Grundlage für derartige frühzei- tige vorbeugende Maßnahmen ist der § 3 der Berufskrankheitenver- ordnung.

Diese Bestimmung ermächtigt die Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung, mit allen geeigneten Mit- teln der Gefahr des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wieder- auflebens einer Berufskrankheit ent- gegenzuwirken. Zu diesen Mitteln gehört auch die Gewährung beson- derer fachärztlicher Behandlung in einem Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen einer entschädi- gungspflichtigen Berufskrankheit noch nicht vorliegen.

Die Rolle

der Werks- und Betriebsärzte Die Werks- und Betriebsärzte wirken am Hautarztverfahren mit. Aufgrund ihrer arbeitsmedizinischen Kennt- nisse befinden sie sich sachlich oft in einem Spannungsverhältnis zwi- schen der Rolle als „erstbehandeln- der" Arzt — im Sinne der erstmaligen Kenntnisnahme von einer Krankheit

— und (in ähnlicher Weise) der Rolle als Facharzt. Wenn sie die Zusatzbe- zeichnung „Arbeitsmedizin" führen, können sie selbst den Hautarztbe- richt an den zuständigen Unfall- versicherungsträger erstatten.

Bei diagnostischen Schwierigkeiten oder bei sonstigen Unklarheiten kann es jedoch vorzuziehen sein, den Versicherten einem Facharzt für Hautkrankheiten vorzustellen, der dann auch den Hautarztbericht er- stattet.

Hautarztbericht oder BK-Anzeige?

Den Hautarztbericht erstattet der Facharzt für Hautkrankheiten, wenn er die Möglichkeit eines ursächli- chen Zusammenhanges zwischen der Hauterkrankung eines Versi- cherten und der von diesem ausge- übten Arbeitstätigkeit sieht. Die An- zeige über eine Berufskrankheit hat er zu erstatten, wenn er den begrün-

deten Verdacht eines solchen Zu- sammenhanges hat. Ein begründe- ter Verdacht ist dann gegeben, wenn aufgrund der Befunde und der übri- gen bekannten Umstände der er- wähnte ursächliche Zusammenhang ernsthaft in Betracht gezogen wer- den muß, er also nicht nur möglich, sondern auch in gewissem Maße als wahrscheinlich anzusehen ist.

Bei der Annahme des begründeten Verdachtes sind also strengere An- forderungen an den ursächlichen Zusammenhang zu stellen als bei der Erstattung des Hautarztberich- tes. Bei diesem wird praktisch der Zusammenhang lediglich vermutet.

Stellt man beide Formen der Anzei- ge von Hauterkrankungen neben- einander, so schließen sie im An- fangsstadium der Erkrankung ein- ander aus. Der Hautarztbericht, der auf der Möglichkeit des ursächli- chen Zusammenhangs beruht, setzt noch keinen begründeten Verdacht voraus. Die Anzeige über eine Be- rufskrankheit setzt mehr voraus als nur die Möglichkeit eines ursächli- chen Zusammenhanges zwischen Erkrankung und Arbeitstätigkeit, er- übrigt also den Hautarztbericht.

Wenn die aufgrund des Hautarztbe- richtes eingeleiteten Maßnahmen nicht zum Erfolg führen und sich die im früheren Hautarztbericht bejahte Möglichkeit zum begründeten Ver- dacht erhärtet, so schließt sich die Berufskrankheiten-Anzeige an den Hautarztbericht an.

Folgerungen

für die Unfallversicherungsträger Daraus ergeben sich auch Folgerun- gen für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. So besteht bei

Eingang eines Hautarztberichtes, in dem die Wahrscheinlichkeit der Ver- ursachung durch die Arbeitstätigkeit bzw. der begründete Verdacht nicht bejaht ist, grundsätzlich keine Ver- anlassung, die BK-Anzeige anzufor- dern, wenn nicht etwa der Erkrankte Entschädigungsansprüche stellt.

Denn man kann unterstellen, daß der Hautarzt die BK-Anzeige er- stattet hätte, wenn er von einem be- gründeten Verdacht einer Berufs- krankheit ausgegangen wäre. Das gilt besonders auch für die Einforde- rung der Unternehmeranzeige, die in derartigen Fällen unter Umstän- den den innerbetrieblichen Frieden und das soziale Gefüge, in dem der Erkrankte lebt, stören kann.

Man soll auch daran denken, daß sich möglicherweise ein Werks- oder Betriebsarzt scheut, den Haut- arztbericht zu erstatten, weil dies vom Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung schlechthin mit der Einforderung der BK-Anzeige beant- wortet wird. Damit wäre jedoch in diesem Bereich das Hautarztverfah- ren arg in Frage gestellt. Es wäre falsch, wenn Ärzte und Verwaltun- gen den Hautarztbericht als vorweg- genommene BK-Anzeige bei Haut- erkrankungen ansähen. Eigentli- ches Ziel des Hautarztverfahrens mit dem Hautarztbericht ist es, der BK- Anzeige bei Hauterkrankungen durch besondere fachärztliche Be- handlung zuvorzukommen.

Anmerkung:

Das „Hautarztverfahren" wurde mit der 18. Zusatzvereinbarung vom 4.

Mai 1972 zum Abkommen Ärzte/Be- rufsgenossenschaften mit Wirkung vom 1. Juli 1972 eingeführt. Seine Regelung findet sich in den Leit- nummern 49 b bis 49 e, 82 und 103 des Abkommens.

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Elmar Hamacher, Hauptverband

der gewerblichen

Berufsgenossenschaften e. V.

Langwartweg 103, 5300 Bonn 1

2024 Heft 33 vom 18. August 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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