tersuchungen der Mamma nach Satz 1 an- erkannt, die nicht in der vertragsärztli- chen Versorgung erbracht wurden. Vor- aussetzung ist, dass diese Untersuchun- gen dem Inhalt der Leistung nach der Nr.
5522 des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) entsprechen.
b) Wird die Auflage nach Buchstabe a) nicht erfüllt, fordert die Kassenärztli- che Vereinigung den Arzt innerhalb von vier Wochen auf, an einem Kolloquium innerhalb von drei Monaten teilzuneh- men. Kann der Arzt seine fachliche Be- fähigung in dem Kolloquium nicht bele- gen, ist die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung von kernspin- tomographischen Leistungen der Mam- ma in der vertragsärztlichen Versorgung mit der Mitteilung über die erfolglose Teilnahme zu widerrufen.
c) Nach Widerruf der Genehmigung kann der Arzt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten einen Antrag auf eine erneute Teilnahme an dem Kolloquium stellen. Ist dann die Teilnahme an diesem Kolloquium erfolgreich, erteilt die Kas- senärztliche Vereinigung die Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von kernspintomographischen Leistun- gen der Mamma in der vertragsärztlichen Versorgung.
(3) Werden aufgrund der Ergebnisse der kernspintomographischen Untersu- chung der Mamma Maßnahmen zur hi- stologischen/zytologischen Abklärung veranlasst, sind diese zu dokumentieren.
Der kernspintomographisch tätige Arzt ist verpflichtet, die Ergebnisse der histo- logischen/zytologischen Untersuchung, welche der Arzt, der die histologi- sche/zytologische Abklärung durchge- führt und übermittelt hat, seiner vorge- nommenen prospektiven Diagnostik zu- zuordnen.“
❃ § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst. Die nachfolgenden Nummerierungen ändern sich entsprechend:
„(1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der Kernspintomographie sind an die zuständige Kassenärztliche Verei- nigung zu stellen. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entschei- den die zuständigen Stellen der Kas- senärztlichen Vereinigung.
(2) Die Genehmigung zur Ausfüh- rung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in § 4 bzw. 4a sowie in § 5 genannten fachlichen und apparativen Vorausset- zungen erfüllt sind. Die Genehmigung wird widerrufen, wenn der Arzt die An-
forderungen an die Leistungserbringung oder die Auflage zur Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie der Mamma bezüglich der fachlichen Be- fähigung gemäß § 4a Abs. 2 nicht erfüllt.“
❃ In § 8 Abs. 3 werden hinter den Worten „§ 4 Abs. 1 und 4“ die Worte „ so- wie nach § 4a“ ersetzt.
❃ § 10 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung von den Kassenärztlichen Vereinigungen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.
(2) Kernspintomographien der Mam- ma, welche von Vertragsärzten vor dem
In-Kraft-Treten der Vereinbarung selbst- ständig erbracht wurden und dem Inhalt der Leistung nach der Nr. 5522 des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) entsprechen, sind bei geeignetem Nach- weis auf die geforderte Anzahl von Kern- spintomographien unter Anleitung ge- mäß § 4a Abs. 1 Buchstabe c) Satz 1 anzu- rechnen.“
❃ Anlage I (Anforderungen an die ap- parative Ausstattung in der Kernspinto- mographie) wird wie folgt ergänzt:
„10. Für Untersuchungen der Mam- ma: Doppel-Mammaspule“
Die Änderungen treten am 1. Oktober
2001 in Kraft. ✮
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 39½½½½28. September 2001 AA2531
Begrüßung:
Donnerstag, 10. Januar 2002, 9.00 Uhr Prof. Dr. H. Eckel,
Vorsitzender des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung
Eröffnung:
Donnerstag, 10. Januar 2002, 9.10 Uhr Prof. Dr. J.-D. Hoppe,
Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages Thema I:Donnerstag, 10. Januar 2002, 9.30 bis 13.15 Uhr
❃ Bedeutung der körperlichen Aktivität für kardiale und zerebrale Funktionen – am Beispiel der Primärprävention, Kardiologie, Onkologie und Psychiatrie Moderatoren: Prof. Dr. Dr. h. c. W.
Hollmann (Köln), Prof. Dr. H. Löllgen (Remscheid)
Thema II:Donnerstag, 10. Januar 2002, 15.00 bis 18.30 Uhr
❃ Bilanz und Vision: Von der minimalinvasiven Chirurgie bis zum Human-Genom-Projekt
– Das Human-Genom-Projekt, Prof. Dr. H.-H. Ropers (Berlin) – Zwischenbilanz der minimalinvasiven
Chirurgie
Moderatoren: Prof. Dr. W. Hartel (Berlin), Prof. Dr. A. Ekkernkamp (Berlin/Greifswald)
Abendvortrag,Donnerstag, 10. Januar 2002, 19.00 Uhr
❃ Wie kommuniziert man Risiken?
Prof. Dr. G. Gigerenzer, Berlin Thema III:Freitag, 11. Januar 2002, 9.00 bis 13.15 Uhr
❃❃ Hyperkinetisches Syndrom und Legasthenie
Moderator: Prof. Dr. Dr.
H. Remschmidt (Marburg)
Thema IV:Freitag, 11. Januar 2002, 15.00 bis 18.30 Uhr
❃❃ Prävention der Schmerzchronifizierung
Moderator: Prof. Dr. M. Zenz (Bochum) Thema V:Samstag, 12. Januar 2002, 9.00 bis 12.30 Uhr
❃❃ Arzneitherapien an der Obergrenze der finanziellen Belastbarkeit Moderator: Prof. Dr.
B. Müller-Oerlinghausen (Berlin) Programmheft (inklusive Anmeldeunterlagen) bei:
Bundesärztekammer Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung Postfach 41 02 20 50862 Köln
Telefon: 02 21/40 04-4 16 und -4 15
Fax: 40 04-3 88 ✮
26. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer
„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“
10. bis 12. Januar 2002,
KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Sedanstraße 10–16
(AiP-geeignet)