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38. Änderung des Satzungsteils "Studienpräses"

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2013/2014 – Ausgegeben am 28.11.2013 – 7. Stück

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

S A T Z U N G 38. Änderung des Satzungsteils „Studienpräses“

Der Senat hat in seiner Sitzung am 21. November 2013 auf Vorschlag des Rektorates beschlossen:

Der Satzungsteil „Studienpräses“ (MBl vom 21. Juni 2004, 36. Stück, Nr. 234) wird wie folgt geändert:

§ 3 Z 14 wird aufgehoben.

§ 5 Abs. 2 lautet:

(2) Gegen die Entscheidungen der oder des Studienpräses ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).

Nach § 5 wird folgender Paragraph samt Überschrift angefügt:

Inkrafttretensbestimmungen

§ 6. (1) Die Änderung des § 3 Z 14 tritt mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt vom 28.11.2013, 7. Stück, Nr. 38 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 28.11.2013, 7. Stück, Nr. 38 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Die Vorsitzende des Senates:

Kucsko-Stadlmayer

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