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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungenan die Weltorganisation für Tourismus (WTO)

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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation für Tourismus (WTO)

WTO

Ausfertigungsdatum: 18.12.1975 Vollzitat:

"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation für Tourismus vom 18. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 23)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29. 1.1976 +++)

 V gem. ihrem § 3 Abs. 3 iVm Bek. v. 26.7.1976 II 1692 in Kraft mWv 29.1.1976

Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation für Tourismus gilt deren Satzung vom 27. September 1970. Die Satzung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964, auch im Land Berlin.

§ 3  

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Satzung der Weltorganisation für Tourismus für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Satzung der Weltorganisation für Tourismus für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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