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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitätenan die Internationale Kupferstudiengruppe

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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kupferstudiengruppe

KuStGrVorRV

Ausfertigungsdatum: 03.08.1992 Vollzitat:

"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kupferstudiengruppe vom 3. August 1992 (BGBl. 1992 II S. 534)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9. 8.1992 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S.

941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:

Art 1  

Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die

Internationale Kupferstudiengruppe nach Maßgabe der Nummer 14 Absatz a der Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe vom 24. Februar 1989 Anwendung. Die Satzung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2  

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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