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Merkblatt: Umsetzungsprozess für die Ersatznachweise gemäss Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeich-nung (HKSV)

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

Sektion Energieversorgung und Monitoring

6. November 2018

Merkblatt: Umsetzungsprozess für die Ersatznachweise gemäss Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeich- nung (HKSV)

Ausgangslage:

Mit der Einführung der Volldeklaration gemäss ES2050 ist Strom aus nicht überprüfbaren Quellen für die Stromkennzeichnung nicht mehr zulässig. Neu müssen sämtliche Stromlieferungen an Endkunden mit Herkunftsnachweisen (HKN) belegt werden. Im Fall von Importstrom ist dies jedoch nicht immer möglich. Für Importstrom muss der Beleg nämlich via Herkunftsnachweis, der gemäss EECS-Stan- dard der Association of Issuing Bodies (AIB) ausgestellt und elektronisch ins Schweizerische Her- kunftsnachweissystem importiert wurde, erfolgen. Solche Herkunftsnachweise werden im europäi- schen Ausland in den meisten Fällen nur für erneuerbare Energieträger und teilweise sogar gar nicht ausgestellt. Daher wurde mit der Gesetzesrevision die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein Unter- nehmen für importierten Strom aus der Produktion eines konventionellen Kraftwerks im europäischen Ausland (AIB-Mitgliedländer) Ersatznachweise ausstellen lassen kann.

Gemäss Anhang (Ziffer 1.3) der Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeich- nung (HKSV) gilt: Werden für die Stromproduktion aus nicht erneuerbaren Energien in einem europäi- schen Land keine europäischen Herkunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entspre- chende Ersatznachweise erfassen.

Dieses Merkblatt beschreibt den Prozess für die Erfassung solcher Ersatznachweise.

Umsetzung:

Die Erfassung der Ersatznachweise wird im Herkunftsnachweissystem Schweiz von Pronovo umge- setzt. Folgender Prozess ist dafür vorgesehen:

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Der Prozess im Detail:

Schritt 1: Das Unternehmen sucht sich einen von der SAS für den entsprechenden Energieträger ak- kreditierten Auditor und erteilt ihm den Auftrag, das Kraftwerk zu auditieren. Eine Aufstellung der Audi- toren kann auf der Webseite von Pronovo abgerufen werden.

Schritt 2: Der Auditor führt das Audit durch und reicht die beglaubigten Anlagedaten bei Pronovo per Post im Original ein.

Schritt 3: Pronovo wird den Auditbericht kontrollieren und die Anlage im System als Anlage für Ersatz- nachweise freigeben.

Schritt 4: Der Auditor meldet Pronovo im Rahmen der üblichen Meldefrist für monatliche Datenliefe- rungen bis Ende des Folgemonats die durch das Kraftwerk erzeugte Nettoproduktion, für welche Er- satznachweise ausgestellt werden sollen.

Schritt 5: Für diese Produktionsdaten werden durch Pronovo Ersatznachweise ausgestellt. Produkti- onsdaten für das Jahr 2018 können noch rückwirkend ab Januar 2018 im Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Analog zu HKN-Anlagen wird eine Erfassungsgebühr für Anlagen mit einer installier- ten Leistung von grösser als 10 MW erhoben.

Schritt 6: Wie reguläre HKN ist der Ersatznachweis gem. den Vorgaben der HKSV gültig und kann für die Stromkennzeichnung verwendet werden. Er kann innerhalb der Schweiz auch an andere Unter- nehmen mit einem Konto im Herkunftsnachweissystem übertragen werden. Für die Weitergabe ab ei- nem Händlerkonto wird eine Gebühr analog zu den HKN-Anlagen erhoben.

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