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Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz

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(1)

2020

Verordnung

über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz

(Covid-19-Kulturverordnung)

Änderung vom 31. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Covid-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. ebis

In Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und in dieser Verord- nung bedeuten:

ebis. Freischaffende: Kulturschaffende, die zwischen dem 1. Januar 2018 und der Gesuchseinreichung mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern aus dem Kulturbereich hatten;

Art. 4 Abs. 2

2 Kulturschaffende müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie können nur den finanziellen Schaden geltend machen, der ihnen im Zusammenhang mit einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit oder mit ihrer Tätigkeit als Freischaffende entsteht.

Art. 6 Abs. 1 Bst. b

1 Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen wie folgt einzureichen:

b. bei Gesuchen von Kulturschaffenden:

1. für Schäden zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021:

bis zum 31. Mai 2021,

1 SR 442.15

(2)

COVID-19-Kulturverordnung

2 / 3

2. für Schäden zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 31. August 2021: bis zum 30. September 2021,

3. für Schäden zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2021: bis zum 30. November 2021.

Art. 12 Abs. 3, 5 und 6

3 Als anrechenbares Einkommen gilt das voraussichtliche steuerbare Gesamteinkom- men aus unselbstständiger Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit sowie weiteres Einkommen wie namentlich aus Taggeldern, Renten, Vermietung, Tantiemen und Corona-Erwerbsersatz. Auf das Einkommen aus unselbstständiger Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit wird ein Freibetrag von 1000 Franken gewährt.

5 Als anrechenbares Vermögen gilt das frei verfügbare Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören verfügbare Mittel auf Bankkonten und in Finanz- anlagen. Als nicht frei verfügbares Vermögen gelten namentlich Vorsorgeguthaben, Lebensversicherungen, Liegenschaften, Musikinstrumente, selbst geschaffene Kunst- werke sowie Fahrzeuge und sonstige Sachen, die zur Berufsausübung notwendig sind.

Bei Verheirateten wird unter Vorbehalt eines anderslautenden Ehevertrags das ge- meinsam verwaltete freie Vermögen hälftig angerechnet.

6 Ein anrechenbares Vermögen von über 60 000 Franken schliesst eine Nothilfe aus.

Die Vermögensgrenze erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige Kind um 20 000 Fran- ken.

Art. 18 Abs. 5

5 Die Durchführungsstellen nach dieser Verordnung können der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vorschuss in der Höhe von maximal der Hälfte der voraus- sichtlich zu gewährenden Finanzhilfe leisten, sofern die Erfüllung der Anspruchsvo- raussetzungen und der Beitragskriterien nach summarischer Prüfung der wesentlichen Gesuchsunterlagen als gegeben erscheint und der Entscheid zur Finanzhilfe 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch nicht vorliegt. Wird die Finanzhilfe abgelehnt, so muss der Vorschuss zurückerstattet werden. Ist die Finanzhilfe geringer als der Vor- schuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.

(3)

COVID-19-Kulturverordnung

3 / 3 II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.2

31. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 31. März 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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